Urteil
7 C 8/14
BVERWG, Entscheidung vom
53mal zitiert
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Begriff 'Sammler' in § 3 Abs. 10 KrWG kann auch Personenvereinigungen einschließlich Personengesellschaften erfassen.
• Das Anzeigeverfahren nach § 18 KrWG ist kein Genehmigungsverfahren; eine Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG ist ein Dauerverwaltungsakt, durch dessen Aufhebung die Rechtsstellung des Adressaten unmittelbar verbessert wird.
• Fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis nur deswegen, weil die angezeigte Sammlung vorübergehend nicht ausgeübt wurde, ist dies nicht ausreichend; die bloße Nichtausübung der Sammlung während des Verfahrens begründet nicht zwingend das Ende der Sammlung.
• Bei Auslegung des KrWG sind Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und unionsrechtliche Vorgaben zu berücksichtigen; eine enge Übertragung gewerberechtlicher Grundsätze auf das KrWG ist nicht geboten.
Entscheidungsgründe
Personengesellschaften als Sammler; Untersagungsverfügung nach §18 KrWG ist Dauerverwaltungsakt • Der Begriff 'Sammler' in § 3 Abs. 10 KrWG kann auch Personenvereinigungen einschließlich Personengesellschaften erfassen. • Das Anzeigeverfahren nach § 18 KrWG ist kein Genehmigungsverfahren; eine Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG ist ein Dauerverwaltungsakt, durch dessen Aufhebung die Rechtsstellung des Adressaten unmittelbar verbessert wird. • Fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis nur deswegen, weil die angezeigte Sammlung vorübergehend nicht ausgeübt wurde, ist dies nicht ausreichend; die bloße Nichtausübung der Sammlung während des Verfahrens begründet nicht zwingend das Ende der Sammlung. • Bei Auslegung des KrWG sind Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und unionsrechtliche Vorgaben zu berücksichtigen; eine enge Übertragung gewerberechtlicher Grundsätze auf das KrWG ist nicht geboten. Die Klägerin betrieb seit 2007 gemeinsam mit einer GmbH & Co. KG in ARGE-Form gewerbliche Altpapiersammlung im Landkreis des Beigeladenen. Der Landkreis kündigte an, ab 1.7.2013 eine eigene Sammlung durchzuführen. Die Behörde untersagte mit Bescheid vom 6.9.2012 die Fortsetzung der gewerblichen Sammlung ab 1.7.2013 gestützt auf §18 in Verbindung mit §17 KrWG. Die Klägerin klagte, das Verwaltungsgericht wies ab; der Verwaltungsgerichtshof wies die Berufung zurück mit der Begründung, die ARGE als Personengesellschaft könne nicht Sammler im Sinne von §3 Abs.10 KrWG sein und es fehle daher am Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin reichte Revision ein und stellte u.a. dar, die Sammelexistenz sei nicht beendet und unionsrechtliche Vorgaben sprächen für eine weite Auslegung des Sammlerbegriffs. Die Revision führte zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Rechtsfragen und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz. • Die Revision trifft zu: Die Zurückweisung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgte unter Verstoß gegen revisibles Recht, weshalb die Sache zurückzuverweisen ist. • Rechtsschutzbedürfnis: Eine Anfechtungsklage ist nicht nutzlos, wenn durch die Aufhebung einer Untersagungsverfügung nach §18 Abs.5 Satz2 KrWG die Rechtsstellung des Klägers unmittelbar verbessert wird; diese Untersagung ist ein Dauerverwaltungsakt und wirkt fort. • Begriff des Samlers (§3 Abs.10 KrWG): Der Wortlaut der Vorschrift steht einer Auslegung, die auch Personengesellschaften erfasst, nicht entgegen; teilrechtsfähige Personenvereinigungen können sachbezogen unter den Begriff der juristischen Person fallen. • Entstehungsgeschichte und Systematik: Materialien und die Ausgestaltung verwandter Vorschriften (§3 Abs.17, §§53,54 KrWG sowie die AbfAEV) sprechen für ein weites Begriffsverständnis und zeigen keine Absicht des Gesetzgebers, Personengesellschaften auszuschließen. • Sinn und Zweck sowie unionsrechtliche Vorgaben: Das KrWG sollte unionsrechtliche Vorgaben, insbesondere die Abfallrahmenrichtlinie, nicht enger fassen; funktionales Unternehmensverständnis des Unionsrechts gebietet die Erfassung wirtschaftlich tätiger Einheiten unabhängig von der Rechtsform. • Keine Übertragung gewerberechtlicher Grundsätze: Die Regelungen des KrWG dienen primär der Prüfung der Sammlung als solcher; eine pauschale Übertragung zivil- oder gewerberechtlicher Zurechnungsregeln ist nicht sachgerecht. • Beendigung der Sammlung: Das bloße Vorhalten oder vorübergehende Nichtleisten der Sammlung während eines Rechtsstreits begründet nicht ohne weitere Feststellungen das Ende der Sammlung; hierfür wären eindeutige Tatsachen nötig. Die Revision führt zur Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz die Berufung unter Verletzung revisiblen Rechts zurückgewiesen hat, weil sie zu Unrecht annahm, die ARGE könne nicht Sammler im Sinne des §3 Abs.10 KrWG sein und es fehle am Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere ist die Untersagungsverfügung nach §18 Abs.5 Satz2 KrWG ein Dauerverwaltungsakt, dessen Aufhebung die Rechtsstellung der Klägerin verbessern würde. Weiter stellt das Gericht klar, dass §3 Abs.10 KrWG sachgerecht auch Personenvereinigungen erfassen kann, wozu Personengesellschaften gehören, und dass sich diese Auslegung aus Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und unionsrechtlichen Vorgaben ergibt. Mangels abschließender Tatsachenfeststellungen zur formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung verweist das Gericht die Sache zur weiteren Entscheidung an die Vorinstanz zurück.