Urteil
1 K 451/20.MZ
VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAINZ:2021:1007.1K451.20.MZ.00
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Leitsätze
Bei der Regelung in § 84 EnWG handelt es sich um eine Rechtsvorschrift, die den Informationszugang bzw. die Akteneinsicht (abschließend) regelt und damit gegenüber dem Informationszugangsanspruch des Landestransparenzgesetzes vorrangig ist.(Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Regelung in § 84 EnWG handelt es sich um eine Rechtsvorschrift, die den Informationszugang bzw. die Akteneinsicht (abschließend) regelt und damit gegenüber dem Informationszugangsanspruch des Landestransparenzgesetzes vorrangig ist.(Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige (I.) Klage ist nicht begründet (II.). I. Die Klage ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet. § 22 Satz 1 LTranspG kommt demgegenüber nur deklaratorische Wirkung zu. Denn dem Landesgesetzgeber fehlt es an der Gesetzgebungskompetenz für eine aufdrängende Sonderzuweisung (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO; VG Mainz, Urteil vom 30. März 2017 – 1 K 1480/15.MZ –, juris, Rn. 46). Die Klage ist nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO als Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage statthaft. Der Kläger begehrt die Übermittlung eines Schriftsatzes vom 17. Mai 2018 des Beklagten im Gerichtsverfahren XX beim Oberlandesgericht X, was ihm mit Bescheid vom 5. Februar 2020 verweigert wurde. Bei der Ablehnungsentscheidung handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Nach § 22 Satz 2 LTranspG sind gegen die Entscheidung über den Informationszugang Widerspruch und Klage zulässig. Der Gesetzgeber selbst hat damit vorgesehen, dass über den Informationszugang nach dem Landestransparenzgesetz durch Verwaltungsakt entschieden wird. Denn nach § 68 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO ist der Widerspruch nur gegen einen Verwaltungsakt und die Ablehnung der Vornahme eines Verwaltungsaktes zulässig (vgl. VG Mainz, Urteil vom 30. März 2017, a.a.O., juris, Rn. 47). Der Kläger ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 2 Abs. 2, Abs. 1 LTranspG klagebefugt. Er hat auch die Klagefrist des § 74 Abs. 2, Abs. 1 VwGO gewahrt sowie das nach § 68 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 22 Satz 2 LTranspG erforderliche Vorverfahren gemäß § 70 VwGO form- und fristgerecht durchgeführt (vgl. VG Mainz, Urteil vom 30. März 2017, a.a.O., juris, Rn. 48). Der Kläger kann ein Rechtsschutzbedürfnis geltend machen. Er kann insbesondere nicht darauf verwiesen werden, dass sich ggf. alle relevanten Informationen aus der Entscheidung des Beschwerdegerichts ablesen lassen könnten und es daher einer Gewährung von Einsicht in den begehrten Schriftsatz nicht bedürfe. Schließlich kann der Anspruchsteller nach § 12 Abs. 1 Satz 3 LTranspG grundsätzlich die Art des Informationszugangs wählen (vgl. auch Gesetzesbegründung zu § 12 LTranspG, Drs. 16/5173, S. 42). Hiervon kann die transparenzpflichtige Stelle nur aus wichtigem Grund abweichen. Dies ist jedoch eine Frage der Begründetheit der Klage und berührt nicht das Rechtsschutzinteresse des Klägers. Der Beklagte ist nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO richtiger Klagegegner. Denn nach der in § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 1 VwGO normierten Regel ist die Klage gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, d.h. gegen den Rechtsträger, zu richten, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat (sog. Rechtsträgerprinzip). Vorliegend ist die Regulierungskammer nach der Vorschrift des § 2 des Landesgesetzes zur Einrichtung einer Regulierungskammer (LRegKG) teilrechtsfähig. Nach § 2 LRegKG ist sie unabhängig von allen politischen Stellen, nur dem Gesetz unterworfen und es ist ihr untersagt, Weisungen von Regierungsstellen oder anderen öffentlichen Einrichtungen einzuholen oder entgegenzunehmen. Rechtsträger im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO bleibt jedoch das beklagte Land Rheinland-Pfalz (vgl. VG Mainz, Urteil vom 30. März 2017, a.a.O., juris, Rn. 49). II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zugang zu dem Schriftsatz des Beklagten vom 17. Mai 2018 weder auf Grundlage des Landestransparenzgesetzes (1.) noch auf Grundlage eines ungeschriebenen Akteneinsichtsrechts (2.). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Informationszugang gemäß § 2 Abs. 2, Abs. 1 LTranspG gegen den Beklagten. Nach § 2 Abs. 2, Abs. 1 LTranspG haben unter anderem natürliche Personen einen Anspruch auf Zugang zu Informationen, der durch Antrag geltend zu machen ist. Allerdings findet das Landestransparenzgesetz gemäß dessen § 2 Abs. 3 vorliegend keine Anwendung: Danach gehen besondere Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Informationen, die Auskunftserteilung, die Übermittlung oder die Gewährung von Akteneinsicht regeln, mit Ausnahme des § 29 VwVfG, den Bestimmungen des Landestransparenzgesetzes vor. Die Vorschrift dient der Sicherung der besonderen Voraussetzungen, die das Fachrecht an den Informationszugang stellt (vgl. zu § 1 Abs. 3 des Informationsfreiheitsgesetzes Bund – IFG –: BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 – 7 C 24/15 –, juris, Rn. 12). Dabei wird das Landestransparenzgesetz (nur) durch Normen verdrängt, die einen mit § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 2 LTranspG – abstrakt – identischen sachlichen Regelungsgehalt aufweisen und sich als abschließende, bereichsspezifische Regelung verstehen (vgl. Gesetzesbegründung, Drs. 16/5173, S. 33; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017, a.a.O.; OVG RP, Urteil vom 21. September 2018 – 10 A 11247/17.OVG –, UA S. 12; VG Mainz, Urteil vom 13. Juli 2017 – 1 K 125/16.MZ –, juris, Rn. 55; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1, Rn. 294). Da das Landestransparenzgesetz schon keine Anwendung findet, kann offenbleiben, ob einem Informationszugangsanspruch des Klägers darüber hinaus öffentliche oder andere Belange im Sinne der §§ 14 ff. LTransPG entgegenstehen und der Anspruch (auch) deshalb abzulehnen wäre. Bei der Regelung in § 84 EnWG handelt es sich nach Auffassung der Kammer um eine solche Rechtsvorschrift, die den Informationszugang bzw. die Akteneinsicht (abschließend) regelt und damit gegenüber dem Informationszugangsanspruch des Landestransparenzgesetzes vorrangig ist. § 84 EnWG regelt das Akteneinsichtsrecht in Beschwerdeverfahren, die gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde bei dem Oberlandesgericht eingeleitet werden können. § 84 Abs. 1 EnWG bestimmt das Akteneinsichtsrecht der Haupt-Verfahrensbeteiligten (Beschwerdeführer und Regulierungsbehörde) in Bezug auf die Gerichtsakten und verweist hinsichtlich der Modalitäten der Akteneinsicht auf die Regelung in § 299 Abs. 3 ZPO. § 84 Abs. 3 EnWG regelt, dass auch Beigeladenen nach Anhörung des Verfügungsberechtigten Akteneinsicht gewährt werden kann. § 84 Abs. 2 EnWG regelt die Einsichtnahme in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Auskünfte, die grundsätzlich nur mit Zustimmung der Stellen zulässig ist, denen die Akten gehören oder die die Äußerung eingeholt haben. Eine vergleichbare Regelung eines Akteneinsichtsrechts findet sich beispielsweise in § 70 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (entspricht § 72 GWB a.F.). Eine Auswertung der Gesetzesbegründung sowie der Verwaltungsvorschrift zum Landestransparenzgesetz vom 24. November 2017 (VV-LTranspG) (a)), der einschlägigen Rechtsprechung (b)) und der Literatur (c)), ergibt, dass § 84 EnWG als abschließende Regelung eines prozessualen Akteneinsichtsrechts die Ansprüche nach dem Landestransparenzgesetz verdrängt (d)). a) In der Gesetzesbegründung (Drs. 16/5173, S. 33) heißt es zu der Bestimmung in § 2 Abs. 3 LTranspG, dass darin der Vorrang besonderer Rechtsvorschriften geregelt werde. Der Vorrang gelte für solche Vorschriften, die einen Informationszugang von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, wie es beispielsweise bei bestimmten sozialrechtlichen Regelungen oder bei den Bestimmungen zur Einsicht ins Grundbuch der Fall sei. Unter Ziffer 2.5.1 der VV-LTranspG wird erläutert, dass im Einzelfall entschieden werden müsse, ob eine fachgesetzliche Regelung den Zugang zu Informationen abschließend bestimmt. Das Konkurrenzverhältnis müsse jeweils im Einzelfall anhand des konkreten Sachverhalts durch eine systematische, an Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung der jeweiligen Informationszugangsrechte geklärt werden. Beispielhaft werden die Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes als „besondere Rechtsvorschriften“ bezeichnet, die der Anwendung des Landestransparenzgesetzes grundsätzlich vorgehen. Unter Ziffer 14.1.2.6.2 der VV-LTranspG heißt es in Bezug auf Belange, die einem Informationszugang entgegenstehen können: „Auch in Verfahren vor der Regulierungskammer wird der Anspruch auf Informationszugang nach dem Landestransparenzgesetz verdrängt (§ 2 Abs. 3). Dies geschieht durch die Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes und der Anreizregulierungsverordnung.“ Aus der Gesetzesbegründung zum Landestransparenzgesetz sowie der Verwaltungsvorschrift zum Landestransparenzgesetz lässt sich ein Vorrang des Akteneinsichtsrechts im gerichtlichen Beschwerdeverfahren nach § 84 EnWG nicht eindeutig ableiten, auch wenn jedenfalls in der Verwaltungsvorschrift zum Landestransparenzgesetz das Energiewirtschaftsgesetz als grundsätzlich vorrangiges Normenkonvolut – zumindest für das behördliche Verfahren vor der Regulierungskammer – anerkannt wird (vgl. Ziffer 2.5.1. der VV-LTranspG). Es kann aber kein genereller Vorrang des Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber dem Informationszugangsanspruch nach dem Landestransparenzgesetz angenommen werden. Vielmehr muss jede fachgesetzliche Regelung, die einen Informationszugang bestimmt, im Einzelfall dahingehend bewertet werden, ob sie abschließend ist und damit dem Landestransparenzgesetz vorgeht (vgl. Ziffer 2.5. der VV-LTranspG). Dies gilt auch für die einzelnen Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes. b) In der Rechtsprechung wurde über einen etwaigen Anwendungsvorrang des § 84 EnWG mit Sperrwirkung gegenüber dem Landestransparenzgesetz – soweit ersichtlich – bisher nicht entschieden. Gleichwohl lassen sich aus verschiedenen Entscheidungen Rückschlüsse für die hier vorliegende rechtliche Konstellation ziehen: aa) Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat es in seinem Urteil vom 21. September 2018 im Ergebnis offengelassen, ob die Vorschriften des Energiewirtschaftsrechts (konkret: § 74 EnWG und § 31 ARegV) dem Landestransparenzgesetz vorgehen (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. September 2018 – 10 A 11247/17.OVG –, UA, S. 12 f.). Als vorrangige Rechtsvorschriften im Sinne des § 2 Abs. 3 LTranspG kämen grundsätzlich nur solche Vorschriften in Betracht, die – anders als es bei den streitgegenständlichen § 74 EnWG und § 31 ARegV der Fall sei – ein subjektives Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen einräumen. Außerdem fehle dem Ablehnungstatbestand des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LTranspG jegliche Funktion, wenn die regulierungsrechtlichen Transparenzvorschriften die Anwendbarkeit des Landestransparenzgesetzes von vornherein ausschlössen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LTranspG ist ein Antrag auf Informationszugang abzulehnen, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Tätigkeit der Regulierungskammern haben könnte. Zugleich weist das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz aber darauf hin, dass § 74 EnWG und § 31 ARegV das Ergebnis einer fachrechtlichen Abwägung zwischen Transparenz und Geheimhaltungsinteresse darstellten und die Gefahr bestehe, dass die hier getroffenen Wertungen durch einen allgemeinen Informationszugangsanspruch unterlaufen werden könnten. Der vom hiesigen Kläger begehrte Schriftsatz betrifft jedoch nicht ein behördliches Verfahren vor der Regulierungskammer, sondern ein gerichtliches Beschwerdeverfahren, das gegen Entscheidungen der Regulierungskammer eingeleitet werden kann (vgl. § 75 ff. EnWG). Während der in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz streitgegenständliche § 74 EnWG die Pflicht vorschreibt, die Einleitung von Verfahren nach § 29 Abs. 1 und 2 EnWG und bestimmte Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf ihrer Internetseite und in ihrem Amtsblatt proaktiv zu veröffentlichen, regelt der hier maßgebliche § 84 EnWG das (subjektive) Akteneinsichtsrecht von Beteiligten eines gerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen dürfte es einen – zwar kleinen, aber denkbaren – Anwendungsbereich für den Ablehnungstatbestand des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LTranspG geben, wenn ein Informationszugangsanspruch außerhalb eines behördlichen Verwaltungsverfahrens gegenüber der Regulierungskammer geltend gemacht wird und die Sperrwirkung des § 2 Abs. 3 LTranspG in Verbindung mit den Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes nicht greift. bb) Das Verwaltungsgericht Koblenz setzte sich in seinem Urteil vom 8. Januar 2020 (– 2 K 490/19.KO –, juris, Rn. 17 ff.) zwar nicht mit dem Konkurrenzverhältnis von § 84 EnWG und dem Landestransparenzgesetz auseinander, entschied aber, dass die Vorschriften der Strafprozessordnung zum Akteneinsichtsrecht in den §§ 474 ff. der Strafprozessordnung (StPO) Vorrang vor den Regelungen des Landestransparenzgesetzes haben. Sie enthielten für die Gewährung von Akteneinsicht an Privatpersonen spezielle Vorschriften, die sowohl dem Schutz der Rechte des Beschuldigten als auch der Sicherung der Zwecke des Strafverfahrens dienten. § 475 StPO betreffe laufende sowie abgeschlossene Verfahren und somit auch das dem streitgegenständlichen Auskunftsgesuch zugrundeliegende abgeschlossene Verfahren. Das Verwaltungsgericht Koblenz weist in seiner Entscheidung ferner darauf hin, dass dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Akteneinsicht in Straf- und Ermittlungsakten fehle. Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG stehe die konkurrierende Gesetzgebung für das gerichtliche Verfahren dem Bund zu. Dazu gehöre auch das abschließend kodifizierte strafprozessuale Ermittlungsverfahren. Eine Erweiterung der im Ermittlungs- oder strafgerichtlichen Verfahren bestehenden Akteneinsichtsrechte durch Landesgesetz sei mangels eines ausdrücklichen Vorbehaltes gesperrt (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 8. Januar 2020, a.a.O., juris, Rn. 20). Nach Auffassung der Kammer ist die – ebenfalls bundesrechtliche (vgl. Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) – Regelung in § 84 EnWG vergleichbar mit dem strafprozessualen Akteneinsichtsrecht und enthält eine abschließende Verfahrensregelung über Akteneinsichtsgesuche. Auch insofern hat der Gesetzgeber des Energiewirtschaftsgesetzes eine umfassende fachrechtliche Abwägung zwischen Transparenz und Geheimhaltungsinteressen vorgenommen, die nicht durch landesrechtliche Informationszugangsregelungen konterkariert werden sollen. cc) In einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 25. Februar 2016 – 13 K 3138/15 –, juris, Rn. 35) ging es um die Frage, ob ein Informationszugangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes hinsichtlich eines „Anratens“ eines Gerichts gegenüber der verfahrensbeteiligten Bundesnetzagentur besteht, das zum Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs in einer energieregulierungsrechtlichen Streitigkeit führte. Das Verwaltungsgericht Köln vertritt in der Entscheidung die Auffassung, dass ein solcher Anspruch gemäß § 3 Nr. 4 und Nr. 7 IFG gesperrt sei, weil das Anraten des Gerichts durch den Richter vertraulich übermittelt worden sei bzw. dem anwaltlichen Berufsgeheimnis unterliege. Zur Begründung rekurrierte das Verwaltungsgericht Köln auch auf den Umstand, dass gemäß § 84 EnWG in energieregulierungsrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich nur den Verfahrensbeteiligten eine Einsichtnahme in die Prozessakten gewährt werden solle. Allerdings vertritt das Verwaltungsgericht Köln in den Entscheidungsgründen auch die Auffassung, dass Dritten eine Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 2 ZPO möglich sei, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, weil § 84 Abs. 1 Satz 2 EnWG fehlerhaft nicht auf § 299 Abs. 2 ZPO, sondern auf § 299 Abs. 3 ZPO verweise. Das Verwaltungsgericht Köln geht allerdings ohne nähere Begründung oder Fundstellennachweis von einem Fehlverweis in § 84 Abs. 1 Satz 2 EnWG aus. Insofern ist zu berücksichtigen, dass auch in § 70 GWB nur auf § 299 Abs. 3 ZPO und nicht auf § 299 Abs. 2 ZPO verwiesen wird. Es liegen nach Auffassung der Kammer keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass in diesen beiden Vorschriften ein redaktioneller Verweisungsfehler erfolgt ist. Vielmehr lässt die Regelung in § 84 EnWG den Sinn und Zweck erkennen, dass der Gesetzgeber nur Verfahrensbeteiligten ein Akteneinsichtsrecht in Gerichtsakten – und in die dort verwendeten Schriftsätze – ermöglichen wollte, um den im Energieregulierungsrecht vorhandenen besonderen Geheimhaltungsinteressen hinreichend Rechnung zu tragen. Es entspricht diesem Telos, dass verfahrensunbeteiligten Dritten bei energieregulierungsrechtlichen Streitigkeiten keine Einsichtnahme in die – im Vergleich zu sonstigen gerichtlichen Verfahren, in denen die Regelung des § 299 Abs. 2 ZPO Anwendung findet – besonders schutzwürdigen Gerichtsakten gewährt werden soll. Auch über § 85 EnWG ist § 299 Abs. 2 ZPO mangels Verweisung nicht anwendbar. Selbst wenn Dritten ein Akteneinsichtsrecht gemäß § 299 Abs. 2 ZPO zustünde, wäre dieser Anspruch ebenfalls gegenüber dem Informationszugangsanspruch nach dem Landestransparenzgesetz gemäß § 2 Abs. 3 LTranspG vorrangig. Zudem wäre nicht die Behörde, die den Schriftsatz eingereicht hat, sondern das Beschwerdegericht zuständig darüber zu entscheiden, ob eine Akteneinsicht gewährt wird. Dann hätte sich der Kläger an das Oberlandesgericht X wenden müssen. Das Oberlandesgericht X müsste als Beschwerdegericht, das über den begehrten Schriftsatz verfügt, darüber befinden, ob der Kläger ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht hat. dd) Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Beschluss vom 21. November 2016 (– 10 AV 1/16 –, BVerwGE 156, 320-326 = juris) mit der Frage des Rechtswegs für eine Klage auf Akteneinsicht in einem Verfahren auf Abschluss eines energiewirtschaftsrechtlichen Konzessionsvertrags beschäftigt. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch richtete sich auf Einsicht in bei der Beklagten geführte Akten in einem Verfahren nach § 46 Abs. 3 EnWG, an dem die Klägerin beteiligt war. Der Anspruch sei bürgerlich-rechtlicher Natur, weshalb der ordentliche Rechtsweg gegeben sei (BVerwG, a.a.O., Rn. 4). Der Klageanspruch könne nicht zugleich auf das niedersächsische Informationsfreiheitsgesetz gestützt werden. Denn bei dem geltend gemachten Anspruch auf Akteneinsicht und dem Auskunftsanspruch nach Informationsfreiheitsrecht handele es sich um verschiedene Streitgegenstände. Während das Akteneinsichtsverlangen im sachlichen Zusammenhang mit einem Konzessionierungsverfahren stehe, sei das Auskunftsverlangen nach den Informationsfreiheitsgesetzen unabhängig von einem bestimmten anderen Verwaltungsverfahren und diene vielmehr einer erhöhten Transparenz als der Verfolgung subjektiver Hauptrechte oder –ansprüche (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 12). Aus der Entscheidung lässt sich nicht nur folgern, dass es sich bei dem Akteneinsichtsverlangen und dem Auskunftsanspruch nach einem Informationsfreiheitsgesetz wie dem Landestransparenzgesetz grundsätzlich um verschiedene Streitgegenstände handelt, sondern auch, dass der Informationszugangsanspruch nach einem Informationsfreiheitsgesetz weitergehend ist, weil er verfahrensunabhängig ist und es keiner subjektiven Anspruchsbefugnis bedarf. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass das Bundesverwaltungsgericht maßgeblich zu beurteilen hatte, welcher Rechtsweg für das Akteneinsichtsbegehren der dortigen Klägerin eröffnet war und es sich nicht zu dem Anwendungsvorrang bestimmter Rechtsvorschriften gegenüber dem Landestransparenzgesetz (bzw. dem jeweiligen Landes-Informationsfreiheitsgesetz) äußerte. Es kann daher aufgrund dieser Entscheidung nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass für außerhalb eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens geltend gemachte Informationszugangsansprüche, die ohne Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses geltend gemacht werden, (allein) das jeweilige Informationsfreiheitsgesetz Anwendung findet. Vielmehr sind gleichwohl dessen eigene Anwendungsregeln und gegebenenfalls der Vorrang bzw. die Sperrwirkung besonderer Rechtsvorschriften zu beachten. c) In der Literatur wird überwiegend vertreten, dass das prozessuale Akteneinsichtsrecht abschließend sei und Ansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes oder dem Landestransparenzgesetz verdränge. In Bezug auf Einsichtsrechte Dritter in gerichtliche Akten wird überwiegend davon ausgegangen, dass die prozessualen Rechtsgrundlagen abschließende Spezialregelungen über die Voraussetzungen des Akteneinsichtsrechts enthalten, die nicht durch einen Rückgriff auf die Informationsfreiheitsgesetze des Bundes oder der Länder unterlaufen werden dürfen (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1, Rn. 354 f.; vgl. auch Longrée/Maiwurm, MDR 2015, 805, 806; Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 299, Rn. 29; Bacher, in: BeckOK ZPO, 41. Edition, Stand: 1. Juli 2021, § 299, Rn. 2; a.A. wohl Theobald/Kühling/Boos, 110. EL Januar 2021, EnWG, § 84, Rn. 35, ohne jedoch auf die Konkurrenzregelung des § 2 Abs. 3 LTranspG bzw. § 1 Abs. 3 IFG einzugehen). Insbesondere im Anwendungsbereich der zivilprozessualen Regelung des § 299 Abs. 2 ZPO, die auch in anderen Gerichtsordnungen entsprechend Anwendung findet (z.B. Verwaltungsgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit oder Finanzgerichtsbarkeit), käme es sonst zu erheblichen Wertungswidersprüchen: Während Dritte für ein Akteneinsichtsrecht nach § 299 Abs. 2 ZPO ein rechtliches Interesse glaubhaft machen müssten, bestehe der Informationszugangsanspruch nach dem Landestransparenzgesetz grundsätzlich voraussetzungslos und es müsse kein besonderes Interesse benannt werden (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1, Rn. 355). Um abschließende Spezialregelungen handele es sich folglich auch bei den bereichsspezifischen Regelungen des gerichtlichen Verfahrensrechts. Hierzu zählten etwa die besonderen Akteneinsichtsrechte, die in § 35b des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG), § 82 Abs. 3 Satz 1 des Markengesetzes (MarkenG), § 70 GWB oder auch in § 84 EnWG (inhaltlich vergleichbar mit § 70 GWB) geregelt sind (vgl. Schoch, IFG, a.a.O., § 1, Rn. 356). Weil § 70 GWB und § 84 EnWG und auch die Verweisungsnormen § 72 GWB sowie § 85 EnWG die Regelung in § 299 (Abs. 2) ZPO explizit von der Verweisung ausnähmen bzw. nur auf § 299 Abs. 3 ZPO hinsichtlich der Modalitäten der Akteneinsichtsgewährung verwiesen, gebe es ein Akteneinsichtsrecht hier nur für die Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens (vgl. Schoch, IFG, a.a.O., § 1, Rn. 356; ebenso: Huber, in: Kment, EnWG, § 84, Rn. 3; a.A. siehe bereits oben VG Köln, Urteil vom 25. Februar 2016 a.a.O., juris, Rn. 35). d) Die Regelung in § 84 EnWG verdrängt die Ansprüche nach dem Landestransparenzgesetz. Es handelt sich nach Auffassung der Kammer um eine abschließende Regelung eines prozessualen Akteneinsichtsrechts, bei der bereits die widerstreitenden Interessen an Transparenz und Geheimhaltung umfassend abgewogen wurden. Dass das Akteneinsichtsrecht in § 84 EnWG im Vergleich zu der Regelung in § 299 (Abs. 2) ZPO strenger ist und verfahrensunbeteiligte Dritte grundsätzlich von einer Einsichtnahme in die Gerichtakte oder Aktenbestandteile ausschließt, entspricht dem in energieregulierungsrechtlichen Streitigkeiten erhöhten Geheimhaltungsinteresse, dem hierdurch Rechnung getragen wird. Dieser Binnensystematik des § 84 EnWG würde widersprochen, wenn Dritten über das jeweilige Landestransparenzgesetz Zugang zu Gerichtsakten oder Aktenbestandteilen gewährt würde, da sie dann gegenüber den verfahrensbeteiligten Beigeladenen im Zweifel privilegiert würden: Den in § 79 Abs. 1 Nr. 3 EnWG bezeichneten Beteiligten (dies sind Beigeladene) kann das Beschwerdegericht nach Anhörung des Verfügungsberechtigten Akteneinsicht in gleichem Umfang gewähren. Das Beschwerdegericht hat allerdings einen Ermessensspielraum und es ist grundsätzlich möglich, dass einem Beigeladenen eine Einsichtnahme verwehrt wird. Der Anwendungsvorrang des § 84 EnWG gegenüber dem Landestransparenzgesetz muss erst recht auch dann gelten, wenn der Informationszugangsanspruch nicht als Akteneinsichtsgesuch gegenüber dem (Beschwerde-)Gericht, sondern gegenüber der (Regulierungs-)Behörde geltend gemacht wird. Anderenfalls würde die abschließende und abgewogene, prozessuale Regelung über das Akteneinsichtsrecht durch Informationszugangsanträge, die sich direkt an eine verfahrensbeteiligte Behörde richten, umgangen werden. Dies muss jedenfalls für solche Aktenbestandteile gelten, die originär im gerichtlichen Verfahren verwendet wurden oder mit ihm in sachlichem Zusammenhang stehen, wie es bei dem hier streitgegenständlichen Schriftsatz jedenfalls der Fall ist. Es kann daher die Antwort auf die Frage des Klägers offenbleiben, ob die Sperrwirkung des § 84 EnWG auch für ergänzende Fachgutachten oder sonstige in das Gerichtsverfahren eingebrachte Dokumente greift, wofür allerdings die umfassende Regelung der Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Auskünfte in § 84 Abs. 2 EnWG spricht. Die Kammer ist weiterhin der Auffassung, dass der Anwendungsvorrang des § 84 EnWG wegen der besonderen Geheimhaltungsinteressen auch dann gilt, wenn das energieregulierungsrechtliche Gerichtsverfahren zwischenzeitlich abgeschlossen ist. Im Übrigen wird auch im sonstigen Prozessrecht das Einsichtsrecht betreffend Akten abgeschlossener Gerichtsverfahren nur eingeschränkt gewährt und insbesondere von der Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses abhängig gemacht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2015 – XII ZB 214/14 –, juris, Rn. 11). 2. Der Kläger kann auch kein außergesetzliches Akteneinsichtsrecht geltend machen. Zwar ist in der Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 – KVR 55/14 –, juris, Rn. 15 ff.) anerkannt, dass ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein außerhalb des Anwendungsbereichs von § 29 VwVfG liegendes und im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde stehendes Akteneinsichtsrecht besteht, wenn ein eigenes, gewichtiges und auf andere Weise nicht zu befriedigendes Interesse an der Einsicht in Akten einer Behörde geltend gemacht wird. In dem zu entscheidenden Fall gab es jedoch die Besonderheit, dass der Antragsteller nicht Beteiligter des Verwaltungsverfahrens war und Ansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes nicht bestanden, weil Antragsgegner eine Landesbehörde war. Zudem gab es kein Landesinformationsfreiheitsgesetz, auf dessen Grundlage der Antragsteller sein Akteneinsichtsbegehren hätte stützen können. Im hier vorliegenden Fall kann der Kläger zwar im Ergebnis ebenfalls keine Einsichtnahme in den begehrten Schriftsatz erreichen. Grundsätzlich bestehen aber Akteneinsichtsrechte, die ihm als verfahrensunbeteiligtem Dritten jedoch aufgrund einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung nicht zustehen. Ein außergesetzliches Akteneinsichtsrecht würde diese Wertung des Gesetzgebers umgehen. Darüber hinaus geht es vorliegend nicht um ein Verwaltungsverfahren, sondern um Akten aus einem gerichtlichen Beschwerdeverfahren, sodass bereits fraglich ist, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf diese Fallkonstellation überhaupt übertragbar ist. Zudem ist zweifelhaft, ob der Kläger ein hinreichendes Interesse an der Akteneinsicht vorgetragen hat. Nach seiner Einlassung geht es ihm darum, ein etwaiges widersprüchliches Verhalten des Beklagten aufzudecken. Seine eigenen, damit möglicherweise in Zusammenhang stehenden Gerichtsverfahren, in denen ihm diese Erkenntnisse möglicherweise zu Nutzen kämen, sind jedoch mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. B e s c h l u s s der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 7. Oktober 2021 Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz – GKG –). Der Kläger begehrt den Zugang zu einem Schriftsatz des Beklagten, den dieser in einem Gerichtsverfahren verwendet hat. Mit E-Mail vom 3. November 2019 beantragte der Kläger über das Internetportal „FragDenStaat“ Zugang zu einem anwaltlich angefertigten Schriftsatz des Beklagten vom 17. Mai 2018, den dieser in einem bei dem Oberlandesgericht X anhängigen regulierungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (Aktenzeichen XX) vorgelegt hatte. Hintergrund dieses Gerichtsverfahrens war eine Änderung der Regelung des § 31 der Anreizregulierungsverordnung (ARegV). Der Kläger war nicht als Partei an diesem – zwischenzeitlich abgeschlossenen – Gerichtsverfahren beteiligt. Er führte zwei andere Klageverfahren gegen den Beklagten (vor dem Bundesverwaltungsgericht, Aktenzeichen XX; vor dem Verwaltungsgericht Mainz, Aktenzeichen XX.MZ), die ebenfalls mittlerweile abgeschlossen sind. Mit E-Mail vom 2. Dezember 2019 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Informationszugang ab. Zur Begründung führte er an, eine Herausgabe des Schriftsatzes beeinflusse den Verfahrensablauf zweier anhängiger Gerichtsverfahren. Nach rechtskräftigem Abschluss der genannten Gerichtsverfahren und nach einer Beteiligung der klagenden Partei des Gerichtsverfahrens XX gemäß § 13 des Landestransparenzgesetzes (LTranspG) könne die gewünschte Information aber zugänglich gemacht werden. Da keine Verbraucherinformationen betroffen seien, bestehe auch kein Auskunftsanspruch gemäß dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Daraufhin wandte sich der Kläger mit der Bitte um Vermittlung an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der den Beklagten mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 dazu aufforderte, seine Ablehnung detaillierter zu begründen. Der Beklagte wiederholte mit ergänzenden Ausführungen in einer E-Mail vom 5. Februar 2020 seine Rechtsauffassung, wonach dem Kläger kein Anspruch auf Zugang zu dem gewünschten Schriftsatz zustehe. Er führte darüberhinausgehend aus, der streitgegenständliche Schriftsatz sei urheberrechtlich geschützt und es liege deshalb ein Ablehnungsgrund vor. Im Übrigen sei das Landestransparenzgesetz neben § 84 EnWG nicht anwendbar; eine Einsichtnahme in Schriftsätze könne nur über das Recht zur Akteneinsicht erfolgen. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers vom 5. März 2020 mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2020, dem Kläger zugestellt am 6. Juni 2020, zurück. In seiner Begründung bezieht sich der Beklagte im Wesentlichen auf seine Ausführungen im vorangegangenen Verwaltungsverfahren. Am 5. Juli 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Die Verpflichtungsklage sei zulässig, insbesondere bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis, da der Inhalt des Schriftsatzes in der Entscheidung des Oberlandesgerichts X nicht umfassend wiedergegeben werde. Er habe ein Interesse daran nachzuvollziehen, welche Rechtsauffassungen der Beklagte in seinem Schriftsatz vor dem damaligen Beschwerdeverfahren vertreten habe. Es bestehe Grund zu der Annahme, dass der Beklagte in parallellaufenden Gerichtsverfahren widersprechende Positionen zur Veröffentlichung bzw. Schutzbedürftigkeit der Daten von Stromnetzbetreibern vertreten habe. Die Klage sei auch begründet, denn es bestehe ein Anspruch auf Zugang zu dem Schriftsatz des Beklagten vom 17. Mai 2018 nach dem Landestransparenzgesetz. Das Landestrangsparenzgesetz sei anwendbar. § 84 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) betreffe nur anhängige Beschwerdeverfahren. Das Gerichtsverfahren mit dem Aktenzeichen XX vor dem Oberlandesgericht X, in dem auch der streitgegenständliche Schriftsatz eingereicht worden sei, sei jedoch zwischenzeitlich abgeschlossen. Von § 84 EnWG gehe daher keine Sperrwirkung mehr für Ansprüche nach dem Landestransparenzgesetz aus. Im Übrigen bestätigten die Gesetzesbegründung sowie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass auch Nicht-Verfahrensbeteiligten ein Informationszugang eingeräumt werden müsse. Auf die Regelung in § 299 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) werde in § 84 EnWG explizit nicht verwiesen; diese könne daher auch keine Anwendung finden. Auch eine Verletzung von Urheberrechten stehe dem Auskunftsanspruch nicht entgegen. Darüber hinaus seien keine nachteiligen Auswirkungen auf anhängige Gerichtsverfahren gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LTranspG zu befürchten. Der Gebührenrechtsstreit zwischen ihm, dem Kläger, und dem Beklagten sei inzwischen beendet. Auch der Ablehnungsgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LTranspG sei nicht einschlägig: Adressat des Informationsbegehrens sei nicht der Verfahrensbevollmächtigte, sondern der Beklagte selbst, sodass dessen Verschwiegenheitspflicht nicht berührt sei. Im Übrigen könne der Beklagte diesen von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinden. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 2. Dezember 2019 und vom 5. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2020 den Beklagten zu verpflichten, ihm, dem Kläger, Zugang zu dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 17. Mai 2018 im Verfahren XX beim Oberlandesgericht X zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei bereits unzulässig. Dem Kläger fehle das Rechtsschutzinteresse, da sich sein Klagebegehren erledigt habe. Die von ihm gewünschten Informationen könne er dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen der Entscheidung des Oberlandesgerichts X hinreichend entnehmen. Der Beklagte habe nicht in verschiedenen Gerichtsverfahren sich widersprechende Positionen vertreten. Die Klage sei darüber hinaus auch unbegründet. Die bundesgesetzliche Regelung des § 84 EnWG gehe den Vorschriften des Landestransparenzgesetzes vor. § 84 EnWG sei Teil der prozessualen Vorschriften im Energiewirtschaftsgesetz und regele die Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren bzw. auch nach dessen Abschluss. Danach gebe es grundsätzlich kein Akteneinsichtsrecht für Dritte, die nicht am Beschwerdeverfahren gemäß §§ 75 ff. EnWG beteiligt sind. Nur ausnahmsweise könne Dritten Akteneinsicht gewährt werden, wenn dies im Einzelfall aus allgemeinen, rechtsstaatlichen Gründen anzuerkennen sei und nachgewiesen werde, dass die Kenntnis des Akteninhalts für eine wirksame Rechtsverfolgung zwingend notwendig sei oder die Voraussetzungen des § 299 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 85 EnWG erfüllt seien. In diesem Falle müsse die Gerichtsverwaltung über das Einsichtsgesuch entscheiden. Der Vorrang des Energiewirtschaftsrechts gegenüber dem Landestransparenzgesetz sei darin begründet, dass die besonderen Erwägungen des Fachrechts bereits einen hinreichenden und sachgemäßen Ausgleich zwischen Geheimschutz und Transparenz gewährleisteten und in der Folge den Zugang zu Informationen aus spezifischen Gründen einschränken. Diese Wertungen und Regelungen dürften nicht durch eine Anwendung des Landestransparenzgesetzes konterkariert werden. Jedenfalls sei der Informationszugang gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 LTranspG abzulehnen, weil es sich bei dem antragsgegenständlichen Schriftsatz um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handele. Darüber hinaus stehe dem Informationszugangsanspruch des Klägers auch die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht entgegen. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LTranspG i.V.m. § 43a Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und § 2 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) solle der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden und eine Veröffentlichung auf der Transparenzplattform unterbleiben, soweit und solange die Information einem Berufsgeheimnis – wie es die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht sei – unterliege. Da der Gebührenrechtsstreit des Klägers vor dem Verwaltungsgericht Mainz (– XX –) zwischenzeitlich beendet sei, greife § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LTranspG nicht. Ein Anspruch des Klägers nach § 2 Abs. 1 des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) bestehe nicht, da es sich bei den Schriftsätzen nicht um Verbraucherinformationen gehandelt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen; diese hat der Kammer vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.