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Beschluss

10 AV 1/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ansprüche aus § 46 EnWG und aus dem darauf bezogenen Auswahlverfahren sind bürgerlich-rechtlicher Natur und damit dem ordentlichen Rechtsweg zuzuweisen. • Ein Anspruch auf Akteneinsicht in einem Auswahlverfahren nach § 46 Abs. 3 EnWG ist akzessorisch zu den materiellen Ansprüchen aus § 46 EnWG und teilt deren Rechtsnatur. • Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem EnWG ergeben, sind die Landgerichte nach § 102 Abs. 1 EnWG ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. • Ein Auskunftsanspruch nach Informationsfreiheitsrecht ist von einem aktenbezogenen Auskunftsverlangen im Zusammenhang mit einem Konzessionierungsverfahren zu unterscheiden; er begründet nicht automatisch den Verwaltungsrechtsweg.
Entscheidungsgründe
Akteneinsicht nach §46 EnWG: bürgerlicher Rechtsweg und Zuständigkeit des Landgerichts • Ansprüche aus § 46 EnWG und aus dem darauf bezogenen Auswahlverfahren sind bürgerlich-rechtlicher Natur und damit dem ordentlichen Rechtsweg zuzuweisen. • Ein Anspruch auf Akteneinsicht in einem Auswahlverfahren nach § 46 Abs. 3 EnWG ist akzessorisch zu den materiellen Ansprüchen aus § 46 EnWG und teilt deren Rechtsnatur. • Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem EnWG ergeben, sind die Landgerichte nach § 102 Abs. 1 EnWG ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. • Ein Auskunftsanspruch nach Informationsfreiheitsrecht ist von einem aktenbezogenen Auskunftsverlangen im Zusammenhang mit einem Konzessionierungsverfahren zu unterscheiden; er begründet nicht automatisch den Verwaltungsrechtsweg. Die Klägerin begehrt Einsicht in Angebote eines Mitbewerbers und in die Auswertungsunterlagen der Beklagten im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach § 46 Abs. 3 EnWG. Die Beklagte ist eine Gemeinde, die ein Konzessionsverfahren zur Vergabe von Wegenutzungsrechten geführt hat. Die Klägerin behauptet, aus § 46 EnWG Ansprüche als Altkonzessionärin geltend machen zu können und benötigt die Akten zur Vorbereitung oder Abwehr materieller Ansprüche. Das Verwaltungsgericht verwies die Klage an das Landgericht; die Beklagte legte Beschwerde ein, die zurückgewiesen wurde. Streitpunkt ist, ob der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten oder zur ordentlichen Gerichtsbarkeit führt und welches Gericht örtlich zuständig ist. Die Klägerin berief sich ergänzend auf das niedersächsische Informationsfreiheitsgesetz. Die Entscheidung klärt die Rechtsnatur der Ansprüche und die Zuständigkeit nach § 102 EnWG. • Der geltend gemachte Anspruch auf Akteneinsicht dient der Verfolgung oder Verteidigung materieller Hauptansprüche aus § 46 EnWG und ist als akzessorischer Auskunftsanspruch bürgerlich-rechtlicher Natur; er teilt damit die Rechtsnatur der Hauptansprüche. • Die Regelungen des § 46 EnWG sind kartellrechtlich motiviert und behandeln Gemeinden als marktbeherrschende Wegeeigentümer; sie begründen kein öffentliches Sonderrecht der Gemeinden und sind daher dem bürgerlichen Recht zuzuordnen. • Obwohl Gemeinden öffentliche Aufgaben wahrnehmen, richtet sich § 46 EnWG an sie als wirtschaftliche Akteure; das Gesetz beschränkt Verwaltungstätigkeit zugunsten marktlicher Regeln und ist daher nicht gleichzusetzen mit vergaberechtlichen öffentlich-rechtlichen Regelungen. • Ein Auskunftsverlangen nach Informationsfreiheitsrecht ist in Zweck, zeitlichem und sachlichem Zusammenhang anders gelagert als ein aktenbezogenes Auskunftsverlangen zur Vorbereitung materieller Ansprüche; daher handelt es sich um verschiedene Streitgegenstände, und das IFG-begründete Auskunftsverlangen eröffnet nicht automatisch den Verwaltungsrechtsweg. • Folge: Für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten, die aus dem EnWG resultieren, bestimmen § 13 GVG i.V.m. § 102 Abs. 1 EnWG die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte unabhängig vom Streitwert; dies umfasst auch akzessorische Neben- und Folgeansprüche wie den Akteneinspruch. • Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hannover ist gegeben; die Verweisung des Verwaltungsgerichts an das Landgericht war daher rechtmäßig. Der weitere Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit ist eröffnet; das Verwaltungsgericht hat zu Recht an das Landgericht verwiesen. Die Ansprüche auf Akteneinsicht im Auswahlverfahren nach § 46 EnWG sind bürgerlich-rechtlicher Natur und dienen der Vorbereitung materieller Ansprüche aus § 46 EnWG; sie fallen damit in die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts nach § 102 Abs. 1 EnWG. Ein gestützter Auskunftsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz begründet nicht denselben Streitgegenstand und eröffnet nicht ohne Weiteres den Verwaltungsrechtsweg. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Verweisung war unbegründet; das Landgericht Hannover ist örtlich und sachlich zuständig, sodass der Rechtsstreit vor dem Landgericht fortzuführen ist. Die Kostenentscheidung bleibt dem Verweisungs- und Beschwerdeverfahrensrecht entsprechend geregelt.