Urteil
M 30 K 21.935
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Über den Rechtsstreit konnte durch das Verwaltungsgericht München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2023 trotz Ausbleibens des Klägers entschieden werden, da die Ladung zur mündlichen Verhandlung wirksam, insbesondere form- und fristgerecht erfolgt ist und darauf hingewiesen wurde, dass auch im Falle des Nichterscheinens eines Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Entgegen der Auffassung des Klägers musste nicht vorab über die Anträge, um deren Abhilfe der Kläger ersucht hat, entschieden werden. Eine Rückverweisung an das Verwaltungsgericht Augsburg kommt aufgrund der Bindungswirkung der Verweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. Januar 2021 (Au 4 K 21. …, Au 4 K 21. …, Au 4 K 21. …, Au 4 K 21. …, Au 4 K 21. …, Au 4 K 21. …, Au 4 K 21. …, Au 4 K 21.**) nicht in Betracht (vgl. 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz). I. Die Klage hat keinen Erfolg, da sie unzulässig ist. 1. Statthafte Klageart für das klägerische Begehren ist die allgemeine Leistungsklage. Das Gericht legt das klägerische Begehren trotz der Formulierung der Anträge als Verpflichtungsbegehren dahingehend aus (§ 86 Abs. 3, § 88 VwGO), dass der Kläger sein Petitionsrecht aus Art. 17 GG, Art. 115 Bayerische Verfassung (BV) geltend macht und durch das Gericht die Überprüfung begehrt, ob die Behandlung und Beantwortung seiner Eingaben durch den Beklagten deren Anforderungen entspricht. Statthaft ist damit die allgemeine Leistungsklage, da die Behandlung einer Eingabe mangels sachlichen Regelungsgehalts nicht die für die Statthaftigkeit einer Verpflichtungsklage vorauszusetzende Verwaltungsaktqualität (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) besitzt (vgl. BVerwG, B.v. 1.9.1976 – VII B 101.75 – juris Ls. 1; Kirchberg in Quaas/Zuck/Funke-Kaiser, Prozesse in Verwaltungssachen, 3. Aufl. 2018, § 2 Rn. 345). 2. Die allgemeine Leistungsklage ist jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. a. In Bezug auf die beantworteten Eingaben vom 11. September 2020, 21. Oktober 2020, 13. Dezember 2019, 7. Dezember 2019, 29. April 2020 und 3. Dezember 2019 (vgl. Anträge 1, 2, 4, 5, 6 und 8) ergibt sich dies unabhängig von der Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage insgesamt (hierzu noch unten b.) bereits daraus, dass die Rechtsstellung des Klägers durch eine gerichtliche Entscheidung nicht verbessert werden kann, da der Kläger mit seiner Klage letztlich nicht mehr erreichen kann als die vom Beklagten ohnehin schon vorgenommene Überprüfung und Beantwortung der Eingaben (in st.Rspr. VG München, U.v. 20.5.2021 – M 30 K 20.195 – juris Rn. 12; U.v. 18.3.2021 – M 30 K 19.1486 – juris Rn. 12; U.v. 29.9.2016 – M 10 K 15.3610 – juris Rn. 14; U.v. 15.12.2010 – M 18 K 10.4850 – juris Rn. 13; vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, Vorbem. §§ 40-53 Rn. 16). aa. (Dienst-)Aufsichtsbeschwerden gehören zu den Petitionen im Sinne des Art. 17 GG, Art. 115 BV (vgl. BVerwG, B.v. 1.9.1976 – VII B 101/75 – NJW 1977, 118; BayVerfGH, E.v. 2.5.2017 – Vf. 64-VI-15 – juris Rn. 15; Klein/Schwarz in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Stand 102. EL August 2023, Art. 17 Rn. 50). Petitionen sind in den Grundzügen in Art. 17 GG bzw. Art. 115 BV geregelt. Dem Petenten steht gemäß Art. 17 GG und Art. 115 Abs. 1 BV lediglich ein Anspruch auf die Befassung mit und die Entscheidung seiner Petition zu, weshalb in der Antwort für den Petenten erkennbar sein muss, dass sich der Adressat der Petition mit der vorgetragenen Sache befasst hat und in welcher Weise die Petition behandelt worden ist (vgl. BVerfG, B.v. 15.5.1992 – 1 BvR 1553/90 – juris Rn. 21; BayVerfGH, E.v. 22.2.1996 – Vf. 39-VI-95 – juris Rn. 6). Darüber hinaus kann verfassungsrechtlich weder eine bestimmte Form oder Begründung und damit eine schriftliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen verlangt werden, noch ein bestimmtes Tätigwerden in der Sache (vgl. BayVerfGH, E.v. 22.2.1996 – Vf. 39-VI-95 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 30.7.1993 – 5 C 08.1993 – juris Rn. 2; VG München, U.v. 20.5.2021 – M 30 K 20.195 – juris Rn. 14). Es ist nicht Sinn des Petitionsrechts, dem Petenten ein Verfahren vor den Verwaltungsgerichten zu eröffnen, das hinsichtlich der Art und Weise sowie des Umfangs der Sachaufklärung und der Vorbereitung der Entscheidung dem Verfahren nach den Prozessordnungen gleichkommt (st.Rspr. vgl. BayVGH, B.v. 30.7.2008 – 5 C 08.1993 – juris Rn. 2; VG München, U.v. 20.5.2021 – M 30 K 20.195 – juris Rn. 15). bb. Dies zugrunde legend verfügt der Kläger hinsichtlich der beantworteten Eingaben nicht über das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Einer allgemeinen Leistungsklage auf Beantwortung einer Petition mangelt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn bereits aufgrund des Vortrags der Beteiligten oder des Inhalts der vorgelegten (Behörden-)Unterlagen erkennbar ist, dass der Petent eine Antwort auf seine Petition erhalten hat, jedoch mit dem Umfang oder der Entscheidung der Antwort nicht zufrieden ist (vgl. VG München, U.v. 20.05.2021 – M 30 K 20.195 – juris Rn. 12; U.v. 18.3.2021 – M 30 K 19.1486 – juris Rn. 12). In diesem Fall ist offensichtlich, dass der Anspruch aus Art. 17 GG bzw. Art. 115 BV erfüllt wurde, was sich bereits auf die Zulässigkeit der Klage auswirkt. Der Kläger hat Antworten auf seine Eingaben vom 11. September 2020, 21. Oktober 2020, 13. Dezember 2019, 7. Dezember 2019, 29. April 2020 und 3. Dezember 2019 (vgl. Anträge 1, 2, 4, 5, 6 und 8) erhalten. Damit ist Art. 17 GG und Art. 115 BV genüge getan, da diese dem Kläger keinen Anspruch auf Beantwortung in einer bestimmten Form verleihen. Eine Pflicht zur Beantwortung in elektronischer Form ergibt sich dabei auch nicht unter Berücksichtigung der Regelungen des bis 31. Juli 2022 geltenden Bayerisches E-Government-Gesetzes bzw. des am 1. August 2022 in Kraft getretenen Bayerischen Digitalgesetzes (BayDiG). Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 BayDiG sowie der vormals geltende Art. 6 BayEGovG setzen jeweils die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens i.S.v. Art. 9 BayVwVfG voraus (vgl. Denkhaus/Richter/Bostelmann, E-Government-Gesetz/Onlinezugangsgesetz, 1. Aufl. 2019, Art. 6 BayEGovG Rn. 1). Ein solches liegt jedoch nicht vor, da Verwaltungshandeln, das nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist, begrifflich nicht erfasst wird (vgl. Gerstner-Heck in BeckOK VwVfG, 61. Edition Stand 1.10.2023, § 9 Rn. 10). Im Übrigen erfolgte die Beantwortung der Eingaben entgegen der Auffassung des Klägers nach Maßgabe der (im Übrigen untergesetzlichen) Regelungen in § 23 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 AGO i.V.m. § 29 Geschäftsordnung für das Bayerische Staatsministerium der Justiz, § 24 Abs. 1 Satz 1, 4 AGO ohnehin formell ordnungsgemäß. Bezüglich der Eingabe vom 10. April 2020 kommt es nicht darauf an, ob der Kläger einen Zugang für die Beantwortung per De-Mail und E-Mail eröffnet hat (vgl. Art. 16 Satz 2 BayDiG), da dem Kläger mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 postalisch eine Kopie des ursprünglich gemailten Antwortschreibens übersandt wurde. Unerheblich ist, dass die Eingaben des Klägers teilweise erst nach Erhebung der Klage beantwortet wurden, da keine Pflicht des Beklagten bestand, die Eingaben vor Klageerhebung zu beantworten. Art. 17 GG enthält keine Regelung zu dem Zeitraum, in dem eine Petition zu beantworten ist. Es kann offenbleiben, ob man gleichwohl davon ausgeht, dass Art. 17 GG einen Anspruch auf Beantwortung einer Petition innerhalb einer angemessen Frist verleiht (vgl. Art. 10 Satz 2 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Art. 35 Satz 2 Verfassung des Freistaates Sachsen, Art. 14 Satz 2 Verfassung des Freistaats Thüringen; vgl. zudem Klein/Schwarz in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand 102. EL August 2023, Art. 17 Rn. 115 mit Fn. 7, Rn. 129), weil bei deren Bemessung die Vielzahl, die Häufigkeit und der Umfang der Eingaben des Klägers zu berücksichtigen wäre und die Antwortschreiben des Beklagten die Frist ohnehin gewahrt hätten. Überdies hätte der Kläger den Rechtsstreit bezüglich der zwischenzeitlich beantworteten Eingaben für erledigt erklären können. b. Auch in Bezug auf die bislang nicht (abschließend) beantworteten Eingaben vom 4. Dezember 2019, 10. April 2020 und 18. Dezember 2020 (vgl. Anträge 2, 3 und 7) verfügt der Kläger nicht über das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da die Klage insgesamt als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Es drängt sich geradezu der Eindruck auf, dass es dem Kläger nicht auf die Durchsetzung seiner Rechte ankommt, sondern er mit der Klage vielmehr bewusst das Ziel verfolgt, das Gericht und den Beklagten mit zusätzlichen Aufgaben, die weder in Zusammenhang mit noch im Verhältnis zu der Entscheidung in der Sache stehen, zu belasten. Dies zeigt bereits die Vielzahl der gestellten und teilweise mehrfach wiederholten Verfahrensanträge und erhobenen Rügen gegenüber dem Gericht, denen ein deutlicher Mangel an Einlassungen in der Sache, insbesondere zu der ausführlichen Klageerwiderung des Beklagten vom 10. Mai 2021, gegenübersteht. Der Kläger wiederholt gegenüber dem Gericht nahezu mantrahaft die bereits gegenüber dem Beklagten erhobenen Vorwürfe, dass Formvorschriften nicht eingehalten und legitimierende Urkunden nicht vorgelegt würden. Dabei ist nicht erkennbar, dass der Kläger die Ausführungen des Beklagten zumindest in seine Überlegungen einbeziehen würde. In Zusammenschau mit der enormen Zahl der gegenüber verschiedenen Behörden erhobenen Eingaben geht es dem Kläger nicht um Sachanliegen, sondern um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen, sodass das für die Zulässigkeit einer Klage erforderliche schutzwürdige Sachentscheidungsinteresses im Fall des Klägers nicht vorliegt. Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, ob der Kläger – wie von ihm vorgetragen – auf Eingaben vom 4. Dezember 2019 bzw. 2020 und vom 18. Dezember 2020 keine Antwort erhalten hat. Im Übrigen hat es der bezüglich des Vorhandenseins dieser Eingaben beweisbelastete Kläger im Verfahren versäumt, das Gericht von der Existenz dieser Eingaben zu überzeugen. Hinzu tritt, dass der Kläger den Beklagten vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht an die Eingaben erinnert und zu deren Beantwortung aufgefordert hat. Letzteres gilt auch für die Eingabe vom 10. April 2020, bezüglich derer das StMJ dem Kläger mit Schreiben vom 5. August 2020 mitgeteilt hat, dass dieser nach Prüfung bzw. Vorlage der Akten noch eine Antwort erhalten werde. Dass eine solche bislang nicht erfolgt ist, kann der Kläger nicht erfolgreich über Art. 17 GG rügen, da das Verhalten des Klägers auch gegenüber dem Beklagten als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist und die unterbliebene Beantwortung daher dem Beklagten, der die zahlreichen weiteren Eingaben des Klägers ordnungsgemäß behandelt hat, nicht anzulasten ist. II. Obwohl der Kläger neun Anträge gestellt hat, wird – auch bezüglich der Streitwertfestsetzung – von lediglich einem Klagebegehren ausgegangen, da die Klage insgesamt als rechtsmissbräuchlich angesehen wird. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.