Beschluss
1 L 144/16.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2016:0419.1L144.16.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt. Gründe 1 Der gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 3 VwGO zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den gemäß § 15 Abs. 6 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke – BStatG – von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Heranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 24. November 2015 anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. 2 Zunächst ist der vom Antragsteller als Hauptantrag gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, da es sich bei dem angegriffenen Schreiben vom 24. November 2015 entgegen der Auffassung des Antragstellers um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG handelt, auch wenn die Aufforderung zur Auskunftserteilung als Bitte formuliert und eine Rechtsmittelbelehrung nicht beigefügt worden war. Mit dem Aufforderungsschreiben wird die in § 15 Abs. 1 BStatG geregelte gesetzliche Auskunftspflicht dem Antragsteller gegenüber mit Regelungscharakter inhaltlich konkretisiert und er wird unter Fristsetzung und Mitteilung seiner persönlichen Kennung für die elektronische Datenübermittlung (vgl. § 11a Abs. 2 BStatG) zur Auskunftserteilung für das Jahr 2014 verbindlich herangezogen (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 25. Januar 2013 - 12 A 41/11 -, juris, Rn. 26). 3 Dies gilt auch vor dem Hintergrund des vom Antragsteller zitierten Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 3. August 2011 (4 L 612/11.NW, juris), da die dieser Entscheidung zugrunde liegende Fallkonstellation – es ging um ein reines Informationsschreiben über die seinerzeit bevorstehende Zensus-Haushaltsbefragung, das an alle Auskunftspflichtigen gerichtet war – mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist. 4 Der Antrag ist jedoch unbegründet. 5 Sofern Widerspruch und Anfechtungsklage aufgrund gesetzlicher Anordnung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 2 Nrn. 1 – 3 VwGO) keine aufschiebende Wirkung haben, unterscheidet sich die gerichtliche Interessenabwägung bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Entscheidung über die Aussetzung des Sofortvollzugs von der Abwägung, wie sie in den Fällen einer behördlichen Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO stattfindet. So ist im Anwendungsbereich dieser Bestimmung bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) von besonderer Bedeutung, während in den Fällen der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs zu berücksichtigen ist, dass – umgekehrt – der Gesetzgeber den grundsätzlichen Vorrang des öffentlichen Interesses am Vollzug des Bescheides ungeachtet eines noch schwebenden Widerspruchs- oder Klageverfahrens angeordnet hat. Allerdings gebietet es Art. 19 Abs. 4 GG, die sofortige Vollziehung eines kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes auszusetzen, wenn dies im Einzelfall zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist. Eine vom grundsätzlichen Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresse abweichende gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO daher dann – aber auch nur dann – in Betracht, wenn besondere Umstände es rechtfertigen, von dem grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses abzuweichen. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. Es muss also über den Antrag auf Aufhebung, nicht über die Anordnung des Sofortvollzugs begründet entschieden werden. Dabei obliegt es dem jeweiligen Antragsteller, die Wertung des Gesetzgebers mit Besonderheiten seiner Situation zu entkräften und Wege aufzuzeigen, die gleichwohl den öffentlichen Belangen noch Rechnung tragen. Die Folgen, die sich für den einzelnen Betroffenen mit dem Sofortvollzug verbinden, sind nur insoweit beachtlich, als sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzuges in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben. Andernfalls sind die Abwägungsanforderungen, die die Verwaltungsgerichte nach Art. 19 Abs. 4 GG im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erfüllen haben, regelmäßig nur gering (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 – 1 BvR 2025/03 –, juris und NVwZ 2004, S. 93, 94 m.w.N.; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 705). 6 Nach diesen Grundsätzen erweist sich der angegriffene Heranziehungsbescheid nicht als offensichtlich rechtswidrig. Der Antragsteller hat keine besonderen, über die im Regelfall mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbundenen Umstände geltend gemacht, aufgrund derer eine Abwägung zu Gunsten seiner privaten Interessen ausfallen müsste. Es spricht im Gegenteil Überwiegendes dafür, dass seine Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik rechtmäßig ist, weshalb Widerspruch und ggf. Anfechtungsklage mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben werden. Sein Interesse daran, bis zu einer Hauptsacheentscheidung dem Auskunftsverlangen des Antragsgegners nicht nachkommen zu müssen, hat damit wegen der gesetzlich sofort vollziehbaren Auskunftspflicht zurückzutreten. 7 Mit der Dienstleistungsstatistik verfolgt der Gesetzgeber legitime Interessen des Gemeinwohls, weil die Beobachtung und Beurteilung der in § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Statistiken im Dienstleistungsbereich (Dienstleistungsstatistikgesetz – DIStatG –) genannten Wirtschaftsbereiche entsprechende Datenerhebungen voraussetzt. Das mit den jährlichen Erhebungen verfolgte öffentliche Interesse ist angesichts der Tatsache, dass amtliche Statistiken eine wesentliche Grundlage für eine wirksame Wirtschafts-, Sozial- und Arbeitsmarktpolitik bilden, von erheblichem Gewicht. Durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes hat der Gesetzgeber zudem einen grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses angeordnet. Der darin zum Ausdruck kommende Beschleunigungszweck trägt der Tatsache Rechnung, dass die Qualität und Verlässlichkeit der statistischen Ergebnisse auch von einer zeitnahen Teilnahme aller ausgewählten Erhebungseinheiten abhängen. Angesichts dieser gesetzlichen Grundsatzentscheidung bedarf es – wie bereits ausgeführt –, im Einzelfall besonderer, über die regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung hinausgehender konkreter Umstände, um ausnahmsweise eine abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Derartige Umstände sind vorliegend jedoch nicht gegeben. 8 Nach der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich der angefochtene Heranziehungsbescheid nicht als offensichtlich rechtswidrig. Keiner der vom Antragsteller erhobenen Einwände greift durch. 9 Die Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Antragstellers zur Dienstleistungsstatistik findet sich in §§ 5, 15 BStatG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 DIStatG. Danach besteht für die Erhebung nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz, die als Bundesstatistik geführt wird, eine Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens (§ 5 Abs. 1 Satz 2 DIStatG). 10 Der Bescheid ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war ein Anhörungsverfahren vor Erlass des Verwaltungsakts nach der Ausnahmeregelung des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG entbehrlich. Danach kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will. Die beiden letzten Alternativen der Vorschrift sind vorliegend gegeben. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners wurden im Rahmen der Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich zur gleichen Zeit 10.200 Unternehmen mit gleichartigen Verwaltungsakten und mit Hilfe automatisierter Verfahren herangezogen. Unabhängig davon wäre eine fehlende Anhörung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG unbeachtlich und ein etwaiger Verfahrensfehler geheilt, da die Anhörung im Rahmen des vom Antragsteller bei der Ausgangsbehörde durchgeführten Verfahrens auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO erfolgt ist. 11 Der Antragsteller kann sich des Weiteren auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die nach § 17 BStatG erforderliche Unterrichtung fehlerhaft erfolgt wäre. Der Antragsgegner weist insoweit zu Recht darauf hin, dass der vom Antragsteller als inhaltlich falsch gerügte Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 2 DIStatG der zum Zeitpunkt seiner Heranziehung geltenden Rechtslage entsprach und damit zutreffend war. Ungeachtet dessen betrifft diese gesetzliche Regelung die Erleichterung der Auskunftspflicht von Existenzgründern und wäre für den Antragsteller damit von vornherein nicht einschlägig, weshalb er selbst bei einer in diesem Zusammenhang erfolgten Fehlinformation hierdurch nicht beschwert wäre. 12 Die Heranziehung des Antragstellers ist auch materiell rechtmäßig. 13 Er ist zunächst grundsätzlich auskunftspflichtig. Der Antragsteller betreibt als Inhaber einer Rechtsanwaltskanzlei ein Unternehmen, welches zum Erhebungsbereich Abschnitt M – Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen – im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 DIStatG gehört (Wirtschaftsabteilung 69 „Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung“) und damit ein Unternehmen ist, auf welches sich die gemäß § 1 Abs. 2 DIStatG jährlich durchgeführte Erhebung erstreckt. 14 Ausgehend hiervon ist die Einbeziehung des Unternehmens des Antragstellers – der zuletzt vor etwa fünf Jahren zur Auskunft herangezogen wurde –, für das Kalenderjahr 2014 auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 DIStatG nicht zu beanstanden. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners trägt den dort niedergelegten Anforderungen Rechnung. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 DIStatG erstrecken sich die Erhebungen, die als Stichprobenerhebungen durchgeführt werden, auf höchstens 15 % der Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 2 DIStatG. Dabei bezieht sich die Höchstgrenze von 15 % aller Erhebungseinheiten, die dafür in Anspruch genommen werden, auf die bundesweit zu berücksichtigenden Erhebungseinheiten (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011 – 8 C 7/10 –, juris, Rn. 19). Daran, dass diese gesetzlich vorgegebene Obergrenze vorliegend eingehalten wird, bestehen nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners keine Zweifel. 15 Weitergehende Vorgaben dazu, wer aus der Auswahlgesamtheit der bundesweit höchstens heranzuziehenden Erhebungseinheiten auszuwählen ist, enthält das Gesetz nicht. Diesem ist weder zu entnehmen, dass die Höchstgrenze gesondert für jedes Land und noch weniger, dass sie für jeden Wirtschaftszweig sowie jede Umsatzgrößenklasse innerhalb des Wirtschaftszweiges eines Landes eingehalten werden muss (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015 – 10 A 10746/15.OVG –, juris, Rn. 24 ff.). Die Auswahl der Erhebungseinheiten erfolgt indessen auch nicht nach dem Zufallsprinzip, sondern das Gesetz gebietet im Gegenteil, die Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren auszuwählen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 DIStatG) und verlangt damit die Entwicklung von Auswahlverfahren und Auswahlgrundsätzen durch die Behörde, die den Erfordernissen der Statistik entsprechen (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.). 16 Die Erhebung ist entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 1 Abs. 2 DIStatG auch als Stichprobenerhebung durchgeführt worden. Zwar wurde der hier in Frage stehende rheinland-pfälzische Wirtschaftszweig 69.10 (Rechtsberatung) in Umsatzgrößenklassen unterteilt und es wurden von den so entstandenen Schichten die beiden mit den höchsten Umsätzen (Größenklassen 6 und 7) – wobei das Unternehmen des Antragstellers Größenklasse 6 zugeordnet ist – als sogenannte Totalschichten herangezogen. Dass in der Ziehungsschicht der zweithöchsten Größenklasse 6 (Jahresumsatz von 500.000,00 € bis 2.000.000,00 €) sämtliche 242 vorhandenen Unternehmen gezogen wurden, ändert aber nichts daran, dass die Erhebung schicht- und länderübergreifend auf Bundesebene entsprechend der gesetzlichen Festlegung als Stichprobenerhebung durchgeführt wurde (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 25). 17 Das dem Antragsgegner für die Heranziehung der Erhebungseinheiten eingeräumte Auswahlermessen wird begrenzt durch die von § 1 Abs. 2 Satz 2 DIStatG geforderte Auswahl nach mathematisch-statistischen Verfahren und die Verpflichtung aus § 1 Abs. 3 BStatG, die Daten unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken zu gewinnen. Dass innerhalb dieses nur durch die Regelung von Eckpunkten bestimmten Rahmens die Ausgestaltung und weitere Konkretisierung des Erhebungsverfahrens im Einzelnen durch die Entwicklung allgemeiner Auswahlgrundsätze in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Statistikämter gestellt ist, wird in der Rechtsprechung grundsätzlich als zulässig erachtet (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O., Rn. 22 und Beschluss vom 15. November 1989 – 1 B 136.89 –, juris, Rn. 2; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 26; VG Schleswig, Urteil vom 25. Januar 2013, a.a.O., Rn. 30). 18 Anknüpfend hieran ist die Heranziehung des Antragstellers zur Dienstleistungsstatistik 2014 ermessensfehlerfrei erfolgt. 19 Zu dem angewandten Auswahlverfahren hat der Antragsgegner dargelegt, dass die Auswahlgesamtheit von bundesweit höchstens 15 % aller Erhebungseinheiten (§ 1 Abs. 2 Satz 1 DIStatG) vor der Stichprobenziehung nach Bundesländern, Wirtschaftszweigen und Umsatzgrößenklassen geschichtet und untergliedert wird. In der rheinland-pfälzischen Stichprobenschicht des Unternehmens des Antragstellers (Umsatzgrößenklasse 6, Wirtschaftszweig 69.10 „Rechtsberatung“) befanden sich nach Mitteilung des Antragsgegners zum Zeitpunkt der Auswahl 242 Unternehmen. In jeder dieser so gebildeten Ziehungsschichten erfolgt eine separate Stichprobenziehung nach dem Zufallsprinzip, wobei die einzelnen Stichproben für die Dauer von mindestens drei bis maximal fünf Jahren verwendet werden und die konkrete Verwendungsdauer in jährlichen gemeinsamen Konferenzen der zuständigen Referenten des Statistischen Bundesamtes und der Statischen Landesämter bundeseinheitlich festgelegt werden. Die Beurteilung und Festlegung der konkreten Verwendungsdauer erfolgt nach dem Maß der schwindenden Validität der Stichprobe, gemessen an der Dynamik der wirtschaftlichen Entwicklung von Jahr zu Jahr aktuell, was nicht zu beanstanden ist (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O., Rn. 24). 20 Die Zahl der in den einzelnen Schichten gezogenen Unternehmen wird nach mathematischen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung von grundsätzlich minimalen Stichprobenumfängen und höchstmöglicher zu erreichender Ergebnispräzision festgelegt. Dabei ergeben sich – neben Repräsentativschichten mit einer nur teilweisen Heranziehung – in den oberen Größenklassen größere Auswahlsätze bis hin zur sogenannten Totalschicht, bei der alle Unternehmen einbezogen werden. Zum Auswahlzeitpunkt für die Dienstleistungsstatistik 2014 gehörte das Unternehmen des Antragstellers einer Totalschicht an. Nach den Darlegungen des Antragsgegners müssen in dieser Schicht zur Erlangung repräsentativer Ergebnisse alle Unternehmen befragt werden, was auf der im Vergleich zu der in den niedrigeren Größenklassen deutlich geringeren Anzahl an Erhebungseinheiten und der heterogenen Struktur des Wirtschaftszweiges 69.10 „Rechtsberatung“ beruht, in die Rechtsanwaltskanzleien mit und ohne Notariate, Notariate, Patentanwaltskanzleien und sonstige juristische Dienstleistungen wie etwa Tätigkeiten von Gerichtsvollziehern, einbezogen sind. Wegen der Heterogenität der Schicht und der Bedeutung der Größenklasse müssten zur Erzielung repräsentativer Ergebnisse sogar deutlich mehr Unternehmen befragt werden. 21 Diese Vorgehensweise des Antragsgegners ist unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden und wird insbesondere auch dem der Zweck Ermächtigung gerecht, aussagekräftige Ergebnisse zu liefern. Andererseits ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Begrenzung der Belastung der Auskunftspflichtigen mit Blick auf die mit der Heranziehung verbundene Preisgabe schützenswerter eigener Daten und den durch die Auskunftserteilung entstehenden Arbeitsaufwand geboten. Ausweislich der Begründung zum Entwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes zu § 1 DIStatG, (BT-Drucks. 14/4049, Seite 14) sieht das Auswahlverfahren daher einen systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen vor. Nach der Begründung dient diese Rotation dazu, die Belastung der Befragten, die durch eine jährlich wiederholte Beteiligung an der Erhebung entsteht, abzubauen und somit eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Auskunftsverpflichtung auf die Unternehmen zu erreichen. In Abhängigkeit vom Auswahlsatz in den einzelnen Stichprobenschichten komme dabei eine vollständige oder partielle Rotation der Stichprobeneinheiten in Frage. Dies bedeute, je geringer der Auswahlsatz einer bestimmten Stichprobenschicht sei (hier liege eine große Zahl vergleichbarer Unternehmen vor), desto eher könnten alle Auskunftspflichtigen dieser Schicht ausgetauscht werden. In der überwiegenden Zahl aller Stichprobenschichten werde die vollständige Rotation in regelmäßigen Abständen möglich sein. Allerdings werde es auch Schichten geben, die nur schwach besetzt seien. Hier könne nur eine partielle Rotation vorgenommen werden. 22 Das vom Statistischen Bundesamt erarbeitete und von dem Antragsgegner angewendete Auswahlverfahren trägt den genannten Vorgaben Rechnung. 23 Grundsätzlich unbedenklich ist zunächst die Bildung von Schichten mit unterschiedlichen Auswahlsätzen, weil sie eine hohe Qualität der Ergebnisse sichert. Auch die vorgenommene Schichtung nach Ländern, Umsatzklassen und Wirtschaftszweiggruppen ist ermessensfehlerfrei (OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., juris, Rn. 30). 24 Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind aber auch die Bildung von Totalschichten und die Heranziehung seines Unternehmens innerhalb einer Totalschicht zulässig. 25 Die Frage nach der Zulässigkeit von Vollerhebungen im Rahmen von Totalschichten wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet (ausdrücklich offengelassen vom Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O., Rn. 19; bejaht: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 31 ff.; verneint: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. August 2008 – 8 B 959/08 –, juris, Rn. 17; VG Schleswig, Urteil vom 25. Januar 2013, a.a.O., Rn. 41; VG Potsdam, Beschluss vom 28. April 2009 – 3 L 129/09 –, juris, Rn. 9). 26 Die Kammer folgt zu dieser Frage der bereits mehrfach zitierten und den Beteiligten bekannten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 16. Dezember 2015 (a.a.O., s. auch DVBl 2016, S. 438 ff)). Danach ist bei der Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik ein systematischer Austausch der Auskunftspflichtigen in den jeweiligen Schichten nur erforderlich, soweit dies stichprobenmethodisch vertretbar ist. Andernfalls ist, wie bei der Heranziehung zur Handelsstatistik (vgl. insoweit OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. März 2015 – 10 A 11044/14.OVG –, juris) die zuständige Behörde im Rahmen ihres Auswahlermessens nicht von vornherein gehindert, Totalschichten ohne eine entsprechende Rotationsmöglichkeit zu bilden, sofern ein Auswahlsatz von 100 % für die Erreichung aussagekräftiger Ergebnisse erforderlich ist. Nach den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts steht die – auch vom Antragsteller für seine Auffassung argumentativ herangezogene – Gesetzesbegründung der Bildung von Totalschichten trotz der damit verbundenen Belastungen für die herangezogenen Erhebungseinheiten nicht entgegen, insbesondere ist eine Rotation nicht zwingend geboten (OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 32 ff.). 27 Ausgehend hiervon ist die Heranziehung des Unternehmens des Antragstellers im Rahmen der gebildeten Totalschicht nicht zu beanstanden. Eine vollständige oder teilweise Rotation innerhalb dieser Schicht wäre nach den schlüssigen und nachvollziehbaren – vom Antragsteller nicht substantiiert angegriffenen – Darlegungen des Antragsgegners stichprobenmethodisch nicht vertretbar. Der Antragsgegner hat in diesem Zusammenhang insbesondere darauf verwiesen, dass wegen der Besonderheiten der in Frage stehenden Schicht (zweithöchste Umsatzgrößenklasse / Heterogenität der Schicht) sogar deutlich mehr Unternehmen befragt werden müssten, um repräsentative Ergebnisse zu erzielen. Allgemein müsste bei einem Verzicht auf Totalschichten bei gleichbleibender Ergebnisqualität der Gesamtstichprobenumfang nach entsprechenden Proberechnungen des Statistischen Bundesamtes deutlich erhöht werden mit der Folge, dass der gesetzlich zulässige Höchstumfang der Stichprobe von 15 % erheblich überschritten, erheblich mehr Unternehmen belastet würden und dies stichprobenmethodisch nicht mehr vertretbar wäre. 28 Die Heranziehung des Antragstellers im Rahmen der Totalschicht ist damit sachlich gerechtfertigt. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird durch die vom Antragsgegner dargelegte Vorgehensweise, nämlich das Ziehen neuer Stichproben in mehrjährigem Abstand und die jährliche Überprüfung der Schichtenbildung, ausreichend Rechnung getragen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 44). 29 Die für die Heranziehung des Antragstellers maßgeblichen Vorschriften des Dienstleistungsstatistikgesetzes stehen auch mit höherrangigem Gesetz in Einklang. Die durch dieses Gesetz begründete Auskunftspflicht ist mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dem durch Art. 12 GG gewährleisteten Grundrecht der Berufsfreiheit und dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 14 GG vereinbar und – auch als zwingende Auskunftspflicht – verhältnismäßig (vgl. zum Lohnstatistikgesetz BVerwG, Urteil vom 20.12.2001 - 6 C 7/01 -, juris; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O., Rn. 34 ). Das vom Antragsteller monierte Fehlen einer Härtefallregelung in § 5 Abs. 1 DIStatG unterliegt vor diesem Hintergrund keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, sofern der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im jeweiligen Einzelfall gewahrt bleibt. 30 Die Heranziehung des Antragstellers zur Dienstleistungsstatistik überschreitet auch im konkreten Einzelfall nicht die Grenze des Zumutbaren und erweist sich damit nicht als unverhältnismäßig. Nach seinem Vortrag wurde er zuletzt vor etwa fünf Jahren zur Auskunft herangezogen, so dass von einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwiderlaufenden „unzumutbaren Dauerinanspruchnahme“ (vgl. hierzu VG Schleswig, Urteil vom 25. Januar 2013, a.a.O., Rn. 41) nicht gesprochen werden kann. 31 Eben so wenig ist von einem unzumutbaren zeitlichen, personellen und finanziellen Aufwand bei der Beantwortung der Fragebögen auszugehen. Nach den Angaben des Antragstellers benötigte er bei seiner früheren Heranziehung gemeinsam mit einer Mitarbeiterin mehrere Stunden, was schon für sich genommen nicht unzumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O., Rn. 34 für einen zeitlichen Aufwand von „deutlich weniger als einem Tag“). Im Übrigen ist der Arbeitsaufwand auch ausweislich der vorgelegten Fragebögen überschaubar und nicht unverhältnismäßig, selbst wenn der Arbeitgeber durch die Einschaltung von Beschäftigten zur Fertigung der Auskunft wirtschaftlich belastet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O., Rn. 33). Nach dem anhand der vorgelegten Erhebungsbögen nachvollziehbaren Vortrag des Antragsgegners reduzieren sich die Fragen im Fall des Antragstellers auf einen Fragenkatalog von rund zehn Merkmalen. Zudem findet die Heranziehung erst zu einem Zeitpunkt im Jahr statt, zu dem sich die Fragen in der Regel aus bereits vorliegenden, insbesondere für steuerliche Mitwirkungspflichten erarbeiteten Unterlagen beantworten lassen und die Berichtsfristen gegenüber dem Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern bereits abgelaufen sind (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 44). Insoweit weist der Antragsgegner mit Beispielen belegt auch darauf hin, dass es sich beispielsweise um Angaben handelt, die den gegenüber den Sozialversicherungsträgern zu meldenden Daten zu entnehmen sind. Die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/4049, S. 13) geht bezüglich der zeitlichen Belastung sogar davon aus, dass ein durchschnittlicher Zeitbedarf von (nur) einer Stunde zugrunde gelegt werden könne. 32 Auch der Verweis des Antragstellers auf seine persönliche Arbeitsüberlastung führt zu keinem anderen Ergebnis. Er kann sich erforderlichenfalls der Hilfe von Dritten, etwa von Mitarbeitern bedienen, was allgemein als zumutbar erachtet wird. Nach der Gesetzesbegründung (a.a.O.) ist sogar in der Regel davon auszugehen, dass die Erhebungsvordrucke zumeist von Sachbearbeitern und nur in Ausnahmefällen von hochdotierten Angestellten oder Inhabern ausgefüllt werden. 33 Der Antragsteller kann schließlich auch nicht damit gehört werden, auf seine einzelne Auskunft komme es im Hinblick auf die große Zahl der in seiner Schicht befindlichen Unternehmen nicht an. Die nach statistisch-mathematischen Verfahren ermittelte Anzahl der innerhalb einer Schicht heranzuziehenden Erhebungseinheiten stellt den Umfang dar, der erforderlich ist, um entsprechend dem gesetzlichen Auftrag des § 1 BStatG repräsentative Ergebnisse zu erzielen. Dass dieses Ergebnis beim Ausfall von Erhebungseinheiten die Aussagekraft mindert, ist ohne weiteres einsichtig. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass eine Totalschicht in Frage steht, bei der nach den Darlegungen des Antragsgegners für repräsentative Ergebnisse an sich noch mehr Unternehmen befragt werden müssten. 34 Nach alldem erweist sich der angefochtene Heranziehungsbescheid als rechtmäßig, weshalb ein Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird und es bei gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit verbleibt. Nach den vorangegangenen Ausführungen kann eine unzumutbare, über die regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung hinausgehende Belastung des Antragstellers in der alsbaldigen Rückgabe der ausgefüllten Erhebungsbögen nicht gesehen werden. Andererseits kann die Erhebung der vorliegend in Frage stehenden zeitnahen Daten nur dann sinnvoll sein, wenn diese noch in die Bewertung der einzelnen Erhebungszeiträume einfließen können, was der Grund dafür ist, dass die Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik von Gesetzes wegen für sofort vollziehbar erklärt worden ist. 35 Da es vorliegend um vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts geht, ist der Hilfsantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO wegen des Vorrangs der Verfahrens nach §§ 80, 80 a VwGO bereits unzulässig (§ 123 Abs. 5 VwGO). 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 37 Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei die Kammer wegen des auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Begehrens für das vorliegende Eilverfahren den Wert der Hauptsache zugrunde gelegt hat.