Urteil
3 K 37/17.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2018:0117.3K37.17.00
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst zu tragen haben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen einen den Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid und begehren überdies bauaufsichtliches Einschreiten gegen eine Pferdehaltung auf dem Grundstück der Beigeladenen. 2 Sie sind Eigentümer des in G. gelegenen Grundstücks B.-Straße ..., Flur ... Flurstück .../..., das mit einem an der westlichen Grundstücksgrenze errichteten Wohnhaus bebaut ist. Westlich grenzt das im Eigentum der Beigeladenen stehende Grundstück B.-Straße ... an, auf dem u.a. zwei Pferde gehalten werden, die nach Angaben der Beigeladenen in der Landwirtschaft eingesetzt werden. 3 Unter dem 27. September 1962 erteilte das damalige Kreisbauamt W. der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen einen Baubescheid, der u.a. die Errichtung eines Nebengebäudes an der Grenze zum Grundstück der Kläger mit einer Länge von 6,20 m und einer grenzständigen Höhe von etwa 4,20 m zur Unterbringung von Geräten sowie der Haltung von Hühnern und Schweinen zum Gegenstand hatte. 4 Im Herbst 2015 wandten sich die Kläger an den Beklagten und trugen vor, durch die Pferdehaltung auf dem Grundstück der Beigeladenen unzumutbaren Immissionen ausgesetzt zu sein und baten um Überprüfung, ob eine Pferdehaltung in der vorhandenen Form zulässig sei. Sie beantragten unter dem 11. November 2015 die sofortige Untersagung der Einstellung der Pferde im Nebengebäude. 5 Mit Bescheid vom 16. Februar 2016 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass keine Veranlassung bestehe, gegen die Pferdehaltung auf dem Grundstück der Beigeladenen bauaufsichtlich einzuschreiten. Das Nebengebäude sei – auch wenn die Bauzeichnung aus dem Jahr 1962 nicht exakt mit der tatsächlichen Platzierung übereinstimme – ebenso wie die Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks der Beigeladenen bereits 1962 genehmigt worden. Anhaltspunkte dafür, dass das Nebengebäude zwischenzeitlich beseitigt worden sei, seine nicht ersichtlich. Bauplanungsrechtlich sei die Umgebung als Mischgebiet anzusehen. Gegen diesen Bescheid, der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, erhoben die Kläger am 14. März 2016 Widerspruch. 6 Bereits unter dem 15. Dezember 2015 beantragten die Beigeladenen beim Beklagten die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids, der die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Pferdestalls an der südlichen Grundstücksgrenze zum Gegenstand hat. Unter dem 4. März 2016 erteilte der Beklagten den beantragten Bauvorbescheid. 7 Zur Begründung ihres Widerspruchs trugen die Kläger vor, hinsichtlich der Zulässigkeit der Pferdehaltung sei auf die konkreten Umstände des Einzelfalls und nicht auf eine Einstufung der Umgebung als Mischgebiet abzustellen. Frühere in der Umgebung vorhandene landwirtschaftliche Betriebe seien zwischenzeitlich verschwunden. Die Voreigentümerin der Beigeladenen habe von der ihr seinerzeit erteilten Genehmigung mehrere Jahrzehnte keinen Gebrauch gemacht, so dass von Verwirkung auszugehen sei. Von der Pferdehaltung gingen unzumutbare Lärm- und Geruchsbelästigungen aus, die bei ihnen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hätten. Es werde bestritten, dass die Beigeladenen die Pferde landwirtschaftlich einsetzten. Durch den geplanten Pferdstall an der südlichen Grenze des Grundstücks der Beigeladenen werde die Geruchsproblematik nicht gelöst. 8 Der Widerspruch der Kläger wurden durch Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2016 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die beanstandete Pferdehaltung sei den Klägern gegenüber nicht rücksichtslos, so dass eine Verletzung nachbarschützender Rechte nicht zu besorgen sei. Die maßgebliche nähere Umgebung sei als Dorfgebiet zu qualifizieren, in dem Pferdehaltung zulässig sei. Die Beigeladenen hätten das im Jahr 1962 genehmigte Nutzungsrecht nicht verwirkt, da es an Anhaltspunkten für eine endgültige Nutzungsaufgabe der Tierhaltung auf dem Grundstück der Beigeladenen fehle. Allein der Zeitablauf reiche nicht aus. Im Hinblick auf befürchtete Geruchs- und Lärmimmissionen stehe den Klägern der Weg zu den ordentlichen Gerichten offen. Der Bauvorbescheid verstoße ebenfalls nicht zu Lasten der Kläger gegen nachbarschützende Vorschriften. Ein Pferdestall sei in einem Dorfgebiet zulässig. Er verstoße auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme; insbesondere seien keine unzumutbaren Beeinträchtigungen zu besorgen. 9 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 23. Dezember 2016 haben die Kläger am 20. Januar 2017 Klage erhoben. Sie tragen unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens ergänzend vor, die Pferdehaltung auf dem Grundstück der Beigeladenen sei der Art der baulichen Nutzung nach unzulässig, da die nähere Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet entspreche. Sie sei ihnen gegenüber zudem rücksichtslos, da sie zu unzumutbaren Geruchsimmissionen führe. Ungeachtet eines vor dem AG W. geschlossenen Vergleichs werde die Klage aufrechterhalten, da es um die grundsätzliche Frage der Zulässigkeit von Pferdehaltung gehe. 10 Die Kläger beantragen, 11 den Bescheid vom 16. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, gegen die Pferdehaltung auf dem Grundstück der Beigeladenen bauaufsichtlich einzuschreiten, 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er trägt unter Bezugnahme auf die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen ergänzend vor, Pferdehaltung sei in der näheren Umgebung zulässig, denn diese entspreche einem Dorfgebiet. Es existierten noch mehrere landwirtschaftliche Betriebe. Die Pferdehaltung sei den Klägern gegenüber auch nicht rücksichtslos. Überprüfungen der Veterinärbehörde hätten keine für die geltend gemachten Belästigungen relevanten Anhaltspunkte gegeben. Für eine immissionsschutzrechtliche Überprüfung sei der Beklagte nicht zuständig. 15 Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. 16 Sie tragen vor, die nähere Umgebung entspreche einem Dorfgebiet. Sie selbst hätten einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb. Ob es in der Umgebung weitere Tierhaltung gebe, sei insoweit unerheblich. Die Pferde würden regelmäßig im Betrieb eines W. Biolandwirts eingesetzt. Die Voreigentümerin habe in dem genehmigten Nebengebäude Geflügel und Schweine gehalten. Sie selbst hätten nach dem Erwerb des Grundstücks 2004 mit der Haltung von Geflügel begonnen, was seitens der Kläger auf Ablehnung gestoßen sei. Eine über den normalen Pferdegeruch hinausgehende Geruchsbeeinträchtigung sei von Mitarbeitern der Verbandsgemeinde W. anlässlich einer Ortsbesichtigung Anfang Juni 2016 nicht festgestellt worden. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass der Pferdemist meterhoch gelagert werde und Urin im Erdreich versickere. Für die behaupteten Immissionen seien die Kläger jeglichen Beleg schuldig geblieben. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 18 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch auf das begehrte bauaufsichtliche Einschreiten gegen die Pferdehaltung auf dem Grundstück der Beigeladenen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 19 Rechtsgrundlage für das von den Klägern begehrte bauaufsichtliche Einschreiten ist § 59 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung – LBauO –. Nach dieser Vorschrift haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Nutzungsänderung und dem Abbruch baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, und sie haben zu diesem Zweck nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Bauaufsichtsbehörde ist unter den genannten Voraussetzungen zum Erlass einer baurechtlichen Anordnung regelmäßig nicht verpflichtet, sondern nur nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt. Dies hat zur Folge, dass dem Nachbarn auch bei einer Verletzung nachbarschützender Rechte kein unmittelbarer Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten zusteht, sondern er lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung hat (vgl. VGH BW, Urteil vom 25. September 1991 – 3 S 2000/91 –, VBlBW 1992, 103 = juris Rn. 25; Jeromin, LBauO Rh-Pf, 4. Auflage 2016, § 81 Rn. 77). Dieser Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung kann sich jedoch ausnahmsweise zu einem Anspruch auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde verdichten, wenn sich jede andere Entscheidung als ermessensfehlerhaft erweisen würde; Hiervon ausgehend ist das Entschließungsermessen der Bauaufsichtsbehörde regelmäßig hin zur Pflicht zu bauaufsichtlichem Einschreiten reduziert, wenn eine bauliche Anlage gegen eine drittschützende Vorschrift verstößt, es sei denn, der Bauaufsichtsbehörde stünden sachliche Gründe für eine Untätigkeit zur Seite (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6. Juni 2011 – 8 A 10377/11.OVG –, AS 40, 136 = juris Rn. 6; Urteile vom 25. November 2009 – 8 A 10636/09.OVG –, AS 38, 130 = juris Rn. 29, und vom 7. Dezember 2005 – 8 A 11096/05.OVG –, UA S. 8 f.). 20 Ausgehend von diesen Voraussetzungen ist der Beklagte nicht im Wege der Ermessensreduktion auf Null verpflichtet, gegen die Pferdehaltung auf dem Grundstück der Beigeladenen bauaufsichtlich einzuschreiten, denn diese verstößt nicht zu Lasten der Kläger gegen nachbarschützende Vorschriften. 21 In bauplanungsrechtlicher Hinsicht beurteilt sich die streitgegenständliche Nutzung nach § 34 BauGB, denn das Grundstück der Beigeladenen liegt im unbeplanten Innenbereich von G.. 22 1) Hinsichtlich Art der baulichen Nutzung der Kläger verstößt die Pferdehaltung auf dem Grundstück der Beigeladenen ihrer Art nach nicht gegen den Drittschutz vermittelnden Gebietserhaltungsanspruch. Die hier maßgebliche nähere Umgebung – d.h der Bereich, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38/13 –, NVwZ 2014, 1246 = juris Rn. 7; Urteile vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5/12 –, BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 10, und vom 26. Mai 1978 – 4 C 9/77 –, BVerwGE 55, 369 = juris Rn. 33 [st. Rspr.]) – entspricht einem faktischen Dorfgebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO. 23 Nach § 5 Abs. 1 BauNVO dienen Dorfgebiete der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie von der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen. Anders als im Mischgebiet (§ 6 BauNVO) brauchen im Dorfgebiet die Hauptnutzungen (Land- und Forstwirtschaft, Wohnen und Gewerbe mit Handwerk) weder im gleichen noch im annähernd gleichen Verhältnis zueinander vorhanden sein. Der Gebietscharakter eines Dorfgebiets als ländliches Mischgebiet hängt deshalb grundsätzlich nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis dieser Hauptfunktionen ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2009 – 4 CN 5/07, BVerwGE 133, 377 = juris Rn. 10; Beschluss vom 19. Januar 1996 – 4 B 7/96 –, BRS 58 Nr. 57 = juris Rn. 5, BayVGH, Beschluss vom 14. Septem- ber 2015 – 22 ZB 15.1028 –, juris Rn. 18; VGH BW, Urteil vom 2. Oktober 2013 – 5 S 1273/12 –, juris Rn. 21). Dies gilt umso mehr, als ein landwirtschaftlicher Betrieb aufgrund seines regelmäßig größeren Bauvolumens und der von ihm ausgehenden Immissionen jedenfalls typischerweise nicht nur den Charakter der unmittelbaren Nachbarschaft, sondern auch der in größerer Entfernung liegenden Grundstücke prägt, sodass ihm ein besonderes Gewicht zukommt. Ein Dorfgebiet dürfte deshalb diese Eigenschaft so lange nicht verlieren, als dort noch (eine) Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes vorhanden ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 23. Februar 2016 – 3 S 2225/15 –, BauR 2016, 1148 = juris Rn. 59). Letztlich entfällt der Gebietscharaktereines Dorfgebiets nur, wenn die landwirtschaftliche Nutzung völlig verschwindet und auch eine (Wieder)aufnahme ausgeschlossen erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2009, a.a.O. = juris Rn. 10; OVG NW, Beschluss vom 10. Mai 2017 – 8 B 1081/16 –, juris Rn. 25). 24 Gemessen an diesen Voraussetzungen hat die hier maßgebliche nähere Umgebung – in die jedenfalls die nördlich an die B.-Straße angrenzenden Grundstücke B.-Straße ... bis ... sowie die südlich an die B.-Straße angrenzenden Grundstücke B.-Straße ... bis ... einzubeziehen sind – ihren Charakter als Dorfgebiet (noch) nicht verloren. Ungeachtet etwaiger zwischenzeitlicher Betriebsaufgaben finden sich in diesem Bereich auch weiterhin landwirtschaftliche Nutzungen, die den Bereich mitprägen. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beigeladenen nach ihrem insoweit unwidersprochenen Vorbringen auf ihrem Grundstück selbst einen landwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb führen, der bei der Frage der Gebietsbewertung mit zu berücksichtigen ist (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 10. August 2016 – 3 K 2524/16 –, juris Rn. 9; VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 23. Februar 2015 – 3 K 34/14.NW –, juris Rn. 63). Darüber hinaus wird auch das Grundstück B.-Straße ... im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs genutzt. Ausweislich der Feststellungen des Beklagten werden auf diesem Grundstück von dem Inhaber eines in der J.-Straße ansässigen landwirtschaftlichen Betriebs landwirtschaftliche Geräte und Maschinen abgestellt (vgl. S. 1 des Schriftsatzes des Beklagten vom 18. April 2017). Das Gericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen, zumal die Kläger insoweit selbst konstatieren, dass auf diesem Grundstück landwirtschaftliche Gerätschaften abgestellt werden (vgl. S. 1 des Schriftsatzes der Kläger vom 3. Mai 2017). Schließlich spricht auch alles dafür, dass das Grundstück B.-Straße ... (weiterhin) der Unterbringung eines landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs)betriebs dient. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang geltend machen, dass der Grundstückseigentümer aufgrund einer schweren Erkrankung seit mehreren Monaten nicht mehr in der Lage sei, den Betrieb selbst auszuüben (vgl. 2. des Schriftsatzes der Kläger vom 3. Mai 2017), übersehen sie, dass allein eine wenn auch mehrmonatige Unterbrechung einer Betriebsausübung aus Krankheitsgründen die landwirtschaftliche Nutzung im Sinne eines Dorfgebiets nicht entfallen lässt, zumal diese auch von Dritten weitergeführt werden kann. Dass hingegen auf dem Grundstück B.-Straße ... die landwirtschaftliche Nutzung endgültig weggefallen ist, haben die Kläger selbst nicht behauptet, und sie sind auch nicht dem Vorbringen der Beigeladenen entgegengetreten, wonach der Grundstückseigentümer wieder soweit genesen sei, dass er – wenn auch in bescheidenem Ausmaße – wieder Traktorarbeiten ausführen könne (vgl. S. 1 des Schriftsatzes der Beigeladenen vom 15. Mai 2017). Angesichts dieser die nähere Umgebung mitprägenden landwirtschaftlichen Nutzungen bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich die nähere Umgebung als ein faktisches Dorfgebiet im Sinne von § 5 BauNVO darstellt. Damit kann offenbleiben, ob auch auf den Grundstücken B.-Straße ... und ... landwirtschaftliche Betriebe geführt werden, bzw. ob eine jenseits der Bahnlinie im Außenbereich befindliche neue landwirtschaftliche Betriebsstelle für die Beurteilung des Gebietscharakters mit heranziehen ist. 25 In einem (faktischen) Dorfgebiet ist Pferdehaltung grundsätzlich zulässig (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2006 – 1 ZB 04.3549 –, NVwZ-RR 2007, 659 = juris Rn. 22, und vom 29. Mai 1995 – 14 CS 95.879 –; OVG RP, Urteil vom 27. Mai 1999 – 8 A 10401799.OVG –, ESOVGRP; VG München, Beschluss vom 20. November 2015 – M 11 S 15.3934, juris Rn. 35; VG Regensburg, Urteil vom 10. Januar 2013, RO 2 K 12.873 –, juris Rn. 25). 26 An der Zulässigkeit der Pferdehaltung auf dem Grundstück der Beigeladenen würde sich aber auch dann nicht ändern, wenn die maßgebliche nähere Umgebung keinem Dorfgebiet entsprechen und zudem durch einen hohen Anteil an Wohnnutzung geprägt sein sollte. Diese Faktoren führen entgegen der Ansicht der Kläger nicht dazu, dass die nähere Umgebung damit bauplanungsrechtlich als faktisches allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO beurteilen wären. Vielmehr wäre die Umgebung dann als Gemengelage aus Wohn- und Dorfgebiet anzusehen, die durch Wohnnutzung, einen nicht unerheblichen Altbestand ehemaliger landwirtschaftlicher Gebäude (ehemalige Hofstellen auf den Grundstücken B.-Straße ..., ... und ...) sowie die Nutzung auf dem Grundstück der Beigeladenen geprägt wird (vgl. insoweit auch VG Neustadt/WStr., Urteil vom 22. Juli 2017 – 3 K 38/17.NW –, juris Rn.37), wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass die Wohnnutzung insbesondere auf den vorgenannten ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstellen keineswegs „planähnlich“ entstanden wäre, sondern vielmehr durch die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzungen (vgl. VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 22. Juli 2017, a.a.O. Rn. 40). In einer solcherart geprägten Gemengelage beurteilt sich die Zulässigkeit einer Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB, wobei für die Beurteilung der „Eigenart“ der näheren Umgebung nach dem Gesetz nicht nur die ausgeübten Nutzungsarten für sich gesehen von Bedeutung sind, sondern alles, was sich, ohne Fremdkörper zu sein, in der vorhandenen Bebauung niederschlägt und so den bodenrechtlichen Charakter beeinflusst (vgl. BayVGH, Urteil vom 19. November 1993 – 26 B 91.2405 –, BeckRS 1193, 11721; VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 22. Juli 2017, a.a.O. Rn. 40). Vor diesem Hintergrund ist in einer Gemengelage wie der vorliegenden die Haltung weniger Pferde – auf dem Grundstück der Beigeladenen werden 2 Pferde gehalten – noch nicht als gebietsschädlich anzusehen (vgl. OVG RP, Urteil vom 30. April 2010 – 1 A 11294/09.OVG –, juris Rn. 33). 27 2) Die Pferdehaltung auf dem Grundstück der Beigeladenen verstößt auch nicht gegen das im Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 verankerte Gebot der Rücksichtnahme und verletzt die Kläger deshalb auch insoweit nicht in ihren Rechten. Insbesondere gehen von den Pferden keine unzumutbaren Geruchsimmissionen aus. 28 Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme (objektivrechtlich) stellt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Maßgebend ist u.a. Art und Ausmaß der schutzwürdigen Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten. Dessen Schutzbedürfnis ist gegen die ihrerseits schutzwürdigen Interessen des Bauherrn mit der Fragestellung abzuwägen, was dem einen und dem anderen nach Lage der Dinge billigerweise "zuzumuten" ist. Bei der Interessenabwägung dürfen bestehende Vorbelastungen nicht außer Betracht bleiben. 29 Während in Wohngebieten mit städtischem Gepräge eine emmissionsträchtige Tierhaltung regelmäßig unzulässig sein dürfte, ist in Baugebieten mit dörflichem Charakter eine gewisse Geruchs- und Lärmbelästigung durch Nutztiere ortsüblich und darum im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme hinzunehmen, was in entsprechender Weise auch für eine gebietstypische Hobbytierhaltung gilt; andererseits muss aber auch der Tierhalter Rücksicht auf das Interesse der Wohnbevölkerung am Schutz vor unzumutbaren Immissionen nehmen (vgl. OVG RP, Urteil vom 30. April 2010, a.a.O. Rn. 39 m.w.N.). 30 Die Grenze dessen, was im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme Nachbarn an Einwirkungen zuzumuten ist, deckt sich im Allgemeinen mit den Anforderungen für nicht nach Immissionsschutzrecht genehmigungspflichtige Anlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 – 4 C 74/78 –, BVerwGE 68, 58 = juris Rn. 13; OVG RP, Urteil vom 30. April 2010, a.a.O. Rn. 41). Insoweit kann zur Beurteilung unzumutbarer Immissionen auf den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 3 Abs. 1 BImSchG zurückgegriffen werden, worunter auch Geruchsimmissionen fallen, die nach Art, Maß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017 – 4 C 3/16 –, BauR 2017, 1978 = juris Rn. 12). Ist die Schwelle der Erheblichkeit - wie bei Geruchsimmissionen - nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bestimmt, kommt es darauf an, ob die Immissionen das nach der gegebenen Situation zumutbare Maß überschreiten. Die Zumutbarkeitsgrenze ist auf Grund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2017, a.a.O. = juris Rn. 12, und vom 21. Dezember 2011 – 4 C 12/10 –, BVerwGE 141, 193 = juris Rn. 22; Beschluss vom 2. August 2005 – 4 B 41/05 –, BauR 2005, 1900 = juris Rn. 3). Der Schutz vor Immissionen im Bauplanungsrecht über das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot ist dabei kein anderer und fällt nicht geringer aus als der Schutz vor Immissionen nach dem Immissionsschutzrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017, a.a.O. = juris Rn. 12). 31 Geht es wie im vorliegenden Fall um von Tieren verursachte Geruchsimmissionen, kann für die Beurteilung von deren Zumutbarkeit als Orientierungshilfe auch auf die Geruchsimmissions-Richtlinie (Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (Geruchsimmissions-Richtlinie – GIRL – ) in der Fassung der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008) zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017, a a.O = juris Rn. 12 m.w.N.; SächsOVG, Urteil vom 3. September 2015 – 1 A 538/12 –, juris Rn. 21). Dieser rechtlich unverbindlichen Richtlinie kommt dabei die Bedeutung eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu, wobei die Berechnungen auf einem „worst-case-Szenario“ basieren (BVerwG, Beschlüsse vom 5. August 2015 – 4 BN 28/15 –, BauR 2015, 571 = juris Rn. 5, und vom 28. Juli 2010 – 4 B 29/10 –, BauR 2010, 2083 = juris Rn. 3 m.w.N.; OVG RP, Beschluss vom 7. Februar 2014 – 1 B 11320/13.OVG –, BauR 2014, 964 = juris Rn. 20; Urteil vom 15. April 2010 – 1 A 11034/09.OVG –, BauR 2010, 1576 = juris Rn. 28). Ihre Eignung als Grundlage für eine tatrichterliche Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2007 – 4 B 5/07 –, BRS 71 Nr. 168 = juris Rn. 4; SächsOVG, Urteil vom 3. September 2015, a.a.O. Rn. 21). Allerdings verbietet sich dabei jede schematische Anwendung bestimmter Immissionswerte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017, a.a.O. = juris Rn.- 12 m.w.N.; Beschluss vom 17. Juli 2003 – 4 B 55/03 –, BauR 2004, 657 = juris Rn. 8). 32 Ausgehend von diesen Grundlagen lässt sich nicht feststellen, dass von der Pferdehaltung auf dem Grundstück der Beigeladenen unzumutbare Geruchsimmissionen in Bezug auf das klägerische Grundstück ausgehen. 33 Gemäß Ziffer 3.1 GIRL sind Geruchsimmissionen in der Regel dann als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung IG (Nr. 4.6) die in der Tabelle 1 angegeben Immissionswerte IW überschreiten. Bei diesen Immissionswerten handelt es sich um relative Häufigkeiten der Geruchsstunden. Sie betragen in Gebieten, die wie im vorliegenden Fall als Dorfgebiet zu qualifizieren sind, 15 % der Jahresgeruchsstunden (IW 0,15). Dieser Wert ist vorliegend zugrunde zu legen, da er in Verbindung mit der belästigungsrelevanten Kenngröße IG b (Nr. 4.6 GIRL) für Geruchsimmissionen gilt, die durch Tierhaltungsanlagen verursacht werden. Dies ist in Bezug auf die streitgegenständliche Pferdehaltung der Fall. Ausgehend von einem Immissionswert von 0,15 überschreitet damit eine Geruchsbelastung an insgesamt 1314 Std/Jahr die Grenze der erheblichen Belästigung regelmäßig nicht. 34 Zu berücksichtigen ist ferner, dass in Bezug auf tierische Geruchsemissionen bei der Ermittlung der Gesamtbelastung IG (Nr. 4.6. der GIRL) neben dem baugebietsabhängigen Immissionswert IW auch die Gewichtungsfaktoren f entsprechend Tabelle 4 eine Rolle spielen, die die unterschiedliche Belästigungsintensität von Tierhaltungen hinreichend berücksichtigen (vgl. OVG S-H, Beschluss vom 3. Mai 2016 – 1 LA 3/14 –, NordÖR 2016, 416 = juris Rn. 16) und sich je nach Tierart begünstigend oder verschärfend auf die Beurteilung der Zumutbarkeit der Geruchsimmissionen auswirken. Angesichts dessen, dass die Haltung von Pferden im Vergleich zu anderen Tierarten als emissionsarm eingestuft wird (vgl. VDI 3894 „Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen – Haltungsverfahren und Emissionen – Schweine, Rinder, Geflügel, Pferde“, S. 46), begegnet es keinen Rechtsbedenken, bei der Beurteilung der Geruchsimmissionen infolge Pferdehaltung von einem Gewichtungsfaktor f = 0,5 entsprechend der Tabelle 4 zu Nr. 4.6. GIRL auszugehen (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 14. Juni 2017 – 1 ME 64/17, 1 ME 66/17 –, BauR 2017, 1515 = juris Rn. 23 f.; BayVGH, Beschluss vom 16. Juli 2014 – 15 CS 13.1910 –, juris Rn. 24; VG Göttingen, Urteil vom 14. September 2017 – 2 A 214/16 –, juris Rn. 33). Vor dem Hintergrund dessen, dass nach Nr. 5 Buchst. b) GIRL für die Beurteilung schädlicher Umwelteinwirkungen ein Vergleich der nach der GIRL zu ermittelnden Kenngrößen mit den in Tabelle 1 festgesetzten Immissionswerten nicht ausreicht, wenn trotz Überschreitung der Immissionswerte eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit durch Geruchsemissionen nicht zu erwarten ist (z.B. bei Vorliegen eindeutig angenehmer Gerüche), dürfte die Anlegung eines Gewichtungsfaktors von 0,5 sogar dazu führen, dass auch eine den Immissionswert von 0,15 (1314 Std/Jahr) übersteigende Jahresgeruchsstundenzahl infolge der Pferdehaltung für sich genommen nicht zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen führen wird. 35 Ausgehend von diesen Voraussetzungen lassen sich zu Lasten der Kläger unzumutbare Geruchsimmissionen infolge der Pferdehaltung auf dem Grundstück der Beigeladenen nicht feststellen. Die Kläger, die insoweit die Darlegungslast trifft, haben lediglich pauschal behauptet, sie seien durch Pferdehaltung auf dem Grundstück der Beigeladenen unzumutbaren Geruchsimmissionen bis hin zur Gesundheitsbeeinträchtigung ausgesetzt, ohne diese auch nur im Ansatz nach Ursache, Art, Umfang und Häufigkeit nachvollziehbar darlegen (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegungslast bei Immissionen OLG München, Urteil vom 18. September 2008 – 23 U 2648/08 –, NZM 2008, 821 = juris Rn. 35; VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 12. Dezember 2006 – 7 K 1488/05 –, juris Rn. 48). Es sind keinerlei belastbaren Anhaltspunkte dafür dargetan worden, dass infolge der Pferdehaltung etwa Ammoniakkonzentrationen zu erwarten sind, die die Unbedenklichkeitsgrenze der Abbildung 4 der TA Luft (Zusatzbelastung von 3 µg/m³, Gesamtbelastung von 10 µg/m³, vgl. OVG Nds., Beschluss vom 20. Oktober 1999 – 12 ME 33/09 –, juris Rn. 11; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Juni 2011 – 3 L 142/11 –, juris Rn. 60). überschreiten, bzw. dass wahrnehmbare Geruchsimmissionen den Immissionswert von 15 % der Jahresgeruchsstunden überschreiten; selbst für eine Überschreitung eines Immissionswertes von IW = 0,10 sind keinerlei nachvollziehbare Anhaltspunkte ersichtlich. Insbesondere führt auch der Verweis der Kläger auf die Lage der Grundstücke zueinander und eine „Kaminwirkung“ der Luftströmung infolge der Anordnung der Gebäude auf ihrem Grundstück dazu, dass mit der erforderlichen Gewissheit etwa bei einer Süd-West-Windströmung eine nicht nur rein hypothetische Geruchsbelästigung zu erwarten ist, die die Grenzen des Zumutbaren überschreitet. Fehlt es mithin an auch nur ansatzweise belastbaren Anhaltspunkten für eine unzumutbare Geruchsbeeinträchtigung der Kläger infolge der Pferdehaltung auf dem Grundstück der Beigeladenen, kann von einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht die Rede sein. 36 Soweit die Kläger über das vorstehende Begehren hinaus ein behördliches Tätigwerden aufgrund einer geltend gemachten Verletzung von § 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes – LImSchG – begehren sollten, ist hierfür der Beklagte nicht passivlegitimiert; zuständige Immissionsschutzbehörde ist vielmehr die Verbandsgemeindeverwaltung W. (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 LImSchG). 37 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind, entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst tragen. 38 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. 39 Beschluss des Einzelrichters der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 17. Januar 2018 40 Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).