Urteil
12 K 1469/14.MZ
VG Mainz 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAINZ:2015:1117.12K1469.14.MZ.0A
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Leitsätze
1. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich eine Hochschule in Abwägung der widerstreitenden Interessen der Studienbewerber an einer kapazitätsfreundlichen Zulassungspraxis und der Wissenschaftsverwaltung dafür entscheidet, aus Gründen von Fort und Weiterbildungszwecken und zur Förderung einer Fluktuation und damit im Interesse ihrer Innovationsfähigkeit Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter grundsätzlich mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern zu besetzen.(Rn.17)
2. Dem Wissenschaftzeitvertragsgesetz kommt ausschließlich eine arbeitsrechtliche Bedeutung zu; es begründet weder eine Lehrverpflichtung für einzelne Personengruppen noch hat es kapazitätsrechtliche Bedeutung.(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich eine Hochschule in Abwägung der widerstreitenden Interessen der Studienbewerber an einer kapazitätsfreundlichen Zulassungspraxis und der Wissenschaftsverwaltung dafür entscheidet, aus Gründen von Fort und Weiterbildungszwecken und zur Förderung einer Fluktuation und damit im Interesse ihrer Innovationsfähigkeit Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter grundsätzlich mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern zu besetzen.(Rn.17) 2. Dem Wissenschaftzeitvertragsgesetz kommt ausschließlich eine arbeitsrechtliche Bedeutung zu; es begründet weder eine Lehrverpflichtung für einzelne Personengruppen noch hat es kapazitätsrechtliche Bedeutung.(Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Der Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin bei der Beklagten im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2014 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Zahnmedizin im Studienjahr 2013/2014 mit der in Anlage 1 zu § 1 der Hochschul-Zulassungszahl-Verordnung 2013/2014 vom 7. Juni 2013 (GVBl. 2013, S. 258) mit der für das Sommersemester 2014 festgesetzten Kapazität von 51 Studienplätzen für das 1. Fachsemester sowohl außer- wie innerkapazitär ausgeschöpft. Zur Begründung dessen und zur Vermeidungen von Wiederholungen bezieht sich das Gericht auf die Ausführungen und Feststellungen in dem den Beteiligten bekannten, unanfechtbaren Beschluss vom 17. Juli 2014 im Verfahren 12 L 394/14.MZ, an denen es nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage festhält. Hieraus ergibt sich, dass nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2014 kein weiterer Studienplatz zur Verfügung steht, der mit dem Kläger besetzt werden könnte. Die im vorliegenden Verfahren gegen die Kapazitätsermittlung der Beklagten in der Gestalt, die sie im Beschluss des Gerichts vom 17. Juli 2014 gefunden hat, erhobenen Einwendungen des Klägers vermögen eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots (1) als auch hinsichtlich der Ermittlung des Curricularanteils der Zahnmedizin am Curricularnormwert (2) 1) Lehrangebot a) Soweit der Kläger gegen die Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO –) vom 5. September 1979 in der Änderungsfassung der Landesverordnung vom 15. Juni 2005 (GVBl. S. 246) einwendet, die Besetzung frei werdender Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern begegne im Hinblick auf den durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Anspruch der Studienbewerber auf Zugang zum Studium der Zahnmedizin verfassungsrechtlichen Bedenken und stehe überdies nicht mit dem abstrakten Stellenprinzip in Einklang, vermag er hiermit das von der Beklagten für das Studienjahr 2013/2014 zugrunde gelegte Lehrangebot nicht in Zweifel zu ziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 8. Februar 1984 – 1 BvR 580/83 u.a. –, BVerfGE 66, 155 = juris Rn. 58 f.) haben in den Fällen, in denen Strukturveränderungen auf Seiten der Hochschule zu Kapazitätseinbußen führen, sowohl Normgeber als auch Wissenschaftsverwaltung besonders sorgfältig zu beachten, dass Zulassungsbeschränkungen nur statthaft sind, soweit sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts – Funktionsfähigkeit der Hochschule in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre – und in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. BVerfG, a.a.O. Rn. 59). Das Gebot schließt die Pflicht ein, die im Rahmen einer Strukturreform gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten verfassungskonform in kapazitätsfreundlichem Sinne zu nutzen und die Unvermeidbarkeit gleichwohl eintretender Kapazitätsverluste - soweit dies strittig ist - unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgeschriebenen Berichtspflichten (vgl. § 30 Abs. 3 des Hochschulrahmengesetzes – HRG –; Art. 6 Abs. 5 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Stiftung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008) nachprüfbar zu begründen. Dies bedeutet, dass diejenigen Stellen, die die Struktur festlegen und umsetzen, die widerstreitenden Interessen der Wissenschaftsverwaltung in Aufgaben in Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 GG) einerseits und die Interessen der Studienbewerber an einer kapazitätsfreundlichen Zulassungspraxis als Ausfluss des Rechts auf Berufszugang (Art. 12 Abs. 1 GG) im Sinne einer praktischen Konkordanz gegenüber zu stellen und in einen gerechten Ausgleich zu bringen haben, der zu dokumentieren ist. Im Rahmen der anzustellenden Abwägung zwischen den vorgenannten Interessen der Studienbewerber einerseits und der Hochschule andererseits ist zunächst festzuhalten, dass das Grundgesetz selbst weder den Interessen der Studienbewerber an einer kapazitätsfreundlichen Zulassungspraxis als Ausfluss des Rechts auf Berufszugang noch den Interessen der Wissenschaftsverwaltung in Aufgaben in Forschung und Lehre jeweils einen Vorrang einräumt. Zu berücksichtigen ist indes, dass es dem Stellendispositionsermessen der Hochschule unterliegt, darüber zu entscheiden, in welchem Umfang wissenschaftliche Mitarbeiter mit Weiterbildungsaufgaben betraut und in welchem Anteilsverhältnis Stellen mit Weiterbildungsfunktionen gegenüber Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter in unbefristeten Arbeitsverhältnissen gebildet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 – 7 C 10/86 –, NVwZ 1989, 360 = juris Rn. 35; VGH BW, Beschluss vom 29. Janu- ar 2002 – NC 9 S 24/02 –, juris Rn. Hinzu kommt, dass die Besonderheiten des Wissenschaftsbetriebs es grundsätzlich rechtfertigen, Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter aus Gründen von Fort- und Weiterbildungszwecken und zur Förderung einer Fluktuation und damit im Interesse der Innovationsfähigkeit der Hochschule mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern zu besetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, a.a.O. Rn. 28; OVG RP, Beschluss vom 16. September 2015 – 6 B 10644/15.OVG –, S. 6 BA ). Dieses Ziel ist legitim; es dient der Funktionsfähigkeit der Hochschulen, zu deren Aufgaben auch die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses gehört (§ 2 Abs. 1 Satz 4 HochSchG), und damit einem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut (vgl. VGH BW, Beschluss vom 29. Januar 2002, a.a.O. Rn. 11). In Anbetracht dieser Umstände genügt die Hochschule daher in Bezug auf die ihr obliegende Darlegungspflicht bei der Besetzung vakanter Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter, wenn sie eine generelle Abwägung der widerstreitenden Interessen vornimmt und diese dokumentiert; hingegen bedarf es keinen gesonderten Nachweises hinsichtlich der jeweiligen einzelnen Stelle. Diesen Anforderungen wird die Entscheidung der Beklagten, Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern zu besetzen, gerecht. Der Fachbereichsrat Medizin hat in seinem Beschluss vom 12. Juli 2012 ausgeführt, dass die Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter grundsätzlich mit befristet beschäftigten Mitarbeitern besetzt werden sollen, um einer möglichst großen Anzahl von wissenschaftlichen Mitarbeitern die wissenschaftliche Mitarbeit im Hochschulbetrieb zur Sicherung der Funktions- und Innovationsmöglichkeit der Hochschule zu ermöglichen. Mit dieser Begründung verfolgt die Beklagte legitime, durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Ziele in Forschung und Lehre. Sie hat bei dieser Entscheidung auch die verfassungsrechtlich geschützten Interessen der Studienbewerber gesehen und in ihre Abwägung mit einbezogen. Sie hat in dem vorgenannten Beschluss des Fachbereichsrats im Einzelnen dargelegt, dass trotz der grundsätzlichen Entscheidung zur Besetzung von wissenschaftlichen Mitarbeiterstellen mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern eine Minderung der Aufnahmekapazität nicht zu erwarten ist und im Verhältnis zum Sommersemester 2012 sogar ein bereinigter Zuwachs des Lehrangebots um 1 SWS zu verzeichnen war. Hinzu kommt, dass der Stellenplan der Beklagten im Studiengang Zahnmedizin seit dem Wintersemester 2012/2013 unverändert bei 73,75 Stellen insgesamt liegt und sich das unbereinigte Lehrangebot von diesem Semester hin zum hier maßgeblichen Studienjahr 2013/2014 sogar von 410 SWS auf 424 SWS erhöht hat. Insoweit lässt sich eine vom Kläger behauptete Kapazitätsverminderung in Bezug auf das streitgegenständliche Studienjahr nicht feststellen; vielmehr erweist sich die Praxis der Beklagten mindestens als kapazitätsneutral, so dass es einer über die Erwägungen des Fachbereichsrats in seinem Beschluss vom 12. Juli 2012 hinausgehenden Begründung, die ausdrücklich auf die Interessen der Studierenden auf Gewährleistung ausreichenden Kapazität eingeht, nicht bedarf. Soweit der Kläger der Besetzung der Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter mit befristet beschäftigten Mitarbeitern ferner mit dem Argument entgegen tritt, den durch Art 5 Abs. 3 GG geschützten Belangen der Beklagten sowie der von ihr angeführten Innovationsfähigkeit werde bereits durch eine befristete Beschäftigung wissenschaftlicher Mitarbeiter aus den Mitteln des Hochschulprogramms „Wissen schafft Zukunft II“ hinreichend Rechnung getragen, vermag er hiermit nicht durchzudringen. Aus diesem Sondervermögen sollen in den Jahren 2009 bis 2016 Maßnahmen zur nachhaltigen Verbesserung der Studienbedingungen an den Hochschulen des Landes sowie zur Stärkung, zum Ausbau und zur Vernetzung der Forschung inner- und außerhalb der Hochschulen gefördert werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes zur Bildung eines Sondervermögens „Wissen schafft Zukunft - Sonderfinanzierung“). Gemäß § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes bleibt zur Sicherstellung der Verbesserung der Studienbedingungen die aus diesem Sondervermögen finanzierte personelle und sächliche Ausstattung bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht. Dies ist auch in § 8 Abs. 4 Nr. 1 KapVO ausdrücklich geregelt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 16. September 2015 – 6 B 10644/15.OVG –, S. 6, 7 BA). Ferner verstößt die Besetzung freiwerdender wissenschaftlicher Mitarbeiterstellen mit befristet beschäftigen wissenschaftlichen Mitarbeitern auch nicht gegen das abstrakte Stellenprinzip. Dieses Prinzip besagt, dass bei der Ermittlung des Lehrangebots nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen auszugehen ist, sondern von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und den auf diese Stellen entfallenden Regellehrverpflichtung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1990 – 7 C 74/87 –, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr 48 = juris Rn. 8) Ebenso wenig kommt es auf die konkrete Qualifikation oder den Stand der Qualifikation der Stelleninhaber an (vgl. OVG NW, Beschluss vom 17. Oktober 2011 – 13 C 66/11 –, juris Rn. 10). Maßgeblich ist allein die Regellehrverpflichtung der Stelle nach der Stellengruppe, nicht aber die konkrete dienstrechtliche Stellung des Stelleninhabers oder eine sonst individuell durch Einweisungsverfügung oder Arbeitsvertrag festgelegte Lehrverpflichtung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2015 – OVG 5 NC 25.14 –, juris Rn. 12). Diesen Anforderungen genügt die Verfahrensweise der Beklagten. Diese hat – wie sich aus der Anlage 5.2 zu Ziffer 5 des Beschlusses des Fachbereichsrats Medizin vom 12. Juli 2012 zweifelsfrei ergibt – die dem Studiengang Zahnmedizin zugeordneten Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter als befristete Stellen gewidmet, auch wenn diese im Einzelfall mit unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern besetzt sind. Diese Stellen sind nach dem abstrakten Stellenprinzip mit einer Regellehrverpflichtung von maximal 4 SWS anzusetzen. Soweit die Beklagte hingegen die mit unbefristeten Mitarbeitern besetzten Stellen mit einem Regellehrdeputat von 8 SWS in Ansatz bringt, verhält sie sich in Abweichung vom abstrakten Stellenprinzip sogar kapazitätsfreundlich; hieraus kann der Kläger jedoch keinen Anspruch für sich herleiten. Schließlich begegnet es auch keinen Bedenken, dass die Entscheidung über die Ausweisung der Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter in dem der Ermittlung des Lehrangebots zugrundeliegenden Stellenplan nicht durch den Gesetzgeber, sondern durch die Beklagte in Gestalt des Fachbereichsrats Medizin erfolgt ist. Dies ist Ausfluss der Entscheidung des Gesetzgebers, die Ausgestaltung des Fachbereichs Medizin und somit auch des Studiengangs Zahnmedizin nicht mehr formal haushaltsrechtlich zu regeln, sondern durch die Zuweisung eines Globalbudgets, über das der Fachbereich – insbesondere auch im Bereich der nicht-beamtenrechtlichen Personalbewirtschaftung – eigenverantwortlich zu entscheiden hat. Er ist – ebenso wie der Senat der Beklagten - lediglich gehalten, in regelmäßigen Abständen eine Abwägung dazu vorzunehmen, ob unter Kapazitätsgesichtspunkten die zugewiesenen Ressourcen den widerstreitenden Interessen von Studierenden, Lehrpersonal und Studienbewerbern entsprechen. Diesem Erfordernis haben sowohl Senat als auch der Fachbereichsrat Medizin selbst in seinem Beschluss vom 12. Juli 2012 Rechnung getragen. b) Entgegen der Auffassung des Klägers sind mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern besetzte Stellen auch dann nicht mit einem Regellehrdeputat von 8 SWS in Ansatz zu bringen, wenn der Stelleninhaber die Höchstbefristungsdauer nach § 2 des Wissenschaftszeitvertragsgesetz – WissZeitVG – vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) überschritten hat. Insoweit übersieht der Kläger, dass dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz ausschließlich eine arbeitsrechtliche Bedeutung zukommt und es weder eine Lehrverpflichtung für einzelne Personengruppen begründet noch kapazitätsrechtliche Bedeutung hat (vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 11. August 2015 – 13 C 16/15 –, juris Rn. 10, und vom 9. Juni 2013 – 13 C 254/10 –, juris Rn. 13; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. Okto- ber 2010 – 2 NB 388/09 –, juris Rn. 17; Hess.VGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 – 10 B 1911/08.GM.S8 –, juris Rn. 22). Überdies würde eine Überschreitung der Höchstbefristungsdauer (§ 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WissZeitVG: maximal 15 Jahre im Bereich der Medizin) für sich genommen nicht ausreichen, um ein befristetes und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umzuwandeln. Vielmehr ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG i.V.m. § 17 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes – TzBfG – und § 7 des Kündigungsschutzgesetzes – KSchG – erforderlich, dass eine Arbeitsvertragspartei die unbefristete Dauer des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht hat und eine entsprechende arbeitsgerichtliche Feststellung getroffen wurde (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 13. März 2015 – 6 B 10112/15.OVG –, S. 4 BA, und vom 21. März 2011 – 6 B 10146/11.OVG –, S. 8 BA; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. Oktober 2010, a.a.O. Rn. 17; OVG Saarland, Beschluss vom 17. Juli 2006 – 3 X 3/06 u.a. –, juris Rn. 65; BayVGH, Beschluss vom 13. Okto- ber 2004 – 7 CE 04.11143 u.a. –, juris Rn. 11). An einer solchen Fallkonstellation fehlt es vorliegend, denn nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten sind keine Entfristungsklagen anhängig. Vor diesem Hintergrund besteht aus Rechtsgründen keine Veranlassung, die Arbeitsverträge der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter hin auf eine mögliche Überschreitung der Befristungshöchstdauer zu überprüfen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 13. März 2015, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. Oktober 2010, a.a.O. Rn. 17; OVG Saarland, Beschlüsse vom 28. Juni 2010 – 2 B 36/10 u.a. –, juris Rn. 79, und vom 17. Juli 2006, a.a.O. Rn. 65; Hess.VGH, Beschluss vom 12. Mai 2009, a.a.O. Rn. 22). Insoweit konnte das Gericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten, hierauf gerichteten Beweisantrag der Klägerin ablehnen. Ob eine andere Beurteilung hingegen in den Fällen angezeigt ist, in denen eine Hochschule die gesetzlichen Einschränkungen der Befristung systematisch und missbräuchlich verletzt, um auf diese Weise die höhere Lehrverpflichtung für unbefristetes Lehrpersonal zu umgehen und so die Aufnahmekapazität niedrig zu halten (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 8. März 2012 – 3 M 75/11 –, juris Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 08. März 2010 – 7 CE 09.10605 u.a. –, juris Rn. 10; ), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, denn insoweit sind keine Anhaltpunkte vorgetragen oder ersichtlich; vielmehr hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass eine derartige Praxis vielmehr ihrer im Beschluss des Fachbereichsrats Medizin vom 12. Juli 2012 zum Ausdruck kommenden Intention zuwiderlaufen würde, zur Sicherung der Funktions- und Innovationsfähigkeit der Hochschule die fortlaufende Fluktuation im akademischen Mittelbau zu fördern und einer möglichst großen Zahl von Nachwuchskräften die wissenschaftliche Mitarbeit im Hochschulbetrieb zu ermöglichen. 2) Curricularanteil a) Soweit der Kläger einwendet, der Curriculareigenanteil Zahnmedizin am Curricularnormwert von 6,2855 für das studienjah5r 2013/2014 sei deshalb kritisch zu hinterfragen, weil er ohne sachliche Rechtfertigung den Curriculareigenanteil des ZVS-Beispielstudienplans von 6,1074 überschreite, lässt dieser Einwand Fehler bei der Ermittlung des Curriculareigenanteils nicht erkennen. Insbesondere ist die Beklagte nicht gehalten, sich hinsichtlich des kapazitätsrechtlich anzulegenden Curriculareigenanteils an dem ZVS-Beispielstudienplan zu orientieren und den rechnerisch ermittelten Wert auf diesen zu kappen. Der Beispielstudienplan hat keine normative Bindungswirkung, sondern dient lediglich der Plausibilitätskontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1982 – 7 C 15/80 –, BVerwGE 65, 303 = juris Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 25. Juli 2005 – 7 CE 05.10069 –, juris Rn. 37). Überdies hat sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem auf das Studienjahr 2011/2012 bezogenen Beschluss vom 13. Novem- ber 2012 – 6 B 10964/12.OVG – mit der Frage einer begründungsbedürftigen Überschreitung des Curriculareigenanteils im ZVS-Beispielstudienplan auseinandergesetzt und hierzu folgendes ausgeführt: „Hinzuweisen ist zunächst darauf, dass in dem von der Antragstellerin benannten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlands vom 27. Juli 2010 - 2 B 138/10.NC u.a. - (juris) auf den in dem Beispielstudienplan der sogenannten Marburger Analyse aus den Jahren 1977 und 1990 festgelegten CA-Wert Bezug genommen wird. In dieser Entscheidung wird zudem, anders als die Antragstellerin meint, nicht die Auffassung vertreten, dieser Wert sei nach wie vor „maßgeblich“ in dem Sinne, dass seine Überschreitung einer besonderen Rechtfertigung bedürfe. Vielmehr wird lediglich festgestellt, es sei nicht zu beanstanden, wenn die Aufteilung des Curricularnormwertes in Curriculareigen- und -fremdanteile entsprechend den Werten der Marburger Analyse erfolge. Ausdrücklich angesprochen, aber mangels Entscheidungserheblichkeit offengelassen wird in dem Beschluss hingegen die Frage, ob der in der Marburger Analyse vorgegebene CA-Wert für die Lehreinheit Zahnmedizin nicht bereits aufgrund weiterer spezifisch zahnmedizinischer Ausbildungsinhalte, die durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2426) eigeführt wurden, zu niedrig ist. Anders als in der Beschwerdebegründung ausgeführt, hat das Gericht insoweit nicht den normativ festgesetzten Curricularnormwert und damit lediglich mittelbar den CA-Wert, sondern ausschließlich letzteren infrage gestellt. Das ist auch nachvollziehbar, denn neue spezifisch zahnmedizinische Ausbildungsinhalte können durchaus dazu führen, dass sich der Eigenanteil der Lehreinheit Zahnmedizin am Gesamtaufwand für die Ausbildung erhöht, selbst wenn der normativ festgesetzte Curricularnormwert unverändert bleibt. Hierauf geht die Beschwerdebegründung nicht ein. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin die Überschreitung des in der Marburger Analyse vorgegebenen CA-Wertes für die Lehreinheit Zahnmedizin jedenfalls für die vorliegende Entscheidung hinreichend damit begründet, die Abweichung ergebe sich primär aus höheren Curricularanteilen bei den Praktika und Kursen. Konkret gehe es um die Veranstaltungen „Kurs der technischen Propädeutik“, „Phantomkurs 1 und 2“, „Phantomkurs Zahnerhaltung“ und „Kurs der kieferorthopädischen Technik“. Dieses praxisnahe Ausbildungsprofil beruhe auf dem Umstand, dass sie als eine der wenigen zahnmedizinischen Fakultäten in Deutschland bereits seit über drei Jahrzehnten über ein „Institut für Zahnärztliche Werkstoffkunde und Technologie“ mit einem eigenen Lehrstuhlinhaber verfüge. Die Antragstellerin kann dem nicht entgegenhalten, der von der Antragsgegnerin berücksichtigte CA-Wert habe lange Zeit nur geringfügig über dem Wert aus dem „ZVS-Beispielstudienplan“ gelegen, so dass die Überschreitung um nunmehr 0,1626 nicht mit dem genannten, bereits seit mehr als drei Jahrzehnten bestehenden Institut begründet werden könne. Dieser Einwand greift nicht durch, da die Antragsgegnerin nicht gehindert ist, Lehrveranstaltungen, die auf bereits länger vorhandene besondere Strukturen ausgerichtet sind, im Laufe der Zeit auszuweiten. Die Beschwerdebegründung legt nicht dar, die von der Antragsgegnerin angegebenen Lehrveranstaltungen habe es bereits früher gegeben, ohne dass man von einem vergleichbar hohen CA-Wert ausgegangen sei. Dass es sich bei den genannten Veranstaltungen um Wahlveranstaltungen ohne prüfungsrechtlichen Bezug handeln könnte, wird von der Antragstellerin lediglich als Möglichkeit in den Raum gestellt, aber nicht dargelegt. Hierfür ist auch nichts ersichtlich (vgl. §§ 11 und 12 der Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz vom 7. September 2010; §§ 26 Abs. 4 Buchst. b), 36 Abs. 1 Buchst. b) der Approbationsordnung für Zahnärzte (vom 26. Januar 1955, BGBl. I S. 37, zuletzt geändert durch Art. 34 G v. 6.12.2011, BGBl. I S. 2515)“. Dem schließt sich die Kammer an. b) Keinen Bedenken unterliegt es ferner, dass sich der Curriculareigenanteil der Zahnmedizin jährlich verändert. Wie die Beklagte hierzu nachvollziehbar ausgeführt, ist dies dem Umstand geschuldet, dass sich – anders als bei den Praktika und Kursen – bei den Vorlesungen von Studienjahr zu Studienjahr die angesetzten Belegungszahlen und damit die Betreuungsrelationen ändern. Hiergegen ist nichts zu erinnern (vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 24. Oktober 2011 6 B 10934/11.OVG –, S. 8 BA). c) Auch der Einwand des Klägers, es sei zu bezweifeln, dass bei den Kursen Phantomkurs, Zahnerhaltungskunde, technische Propädeutik sowie anderen Kursen mit Kleingruppen für jeden Kurs ein wissenschaftlicher Assistent oder Professor zur Verfügung gestanden habe, sondern vielmehr anzunehmen sei, dass auch studentische Hilfskräfte eingesetzt worden seien und wissenschaftliches Personal mehrere dieser Kleingruppen betreut habe, greift dies nicht durch. Die Beklagte hat diesen „ins Blaue hinein“ geäußerten Vermutungen bereits nachvollziehbar entgegengehalten, der entsprechende Vorhalt des Klägers sei schon angesichts des in den Veranstaltungen vermittelten Lehrinhalts unhaltbar. Zudem ergeben sich sowohl aus dem Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für den Studiengang Zahnmedizin im Sommersemester 2014 sowie den mit Schriftsatz vom 16. Juli2 104 zur Generalakte Sommersemester 2014 gereichten und dem Kläger mit gerichtlicher Verfügung vom 24. Juli 2014 übersandten Unterlagen betreffend der einzelnen Kurse mit der erforderlichen Gewissheit, dass ausschließlich wissenschaftliches Personal zur Betreuung dieser Kurse – auch unter Berücksichtigung der jeweiligen festgesetzten Teilnehmerzahlen – eingesetzt wurde. d) Ferner begegnet auch die proportionale Kürzung des Curriculareigenanteils entsprechend dem ordnungsgemäß ermittelten Stauchungsfaktor von 0,8779038 keinen Rechtsbedenken (vgl. OVG RP, Beschluss vom 14. Mai 2014 – 6 B 10109/14.OVG –, S. 4 BA). e) Soweit der Kläger mit seinem nachgereichten Schriftsatz vom 23. Novem- ber 2015 schließlich geltend macht, es habe sich hinsichtlich des Dienstleistungsexports für den Studiengang biomedizinische Chemie ein Unterschied ergeben, der zu einer höheren Ausbildungskapazität geführt habe, weshalb zu prüfen sei, ob diese korrigierte Berechnung des Exports auch im streitgegenständlichen Semester Berücksichtigung gefunden habe und gegebenenfalls zu berücksichtigen sei, ist dies vorliegend schon deshalb unbeachtlich, weil der betreffende korrigierte Dienstleistungsexport nicht den Studiengang Zahnmedizin, sondern den Studiengang Humanmedizin betrifft. Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. B e s c h l u s s des Einzelrichters der 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 17. November 2015 Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Der Kläger begehrt die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester bei der Beklagten nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2014. Er erlangte am 28. Juni 2013 an den Kaufmännischen Schulen R. die Allgemeine Hochschulreife mit einem Notendurchschnitt von 2,4. Mit Schreiben vom 7. Januar 2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester zum Sommersemester 2014 sowohl außerhalb als auch innerhalb der festgesetzten Kapazität. Dieser Antrag wurde von der Beklagten durch Bescheid vom 28. November 2014 abgelehnt. Hiergegen erhob der Kläger fristgerecht Widerspruch. Mit Antrag vom 8. Januar 2014 nahm der Kläger am Auswahlverfahren der Hochschulen bei der Stiftung für Hochschulzulassung teil. Diese teilte ihm mit Bescheid vom 24. März 2014 mit, dass er von keiner der im Bescheid genannten Hochschulen – darunter die Beklagte – ausgewählt worden sei. Am 10. April 2014 beantragte der Kläger beim erkennenden Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, ihn vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zum Studium der Zahnmedizin bei der Beklagten im 1. Fachsemester im Sommersemester 2014 zuzulassen (12 L 394/14.MZ). Dieser Antrag wurde durch Beschluss vom 17. Juli 2014 abgelehnt. Der Beschluss ist unanfechtbar. Bereits am 20. November 2014 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Er trägt vor: Da seines Wissens in den letzten Jahren kein Hauptsacheverfahren gegen die Beklagte in Bezug auf das Studium der Zahnmedizin durchgeführt worden sei, fehle es an einer Überprüfung des Curriculareigenanteils der Zahnmedizin am Curricularnormwert. Der Curriculareigenanteil für die Zahnmedizin sei für das Sommersemester 2014 mit 6,2843 angegeben worden. Dieser Anteil begegne deshalb Zweifeln, weil nicht nachvollziehbar sei, ob Kleingruppen jeweils durch einen Assistenzarzt oder einen Professor geleitet worden seien, da insoweit die Namen der Lehrpersonen fehlten. Es werde bezweifelt, dass für jeden dieser Kurse ein wissenschaftlicher Assistent oder ein Professor zur Verfügung gestanden habe; es sei vielmehr anzunehmen, dass auch studentische Hilfskräfte eingesetzt würden und ein Professor, ein wissenschaftlicher Assistent oder ein wissenschaftlicher Angestellter für mindestens zwei Gruppen zuständig sei. Darüber hinaus sei zu überprüfen, ob im Bereich der befristeten wissenschaftlichen Angestellten, die für das Studienjahr 2013/2014 mit 44 Stellen angegeben seien, nicht auch solche wissenschaftlichen Angestellten beschäftigt seien, die die Befristungsdauer nach dem WissZeitVG überschritten hätten und demnach mit einem höheren Lehrdeputat anzusetzen seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gelte für wissenschaftliche Mitarbeiter, die nicht wissenschaftliche Mitarbeiter der medizinischen Fachrichtungen seien, eine Befristungsdauer von 6 Jahren. Soweit dem gegenüber das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Auffassung vertreten haben, die Befristungen wissenschaftlicher Mitarbeiter seien nicht zu berücksichtigen, steht dies im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Jedenfalls sei es aber erforderlich, die Befristungsdauer nach der Promotion bzw. die Dauer des Promotionsverfahrens zu überprüfen. Eine Befristung für wissenschaftliche Fortbildung über 9 Jahre nach der Promotion hinaus könne nicht als Grund für eine Deputatsreduzierung auf 4 SWS angenommen werden; im Rahmen der Würdigung seiner Grundrechte sei bei wissenschaftlichen Mitarbeitern spätestens nach 9 Jahren nach der Promotion ein volles Lehrdeputat von 8 SWS anzusetzen. Der Kläger beantragt, Die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 28. November 2014 zu verpflichten, ihn zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2014 zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Aus einer Übersicht der Lehrveranstaltungen, aus der sich Lehrende und Gruppengrößen entnehmen ließen, ergebe sich, dass die gebildeten Kleingruppen jeweils von wissenschaftlichem Personal geleitet worden seien. Dies gelte auch für das streitgegenständliche Fachsemester. Der Einsatz von studentischen Hilfskräften sei schon angesichts des Lehrinhaltes undenkbar. Es bestehe keine Veranlassung für Vorlage der Verträge der befristet beschäftigten Mitarbeiter und Überprüfung der Einhaltung der Höchstbefristungsdauer nach dem WissZeitVG, denn diesem komme ausschließlich arbeitsrechtliche Bedeutung zu. Hingegen begründe es keine Lehrverpflichtung für einzelne Personengruppen und habe auch keine kapazitätsrechtliche Bedeutung. Die Überschreitung der Höchstbefristungsdauer führe insbesondere nicht dazu, dass ein höheres Deputat anzusetzen sei. Überdies widerspreche eine detaillierte Überprüfung der arbeitsrechtlichen Wirksamkeit der Befristungsabreden dem im § 9 Abs. 1 KapVO enthaltenen abstrakten Stellenprinzip. Nach diesem komme es auf konkrete Qualifikation des Stelleninhabers nicht an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten Bezug genommen. Die bei Gericht geführte Generalakte bezüglich des Studiengangs Zahnmedizin für das Sommersemester 2014 wird ebenso wie die beigezogene Gerichtsakte 12 L 394/14.MZ zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.