Beschluss
13 C 16/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist unbegründet, wenn der Antragsteller keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität darlegt.
• Zusätzliche ausgewiesene Studienplätze rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Annahme weiterer verfügbarer Kapazitäten, wenn die Hochschule darlegt, wie die Ausbildungskapazität tatsächlich geschaffen und genutzt wird (§ 3 KapVO NRW 2010).
• Befristete Beschäftigungsverhältnisse, Titellehre und Drittmittelbedienstete sind kapazitätsrechtlich in der Regel nicht zu berücksichtigen; Finanzierung aus zweckgebundenen Qualitätsmitteln begründet keine Pflicht zur Schaffung weiterer Studienplätze.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung außerhalb festgesetzter Kapazität bei nachvollziehbarer Kapazitätsberechnung • Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist unbegründet, wenn der Antragsteller keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität darlegt. • Zusätzliche ausgewiesene Studienplätze rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Annahme weiterer verfügbarer Kapazitäten, wenn die Hochschule darlegt, wie die Ausbildungskapazität tatsächlich geschaffen und genutzt wird (§ 3 KapVO NRW 2010). • Befristete Beschäftigungsverhältnisse, Titellehre und Drittmittelbedienstete sind kapazitätsrechtlich in der Regel nicht zu berücksichtigen; Finanzierung aus zweckgebundenen Qualitätsmitteln begründet keine Pflicht zur Schaffung weiterer Studienplätze. Der Antragsteller begehrt die Zulassung zum Medizinstudium außerhalb der festgesetzten Kapazität. Die Hochschule hatte zusätzlich 30 Studienplätze im Rahmen einer Vereinbarung zur Ausweitung des Bochumer Modells ausgewiesen. Das Verwaltungsgericht hatte die Zulassungsbeschränkung bestätigt; der Antragsteller legte Beschwerde ein. Die Hochschule wies vor, dass trotz Ausweisung der zusätzlichen Plätze die rechnerische Kapazität erschöpft sei und bereits mehr Studierende eingeschrieben seien als die vom Gericht ermittelte Kapazität. Sie legte dar, dass für die zusätzlichen Plätze finanzielle Mittel und zeitlich befristete wissenschaftliche Stellen geschaffen wurden und erläuterte rechnerisch die Deckung der erforderlichen Deputatstunden. Der Antragsteller rügte u. a. Unterschätzung des Lehrangebots, Berücksichtigung befristeter Stellen und Titellehre sowie Annahmen zur Gruppengröße bei Vorlesungen. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; der Antragsteller hat keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch auf außerkapazitäre Zulassung dargelegt. • Rechtsgrundlage: Die jährliche Aufnahmekapazität bemisst sich nach § 3 KapVO NRW 2010 durch Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage; hierfür gibt es keine Regelung, die zusätzliche Plätze außerhalb der Kapazität vorübergehend unberücksichtigt lässt. • Berücksichtigung zusätzlicher Stellen: Die Hochschule hat die zusätzlichen Stellen zwar nicht in die formale Kapazitätsberechnung aufgenommen, jedoch plausibel und nachvollziehbar dargelegt, wie durch Schaffung zusätzlicher Lehrkapazität die Ausbildung der zusätzlichen Studierenden sichergestellt wird. • Lehrangebot und Deputatstunden: Die Hochschule hat konkret erläutert, welchen Fächern die zusätzlichen (jeweils 0,5) Stellen zugewiesen wurden und wie die erforderlichen Deputatstunden gedeckt werden; dies verhindert die Annahme weiterer freier Studienplätze. • Befristungen und Drittmittel: Die Angaben zur Befristung von Verträgen sind arbeitsrechtlich zu prüfen und haben keine kapazitätsrechtliche Bedeutung; Drittmittelbedienstete und Titellehre sind nach ständiger Rechtsprechung kapazitätsrechtlich nicht anzurechnen. • Lehrauftragsstunden und Gruppengröße: Die Verwendung von Lehrauftragsstunden und eine Gruppengröße von 180 Studierenden für Vorlesungen entsprechen der bisherigen Rechtsprechung und rechtfertigen keine Kapazitätserhöhung. • Verwendung zweckgebundener Mittel: Mittel aus Studienbeiträgen oder Qualitätsverbesserungsmitteln sind zweckgebunden zur Qualitätsverbesserung und begründen keine Verpflichtung zur Ausweitung der Quantität an Studienplätzen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität glaubhaft gemacht, weil die Hochschule dargelegt hat, dass die verfügbaren Ausbildungskapazitäten erschöpft sind und die zusätzlich ausgewiesenen Stellen und Mittel nicht zu einer weiteren Erhöhung der formalen Kapazität führen. Befristete Beschäftigungsverhältnisse, Titellehre und Drittmittelbedienstete sind kapazitätsrechtlich nicht hinreichend zu berücksichtigen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.