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Urteil

2 K 102/15 Me

VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2016:1103.2K102.15ME.0A
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Leitsätze
1. Es fehlt an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis, wenn lediglich die Ungeeignetheit einer Monitoringmessstelle für einen bestimmten Zweck festgestellt werden soll.(Rn.34) (Rn.44) (Rn.46) 2. Die Feststellungsklage richtet sich zudem gegen eine nicht isoliert, sondern nur im Rahmen einer ein Verwaltungsverfahren abschließenden Entscheidung angreifbare Verfahrenshandlung, nämlich der gutachterlichen Bewertungen der Geeignetheit einer Meßstelle zur Beobachtung des Grundwassers.(Rn.43) 3. In diesem Fall kann eine Gemeinde als Trinkwasserversorgerin sich allein gegen die aufgrund der Auswertung der Messergebnisse ergehende Einleiteerlaubnis zur Wehr setzen, weil sie allenfalls durch diese erst in ihren Rechten verletzt werden kann.(Rn.43)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar; für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es fehlt an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis, wenn lediglich die Ungeeignetheit einer Monitoringmessstelle für einen bestimmten Zweck festgestellt werden soll.(Rn.34) (Rn.44) (Rn.46) 2. Die Feststellungsklage richtet sich zudem gegen eine nicht isoliert, sondern nur im Rahmen einer ein Verwaltungsverfahren abschließenden Entscheidung angreifbare Verfahrenshandlung, nämlich der gutachterlichen Bewertungen der Geeignetheit einer Meßstelle zur Beobachtung des Grundwassers.(Rn.43) 3. In diesem Fall kann eine Gemeinde als Trinkwasserversorgerin sich allein gegen die aufgrund der Auswertung der Messergebnisse ergehende Einleiteerlaubnis zur Wehr setzen, weil sie allenfalls durch diese erst in ihren Rechten verletzt werden kann.(Rn.43) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar; für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die hier allein noch streitgegenständliche Feststellungsklage ist unzulässig. Nach § 43 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO - kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). 1. Das ausdrücklich in der vorliegenden Form formulierte Feststellungsbegehren der Klägerin ist bereits nicht auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO gerichtet. Unter einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlichrechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft derer eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann, darf oder nicht zu tun braucht (st. Rspr. des BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 28. Januar 2010 - BVerwG 8 C 38.09 - BVerwGE 136, 75). Zwar macht die Klägerin vorliegend ein Anliegen geltend, das auf einem konkreten Sachverhalt beruht. Das Feststellungsbegehren bezieht sich auf einen hinreichend bestimmten und damit konkreten Lebenssachverhalt, für den zwischen den Beteiligten eine Meinungsverschiedenheit über die Geeignetheit einer bestimmten Messstelle zur Beobachtung einer für das Grundwasser bzw. die Trinkwassergewinnungsanlagen drohenden Gefährdung durch die Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse zur Versenkung von Haldenabwässern besteht. Hier angelegt ist jedenfalls ein sog. Drittrechtsverhältnis zwischen der Beigeladenen (der das Monitoring aufgegeben wurde) und den für die Überwachung des Grundwassers zuständigen Behörden des Beklagten, insbesondere der für die Auswertung und fachgutachterliche Stellungnahme in Erlaubnisverfahren der Beigeladenen zuständigen thüringischen Behörde, dem Thüringer Landesamt für Umwelt und Geologie -TLUG. Ob darüber hinaus auch ein direktes Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagtem aus dem wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot und der hieraus sich ergebenden Verpflichtung der zuständigen Behörde des Beklagten, Gefährdungen des Grundwassers auch im Interesse konkret betroffener öffentlicher Trinkwasserversorger auszuschließen, bejaht werden könnte, also ein dreiseitiges „Umwelt-Nachbarrechtsverhältnis“, kann hier dahinstehen, da das festzustellende Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO nicht zwischen Kläger und Beklagtem bestehen muss, sondern auch zwischen dem Beklagten und einem Dritten bestehen kann (vgl. zum Drittrechtsverhältnis als zulässigem Streitgegenstand der Feststellungsklage: BVerwG, U. v. 17.01.1972 - BVerwG I C 33.68 - BVerwGE 39, 247; U. v. 18.12.1975 - BVerwG V C 79.74 - BVerwGE 50, 60; B. v. 9.10.1984 - BVerwG 7 B 187.84 - NVwZ 1985, 112; BayVGH, B. v. 5.07.2010 - 7 ZB 09.2640: juris). Es fehlt jedoch hinsichtlich der hier konkret und ausdrücklich begehrten Feststellung des „Nichtdienenkönnens“, also der Ungeeignetheit der genannten Messstelle zu den genannten Zwecken an der Geltendmachung von Rechtsbeziehungen. Vielmehr ist Gegenstand der begehrten Feststellung eine streitige Tatsachen- bzw. Bewertungsgrundlage für in anderen Verfahren (betreffend die der Beigeladenen erteilten Versenkerlaubnis) festzustellende oder auszuschließende Gefährdungslagen. Rechtliche Beziehungen haben sich aber nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte nur dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen Sachverhalt streitig ist (BVerwG, U. v. 26.01.1996 - 8 C 19.94 - BVerwGE 100, 262 = Buchholz 454.9 Mietpreisrecht Nr. 15 S. 3;U. v. 30.11.2011 - 6 C 20/10 -, BVerwGE 141, 223-243, Rn. 12). Dies ist hier nicht der Fall: Hier soll eine Eignung bzw. eine Nichteignung als Messstelle, also letztlich eine umstrittene Tatsache bzw. eine umstrittene sachverständige Beurteilung der Gegebenheiten vor Ort gerichtlich festgestellt werden. Dies ist nicht auf dem Klagewege vor dem Verwaltungsgericht feststellungsfähig. Es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, jenseits des Bestehens von Rechtsbeziehungen das Vorliegen von Tatsachengrundlagen festzustellen, für welche in keiner Weise eine Anwendung von Rechtsnormen auf den gegebenen Sachverhalt streitig ist. Hier steht im Streit eine konkrete sachverständige Einschätzung bestimmter Aspekte des Sachverhaltes bzw. eine Vorfrage zur Feststellung des Vorliegens von Tatbestandsvoraussetzungen für behördliche Erlaubnisse. Dieses wäre im Wege einer Beweiserhebung im Rahmen eines anderen - und wie noch darzulegen - vorrangig anzustrengenden Verfahrens um die rechtsverletzende Handlung oder den geltend gemachten Anspruch zu klären, nicht jedoch im Rahmen einer gerichtlichen Feststellung in einem selbständigen Klageverfahren. Denn Rechtnormen, deren Anwendung auf den konkret dargelegten Sachverhalt streitig wäre, sind nicht genannt und nicht ersichtlich (vgl. hierzu: Sodan/Ziekow, VwGO Großkommentar, 4. Aufl., § 43 Rn 28, 31 ff.; Kopp, VwGO, Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 43 VwGO Rn 14; jeweils mit Verweisen auf die obergerichtliche Rechtsprechung). Zwar sind im Zusammenhang mit den Laugenversenkungen aufgrund von in Hessen erteilten oder noch zu erteilenden Erlaubnissen Rechte bzw. Pflichten der Beteiligten durchaus im Streit, insbesondere ob die Klägerin im Zusammenhang mit der Beauflagung der Beigeladenen, ein Überwachungssystem hinsichtlich der Auswirkungen der Versenkung zu errichten und zu betreiben, zu ihrem Schutz konkrete Ansprüche auf die Ausgestaltung dieser Überwachung (hinsichtlich Ort der Bohrungen und deren Ausbau) geltend machen kann, um eigene Rechte und Interessen zu wahren. Dies ist aber nicht Gegenstand der hier begehrten Feststellung. Soweit für den vorliegenden Antrag ein Feststellungsinteresse bzw. eine Klagebefugnis bejaht werden könnte, wäre im Rahmen der Begründetheit der Feststellungsklage keine Rechtsfrage mehr zu klären, sondern lediglich eine sachverständige Beurteilung der Geeignetheit der Messstelle einzuholen, da allein diese streitig ist. Die der Auseinandersetzung um die Einrichtung der Messstelle zugrunde liegende, zwischen der Klägerin auf der einen und dem Beklagten und der Beigeladenen auf der anderen Seite streitige Frage, ob die Auflage zur Errichtung der streitgegenständlichen Messstelle im Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel allein der Grundwasserbeobachtung im Allgemeininteresse oder aber auch im Speziellen dem Schutz der Trinkwasserversorgung der Klägerin dienen sollte, ist eine Frage nach der Auslegung der betreffenden Auflage im Erlaubnisbescheid des Regierungspräsidiums Kassel und damit eine hier nicht zur Entscheidung stehende Vorfrage. Zwar kann durchaus ein rechtliches und auch wirtschaftliches Interesse der Klägerin an einer gerichtlichen Feststellung bejaht werden, welche darauf gerichtet wäre, Beeinträchtigungen ihrer Trinkwasserversorgung durch behördliche Erlaubnisse zur Einleitung von Haldenabwasser in das Grundwasser abzuwehren. Eine geschützte subjektiv-öffentliche Rechtsposition der Klägerin könnte sich insoweit aus dem wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot ergeben. Dieses von der Rechtsprechung dem wasserrechtlichen Regime des WHG entnommene Rücksichtnahmegebot hat zum Inhalt, dass die - grundsätzlich im Ermessen stehende - Entscheidung der Wasserbehörde bei Einleitungsentscheidungen - wie hier die Einleitungserlaubnis nach § 8 Abs. 1 WHG - zugunsten eines privaten Interessenten auf die Interessen Dritter Rücksicht nehmen muss, weil nur so eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung (§ 6 Abs. 1 WHG) gewährleistet ist. Diese Verpflichtung der Wasserbehörde korrespondiert mit dem rechtlich geschützten Recht Drittbetroffener auf Rücksichtnahme. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt dies voraus, dass dieses Interesse des Dritten von den Interessen der Allgemeinheit deutlich unterschieden und in seinem Umfang bestimmt ist und die beabsichtigte Gewässerbenutzung diesen in qualifizierter und individualisierter Weise betrifft, was jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängt (zur Begründung und zum Inhalt des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots s. die ständige Rechtsprechung des BVerwG seit dem Urteil vom 15.07.1987 - 4 C 56.83 -, BVerwGE 78, 40; HessVGH, U. v. 01.09.2011 - 7 A 1736/10 -; Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 2010, § 12 Rdnr. 61 ff. und § 13 Rdnr. 42 f.; Reinhardt, Drittschutz im Wasserrecht, DöV 2011, 135). Die danach erforderliche qualifizierte und individualisierte Betroffenheit von rechtlich geschützten Interessen wäre, folgt man dem insoweit maßgeblichen Vortrag der Klägerin, dargelegt. Denn als für die Trinkwasserversorgung in ihrem Gemeindegebiet verantwortliche Körperschaft (§ 50 WHG) ist sie, soweit die Trinkwasserversorgung tangiert ist, in deutlicher Weise von dem mit den Einleitungsbestimmungen verfolgten Allgemeininteresse abgegrenzt (zum Schutz der Trinkwasserversorger durch das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot: HessVGH, B. v. 07.02.1991 - 7 TH 3215/89 -, ZfW 1992, 442; Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 13 Rdnr. 43). Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG vermittelt der Klägerin hierbei auch ein Abwehrrecht gegenüber Entscheidungen anderer Hoheitsträger, durch welche die von ihr betriebenen Wasserversorgungseinrichtungen beeinträchtigt werden. Dies gilt nicht nur für unmittelbare Eingriffe in den Bestand dieser Einrichtungen sondern auch für solche Beeinträchtigungen ihrer Funktionsfähigkeit, die erst mittelbar durch ein Einwirken auf das Grundwasser in ihrem Einzugsbereich bewirkt werden (vgl. BVerwG, U. v. 12.8.1999 - 4 C 3.98 - ZfBR 2000, 204). Hieraus wäre zwar für eine Anfechtungsklage der Klägerin bezogen auf der Beigeladenen erteilte Einleiteerlaubnisse eine Klagebefugnis ggf. zu bejahen (vgl. VGH Mannheim, U. v. 27.09.2002,8 S 2642/01; juris; hierzu auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, U. v. 01.09.2011 - 7 A 1736/10 -, Rn. 113, juris). Selbst wenn damit auch ein Feststellungsinteresse der Klägerin an einer gerichtlichen Feststellung im Rahmen der hierdurch abgesteckten Rechtsbeziehungen als gegeben angesehen werden könnte, so ändert dies nichts daran, dass die konkret begehrte Feststellung nicht auf ein streitiges Rechtsverhältnis im Rahmen dieses grundwasserschutzrechtlich begründeten Dreiecksverhältnisses abzielt, sondern nur auf sachverständige Beurteilung bzw. damit auf eine Tatbestandsvoraussetzung. Auch wenn man den ausdrücklich vom Bevollmächtigten der Klägerin in dieser Formulierung gestellten Feststellungsantrag dahingehend auslegen wollte, dass er inhaltlich darauf gerichtet ist, dem Beklagten eine Berechtigung abzusprechen, im Rahmen gutachterlicher Stellungnahmen die Auswertungen aus der genannten Messstelle zu verwenden, weil sie nicht geeignet sei, so zielt auch dies letztlich nicht auf eine fehlende Berechtigung des Beklagten im rechtlichen Sinne, sondern auf einen aus tatsächlichen Gründen - nämlich infolge gutachterlicher Bewertung der Gegebenheiten des tatsächlichen Ausbaus- folgenden Hinderungsgrund. 2. Der Zulässigkeit der erhobenen Klage steht zudem der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage entgegen. Die Feststellung kann nämlich nicht begehrt werden, soweit die Klägerin ihre Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (§ 43 Abs. 2 S. 1 VwGO). Zwar ist die vorliegende Klage nicht hinsichtlich der bereits erfolgten und rechtskräftig abgeurteilten (2 K 114/12 Me) Anfechtung der bergrechtlichen Sonderbetriebsplanzulassung der Bohrung und Einrichtung der streitgegenständlichen Messstelle vom 4.10.2010 subsidiär. Das hier verfolgte Klagebegehren geht nämlich ersichtlich darüber hinaus: Rechtsschutzziel ist es, die Auswertungsmöglichkeit der Messergebnisse aus dieser Bohrung in Frage zu stellen bzw. deren Einbeziehung zu verhindern sowie damit das Gesamtsystem des Monitoring als Voraussetzung für die Einleiterlaubnis in Frage zu stellen. Dieses Klageziel kann mit der alleinigen Anfechtung der bergrechtlichen Erlaubnis nicht erreicht werden. Gleiches gilt für eine Anfechtung der wasserrechtlichen Zustimmung zur Bohrzulassung vom 29.09.2010 durch das Thüringer Landesverwaltungsamt. Die vorliegende Feststellungsklage ist aber jedenfalls subsidiär gegenüber einer vorrangig zu erhebenden Verpflichtungsklage auf Beauflagung der Beigeladenen mit der Einrichtung einer aussagekräftigen Messstelle (an anderem Ort und/oder mit anderer Ausbauart) im Rahmen des Gesamtmonitoringsystems, weil allein hierdurch das eigentliche Rechtsschutzanliegen der Klägerin, die Trinkwassergewinnung vor Gefährdung zu schützen, rechtlich zur Geltung gebracht werden könnte. Die Herausnahme der streitgegenständlichen Messstelle allein aus der Beobachtung und Bewertung soll nach dem Willen der Klägerin ja gerade eine beachtliche Lücke im Monitoring schaffen mit der Folge, dass die hessischen und thüringischen Behörden dieses nicht mehr als ausreichend ansehen dürften. Allein durch die „Streichung“ der streitgegenständlichen Messstelle im Monitoringsystem der Beigeladenen lässt sich aber ein Rechtsschutz für die Klägerin in diesem Sinne nicht verwirklichen, weshalb eine auf Tätigwerden der Behörde gerichtete Klage erforderlich wäre. Worauf genau diese zu richten wäre und ob es für eine solche Verpflichtungsklage eine Klagebefugnis der Klägerin gäbe, kann hier dahin stehen. Denn im Ergebnis handelt es sich um ein Rechtsschutzziel der Klägerin, das im Rahmen der Überprüfung der hessischen Versenkerlaubnisse und damit als Teil der dortigen Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahren Berücksichtigung finden soll: Die Klage zielt nämlich letztlich darauf ab, eine Tatsachenlage zu schaffen, die dazu führt, dass die Auflage zur Überwachung der Auswirkungen der Versenkung auf thüringischen Boden als nicht mehr erfüllt angesehen werden müsste, weil die von hessischen Behörden der Beigeladenen mit Erlaubniserteilung aufgegebene Überwachung der Auswirkungen der Versenkung im Boden mangels ausreichender aussagekräftiger Messergebnisse in einem streitigen Bereich (der für Gerstunger Trinkwassergewinnungsanlagen relevant sei) nicht ausreicht, um eine Verlängerung der auslaufenden Versenkerlaubnisse zu rechtfertigen. Auf diesem Umweg versucht die Klägerin zu einer Rechtswidrigkeit der bislang erteilten sowie zu erteilender Versenkerlaubnisse gelangen zu können. Dies zeigt, dass das hier vor dem VG Meiningen geltend gemachte Begehren eigentlich nur ein Zwischenbegehren für das eigentliche Rechtsschutzziel, nämlich die Verhinderung weiterer Versenkung ist: Die Auswertung der Monitoringbohrung Hy G 4/2010 als solche ist Teil eines "Gesamtverwaltungsverfahren". Erst dessen Endentscheidung, wenn sie für die Beigeladene positiv ausfällt, kann dann und nur dann die Klägerin in ihren Rechten tangieren. 3. Die vorliegende Feststellungsklage ist damit auch wegen § 44a VwGO unzulässig. Nach dieser Vorschrift können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Damit soll verhindert werden, dass der Abschluss von noch bei den Behörden anhängigen Verwaltungsverfahren durch Rechtsbehelf verzögert und erschwert wird und die Gerichte mit Streitfällen befasst werden, obwohl mangels Abschluss des Verwaltungsverfahrens noch offen ist, ob die Betroffenen in der Sache beschwert bzw. in ihren Rechten verletzt werden (VG München, U. v. 05.10.2005 - M 12 K 04.2126 -, Rn. 24, juris). Die Beurteilung der Geeignetheit der Messstelle und damit die Entscheidung der Behörde, hieraus gewonnene Auswertungen der Messergebnisse für die Einschätzung drohender Gefährdung des Grundwassers heranzuziehen, stellen eine in diesem Sinne nicht isoliert angreifbare Verfahrenshandlung einer für eine Drittbehörde fachgutachterlich tätigen Behörde dar. Sie betreffen die noch nicht abgeschlossenen Gerichtsverfahren bezüglich der vom Kläger geltend gemachten Rechtswidrigkeit der vom Regierungspräsidium Kassel an die Beigeladene erteilten Versenkerlaubnisse bzw. das noch offene Verwaltungsverfahren um die Erteilung weiterer Erlaubnisse. Die Messstellenauswertung bzw. überhaupt die Anordnung von Messstellen im Rahmen eines Gesamtmonitorings ist eingebettet in das Verfahren um die Erteilung bzw. möglicherweise Verlängerung einer Versenkerlaubnis durch hessische Behörden. Zwar hindert das nicht die selbständige Anfechtbarkeit der wasserrechtlichen und bergrechtlichen Einzelentscheidungen zu den einzelnen Bohrungen nach den allgemein für die Anfechtung von Verwaltungsakten geltenden Grundsätzen, wenn durch den jeweiligen einzelnen Verwaltungsakt eine Rechtsverletzung möglich ist. Aber die Auswertung der Messergebnisse, um deren Verhinderung es der Klägerin in diesem Verfahren geht, ist eine von vielen einzelnen Verfahrenshandlungen innerhalb der Vorbereitung und Begleitung der Abschlussentscheidung im eigentlichen "Haupt"-Verwaltungsverfahren um die Versenkerlaubnis. Hier gilt gemäß der negativen Zulässigkeitsvoraussetzung aus § 44a VwGO, dass diese einzelnen Verfahrenshandlungen nicht gesondert überprüft werden sollen, sondern nur gemeinsam mit der Hauptentscheidung. Diese Vorschrift beruht auf der Erwägung des Gesetzgebers, dass es grundsätzlich keinen verfahrensbegleitenden Rechtsschutz durch eine gegen einzelne Verfahrensschritte erhobene Klage geben soll (Ausnahme: Eilverfahren bei drohender Rechtsverletzung), sondern nur nachträglichen Rechtsschutz im Klagewege, der auch die Überprüfung einzelner Verfahrenshandlungen ermöglicht und gewährleistet, wenn und insoweit sie sich auf das Ergebnis ausgewirkt haben und hierdurch eine Rechtsverletzung hervorgerufen wurde. Nicht ergebnisrelevante Fehler bleiben hierbei dann aber i.d.R. unbeachtlich, vgl. auch § 46 VwVfG. 4. Damit zusammenhängend fehlt es zugleich am Rechtsschutzinteresse der Klägerin für die vorliegende Klage. Zum einen ist die Auswertung dieser Messstelle Teil eines über 300 Messstellen umfassenden Gesamtmonitoringsystems für die Überwachung des von der Versenkung in Hessen tangierten Grundwassergebietes. Es erscheint sehr fraglich und bedarf an dieser Stelle keiner abschließenden Entscheidung, ob eine isolierte Feststellung der Ungeeignetheit einer dieser Messstellen, die alle in eine gutachterliche Gesamtbetrachtung der Behörde einbezogen und bewertet werden, der Klägerin zu einem Rechtsschutzgewinn verhelfen kann. Die Auswertung der streitgegenständlichen Messstelle beruht ersichtlich auf einer zwischengeschalteten sachverständigen Betrachtung der gewonnenen Ergebnisse, deren Aussagekraft einer Beurteilung durch die sachverständige Behörde unterliegt. Ob durch diese Auswertung und Beurteilung und die Entscheidung der Behörde, Ergebnisse für aussagekräftig zu halten oder nicht, die Teil eines Gesamtkonzeptes sind, das in jeder Einzelheit einer sachverständigen Bewertung unterliegt, eine Rechtsverletzung der Klägerin bewirkt werden kann, erscheint zumindest fraglich. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen isolierten Angriff auf diese Verfahrensteilhandlung (Auswertung der Messergebnisse aus einer Bohrung) ist jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil ein Rechtsschutz zur Abwehr einer Rechtsverletzung durch eine von einer behördlichen Erlaubnis gedeckte Handlung erst bei Erteilen der Erlaubnis erforderlich wird bzw. hinsichtlich der schon erteilten Erlaubnisse in dem zugehörigen behördlichen und gerichtlichen Verfahren um die Endentscheidung geprüft wird (siehe oben zur Subsidiarität). Gibt es keine solche eine die Klägerin möglicherweise verletzenden Endentscheidung, hier zum Versenken von Salzlauge, so gibt es kein anzuerkennendes Interesse an der Verhinderung der Auswertung dieser Messergebnisse, auch wenn sie fehlerhaft zustande gekommen sein sollten bzw. nicht aussagekräftig oder nicht verwertbar sein sollten, daher insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis. Auch dies spricht dafür, dass erst gegen die diese Verwaltungsverfahren abschließende Endentscheidung Rechtsmittel ergriffen werden können, wie sich bereits aus dem Gesichtspunkt der Subsidiarität und § 44a VwGO ergibt. 5. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet hier auch keine andere Beurteilung der Zulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage. Zwar kann es unter dem Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise geboten sein, auch gegenüber einem einzelnen Verfahrensschritt eines komplexen Verwaltungsverfahrens gesonderten Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Sodan/Ziekow a.a.O. § 44a Rn. 73). Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellung der Rechtwidrigkeit einer Teilhandlung im Rahmen eines komplexen Genehmigungsverfahrens kann dann ausnahmsweise gegeben sein, wenn hierdurch eine sich in einer Endentscheidung auswirkende Rechtsverletzung bereits in einem frühen Stadium abgewendet werden könnte und anders kein effektiver Rechtsschutz erlangt werden kann. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Zwar wurde von Seiten der Klägerin geltend gemacht, dass sie wegen Zeitablaufs angesichts der jeweiligen Befristung der Erlaubnisse zur Versenkung und wegen der Verfahrensdauer vor Gericht - bedingt durch die Komplexität und das Erfordernis von umfangreichen Sachverständigengutachten - bislang in keinem der bisher angestrengten Verfahren (betreffend die hessischen Versenkerlaubnisse aus den Jahren 2006 und 2011 und betreffend die Übergangserlaubnis aus dem Jahr 2015) eine Gerichtsentscheidung zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Erlaubnis wegen Gefährdung der Trinkwasserversorgungsanlagen erlangen konnte, weil sich die Gerichtsverfahren jeweils vor einer Entscheidung durch Zeitablauf erledigt hätten. Auch sei ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse deshalb nie anerkannt worden, weil ja jeweils immer bereits ein neues Verfahren gegen eine nachfolgende Erlaubnis zu diesem Zeitpunkt der Erledigung schon anhängig gewesen wäre. Allein daraus kann die Klägerin aber kein Rechtsschutzbedürfnis bzw. eine Ausnahme vom Erfordernis des § 44a VwGO für den hier gestellten Feststellungsantrag herleiten: Denn mit der hier beantragten Feststellung kann die vermeintliche Rechtsschutzlücke nicht geschlossen werden, da diese lediglich auf die „Ausschaltung“ einer bestimmten Monitoringmessstelle gerichtet ist und der Klägerin aber damit noch kein effektiver Rechtsschutz gegenüber einer nachfolgenden Versenkerlaubnis gewährt werden kann. Soweit eine solche dann trotz fehlender Auswertungen aus der für ungeeignet erklärten Monitoringmessstelle Hy G 4/2010 erteilt würde, müsste die Klägerin auch hiergegen wieder mit der Anfechtungsklage vorgehen, die wiederum Gefahr liefe, dasselbe Schicksal zu teilen, wie die vorherigen. Effektiven Rechtsschutz hiergegen könnte wohl allein ein Berufen auf Art. 19 Abs. 4 GG im Fortsetzungsfeststellungsstreit vor den hessischen Verwaltungsgerichten bieten. Die vorliegende Feststellungsklage bliebe hinter diesem Rechtsschutz zurück, da selbst bei Obsiegen noch nicht feststünde, dass zu erteilende Versenkerlaubnisse deshalb rechtswidrig wären, vielmehr dort - vor den hessischen Gerichten - noch rechtlich geklärt werden müsste, ob auf die Messstelle Hy G 4/2010 zum Zwecke des Grundwasserschutzes und des Schutzes der Trinkwassergewinnungsanlagen der Klägerin keinesfalls verzichtet werden dürfte. Die Klage war daher als unzulässig abzuweisen. Einer Beiziehung der Akten des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens bedurfte es nicht. Das Gericht kann nicht erkennen, welche auf die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage bezogenen Erkenntnisse diesen Akten, die sich mit Vorgängen betreffend zurückliegende Versenkerlaubnisse beschäftigen, hätten entnommen werden können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 bzw. § 709 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt. Beschluss: Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht geht entsprechend seiner Entscheidung im Beschluss vom 17.03.2015 im Verfahren 2 K 114/12 Me hinsichtlich des Feststellungsbegehrens von einem Drittel des für drittbetroffene Gemeinden in berg- bzw. wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren gemäß der Empfehlung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen; Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013 vom 1. Dezember 2013; S. 57-68) festzusetzenden Betrages aus. Die Klägerin wendet sich als für ihre Trinkwasserversorgung selbst zuständige Gemeinde gegen die fachgutachterlichen Auswertungen aus einer Bohrung im Buntsandstein, für welche der Beigeladenen eine bergrechtliche und wasserrechtliche Zulassung erteilt wurde. Mit Schreiben vom 06.07.2010 reichte die Beigeladene, die K GmbH, beim Thüringer Landesbergamt einen Antrag auf Genehmigung des Sonderbetriebsplans zur Niederbringung der Grundwassermessstelle im unteren Buntsandstein Bohrung Hy G 4/2010 des Werkes Werra zur Beobachtung des unteren Buntsandsteins ein, nachdem dies seitens des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie (HLUG) im Rahmen für das Land Hessen zu erteilender Genehmigungen an die Beigeladene gefordert worden sei. Die Beigeladene solle - so teilte sie im Schreiben mit - mit einer Grundwassermessstelle im tiefen unteren Buntsandstein nordöstlich der Bohrung Obersuhl II (Plattendolomit) erkunden und nachweisen, dass von Süden her aus dem Werratal keine Beeinflussung der Wasserversorgung der Gemeinde G erfolgen könne. Hierzu seien von Seiten des HLUG zwei Ansatzräume am Nordrand der Ortslage G als geeignet angesehen worden. Das Thüringer Landesbergamt forderte mit Schreiben jeweils vom 29.07.2010 die Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie (TLUG), das Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 440, das Landratsamt Wartburgkreis, Regionalplanung, sowie die Klägerin als gebietsbetroffene Gemeinde zur Beteiligung am Verfahren auf. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 30.08.2010 ihre Bedenken hinsichtlich der Verfahrensweise der Beigeladenen dar, Monitoring-Bohrungen nach Belieben festzulegen. Es fehle hier an einem mit den Beteiligten abgestimmten Plan zum Schutz des Trinkwassers und zur Sanierung der Schäden am Grundwasser durch die Bergerprobung des Pufferspeichers Gerstunger Mulde sowie durch die hessische Versenkung. Dies könne nicht länger hingenommen werden. Lediglich punktuelle Festlegungen von Monitoring-Bohrungen insbesondere hinsichtlich des verfolgten Untersuchungszweckes seien nicht zukunftsfähig. Die Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie (TLUG) nahm mit Schreiben vom 06.09.2010 aus fachtechnischer Sicht zum beantragten Sonderbetriebsplan Stellung. Auf die Ausführungen (AS 65 bis 68 der Behördenakte) wird verwiesen. Das Thüringer Landesverwaltungsamt als Obere Wasserbehörde teilte mit Schreiben vom 29.09.2010 mit, dass nach Prüfung der vorliegenden Antragsunterlagen die Zustimmung der Oberen Wasserbehörde zur Durchführung der beantragten Bohrmaßnahme ergehe. Mit Bescheid vom 29.09.2010 des Thüringer Landesverwaltungsamtes als Obere Wasserbehörde gegenüber der Beigeladenen, der K GmbH, stimmte diese der Durchführung der geplanten Bohrarbeiten zur Errichtung der Grundwassermessstelle Hy G 4/2010 zur Überwachung des tiefen unteren Buntsandsteins durch die Firma K GmbH gemäß den Angaben im Sonderbetriebsplan vom 06.07.2010 nach Maßgabe der weiteren festgelegten Nebenbestimmungen zu. Auf die Nebenbestimmungen sowie die Begründung des Bescheides im Übrigen wird verwiesen. Mit Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2010 wurde der Sonderbetriebsplan UB-01/10 des Werkes Werra, DVS 3002198, Niederbringung der Bohrung Hy G 4/2010 im Buntsandstein unter folgenden Nebenbestimmungen zugelassen: Die Zulassung der Bohrung Hy G 4/2010 und deren Ausbau als Grundwassermessstelle zur Überwachung der Grundwasserbeschaffenheit im unteren Buntsandstein sei an den Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 29.09.2010 gebunden. Insoweit würden die Nebenbestimmungen dieser Zulassung durch die Regelungen des wasserrechtlichen Bescheides vom 29.09.2010 ergänzt. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen. Die Klägerin legte hiergegen am 11.10.2010 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 20.10.2010 ordnete das Thüringer Landesbergamt auf Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehung der Betriebsplanzulassung für die Bohrung G 4/2010 auf Grund Bescheides vom 04.10.2010 im überwiegenden Interesse der Beigeladenen an. Im Folgenden wandte sich die Klägerin mehrfach gegen die Art und Weise des Ausbaus der Bohrung und forderte vergeblich frühzeitige und bestimmte Beprobungen. Wegen einer sich bei Ausbau herausstellenden Instabilität des Bohrlochs wurde auf Antrag der Beigeladenen der Ausbau der Bohrung in Vollverrohrung bis 320 m Tiefe und Filterrohr von 320 bis 360 m Tiefe sowie Vollrohr als Sumpf in Höhe von 360 bis 367 m Tiefe genehmigt (Schreiben des Thüringer Landesbergamtes vom 07.01.2011 zur Abänderung der Sonderbetriebsplanzulassung vom 4.10.2010). Nachdem der Klägerbevollmächtigte mehrfach um Zurverfügungstellung sämtlicher Messwerte und Messdaten hinsichtlich der Bohrungen, insbesondere auch hinsichtlich der vorgenommenen Bohrlochuntersuchungen, gebeten hatte, teilte das Thüringer Landesbergamt daraufhin mit Schreiben vom 21.01.2011 der Klägerin mit, dass dem Ersuchen um Auskunft nach dem Umweltinformationsgesetz erst nach Fertigstellung des Ausbaus und Abschluss der vorgesehenen Untersuchung entsprochen werde. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass die Bohrung G 4/2010 nicht der Trinkwasserüberwachung, sondern dem Erkenntnisgewinn über die Beschaffenheit des Grundwassers im tiefen unteren Buntsandstein dienen solle. Allein auf Grund der Lage sei diese Bohrung keine Vorwarnmessstelle zum Schutz der Trinkwasserbrunnen der Gemeinde. Auf weitere Anfrage des Klägerbevollmächtigten wurde mit Schreiben vom 10.02.2011 seitens des Landesbergamtes mitgeteilt, dass beim Abteufen der Bohrung keine Anzeichen für den Einfluss von Salzabwasser vorgefunden worden seien, so dass keine Veranlassung bestanden habe, von den Betriebsplanregelungen abzuweichen. Der daraufhin festgelegte Ausbau habe dem Zweck der geplanten Grundwassermessstelle entsprochen und schließe eine nachhaltige Beeinträchtigung des erschlossenen Grundwassers aus. Der getroffenen Ausbauentscheidung liege eine fachliche Bewertung der TLUG zu Grunde, deren Fachkompetenz wohl außer Zweifel stehe. Der Beigeladenen wurde zwischenzeitlich mit Bescheid vom 30.11.2011 vom Regierungspräsidium Kassel eine Erlaubnis für die Einleitung (Versenkung) des als Folge der Verarbeitung von Rohsalzen und Halbfabrikaten zu Fertigprodukten an den Standorten H-W und U anfallenden Prozessabwassers einschließlich Haldenwassers aus dem Werk Werra in den Untergrund (Plattendolomit) erteilt. Mit Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesbergamtes vom 31.01.2012 wurde der Widerspruch der Klägerin gegen die Zulassung des Sonderbetriebsplans zur Niederbringung der Bohrung Hy G 4/2010 zurückgewiesen. Der Widerspruch sei bereits unzulässig. Die Gemeinde rüge den ihrer Ansicht nach falschen Ansatzpunkt der Bohrung, ein angeblich fehlendes Gesamtkonzept der Überwachung des Untergrundes und einen angeblich manipulativen Ausbau der Bohrung. Die Gemeinde könne jedoch keine Rechtsverletzung geltend machen. Mit am 01.03.2012 erhobener Klage zum Verwaltungsgericht Meiningen (2 K 114/12 Me) wandte sich die Klägerin gegen den Bescheid und Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesbergamtes zur Zulassung des Sonderbetriebsplans zur Niederbringung der Bohrung Hy G 4/2010 im Buntsandstein. Mit in der mündlichen Verhandlung ergangenem Beschluss vom 17.03.2015 wurde der 2. Klageantrag (Feststellungsantrag) von diesem Verfahren abgetrennt und unter dem vorliegenden Aktenzeichen fortgeführt. Mit Urteil vom 17.03.2015 wurde die unter 2 K 114/12 Me erhobene Anfechtungsklage als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin beantragt nunmehr noch: Es wird festgestellt, dass die mit dem Bescheid vom 4.10.2010 zugelassene, während der Abteufung teilweise beprobte und zwischenzeitlich ausgebaute Bohrung Hy G 4/2010 wegen der überwiegenden Vollverrohrung nicht als Monitoring-Messstelle für den Ausschluss der Gefährdung der Trinkwasserversorgungsanlagen der Klägerin durch die Versenkung von Salzabwässern seitens der Beigeladenen dienen kann. Die Klägerin habe sich von Anfang an gegen den Standort der Monitoring-Bohrung gewandt. Die Einrichtung der Messstelle habe von ihrer Zielrichtung her den Schutz der Trinkwassergewinnungsanlage im Auge. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie (HLUG) vom 03.12.2007 und vom 10.03.2010, welche auf die Problematik der Bewegung von stark mineralisiertem Wasser aus der Werraaue über den Salzhang hinaus in Richtung Gerstunger Mulde hinweise, und aus dem gerichtsbekannten Gefährdungspotential der Versenkung von Salzabwässern in Thüringen sowie aus dem Antrag der Beigeladenen selbst. Das Ziel dieser Monitoring-Bohrung sei daher eigentlich der Ausschluss der Besorgnis einer Gefährdung der Trinkwasserversorgung der Klägerin. Bei Ausbau der Beprobung habe es Hinweise auf erhebliche Leitfähigkeitsanomalien im Bereich ab 170 Meter Tiefe gegeben, aufgrund der Instabilität des Bohrloches sei es jedoch im Folgenden zu einer Vollverrohrung gekommen, welche eine Beprobung im oberen Teil des Buntsandsteins im auffälligen Messbereich unmöglich gemacht habe. Nachdem die Klägerin Einsicht in den Bohrbericht der Beklagten erzwungen habe, welcher ihr zunächst nicht freiwillig gewährt worden sei, sei seitens der Klägerin der Sachverständige Dr. Krupp mit einer Auswertung und Stellungnahme beauftragt worden. Diese datiere vom 23.11.2010 und liege dem Gericht vor. Sie komme zu dem Ergebnis, dass der tatsächliche Ausbau der Messstelle ungeeignet sei, um die Aufgabe einer Vorfeld-Messstelle erfüllen zu können. Eine aufgrund der Leitfähigkeitsuntersuchungen im Bereich 215 bis 255 m Tiefe vor Vollverrohrung festgestellte höhere Mineralisation könne wegen des nun erfolgten Ausbaus im Sinne einer Vollverrohrung in diesem Bereich nicht mehr beprobt werden. Es sei zwar vordergründig als naheliegend anzusehen, dass eine unbrauchbare Bohrung Rechte der Klägerin nicht verletzen könne. Die Beigeladene und der Beklagte benutzten jedoch die Beprobung dieser Bohrung um zu behaupten, damit könne das Fehlen einer Gefährdung belegt werden. Die Ergebnisse des einmaligen Packertestes im oberen Bereich der Bohrung (60-160 m), die auf nur geringe Mineralisierung hingewiesen hätten, die aber nicht aussagekräftig seien, weil sie nicht mehr unter gleichen Bedingungen wiederholt werden könnten, würden nun von der Beigeladenen zum Beweis einer nicht vorliegenden Gefährdung der G Brunnen herangezogen; dies insbesondere in den Verfahren um die Versenkerlaubnisse für Salzwässer in Hessen. Der nunmehr endgültig genehmigte Ausbau und die nun nur noch mögliche Art der Beprobung lasse eine ordnungsgemäße und aussagekräftige Beprobung in relevanten Bereichen aber gar nicht mehr zu. Die Klägerin habe daher auch ein berechtigtes Interesse daran feststellen zu lassen, dass die Messstelle insoweit eine zur Beprobung ungeeignete Messstelle sei. Im Übrigen werde die Beiziehung von im einzelnen bezeichneten Strafverfolgungsakten beantragt, aus welchen hervorgehe, dass es ein kollusives Zusammenwirken zwischen Behördenmitarbeitern des Beklagten und Mitarbeitern der Beigeladenen im Zusammenhang mit der im Jahr 2011 vom Regierungspräsidium Kassel erlassenen Versenkerlaubnis und der damals zugelassenen Bohrung 1/2008 gegeben habe. Aus diesen Vorgängen ergebe sich, dass das Verwaltungsverfahren zu diesen Erlaubnissen zum Nachteil der Klägerin und unter Missachtung der hierdurch berührten Rechte auf Vermeidung einer Grundwassergefährdung im Einzugsbereich ihrer Brunnen geführt worden sei, weshalb es ein Feststellungsinteresse gebe, gerichtlicherseits feststellen zu lassen, dass die streitgegenständliche Bohrung zum Zweck der diesbezüglichen Gefahrenabwehr nicht tauge. Nachdem das Thüringer Landesamt für Umwelt und Geologie (TLUG) zuständig sei, fachliche Einschätzungen zur Gefährdungslage bezüglich der Trinkwassergewinnung der Klägerin abzugeben - dies auch gegenüber den hessischen für die Versenkerlaubniserteilung zuständigen Behörden - bestehe auch zwischen dem von dieser Behörde vertretenen Beklagten und der Klägerin ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage, die ursprünglich als Anfechtungsklage erhoben worden sei, sei bereits unzulässig, da eine Rechtsverletzung der Klägerin in eigenen Rechten nicht erkennbar sei. Insoweit werde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Soweit nunmehr ein Feststellungsbegehren verfolgt werde, fehle es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen Klägerin und Beklagtem, da keine Rechtspositionen der Klägerin hinsichtlich der Bohrung geltend gemacht werden könnten. Auch könne die angegriffene Bohrung allein ohnehin keine Gefährdung ausschließen, da sie immer nur einen punktuellen Einblick gewähre, dem nur in der Gesamtschau Relevanz zukommen könne. Die hier angegriffene Bohrung sei Teil eines aus mehr als 330 Bohrungen im Hessischen und Thüringischen bestehenden Monitoringsystems. Dieses diene der Überwachung der in Hessen erfolgenden Salzwasserversenkung. Die Strafverfolgungsakten, deren Beiziehung von Klägerseite beantragt werde, seien für das vorliegende Gerichtsverfahren irrelevant, da diese sich mit Vorgängen um die Bohrung 1/2008 beschäftigten und keinen Bezug zur streitgegenständlichen Bohrung hätten. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Es fehle sowohl an der Klagebefugnis als auch an einem Rechtsschutzinteresse für die beantragte Feststellung. Die Klägerin könne keine Gefährdung oder Verletzung subjektiver Rechte durch die Zulassung der Bohrung und deren Betrieb als Messstelle geltend machen. Zudem sei der Feststellungsantrag subsidiär. Primäres Ziel der Klägerin sei es, die Versenkung von Salzabwässern durch die Beigeladene zu beenden. Mit ihrer Feststellungsklage richte sich die Klägerin gegen einen Bestandteil der Versenkerlaubnis, nämlich die Auflagen zum Monitoring. Zur Rechtsschutzerlangung sei hier die Anfechtungsklage die statthafte und mögliche Klageart. Beklagter sei hierbei das Land Hessen. Eine solche Klage sei von der Klägerin auch bereits erhoben und anhängig. Ein umfassenderes Monitoringkonzept könne und müsse sie durch eine Verpflichtungsklage gegenüber dem Land Hessen verfolgen. Wegen dieser vorrangig gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten sei der vorliegende Feststellungsantrag nicht statthaft bzw. es fehle ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.