Urteil
6 D 60010/15 Me
VG Meiningen 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2016:0614.6D60010.15ME.0A
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Leitsätze
1. Mit "Amt" im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG (juris: BBG 2009) ist das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne - nicht (mehr) das konkrete Amt, also der Dienstposten - gemeint, durch welches seine Rechtsstellung geprägt werde (im Anschluss an BVerwG, U. v. 18.06.2015 - 2 C 19/14).(Rn.59)
2. Die Disziplinarwürdigkeit eines erstmaligen außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG (juris: BBG 2009) ist regelmäßig anzunehmen, wenn das außerdienstliche Verhalten im Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt ist (im Anschluss an BVerwG, U. v. 19.08.2010 - 2 C 13/10).(Rn.59)
3. Schon mit dem Besitz kinderpornografischer Schriften verstößt ein Beamter gegen die Verpflichtung, mit seinem Verhalten außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert, wobei es sich um ein Fehlverhalten handelt, dass in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen des Beamten in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums in bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.(Rn.59)
4. Zur Bestimmung des Ausmaßes des durch eine außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufenen Vertrauensschadens im konkreten Einzelfall gewährleistet die Anknüpfung an den Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen (sogenannter Orientierungsrahmen). (Rn.65)
5. Ebenso wie bei einer Regeleinstufung sind die Verwaltungsgerichte auch bei einem Orientierungsrahmen gehalten, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden, so dass ihnen als Disziplinarorgan auch weiterhin hinreichend Spielraum belassen bleibt, der jeweiligen Pflichtverletzung gerecht werdend eine eigene angemessen Maßnahme zu verhängen.(Rn.65)
6. Die Ausschöpfung des angesichts der Strafandrohung für das (außerdienstliche) Verbreiten kinderpornografischer Schriften vorgegebenen Orientierungsrahmens bis zur Entfernung aus dem Dienst, ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn aufgrund der konkreten Tatumstände (Videosequenzen und Bilder, die schwere Missbrauchshandlungen an Kleinstkindern zeigen) das strafbare Verhalten des Beamten als besonders verwerflich anzusehen ist.(Rn.66)
Tenor
I. Der Disziplinarbeklagte wird wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt.
II. Der Disziplinarbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit "Amt" im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG (juris: BBG 2009) ist das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne - nicht (mehr) das konkrete Amt, also der Dienstposten - gemeint, durch welches seine Rechtsstellung geprägt werde (im Anschluss an BVerwG, U. v. 18.06.2015 - 2 C 19/14).(Rn.59) 2. Die Disziplinarwürdigkeit eines erstmaligen außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG (juris: BBG 2009) ist regelmäßig anzunehmen, wenn das außerdienstliche Verhalten im Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt ist (im Anschluss an BVerwG, U. v. 19.08.2010 - 2 C 13/10).(Rn.59) 3. Schon mit dem Besitz kinderpornografischer Schriften verstößt ein Beamter gegen die Verpflichtung, mit seinem Verhalten außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert, wobei es sich um ein Fehlverhalten handelt, dass in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen des Beamten in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums in bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.(Rn.59) 4. Zur Bestimmung des Ausmaßes des durch eine außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufenen Vertrauensschadens im konkreten Einzelfall gewährleistet die Anknüpfung an den Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen (sogenannter Orientierungsrahmen). (Rn.65) 5. Ebenso wie bei einer Regeleinstufung sind die Verwaltungsgerichte auch bei einem Orientierungsrahmen gehalten, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden, so dass ihnen als Disziplinarorgan auch weiterhin hinreichend Spielraum belassen bleibt, der jeweiligen Pflichtverletzung gerecht werdend eine eigene angemessen Maßnahme zu verhängen.(Rn.65) 6. Die Ausschöpfung des angesichts der Strafandrohung für das (außerdienstliche) Verbreiten kinderpornografischer Schriften vorgegebenen Orientierungsrahmens bis zur Entfernung aus dem Dienst, ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn aufgrund der konkreten Tatumstände (Videosequenzen und Bilder, die schwere Missbrauchshandlungen an Kleinstkindern zeigen) das strafbare Verhalten des Beamten als besonders verwerflich anzusehen ist.(Rn.66) I. Der Disziplinarbeklagte wird wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt. II. Der Disziplinarbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 1. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist insbesondere wirksam durch den hierfür nach § 34 Abs. 1, § 83 Abs. 1 Satz 2 BDG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in der hier noch anzuwendenden bis zum 18.05.2015 geltenden Fassung (BDGBMASKDV), I.7.2.1 der Anordnung des Vorstandes der Bundesagentur für Arbeit über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamten-, Versorgungs-, und Disziplinarrechts (BAVorstBeamtRuaAnO) vom 22.07.2008 zuständigen Vorsitzenden der Geschäftsführung der Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen erhoben worden. Die Klageschrift entspricht den Anforderungen des § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG. § 52 BDG statuiert Mindestanforderungen an den Inhalt der Disziplinarklageschrift. Danach "muss" die Klageschrift den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten sowie die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Was darunter zu verstehen ist, lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen (B. v. 20.12.2012 - 2 B 59.11 -, juris, Rdnr. 5 zu § 52 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW). Danach müssen die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben und die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden (BVerwG, B. v. 21.04.2010 - 2 B 101.09 -, juris, Rdnr. 6; B. v. 26.10.2011 - 2 B 69.10 -, juris, Rdnr. 6 zu § 57 Abs. 1 Satz 1 HDG). Dadurch soll zum einen sichergestellt werden, dass sich der Beamte gegen die disziplinarischen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann (BVerwG, U. v. 23.11.2006 - 1 D 1.06 -, juris, Rdnr. 15). Zum anderen werden Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis festgelegt, denn gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 BDG dürfen nur Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden (BVerwG, U. v. 29.07.2010 - 2 A 4.09 -, juris, Rdnr. 147). Nach alledem muss aus der Klageschrift unmissverständlich hervorgehen, welche Sachverhalte angeschuldigt werden. Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen begegnet die Klageschrift vom 31.08.2015 keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Allerdings sind die dem Beklagten vorgeworfenen Tathandlungen nicht konkret aufgelistet. Der Umfang der als Dienstvergehen vorgeworfenen Handlungen lässt sich allerdings der Klageschrift durch die ausdrückliche Bezugnahme auf das gegen den Beklagten ergangene Urteil des Amtsgerichtes Gera bestimmen. Darin werden auf den Seiten 3 bis 11 der Besitz und die Verbreitung von kinderpornografischen Videos und Schriften im Einzelnen dargelegt. In der Klageschrift ist ebenfalls hinreichend klar zum Ausdruck gebracht worden, dass dem Beklagten vorsätzliches Handeln zur Last gelegt wird. Das ergibt sich aus den vorgeworfenen strafbaren Handlungen zwangsläufig, denn Besitz und Verbreitung von kinderpornografischen Schriften lassen sich strafrechtlich nicht in der Schuldform der Fahrlässigkeit verwirklichen. Das behördliche Disziplinarverfahren ist nicht mit Verfahrensfehlern behaftet, die zu einer Fristsetzung nach § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG oder zur Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 55 Abs. 3 Satz 3 BDG führen müssten; solche Fehler wurden von dem Beklagten auch nicht geltend gemacht. Das Disziplinarverfahren wurde zunächst ordnungsgemäß durch den Dienstvorgesetzten des Beklagten, den Vorsitzenden der Geschäftsführung der AA Altenburg-Gera (vgl. § 3 Abs. 2 BBG, § 83 Abs. 1 Satz 2 BDG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Nr. 1 lit. c) BDGBMASKDV), mit Vermerk vom 04.07.2014 hinsichtlich der Vorwürfe, die Gegenstand der Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Gera vom 19. und 27.06.2014 waren, eingeleitet (§ 17 Abs. 1 BDG) und zugleich rechtsfehlerfrei wegen des gleichlautenden Strafverfahrens nach § 22 Abs. 1 BDG ausgesetzt. Der Vorsitzende der Geschäftsführung der AA Altenburg-Gera durfte die gemäß § 21 BDG durchzuführenden Ermittlungen auch einer Ermittlungsführerin übertragen (vgl. hierzu auch VG Ansbach, U. v. 16.02.2016 - AN 13a D 15.00582 -, juris) Mit dem am 10.07.2014 dem Beklagten zugestellten Schreiben unterrichtete die Ermittlungsführerin den Beklagten über die Einleitung des Disziplinarverfahrens, dessen Gegenstand und die Aussetzung sowie ihre Bestellung. Nach dem Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils am 10.03.2015 hat der Dienstvorgesetzte des Beklagten mit Aktenvermerk vom 20.03.2015 das Disziplinarverfahren zutreffend nach § 22 Abs. 2 BDG fortgesetzt. Dies, sowie den Umstand, dass man ihm zwei außerdienstliche Dienstpflichtverletzungen wegen der Verbreitung und des Besitzes von Kinderpornografie sowie Volksverhetzung vorwerfe, teilte die Ermittlungsführerin dem Beklagten mit und belehrte ihn korrekt über seine Rechte nach § 20 Abs. 1 und Abs. 2 BDG. Nach Beendigung der Ermittlungen hat die Ermittlungsführerin dem Beklagten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen übersandt und ihm nach § 30 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BDG Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme eingeräumt. Ob der Beklagte darauf hingewiesen wurde, dass er nach § 78 Abs. 2 Satz 2 BPersVG im Falle der beabsichtigten Erhebung der Disziplinarklage die Beteiligung des Personalrates nach § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG beantragen kann, ist den vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen. Darin sieht die Kammer indes keinen Mangel. In seiner Erwiderung auf die Disziplinarklage hat der Beklagte nämlich ausdrücklich erklärt, die Beteiligung des Personalrates nicht beantragt zu haben. Danach ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Belehrung wohl stattgefunden hat; jedenfalls war dem Beklagte sein Recht, die Personalvertretung beteiligen zu können, bekannt und er hat es für sich nicht in Anspruch genommen. Das Disziplinarverfahren weist auch ansonsten keine für die disziplinarrechtliche Beurteilung maßgeblichen Fehler auf, die einer Sachentscheidung entgegenstehen. 2. Die Disziplinarklage ist auch begründet. Zur Überzeugung des Gerichtes seht fest, dass der Beklagte schuldhaft eine außerdienstliche Pflichtverletzung begangen hat, die als disziplinarische Ahndung die Höchstmaßnahme erfordert. Er hat gegen seine Pflicht verstoßen, sich seinem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 61 Abs.1 Satz 3 BBG). Dies steht für die Kammer ohne jeden Zweifel fest, denn wenn ein Beamter kinderpornografische Schriften vorsätzlich bzw. bedingt vorsätzlich im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB besitzt und verbreitet, verstößt er gegen diese Pflicht. Dass der Beklagte vorsätzlich eine Videodatei mit verschiedenen Videosequenzen und 86 Bilddateien mit kinderpornografischen Inhalten besessen und hinsichtlich der Videodatei sowie 62 der 86 Bilddateien wegen der von ihm verwendeten Filesharing-Programme deren Verbreitung billigend in Kauf genommen hat, steht für die Kammer fest auf Grund des Geständnisses des Beklagten im Strafverfahren sowie der Bindungswirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil des Amtsgerichtes Gera vom 10.03.2015 (§ 23 Abs. 1 BDG). Im Rahmen seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat der Beklagte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe ebenfalls eingeräumt. Das Verhalten des Beklagten außerhalb des Dienstes erfüllt auch den objektiven Tatbestand eines Dienstvergehens, denn die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG liegen hier vor. Danach muss das Verhalten nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sein, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das Merkmal "in besonderem Maße" bezieht sich auf die Eignung zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung und ist nur erfüllt, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das für eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht (vgl. hierzu grundlegend: BVerwG, U. v. 19.08.2010 - 2 C 13/10 -, juris). Ist eine derart qualifizierte Möglichkeit der Beeinträchtigung gegeben, kommt es weiterhin darauf an, ob diese Beeinträchtigung bedeutsam wäre. Das Merkmal "in bedeutsamer Weise" bezieht sich auf den "Erfolg" der möglichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung. Die zur Beeinträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer oder quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarrechtlicher Relevanz deutlich überschreitet (BVerwG, U. v. 08.05.2001 - 1 D 20/00 -, juris). Davon ausgehend weist das strafrechtlich geahndete außerdienstliche Verhalten des Beklagten zwar keinen Bezug zu seinem Amt auf - nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. U. v. 18.06.2015 - 2 C 9/14, 2 C 19/14 und 2 C 25/14 -, juris) ist, in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung, Bezugspunkt insoweit nunmehr das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne (nicht mehr das konkrete Amt, also der Dienstposten), durch welches seine Rechtsstellung geprägt werde. Das hier zu bewertende Verhalten ist aber geeignet Achtung und Vertrauen im Hinblick auf das Ansehen des Beamtentums zu beeinträchtigen. Die Disziplinarwürdigkeit eines erstmaligen außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG ist regelmäßig anzunehmen, wenn das außerdienstliche Verhalten im Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt ist. Durch die Festlegung des Strafrahmens bringt der Gesetzgeber verbindlich den Unrechtsgehalt eines Delikts zum Ausdruck. An dieser Wertung hat sich auch die Entscheidung über die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG zu orientieren, wenn andere Kriterien, wie etwa ein Bezug zum Amt oder die Verhängung einer Freiheitsstrafe bei einer vorsätzlich begangenen Straftat ausscheiden. Hierdurch wird hinsichtlich der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens eine Entscheidung gewährleistet, die an nachvollziehbare Kriterien anknüpft. Durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27.12.2003 (BGBl I S. 3007 ff.) hat der Gesetzgeber den Strafrahmen für den Besitz kinderpornografischer Schriften von einem auf zwei Jahre Freiheitsstrafe erhöht. Bereits gemessen an den Kriterien des Strafgesetzbuches für den Besitz handelt es sich um eine Strafandrohung im mittleren Bereich. Schon mit dem Besitz kinderpornografischer Schriften verstößt daher ein Beamter gegen die Verpflichtung, mit seinem Verhalten außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert, wobei es sich um ein Fehlverhalten handelt, dass in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen des Beamten in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums in bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, so dass dieses Verhalten als disziplinarwürdig anzusehen ist (vgl. hierzu grundlegend: BVerwG, U. v. 19.08.2010 - 2 C 13/10 -, juris; VG Meiningen, U. v. 26.03.2013 - 6 D 60001/12 Me -, juris). Dies gilt vorliegend erst recht, weil der Beklagte auch wegen des Verbreitens von kinderpornografischen Schriften verurteilt worden ist. Der Straftatbestand des § 184b StGB sieht hierfür ein Strafmaß von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor, also einen Strafrahmen im oberen Bereich. Mit der festgestellten außerdienstlichen Pflichtverletzung hat der Beklagte schuldhaft - nämlich vorsätzlich bzw. bedingt vorsätzlich - ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, das die Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht. Das Dienstvergehen des Beklagten wiegt äußerst schwer und erfordert die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens und dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung; dabei ist das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG). Nach § 13 Abs. 2 BDG soll ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Dienst entfernt werden. Zu der inhaltsgleichen Regelung in § 11 Abs. 2 ThürDG hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 24.04.2007 (Az.: 8 DO 813/06) u. a. ausgeführt: "Die Entfernung aus dem Dienst ist regelmäßig auszusprechen, wenn der Beamte durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 11 Abs. 2 ThürDG). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss dabei unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Die Verhängung der Höchstmaßnahme ist dann gerechtfertigt, wenn die Abwägung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Beamten ergibt, dass es dem Dienstherrn nicht mehr zuzumuten ist, mit dem betroffenen Beamten das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Neben der Schwere des Dienstvergehens sind dabei auch die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen zu berücksichtigen. Die notwendige Feststellung des Vertrauensverlustes beinhaltet dabei eine Prognose, ob sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit zukünftig so verhalten wird, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich zu erwarten ist. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung. Ob und ggf. inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in die zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Dies unterliegt uneingeschränkt der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht (vgl. umfassend BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, NVwZ 2006, 469). Die gesamte Prognosegrundlage, also die Bewertung der Schwere des Dienstvergehens wie auch aller anderen Bemessungsgesichtspunkte, die im Hinblick auf entlastende Kriterien nicht nur auf sog. anerkannte Milderungsgründe beschränkt sind, muss ergeben, ob der Schluss auf einen verbliebenen Rest an Vertrauen in die Person des Beamten noch möglich oder der Vertrauensverlust umfassend eingetreten ist; dies ist eine Frage der Gesamtabwägung im Einzelfall." Nach diesen Ausführungen, denen sich die Kammer in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat (vgl. u. a. U. v. 26.03.2013, a. a. O.), ist der Vertrauensverlust in die Person des Beklagten endgültig und umfassend eingetreten, so dass eine Gesamtabwägung nur die Entfernung aus dem Dienst als die erforderliche und einzig angemessene Maßnahme zulässt. Im Rahmen der anzustellenden Prognoseentscheidung ist zunächst festzustellen, dass bestimmte Straftaten bereits aus der Art ihres Unrechtsgehalts einen Vertrauensschaden bewirken, der eine weitere Tätigkeit als Beamter untragbar erscheinen lässt. Lässt sich ein Beamter beispielsweise bestechen, ist er als Sachwalter einer gesetzestreuen und unabhängigen Verwaltung nicht mehr denkbar (vgl. BVerwG, U. v. 28.02.2013 - 2 C 3/12 -, juris). Unabhängig vom konkret verhängten Strafmaß und vom Amt des Beamten ist in der Rechtsprechung insbesondere der sexuelle Missbrauch von Kindern oder Schutzbefohlenen als außerdienstliche Verfehlung bewertet worden, die eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Regeleinstufung gebietet (vgl. BVerwG, U. v. 25.03.2010 - 2 C 83.08 -, juris; B. v. 23.06.2010 - 2 B 44/09 -, juris). Zur Maßnahmebemessung beim Besitz von kinderpornografischen Schriften hat das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehend entschieden, es fehle insoweit an einem unmittelbaren Eingriff des Beamten in die sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Kinder, weshalb die Variationsbreite möglicher Verfehlungen zu groß sei, um generell von einer hinreichenden Schwere der außerdienstlichen Pflichtverletzung ausgehen zu können (vgl. grundlegend BVerwG, U. v. 25.03.2010 - 2 C 83.08 -, juris). Die außerdienstlich begangene Straftat könne daher nicht bereits deliktstypisch als derart gravierend erachtet werden, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Regeleinstufung gerechtfertigt erscheint (BVerwG, U. v. 19.08.2010 - 2 C 13.10 -, juris). Das Ausmaß des durch die außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufenen Vertrauensschadens müsse daher für derartige strafrechtlich bewehrte Pflichtverletzungen des Beamten im konkreten Einzelfall bestimmt werden. Hierzu könne auf den Strafrahmen zurückgegriffen werden, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Insoweit sei eine Abstufung vorzunehmen, die - je nach Schwere der Strafandrohung einen Anhalt für die in Betracht kommende Maßnahme biete. Dies bedeute bei der vom Gesetzgeber (jedenfalls bis Anfang 2015) vorgesehenen Strafandrohung für den "Besitz" kinderpornografischer Schriften von bis zu zwei Jahren, sei eine Maßnahme bis zur Zurückstufung geboten. Bei den schwereren Begehungsformen - zu denen auch die Verbreitung kinderpornografischer Schriften zählt - die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht sei, bewege man sich im oberen Bereich, so dass eine Maßnahme bis zur Entfernung aus dem Dienst geboten sein kann. Die Kammer teilt insoweit nicht die Auffassung des Beklagen, eine solche Anknüpfung sei nicht sachgerecht, weil die Regelung des hier maßgeblichen § 184b StGB eine Vielzahl unterschiedlicher Begehungsformen quasi "in einen Topf" schmeiße, weshalb nicht hinreichend berücksichtigt werde, dass sich die Begehungsformen wie etwa der "bloße" Besitz von der "Herstellung" kinderpornografischer Schriften qualitativ stark unterschieden. Der Unrechtsgehalt sei daher extrem unterschiedlich. Dem hat schon der (Straf-) Gesetzgeber dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass er die "schwereren" Begehungsformen mit einem höheren Strafrahmen belegt hat, den Besitz mit einer Strafe von bis zu zwei Jahren (jedenfalls in der noch maßgeblichen bis Januar 2015 gültigen Fassung des § 184b StGB) und beispielsweise das Herstellen und Verbreiten mit einer Strafe bis zu fünf Jahren. Dem Umstand, dass sich die Begehungsformen in § 184b Abs. 1 StGB von denen in § 184b Abs. 4 StGB qualitativ unterscheiden, wird die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem sogenannten Orientierungsrahmen hinreichend gerecht. Die Anknüpfung an den Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen. Ebenso wie bei einer Regeleinstufung sind die Verwaltungsgerichte auch bei der Bestimmung eines Orientierungsrahmens gehalten, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Es trifft entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht zu, dass sich die Verwaltungsgerichte angesichts eines durch den Strafrahmen eines Strafgesetzes "vorgegebenen" Orientierungsrahmen ihrer Befugnis bzw. Berechtigung zur Auslegung der Gesetze begeben würden. Die nach wie vor in allen Fällen erforderliche "Einzelfallentscheidung" lässt ihnen als Disziplinarorgan auch weiterhin hinreichend Spielraum, der jeweiligen Pflichtverletzung gerecht werdend eine eigene angemessen Maßnahme zu verhängen. Es wird lediglich vermieden, dass sie ihre eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen, etwa indem sie den Strafrahmen für unangemessen niedrig oder auch hoch halten. Das Ausmaß des Ansehensschadens, der durch eine außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufen wird, wird daher maßgeblich durch den Strafrahmen bestimmt (BVerwG, U. v. 19.08.2010 - 2 C 5/10 -, juris; U. v. 18.06.2015 - 2 C 9/14, a. a. O.). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen, sah sich die Kammer veranlasst den angesichts der Strafandrohung für das Verbreiten kinderpornografischer Schriften vorgegebenen Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Dienst voll auszuschöpfen. Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt allerdings nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (vgl. BVerwG, U. v. 28.07.2011 - 2 C 16/10 -, juris). Delikte, die angesichts ihrer möglichen Variationsbreite - wie bereits ausgeführt - der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Dabei sind für die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens - sowohl nach oben wie nach unten - alle be- und entlastenden Umstände einzustellen. Hier fällt zunächst zu Lasten des Beklagten erschwerend ins Gewicht, dass er wegen einer vorsätzlich begangen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden ist und dieses Strafmaß der Grenze angenähert ist, bei der das Beamtenverhältnis bereits kraft Gesetztes endet (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG). Insbesondere aber aufgrund der konkreten Tatumstände (Videosequenzen und Bilder, die schwere Missbrauchshandlungen zeigen) ist das strafbare Verhalten des Beklagten auch als besonders verwerflich anzusehen. So zeigen die Videosequenzen und 86 realkinderpornografischen Bilddateien den schwersten sexuellen Missbrauch an und mit zum Teil Kleinstkindern, auch in bewegten Bildern, der denkbar ist. Nicht nur Oral-, Anal- und Vaginalverkehr von Kleinkindern im Alter von ca. ein bis fünf Jahren mit erwachsenen Männern, sexuelle Handlungen von ca. zehn Jahre alten Kindern an Kleinkindern und untereinander, sondern auch der sexuelle Missbrauch von Babys durch erwachsene Männer ist zu sehen. Darunter befinden sich außerdem Bilder, auf denen erkennbar nur ca. zwei bis drei Jahre alten Mädchen Gegenstände in die Vagina und den Anus eingeführt werden. Ebenso sind Bilder von der analen Vergewaltigung eines gefesselten ca. drei Jahre alten Mädchens zu sehen. Auch der Umstand, dass der Beklagte nicht lediglich - nur - im Besitz kinderpornografischer Schriften gewesen ist, sondern auch bei einer nicht unerheblichen Anzahl zu deren Weiterverbreitung beigetragen hat, kommt erheblich erschwerend hinzu. Sicherlich ist der "bloße" Besitz und das "Anschauen im stillen Kämmerlein" - wie es der Beklagte formuliert hat -, von den im Gesetz strafrechtlich bewehrten Begehungsformen die am "geringsten" sozialschädliche. Allerdings hat es der Beklagte durch die Verwendung von Filesharing-Programmen billigend in Kauf genommen, dass die von ihm heruntergeladenen kinderpornografischen Schriften an eine unbekannte Anzahl "Gleichgesinnter" weitergegeben wurden und sich damit der Missbrauch der Kinder noch weiter perpetuierte. Die umfassende Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls und die umfassende Würdigung des Persönlichkeitsbilds des Beklagten lassen demgegenüber keine gewichtigen, im Einzelfall durchgreifenden Entlastungsgründe erkennen, die die Annahme rechtfertigten, der Beklagte habe das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren, so dass eine mildere Maßnahme noch als angemessen möglich wäre. Die von der Rechtsprechung entwickelten Milderungsgründe, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, liegen hier ersichtlich nicht vor. Diese Milderungsgründe sind indes kein abschließender Kanon der zu berücksichtigenden Entlastungsgründe. Es ist vielmehr auch nach anderen Entlastungsgründen vergleichbaren Gewichts zu fragen, die die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabsetzen und damit ein Restvertrauen noch rechtfertigen können. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das vorgeworfene Fehlverhalten wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände. Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung sind aber auch sonst keine gewichtigen Umstände zu erkennen, die das Fehlverhalten des Beklagten in ein milderes Licht setzen könnten. Dabei hält es die Kammer dem Beklagen zugute, dass er sich durch eine entsprechende psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung bemüht, seine Verfehlung aufzuarbeiten und sowohl im Straf- als auch im Disziplinarverfahren seine Verfehlungen eingeräumt hat. Dies rechtfertigt indes keine andere Betrachtungsweise. Denn diese Umstände sind nicht so gewichtig, dass sie die Schwere der Verfehlung auch nur ansatzweise in einem so milden Licht erscheinen ließen, das auch nur ein Rest von Vertrauen in die Amtsführung des Beklagten noch angenommen werden könnte. In Anbetracht der Schwere des Dienstvergehens und des bei seinem Dienstherrn eingetretenen vollständigen Vertrauensverlusts vermögen den Beklagten schließlich auch weder der Umstand, dass er seinen Dienst bisher untadelig geleistet hat, noch der Umstand, dass er bislang weder straf- noch disziplinarrechtliche in Erscheinung getreten ist, zu einer Milderung führen. Seine bisherige Unbescholtenheit, seine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen stehen der Verhängung der Höchstmaßnahme nicht entgegen. Eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandung, gegebenenfalls sogar mit überdurchschnittlichen Beurteilungen, fällt bei einer - wie hier - gravierenden Dienstpflichtverletzung neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht. Jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der eigenen Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb wie außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- wie das außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Weder die langjährige Beachtung der Dienstpflichten noch gegebenenfalls überdurchschnittliche Leistungen sind von daher geeignet, schwere dienstrechtliche Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Wenn die Vertrauensgrundlage - wie hier - endgültig zerstört ist, bleibt hinsichtlich der Disziplinarmaßnahme für die Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte kein Raum (vgl. BVerwG, B. v. 01.06.2012 - 2 B 123/11 -, juris). Die Entfernung aus dem Dienst und die daraus resultierenden Folgen der Nachversicherung des Beklagten in der gesetzlichen Rentenversicherung sind auch ansonsten nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines aktiven Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung den Zweck der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG, U. v. 14.10.2003 - 1 D 2/03 -, juris; U. v. 08.03.2005 - 1 D 15/04 -, juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO in entsprechender Anwendung. I. 1. Der am ....1955 in Stralsund geborene Disziplinarbeklagte (im Folgenden: Beklagter) besuchte von 1966 bis 1970 die Realschule und von 1970 bis 1974 das Gymnasium in S..., das er mit dem Abitur abschloss. Von 1976 bis 1981 absolvierte er an der Technischen Hochschule in M... ein Studium der Elektrotechnik, das er 1981 als Diplomingenieur abschloss. Der Beklagte war zunächst auf Grund Arbeitsvertrags vom 15.09.1991 als Arbeitsvermittler tätig. Mit Wirkung vom 11.12.1996 wurde er, unter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, zum Verwaltungsinspektor zur Anstellung und ab dem 11.12.1999, unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit, zum Verwaltungsinspektor ernannt. Mit Wirkung vom 01.03.2001 wurde er zum Verwaltungsoberinspektor befördert (Besoldungsgruppe A 10 BBesG). Zuletzt war der Beklagte - vom 01.01.2014 bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung mit Verfügung der Disziplinarklägerin (im Folgenden: Klägerin) vom 21.09.2015 (Gegenstand des Verfahrens 6 D 60012/15 Me) - bei der Arbeitsagentur (AA) A... als Fachkraft für Rehabilitation beschäftigt. Seit dem 14.07.2014 ist er dienstunfähig erkrankt und in psychiatrischer sowie psychotherapeutischer Behandlung; eine dauernde Dienstunfähigkeit liegt nicht vor. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung vom 13.04.2011 für den Zeitraum vom 01.07.2006 bis 30.04.2010 wurde er mit dem Gesamturteil "C" (entspricht den Anforderungen) beurteilt. Der Kläger ist verheiratet und hat zwei volljährige Kinder. Er erhält seit Oktober 2015 Bruttobezüge über 3.830,62 EUR von denen 40 % auf Grund einer (Disziplinar-) Verfügung der Klägerin vom 02.10.2015 (ebenfalls Gegenstand im Verfahren 6 D 650012/15 Me) einbehalten werden. Seine Bruttobezüge betragen derzeit 2.298,37 EUR (netto 1.952,43 EUR). 2. Der Beklagte ist bislang weder strafrechtlich noch disziplinarisch in Erscheinung getreten. Am 27.08.2012 leitete das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der Volksverhetzung und Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen ein (Az.: 171 Js 33359/12). Am 11.01.2013 erfolgte hierzu eine richterlich angeordnete Durchsuchung bei dem Beklagten, anlässlich derer sein PC sichergestellt wurde. Im Rahmen der kriminaltechnischen Untersuchung wurde darauf eine Vielzahl von Kinderpornografie festgestellt, weswegen am 22.04.2013 ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes/Verschaffen von Kinderpornografie eingeleitet wurde (Az.: 436 Js 13812/13). Anlässlich einer erneuten richterlich angeordneten Durchsuchung am 29.05.2013 wurden weitere Datenträger, u. a. ein Laptop/Mini-PC, zwei Mobiltelefone, ein Sony Memory Stick sowie eine Festplatte CnMemory, beschlagnahmt, auf denen später Kinderpornografie vorgefunden wurde (vgl. Auswertungen Bl. 89 ff. Bd. II. Strafakte). Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichtes Gera vom 10.03.2015 (Az.: 436 Js 13812/13 1 LS) wurde der Beklagte wegen Verbreitung und Besitzes kinderpornografischer Schriften in zwei tatmehrheitlichen Fällen - hierbei in einem Fall in 63 und in einem weiteren Fall in sieben tateinheitlichen Fällen -, in Tatmehrheit mit Besitz kinderpornografischer Schriften in vier tatmehrheitlichen Fällen - hierbei in zwei Fällen jeweils in fünf tateinheitlichen Fällen, in einem Fall in sechs tateinheitlichen Fällen - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Dieser Sachverhalt ist Gegenstand des Disziplinarverfahrens. Das weitere Verfahren gegen den Beklagten wegen Volksverhetzung wurde in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. 3. Bereits mit Schreiben vom 24.06.2014 hatte die Staatsanwaltschaft Gera die AA A... (in G...) über das Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie, mit weiterem Schreiben vom 30.06.2014 über das Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung gegen den Beklagten informiert und die Anklageschriften übersandt. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 04.07.2014 leitete der Vorsitzende der Geschäftsführung der AA A... auf Grund der in den Anklagen mittgeteilten Sachverhalte ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein, bestellte eine Ermittlungsführerin und setzte das Verfahren wegen der Erhebung der öffentlichen Klage zugleich aus. Mit Verfügung vom gleichen Tag - dem Beklagten am 10.07.2014 ausgehändigt - teilte die Ermittlungsführerin dem Beklagten unter Bezugnahme auf die Anklageschriften mit, dass gegen ihn ein Disziplinarverfahren wegen Besitz von Kinderpornografie und Volksverhetzung eingeleitet, sie als Ermittlungsführerin bestellt und das Verfahren bis zum Erlass eines rechtskräftigen Urteils ausgesetzt worden sei. Gemäß Aktenvermerk vom 20.03.2015 setzte der Vorsitzende der Geschäftsführung der AA A... das Disziplinarverfahren fort, nachdem er aus der Presse und auf Nachfrage bei dem Bevollmächtigten des Beklagten von dessen Verurteilung erfahren hatte. Unter dem 30.03.2015 - dem Bevollmächtigten des Beklagten zugestellt am 02.04.2015 - teilte die Ermittlungsführerin die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens mit. Dem Beklagten würden zwei außerdienstliche Dienstpflichtverletzungen vorgeworfen. Wegen der Verbreitung und des Besitzes von Kinderpornografie sei er rechtskräftig verurteilt worden. Das Verfahren wegen Volksverhetzung sei zwar eingestellt, er aber insoweit nicht freigesprochen worden. Auf die Anklageschriften werde Bezug genommen. Sie belehrte den Beklagten darüber, dass es ihm frei stehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und er sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands bedienen könne. Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung setze sie ihm eine Frist von einem Monat. Falls er sich mündlich äußern wolle, bat sie um entsprechende Erklärung innerhalb von zwei Wochen. Die jeweilige Frist beginne mit Zustellung dieses Schreibens. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 07.04.2015 ließ der Beklagte mitteilen, grundsätzlich seien zwar die Feststellungen des Strafgerichtes für die Disziplinarbehörde bindend. Zum Vorwurf der angeblichen Volksverhetzung, den er immer bestritten habe, seien im Strafurteil keine Feststellungen enthalten. Es sei zu berücksichtigen, dass er nachgewiesen habe, sich schon vor Beginn der Hauptverhandlung einer psychotherapeutischen Behandlung unterzogen zu haben. Im Rahmen der Bewährungsauflagen sei ihm die Weisung erteilt worden, diese Therapie fortzusetzen. Damit habe das Gericht honoriert, dass er sich mit dem ihm vorgeworfenen Fehlverhalten auseinandergesetzt habe. Unter dem 07.07.2015 erstattete die Ermittlungsführerin das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen und übersandte es dem Bevollmächtigten des Beklagten - zugestellt am 09.07.2015. Sie räumte dem Beklagen Gelegenheit ein, sich abschließend zu äußern. Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung setze sie eine Frist von einem Monat. Für den Fall einer mündlichen Äußerung, bat sie um entsprechende Mitteilung binnen zwei Wochen. Die jeweilige Frist beginne mit Erhalt dieses Schreibens. Unter dem 14.07.2015 ließ der Beklagte ausführen, nach § 47 Abs. 1 BeamtStG könne ein Verhalten außerhalb des Dienstes nur dann ein Dienstvergehen sein, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls im besonderen Maße geeignet sei, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Hier sei zu berücksichtigen, dass die Qualität seiner Tätigkeit durch die der Verurteilung zu Grunde liegenden Handlungen in keiner Weise beeinträchtigt werde. Während bei einem unmittelbaren Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung, wie sie § 176 Abs. 1 StGB voraussetze, eine "Regeleinstufung" angezeigt sei, gelte dies für Besitz und Verbreitung kinderpornografischer Schriften, insbesondere bei einem Beamten wie ihm, der dienstlich mit Kindern nicht in Berührung komme, nicht. Ihn treffe für die Herstellung der kinderpornografischen Bilder auch keinerlei Verantwortung. Die verheerenden psychischen Folgen, die für die abgebildeten Kinder zu erwarten seien, entstünden nicht dadurch, dass jemand diese Bilder betrachte, sondern im Zusammenhang mit der Erstellung der Aufnahmen. Was den behaupteten Ansehensschaden für die Bundesagentur für Arbeit betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass die Berichterstattung in der Ostthüringer Tageszeitung seinen Namen nicht erwähne. Mit Schreiben vom 10.04.2015 gab der Vorsitzende der Geschäftsführung der AA A... wegen der in Betracht kommenden Entfernung aus dem Dienst das Verfahren nach § 31 BDG an die Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen ab. II. Am 01.09.2015 hat die Klägerin Disziplinarklage zum Verwaltungsgericht Gera (Az.: 1 K 545/15 Ge) erhoben und beantragt, den Disziplinarbeklagten aus dem Dienst zu entfernen. Der Beklagte habe rechtswidrig und schuldhaft seine Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes verletzt (§ 61 Abs.1 Satz 3 BBG) und damit ein Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 BBG begangen. Die Verletzung der Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten liege in dem Verstoß gegen Strafvorschriften, die wichtige Gemeinschaftsbelange schützen sollen. Dem Beklagten werde vorgeworfen, sechs Medien benutzt zu haben, um kinderpornografisches Bild- und Videomaterial zu speichern und zu verbreiten: "a. PC Medion: 63 Dateien (Urteil S 3 ff/, EA S.178 ff). Auf diesem PC seien die Filesharing-Programme "eModule", "LimeWire", "FrostWire 4.21.5" installiert und wurden auch genutzt, so dass die Dateien auch an andere Nutzer der Netzwerke gesendet werden konnten, was der Beklagte zumindest billigend in Kauf genommen hat. b. Laptop/Mini-PV Targa: 9 (es sind nur 7) Dateien (Urteil S. 9/ EA S.184), c. Mobiltelefon Samsung SKG-D900i: 5 Dateien (Urteil S.10/ EA S 185), d. Datenspeicher Sony Memory Stick Duo Magic Gate: 5 Dateien (Urteil S. 10/ EA S. 185), e. Handy Sony Ericson K 750i Quickshare: 1 Datei (Urteil S.11/ EA S.186), f. Festplatte Cn Memory/ Core 63090: 6 Dateien (Urteil S.11/ EA S.186)." Die Dateien beinhalteten die Darstellung massivster sexueller Gewalttaten an Kindern und Säuglingen, wie sexueller Missbrauch, Vergewaltigung, Vornahme des Geschlechtsverkehrs, Oralverkehr und Analverkehr. Der Sachverhalt stehe aufgrund der bindenden Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Gera fest. Der Beklagte habe den Sachverhalt vollumfänglich eingeräumt. Die Straftat der Volksverhetzung werde disziplinarisch nicht verwertet. Ein dienstlicher Bezug der Straftat habe nicht festgestellt werden können. Das strafrechtlich geahndete außerdienstliche Dienstvergehen des Beklagten weise keinen Bezug zu seinem Dienstposten auf. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes komme für die disziplinarrechtliche Relevanz außerdienstlicher Straftaten (Disziplinarwürdigkeit) und für die Bestimmung der hierfür angemessenen Disziplinarmaßnahme dem gesetzlichen Strafrahmen maßgebende Bedeutung zu. Auf der Grundlage des vom Gesetzgeber inzwischen angehobenen Strafrahmens für das Vergehen des Besitzes kinderpornografischer Schriften, der im mittelschweren Bereich liege, habe sich die Zuordnung einer Disziplinarmaßnahme für derartige außerdienstliche Verfehlungen als Richtschnur an der Maßnahme der Zurückstufung zu orientieren. Dies folge aus dem mit dem Delikt einhergehenden Eingriff in die Menschenwürde des Kindes, das zum bloßen Objekt sexueller Begierde degradiert werde. Hier sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Schwerpunkt des Tatvorwurfs auf dem Verbreiten kinderpornografischer Schriften liege, der mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht sei. Auf Grund dieser Strafandrohung sei als Orientierungsrahmen die Entfernung aus dem Dienst angemessen. Bei der Zumessung sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte nicht nur kinderpornografische Schriften besessen, sondern auch verbreitet habe. Der höhere Strafrahmen in § 184b Abs. 1 StGB von bis zu fünf Jahren sei bei der Maßnahmebemessung erschwerend zu berücksichtigen. Deshalb reiche der Orientierungsrahmen auch bis zur Dienstentfernung. Nach der Rechtsprechung setze die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme wegen des "Besitzes oder der Besitzverschaffung" von kinderpornografischen Schriften voraus, dass das Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere Anzahl, Art und Inhalt der Darstellungen, als besonders verwerflich einzustufen sei. Die Anzahl der Dateien sei hier nicht so gering, dass schon deshalb die Höchstmaßnahme nicht in Betracht komme. Auch Art und Inhalt zeigten die schwersten Formen des Missbrauchs, auch und gerade an Kleinkindern und sogar Säuglingen. Milderungsgründe seien nicht erkennbar. Zu Gunsten des Beklagten sei sein Geständnis zu werten. Ebenso sei zu würdigen, dass er sich freiwillig in eine psychotherapeutische Behandlung begeben habe. Zu seinen Lasten gehe, dass auf Grund der Berichterstattung über das Strafverfahren in der Ostthüringischen Tageszeitung vom 11.03.2015 ein massiver Ansehensschaden für die Klägerin und für das Berufsbeamtentum als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung insgesamt eingetreten sei. Bei der Abwägung fielen jedoch die Gesichtspunkte, die zu Gunsten des Beklagten sprächen, nicht derart ins Gewicht, dass von der Richtschnur der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen werden könne. Die Disziplinarklage wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten unter Hinweis auf die Fristen in § 55 Abs. 1 und § 58 Abs. 2 BDG am 29.09.2015 zugestellt. Der Beklagte hat beantragen lassen, auf eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst zu erkennen. Er sei schon im Strafverfahren geständig gewesen. Er habe unter Alkoholproblemen und Depressionen gelitten und 2008 einen Suizidversuch begangen; er befinde sich in psychotherapeutischer Behandlung, die ausweislich der vorgelegten Bescheinigung vom 20.06.2015 fortgesetzt werde. Einen Antrag auf Beteiligung der Personalvertretung habe er nicht gestellt. Seine strafrechtliche Verurteilung rechtfertige keine Entfernung aus dem Dienst. Nach der von der Klägerin herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sei bei der Maßnahmebemessung nicht nur der gesetzliche Strafrahmen zu berücksichtigen, sondern auch die Strafe, die das Strafgericht konkret verhängt habe. Weiterhin seien die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Insbesondere sei ihm nur der Besitz an zwei konkreten Tattagen des Jahres 2013 zur Last gelegt worden. Er habe keine Kinderpornografie öffentlich zugänglich gemacht, man habe ihm nur abstrakt das Verbreiten von Kinderpornografie nachgewiesen, weil er ein File-Sharing-Programm installiert gehabt habe, welches die Weiterleitung an Dritte ermöglicht hätte. Diene der Strafrahmen des § 184b StGB als Orientierungsrahmen, sei bei der notwendigen Ermessensausübung zu berücksichtigen, dass § 184b Abs. 1 StGB unter einem gravierenden Mangel leide. Danach werde mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren unter anderem bedroht, wer kinderpornografische Schriften beziehe, vorführe, verbreite und herstelle, ohne dass diese Aufzählung abschließend wäre. Es bedürfe keiner Argumentation, um deutlich zu machen, dass sich die kriminelle Energie desjenigen, der kinderpornografische Schriften (lediglich) beziehe, von der desjenigen, der sie herstelle, fundamental unterscheide. Derjenige, der solches strafbare Material beziehe und damit besitze, mache von einem Angebot Gebrauch, welches zum einen existiere, zum anderen aber unter Ausnutzung wirtschaftlicher Abhängigkeiten und unter Beifügung unendlicher Qualen für die ausgebeuteten Kinder entstanden sei. Die auch vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellte These, der Bezug würde die Herstellung fördern, verkenne Ursache und Wirkung. Menschen seien nämlich in der Regel nur in der Lage, Bedürfnisse nach etwas zu artikulieren, was es - zumindest abstrakt - bereits gebe. Nicht er habe in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Kinder eingegriffen, vielmehr sei deren Persönlichkeitsrecht bereits verletzt worden, ehe der erste User seinen PC eingeschaltet gehabt habe. Angesichts der technischen Entwicklung der vergangen Jahre sei die "Hemmschwelle, die der Klick des Surfers überwinden" müsse, niedriger geworden. Ein Surfer, der Pornoseiten anklicke, müsse im wahrsten Sinne des Wortes "nur einen kleinen Finger" bewegen, um Zugang zu Material zu finden, bei dem er erst dann wirklich realisiere, was genau es zeige, wenn er die Bilder tatsächlich betrachte; in diesem Moment habe er sich bereits strafbar gemacht. Er wolle seine Straftat keineswegs bagatellisieren, sondern die Relation zwischen Ursache und Wirkung deutlich machen und darauf hinweisen, dass der Strafrahmen des § 184b Abs. 1 StGB gerade deshalb von drei Monaten bis fünf Jahren reiche, weil den Gerichten die Möglichkeit gegeben werden solle, den Höchstrahmen gegenüber dem Hersteller auszuschöpfen, sich bei den "bloßen Beziehern" jedoch dem Mindestmaß annähern zu können. Nur weil der Gesetzgeber entschieden habe, Verhaltensweisen, die eine völlig unterschiedliche kriminelle Energie zum Ausdruck brächten, in einer Norm zusammenzufassen, sei die Rechtsprechung nicht (automatisch) berechtigt, bei einer Verurteilung nach einer solchen Vorschrift den Orientierungsrahmen anzuwenden. Mit seinen Erwägungen zur Einordnung des Straftatbestandes, wolle er darstellen, dass sich die Beurteilung von Art und Schwere eines Deliktes, auch im Sexualbereich, danach unterscheide, ob ein Kind sexuell belästigt worden sei, um es dabei zu fotografieren oder zu filmen oder aber bereits im Internet vorhandene Bilder kurzzeitig "im stillen Kämmerlein" betrachtet würden. Der Unrechtsgehalt in diesen drei Beispielsfällen sei extrem unterschiedlich und das ihm zur Last gelegte Verhalten von diesen Varianten der geringere Eingriff. Durch die Weite des Strafrahmens gebe der Gesetzgeber zudem zu erkennen, dass ambivalentes Handlungsunrecht zwar in einer Norm zusammengefasst werde, die Breite des Strafrahmens aber garantieren soll, dass die Justiz diesem unterschiedlichen Handlungsunrecht auch Rechnung tragen dürfe und müsse, denn in Deutschland gelte das Schuldstrafrecht. Seiner Ansicht nach sei es schlicht falsch, wenn die oberste Grenze eines Strafrahmens zum Maßstab für die Einordnung des Unwertgehalts eines Delikts genommen werde. Es sei nicht gerechtfertigt, schon aus dem Strafrahmen einer Strafnorm die "besondere Schwere" herzuleiten. Der kurzzeitige Bezug von kinderpornografischen Dateien mit der "abstrakten Möglichkeit", diese auch verbreitet haben zu können, dürfe nicht schon dazu führen, dass er, der strafrechtlich zuvor nie in Erscheinung getreten sei und seit über 20 Jahren seinen Dienst unbeanstandet tue, wegen eines kurzzeitigen Fehlverhaltens seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage und seiner Alterssicherung verlustig gehen soll. Mit Beschluss vom 02.09.2015 hat sich das Verwaltungsgericht Gera für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Meiningen verwiesen. Dem Gericht liegen die Personalakten des Beklagten (Personalgrundakte [2 Bände] sowie die Teilakten Bez., PE, UvB und D [4 Bände]), die Akten der Staatsanwaltschaft Gera zum Az. 436 Js 13812/13 (3 Bände), die Sonderbände für Lichtbilder zum Az. 961 VRs 436 Js 13812/13 (Sonderbände I [5 Bände], II und III) sowie die Akte des Verfahrens Az. 6 D 60012/15 Me mit Beiakten (1 Hefter) vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung.