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Beschluss

8 E 34/14 Me

VG Meiningen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2014:0602.8E34.14ME.0A
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Leitsätze
1. Ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten des § 36 Abs.1 und 2 WaffG (juris: WaffG 2002) kann zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führen.(Rn.24) 2. Die Jagdausübung umfasst nicht die Fahrt und das mit sich Führen einer geladenen Waffe im PKW auf einer öffentlichen Straße.(Rn.28)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 4.750,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten des § 36 Abs.1 und 2 WaffG (juris: WaffG 2002) kann zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führen.(Rn.24) 2. Die Jagdausübung umfasst nicht die Fahrt und das mit sich Führen einer geladenen Waffe im PKW auf einer öffentlichen Straße.(Rn.28) I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 4.750,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte sowie einer Zweitausfertigung derselben, nach denen er die tatsächliche Gewalt über insgesamt 7 Schusswaffen ausübt. Gleichzeitig ist er Inhaber eines Jagdscheines. Im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle wurde der Antragsteller am 08.07.2013 um 22.30 Uhr in der S... in Z... von zwei Polizeibeamten der Landespolizeiinspektion (LPI) Suhl angehalten. Die Polizeibeamten stellten fest, dass auf dem Beifahrersitz im Fahrzeug des Antragstellers eine Repetierbüchse Zastava mit der Waffennummer 27274 lag, die mit einem Magazin, in dem sich zwei Patronen befanden, unterladen war. Bei der Kontrolle führte der Antragsteller weder eine Waffenbesitzkarte noch seinen Jagdschein mit sich. Mit Schreiben vom 19.08.2013 wies der Antragsgegner den Antragsteller darauf hin, dass er beabsichtige, die auf den Antragsteller ausgestellten Waffenbesitzkarten zu widerrufen, da er durch das Führen einer unterladenen Waffe gegen das Waffengesetz und die Unfallverhütungsvorschrift Jagd verstoßen habe. Die Bevollmächtigte des Antragstellers führte dazu aus, der Antragsteller sei durch einen Dienstvertrag vom 09.12.2002 verpflichtet, in Ortsteilen des Stadtgebietes von Z... Fuchsfallen aufzustellen und die gefangenen Füchse zu töten bzw. unmittelbar zu jagen. Am 08.07.2013 habe er einem „räudigen“ Fuchs nachgestellt, sei aber nicht zum Schuss gekommen. Um dies nachzuholen, sei er in sein Auto gestiegen, um die Örtlichkeit zu wechseln und die Bejagung fortzusetzen. Um Gefahren für Dritte auszuschließen, habe er die im Patronenlager befindliche Patrone entnommen, in das Magazin eingeführt und die Waffe gesichert. Damit habe er sichergestellt, dass sich kein Schuss habe lösen können und sich gesetzestreu verhalten. Im Zuge der Ermittlungen stellte der Antragsgegner fest, dass der Antragsteller im Besitz einer am 21.11.2002 ausgestellten Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten zur Abwendung von Gefahren durch Raubwild/Füchse innerhalb des befriedeten Bezirkes der Gemarkung Z... war. Die Erlaubnis war bis zum 31.03.2003 befristet. Mit Bescheid vom 02.12.2013 widerrief der Antragsgegner die dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarten (Nr. 1) und gab ihm auf, die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen und die dazugehörige Munition bis zum 31.12.2013 dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und dies gegenüber der Behörde nachzuweisen (Nr. 2). Andernfalls wurde die Sicherstellung und Vernichtung der Waffen und Munition angedroht (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 2 - 3 wurde angeordnet (Nr. 5). Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren würden, besäßen nach Ansicht des Gesetzgebers nicht die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG. Die erforderliche persönliche Eignung fehle nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 WaffG, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass jemand aufgrund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehe oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren könne oder die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung bestehe. Der Antragsteller sei am 08.07.2013 nicht mehr im Besitz einer gültigen Erlaubnis zur Jagd im befriedeten Bezirk von Z... gewesen, da diese bereits am 31.03.2003 abgelaufen gewesen sei. Darüber hinaus dürfe auch ein Jäger eine Waffe nur zur befugten und tatsächlichen Jagdausübung führen, auf dem Hin- und Rückweg dorthin dürfe die Waffe nicht schussbereit sein. Eine Waffe sei schussbereit, wenn sie geladen oder unterladen sei. Dem Antragsteller fehle die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung, so dass die Waffenbesitzkarten zu widerrufen seien. Am 13.12.2013 hat die Bevollmächtigte des Antragstellers gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt und beantragt, die Vollziehung auszusetzen. Mit Bescheid vom 23.12.2013 hat der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Am 16.12.2013 hat der Antragsteller seine Waffen und die dazugehörige Munition der Büchsenmacherwerkstatt H... S... überlassen. Am 06.02.2013 hat der Antragsteller beim erkennenden Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Der Vorfall vom 08.07.2013 könne nicht zur Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führen. Zwar sei die Erlaubnis zur Bejagung kranker Füchse formal abgelaufen, die Stadt Z... und er selbst seien jedoch konkludent von der Fortgeltung der Erlaubnis ausgegangen. Zudem habe er sich nicht auf dem Weg zur Jagdausübung befunden, sondern habe die Jagd nur unterbrochen. Ein solcher Vorgang, insbesondere die Frage der Unterladung bei kurzfristiger Unterbrechung, sei gesetzlich nicht geregelt. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 11.12.2013 gegen Ziffer 1 des Bescheides vom 02.12.2013 (Az. 37-107.131.2-11.04.1967) anzuordnen und bezüglich Ziffer 2 und 3 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren, im Verfahren 8 K 8/14 Me sowie den Inhalt der Behördenvorgänge des Antragsgegners (3 Hefter) Bezug genommen. II. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig. Hinsichtlich der Nr. 1 des Bescheides – dem Widerruf der Waffenbesitzkarte – hat der Antragsteller zu Recht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt, denn es liegt ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO vor. Dem Bescheid kommt insoweit durch Gesetz sofortige Vollziehung zu. Bezüglich der Nrn. 2 und 3 des Bescheides ist der Antrag richtigerweise auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gerichtet, da die Behörde insoweit die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Das Gericht kann in beiden Fällen auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherstellen (§ 80 Abs. 5 VwGO). Dem Antrag fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller im Dezember 2013 alle auf den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen der Büchsenmacherwerkstatt Stubenrauch überlassen hat. Damit wird die Waffenbesitzkarte nicht ungültig. Im Falle einer Herausgabe der Waffenbesitzkarte an den Antragsteller wäre dieser in der Lage damit erneut Waffen anzukaufen. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Hinsichtlich der Nr. 1 des angefochtenen Bescheides, dem Widerruf der Waffenbesitzkarten, bleibt der Antrag ohne Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die vorliegend für den Widerruf einer Waffenbesitzkarte gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 5 WaffG von Gesetz wegen ausgeschlossene aufschiebende Wirkung anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Im Rahmen dieser Abwägung können auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs berücksichtigt werden. Erweist sich der Rechtsbehelf als offensichtlich Erfolg versprechend, kann ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung nicht bestehen, wie auch im umgekehrten Fall eines offensichtlich aussichtslosen Rechtsbehelfs eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in Frage kommt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hingegen offen, so hat das Gericht auf Grund einer reinen Interessenabwägung über den Aussetzungsantrag zu entscheiden. Hat der Gesetzgeber - wie hier - einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet, ist eine Aussetzung nur gerechtfertigt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen oder andere gleichermaßen gewichtige besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise für den Vorrang des privaten Aussetzungsinteresses sprechen. "Ernstliche Zweifel" an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung sind anzunehmen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der Entscheidung ist in der Regel nur eine summarische Prüfung möglich und deshalb auch nur geboten. Maßgebend für die gerichtliche Entscheidung im Falle des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, weil es sich um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2007 - 6 C 24/06 -, NVwZ 2007, 1201, juris). Zum hiernach maßgeblichen Zeitpunkt war der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Voraussetzung für die Erteilung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG und die persönliche Eignung nach § 6 WaffG besitzt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Der Umfang der für die sorgfältige Verwahrung von Waffen oder Munition zu erfüllenden Anforderungen folgt aus § 36 WaffG. Danach hat ein Waffenbesitzer die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waffen oder Munition abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen können (Abs. 1 Satz 1). Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden (Abs. 1 Satz 2). Schon ein einmaliger Verstoß gegen die in § 36 Abs. 1 und 2 WaffG normierten Aufbewahrungspflichten kann die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen (OVG Lüneburg, B. v. 19.04.2010, - 11 LA 389/09 -; juris). Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758, S. 51; VGH BW, B. v. 03.08.2011 - 1 S 1391/11 - juris). § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG umschreibt im Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich so bedenklich, nämlich in hohem Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind, dass, anders als in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG, eine Widerlegung im Einzelfall nicht zugelassen wird - sogenannte absolute Unzuverlässigkeit - (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758, S. 54). Die erforderliche Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. In Anbetracht des Gefahren vorbeugenden Charakters der Regelung und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Ausreichend ist vielmehr eine auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss. Es genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition besteht (vgl. BVerwG, B. v. 12.10.1998, - 1 B 245.97 -; VGH BW, B. v. 3. 08.2011 - 1 S 1391/11 -; BayVGH, B. v. 16.09.2008, - 21 ZB 08.655 - ; juris). Nach diesen Maßstäben ist der Antragsgegner zu Recht davon ausgegangen, dass die in Bezug auf den Antragsteller festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei ihm eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition besteht. Die anlässlich der Polizeikontrolle festgestellte Repetierbüchse auf dem Beifahrersitz seines PKW stellt einen Verstoß gegen § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG dar, denn die Waffe war entgegen der Ansicht des Antragstellers geladen. Der Begriff "geladen" bezeichnet als Oberbegriff sowohl den durchgeladenen als auch den unterladenen Zustand einer Waffe. Die Polizeibeamten der LPI Suhl haben bei der Kontrolle des PKW des Antragstellers festgestellt, dass sich zwar keine Patrone im Lauf der Repetierbüchse befand, jedoch im in der Waffe eingelegten Magazin zwei Patronen vorhanden waren. Damit war die Waffe unterladen und schussbereit, denn zur Abgabe eines Schusses fehlte nur noch das Durchladen der Büchse. Der Antragsteller hat die Waffe auch nicht während der Jagdausübung geführt. Zwar ist es Jägern nach § 13 Abs. 6 WaffG erlaubt, Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis zu führen und mit ihnen zu schießen. Die Waffe wurde jedoch nicht während einer befugten Jagdausübung im PKW des Antragstellers aufgefunden. Die untere Jagdbehörde des Antragsgegners hatte dem Antragsteller am 21.11.2002 zur Abwendung von Gefahren durch Raubwild/Füchse die Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten, örtlich beschränkt auf den befriedeten Bereich der Gemarkung Z...erteilt. Diese Erlaubnis war jedoch bis zum 31.03.2003 befristet, im Zeitpunkt des Auffindens der geladenen Waffe im PKW des Antragstellers mithin seit mehr als 10 Jahren abgelaufen. Der Antragsteller war zur Fuchsjagd in Z... demnach nicht mehr befugt. Selbst wenn er noch im Besitz einer gültigen Erlaubnis gewesen wäre, hatte dies nicht dazu geführt, dass er eine geladene Waffe im PKW hätte transportieren dürfen. Zwar sind Jäger grundsätzlich gegenüber anderen Waffenbesitzern privilegiert, da sie Waffen im Zusammenhang mit der Jagdausübung auf dem Hin- und Rückweg zu und von der Jagd führen dürfen; die Waffen dürfen aber lediglich zugriffsbereit und nicht schussbereit sein. Die Jagdausübung umfasst gerade nicht die Fahrt und das mit sich Führen einer geladenen Waffe im PKW auf einer öffentlichen Straße, auch wenn diese durch das Revier führt (VG Saarland, U. v. 16.12.2010 - 1 K 225/10 - juris). Spätestens mit dem Einsteigen in das Auto endet die Jagdausübung, auch wenn es noch nicht zum Schuss auf den Fuchs gekommen ist. Allein der Umstand, dass der Antragsteller an anderer Stelle aussteigen und die Jagd auf den Fuchs fortsetzen wollte, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. In dem Fall hätte der Antragteller die Jagdausübung erneut begonnen. Gerade der Transport geladener Waffen im PKW soll vermieden werden, da es dabei zu erheblichen Gefährdungen kommen kann. Die Prognose, dass der Antragsteller Waffen und Munition auch künftig nicht sorgfältig, d.h. entsprechend den gesetzlichen Vorschriften verwahren wird, ist gerechtfertigt. Bei den Aufbewahrungsvorschriften, gegen die der Antragsteller verstoßen hat, handelt es sich um eine zentrale waffenrechtliche Vorschrift. In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, darf ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Hat ein Waffenbesitzer in diesem Sinn bereits einmal versagt, ist schon allein dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Eine dahingehende Lebenserfahrung oder aber ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose angestellt werden kann, existiert nicht. Angesichts des möglichen Schadens bei Nicht-Bewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition genügt es vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des Erlaubnis pflichtigen Umgangs mit Waffen und Munition verbleibt (vgl. BVerwG, B. v. 12.10.1998, a. a. O.). Der Antrag bleibt auch hinsichtlich der Nrn. 2 und 3 des Bescheides erfolglos. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung gesondert anordnet. Dies ist dann möglich, wenn die Anordnung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegt. In einem solchen Fall kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherstellen. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat hier keinen Erfolg, weil das Rechtsmittel gegen Nrn. 2 und 3 des Bescheides nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg verspricht und die Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers hinter das öffentliche Interesse am Sofortvollzug, das von dem Antragsgegner ausreichend begründet wurde (§ 80 Abs. 3 VwGO), zurücktreten lässt. Die Nebenentscheidungen in Nrn. 2 und 3 des Bescheides vom 02.12.2013 sind nämlich rechtlich nicht zu beanstanden. Die Verfügung in Nr. 2 des Bescheides beruht auf § 46 Abs. 2 WaffG, die Androhung der Sicherstellung und Vernichtung in Nr. 3 des Bescheides beruht auf § 46 Abs. 5 WaffG. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und 50.2 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach sind in der Hauptsache für die Waffenbesitzkarte des Antragstellers und eine eingetragene Waffe der Auffangstreitwert von 5.000,- Euro, für die sechs eingetragenen weiteren Waffen je 750,- Euro, somit zusätzlich 4.500,- Euro anzusetzen. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist der Hauptsachestreitwert (9.500,- Euro) zu halbieren, womit sich ein Streitwert von 4.750,- Euro ergibt.