Urteil
1 K 225/10
Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2010:1216.1K225.10.0A
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Leitsätze
1. Jäger sind gegenüber anderen berechtigten Waffenbesitzern auf Grund der gesetzlichen Regelung des § 13 Abs. 6 WaffG privilegiert und dürfen auch noch im Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung, wozu der direkte Hin- und Rückweg zur und von der Jagd gehören, die Jagdwaffen zugriffsbereit, aber gerade nicht schussbereit, führen. (Rn.35)
2. Ein Waffenbesitzer hat die Pflicht zu einer den Umständen des Einzelfalls angepassten sicheren Aufbewahrung, bei der die Waffe nicht „aus den Augen gelassen“ (aktiver Entwendungs- oder Missbrauchsschutz) oder durch passiven Schutz (z.B. durch die Aufbewahrung der Schusswaffe in einem der Sicht Dritter zu entziehenden Transportbehältnis, zum Beispiel im verschlossenen Kofferraum des Fahrzeugs, die Entfernung eines wesentlichen Teils und/oder die Anbringung einer Abzugsverriegelung) sichergestellt wird, dass Waffen und Munitionen nicht in unbefugte Hände gelangen.(Rn.38)
3. Ein Waffenbesitzer kann sich gegen den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz mangels Nachweises einer Straftat eingestellt hat.(Rn.42)
4. Auch in einem einmaligen Aufbewahrungsmangel liegt ein Verstoß gegen die dem Waffenbesitzer obliegenden Sorgfaltspflichten. Auch eine nur äußerst kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen und Munition kann genügen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen. Diese Gefahr wiegt besonders schwer, wenn gleichzeitig Zugriff auf Waffen und Munition bestanden hat. Schon die nur kurzfristig ungesicherte Aufbewahrung von Waffen und Munition rechtfertigt daher die Prognose, dass der Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse auch in Zukunft nicht für eine sichere Verwahrung sorgen werde.(Rn.44)
5. Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nicht mit der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit gleichzusetzen. Für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit gilt ein strikter Maßstab besonderer Gewissenhaftigkeit. § 5 Abs. 1 Nr. 2 b Waffengesetz lässt für die Bejahung einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit schon die durch dieses einmalige Fehlverhalten geweckten Zweifel daran genügen, ob eine Person die Gewähr dafür bietet, jederzeit und in jeder Hinsicht mit Waffen sorgsam umzugehen. Für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges nach einer Trunkenheitsfahrt genügt dagegen im Einzelfall die Prognose, dass zukünftig eine wirksame Trennung von Alkoholkonsum und Autofahren zu erwarten und die Wahrscheinlichkeit, dass erneut ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel geführt wird, nicht größer als bei dem durchschnittlichen Kraftfahrer ist.(Rn.49)
6. Der Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse unterliegt keiner Frist. Insbesondere ist die in §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG geregelte Jahresfrist für den Widerruf von Verwaltungsakten auf den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse nicht anwendbar. (Rn.56)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 14.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Jäger sind gegenüber anderen berechtigten Waffenbesitzern auf Grund der gesetzlichen Regelung des § 13 Abs. 6 WaffG privilegiert und dürfen auch noch im Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung, wozu der direkte Hin- und Rückweg zur und von der Jagd gehören, die Jagdwaffen zugriffsbereit, aber gerade nicht schussbereit, führen. (Rn.35) 2. Ein Waffenbesitzer hat die Pflicht zu einer den Umständen des Einzelfalls angepassten sicheren Aufbewahrung, bei der die Waffe nicht „aus den Augen gelassen“ (aktiver Entwendungs- oder Missbrauchsschutz) oder durch passiven Schutz (z.B. durch die Aufbewahrung der Schusswaffe in einem der Sicht Dritter zu entziehenden Transportbehältnis, zum Beispiel im verschlossenen Kofferraum des Fahrzeugs, die Entfernung eines wesentlichen Teils und/oder die Anbringung einer Abzugsverriegelung) sichergestellt wird, dass Waffen und Munitionen nicht in unbefugte Hände gelangen.(Rn.38) 3. Ein Waffenbesitzer kann sich gegen den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz mangels Nachweises einer Straftat eingestellt hat.(Rn.42) 4. Auch in einem einmaligen Aufbewahrungsmangel liegt ein Verstoß gegen die dem Waffenbesitzer obliegenden Sorgfaltspflichten. Auch eine nur äußerst kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen und Munition kann genügen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen. Diese Gefahr wiegt besonders schwer, wenn gleichzeitig Zugriff auf Waffen und Munition bestanden hat. Schon die nur kurzfristig ungesicherte Aufbewahrung von Waffen und Munition rechtfertigt daher die Prognose, dass der Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse auch in Zukunft nicht für eine sichere Verwahrung sorgen werde.(Rn.44) 5. Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nicht mit der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit gleichzusetzen. Für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit gilt ein strikter Maßstab besonderer Gewissenhaftigkeit. § 5 Abs. 1 Nr. 2 b Waffengesetz lässt für die Bejahung einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit schon die durch dieses einmalige Fehlverhalten geweckten Zweifel daran genügen, ob eine Person die Gewähr dafür bietet, jederzeit und in jeder Hinsicht mit Waffen sorgsam umzugehen. Für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges nach einer Trunkenheitsfahrt genügt dagegen im Einzelfall die Prognose, dass zukünftig eine wirksame Trennung von Alkoholkonsum und Autofahren zu erwarten und die Wahrscheinlichkeit, dass erneut ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel geführt wird, nicht größer als bei dem durchschnittlichen Kraftfahrer ist.(Rn.49) 6. Der Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse unterliegt keiner Frist. Insbesondere ist die in §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG geregelte Jahresfrist für den Widerruf von Verwaltungsakten auf den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse nicht anwendbar. (Rn.56) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 14.000,00 Euro festgesetzt. I. Die zulässige Anfechtungsklage, über die im Einvernehmen mit den Beteiligten der Vorsitzende als Einzelrichter entscheidet (§ 87 a Abs. 2 VwGO), bleibt ohne Erfolg. Die vom Kläger angefochtene waffenrechtliche Verfügung der Beklagten vom 28.08.2008 in Gestalt des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 09.12.2009 ergangenen Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses der ... ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, weshalb die Aufhebung der Bescheide nicht hat ausgesprochen werden können. Auch die mit seinem Hilfsantrag begehrte Teilaufhebung der genannten Bescheide mit der Zielsetzung, ihm wenigstens seine waffenrechtlichen Erlaubnisse für den Weiterbesitz seiner Sportwaffen zu belassen, findet keine Rechtsgrundlage im Waffengesetz. 1.) Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Waffengesetz ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung einer Erlaubnis hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Waffengesetz setzt die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis unter anderem voraus, dass der jeweilige Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Hierzu bestimmt wiederum § 5 Abs. 1 Nr. 2 b Waffengesetz, dass Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Die Anforderungen an die sorgfältige Aufbewahrung von Waffen oder Munition sind in § 36 Waffengesetz geregelt. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Waffengesetz hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Waffengesetz dürfen Schusswaffen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das die dort im einzelnen bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Diesen Anforderungen genügte die Aufbewahrung seiner Waffen und der dazugehörigen Munition in seinem Fahrzeug durch den Kläger zu dem hier streitgegenständlichen Zeitpunkt am 15.10.2006 ganz sicher nicht. Dies haben die Beklagte und die Widerspruchsbehörde in den angefochtenen Bescheiden mit überzeugender Begründung dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann deshalb zunächst auf diese Bescheide verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). 2.) Wenn der Kläger auch noch im Klageverfahren zu begründen versucht, damals habe keinerlei Gefahr bestanden, dass Waffen und Munition in die Hände unbefugter Dritter hätten gelangen können, ist dies für die Kammer nicht nachvollziehbar. Er mag sich vor Augen halten, dass er aufgrund seines erheblichen Alkoholkonsums am Steuer seines Fahrzeugs - und dies bei „laut aufgedrehtem Autoradio“ - eingeschlafen war und nicht einmal die heranfahrenden beiden Polizeifahrzeuge bemerkt hatte. Sein Fahrzeug war unverschlossen und das Fenster der Fahrertür zudem geöffnet. Der gegenüber dem Abstellort des Fahrzeuges wohnende Nachbar, der als erster auf das Fahrzeug des Klägers aufmerksam geworden war und später die Polizei informiert hatte, war nach den polizeilichen Feststellungen zuvor an das Fahrzeug des Klägers herangetreten, um nachzusehen, ob mit jenem „alles in Ordnung“ sei. Nach den Aussagen dieses Zeugen hat der Kläger „schläfrig reagiert und geantwortet, dass er nur etwas schlafen wolle“ (Polizeibericht Bl. 16 der Ermittlungs-/Vollstreckungsakten ...). Schon diesem Zeugen wäre es – wie jedem anderen beliebigen Dritten – damals möglich gewesen, die auf dem Rücksitz des unverschlossenen Fahrzeugs liegende Waffe nebst der in der Tasche befindlichen Munition an sich zu nehmen, ohne dass es der aufgrund seiner erheblichen alkoholischen Beeinflussung tief schlafende Kläger überhaupt bemerkt hätte. Ebenso wenig hätte er sich in seinem damaligen Zustand erfolgreich gegen eine Wegnahme der von ihm schussbereit am Körper getragenen, ungesicherten Kurzwaffe durch unbefugte Dritte zur Wehr setzen können. Mit seiner Auffassung, er habe sich trotz dieses in dem genannten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft festgestellten Sachverhalts „in waffen- und jagdrechtlicher Hinsicht einwandfrei verhalten“ (so die Klagebegründung vom 20.05.2010, S. 4), die von ihm geforderte Sorgfaltspflicht zum Umgang mit Waffen und Munition „nicht in besonders schwerem Maße verletzt“ (so die Klagebegründung eben dort) und nach seiner Überzeugung insgesamt richtig gehandelt, hat er selbst den für die künftige Zuverlässigkeit erforderlichen grundlegenden Charakterwandel, der weitere Verstöße unwahrscheinlich erscheinen ließe, widerlegt. Mit seinem Vorbringen unterstreicht er ein Persönlichkeitsbild, das die mangelnde Eignung zum Waffenbesitz auch für die Zukunft offenkundig macht (so in einem in Bezug auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit vergleichbaren Fall: Bay. VGH, Beschluss vom 19.03.1996 – 21 CS 95.3505 – Bay. Vwbl. 1996, 534, 535). 3.) Auch misslingt dem Kläger sein Rechtfertigungsversuch, sein Verhalten sei von § 13 Abs. 6 Waffengesetz gedeckt gewesen, da er sich damals auf dem Heimweg von der befugten Jagdausübung befunden habe und es ihm deshalb auch erlaubt gewesen sei, seine beiden Waffen zu führen. a) Richtig an diesem Vorbringen ist indes nur, dass Jäger tatsächlich gegenüber anderen berechtigten Waffenbesitzern auf Grund der gesetzlichen Regelung des § 13 Abs. 6 WaffG privilegiert sind und auch noch im Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung, wozu der direkte Hin- und Rückweg zur und von der Jagd gehören, die Jagdwaffen zugriffsbereit, aber gerade nicht schussbereit, führen dürfen (vgl. hierzu nur Heller/Soschinka, Waffenrecht, Handbuch für die Praxis, 2. Auflage 2008 Rdnrn. 1412 – 1414). Die Jagdausübung in diesem Sinne erfasst aber gerade nicht die Fahrt und das Mitsichführen einer geladenen Jagdwaffe mit dem Kraftfahrzeug auf einer öffentlichen Straße, und zwar auch dann nicht, wenn diese durch das Revier führt, wobei es unerheblich ist, ob es sich bei den mitgeführten Waffen um Kurz- oder Langwaffen handelt, sofern diese Waffen zur Jagdausübung nach dem Bundesjagdgesetz erlaubt sind. Überdies muss gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 der Unfallverhütungsvorschrift Jagd - UVV-Jagd beim Besteigen von Fahrzeugen und während der Fahrt die Schusswaffe entladen sein. Der Kläger selbst räumt ein, dass er die Pistole Walter nicht hätte schussbereit führen dürfen. Wegen eines vergleichbaren Sachverhalts hat das Oberlandesgericht Stuttgart (4 Ss 185/07, juris = NStZ-RR 2008, 23, 24) einen Jäger unter Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs unter Reduzierung der Geldstrafe wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt (vgl. zum Mitführen eines geladenen Jagdgewehrs auch BayVGH, Beschluss vom 14.07.1993 – 19 CE 93.1849 – juris). Mithin hätte auch die Pistole des Klägers – wie im Übrigen auch die auf dem Rücksitz liegende Langwaffe – damals, wenn überhaupt, nur zugriffsbereit mitgeführt werden dürfen. b) Wie zuvor bereits beschrieben, gilt dies indes nur für den direkten Heimweg von der befugten Jagdausübung. Bei seinem damaligen Antreffen durch die Polizei befand sich der Kläger indes nicht mehr auf dem direkten Heimweg, da er diese Heimfahrt auf Grund seiner ganz erheblichen alkoholischen Beeinflussung unterbrechen musste, das Fahrzeug an einer öffentlichen Straße abgestellt hat und am Steuer seines Fahrzeugs eingeschlafen ist. Die ihn antreffenden Polizeibeamten konnten ihn nur mühsam aus dem Schlafe wecken. Dieses Abstellen seines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum – bei dem es sich also gerade nicht um ein kurzfristiges Anhalten etc. gehandelt hat – kann nicht mehr der direkten Heimfahrt zugerechnet werden und war damit auch nicht (mehr) von der in § 13 Abs. 6 WaffG vorgesehenen Privilegierung in Bezug auf das Mitführen zugriffsbereiter Jagdwaffen erfasst. Im Kern hat der Kläger damals seine Waffen nicht mehr geführt, sondern für den Zeitraum des Parkens seines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum verwahrt. Hierzu heißt es in § 13 Abs. 11 der Allgemeinen Waffengesetzverordnung (AWaffV) vom 27.10.2003 – Bundesgesetzblatt I 2123 wie folgt: „Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist“. Durch die Wörter „angemessen“ und „erforderlich“ bringt die genannte Verordnung zum Ausdruck, „dass es um ein Maß des Schutzes geht, der insbesondere der Dauer der vorübergehenden Aufbewahrung und der Art und Menge der aufzubewahrenden Gegenstände Rechnung zu tragen hat“ (vgl. hierzu Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, Kommentar a. a. O. § 13 AWaffV Rdnr. 13 m. w. N.). So besteht für den Waffenbesitzer die Pflicht zu einer den Umständen des Einzelfalls angepassten sicheren Aufbewahrung, bei der die Waffe nicht „aus den Augen gelassen“ (aktiver Entwendungs- oder Missbrauchsschutz) oder durch passiven Schutz (z.B. durch die Aufbewahrung der Schusswaffe in einem der Sicht Dritter zu entziehenden Transportbehältnis, zum Beispiel im verschlossenen Kofferraum des Fahrzeugs, die Entfernung eines wesentlichen Teils und/oder die Anbringung einer Abzugsverriegelung) sichergestellt wird, dass Waffen und Munitionen nicht in unbefugte Hände gelangen. Diesen Anforderungen an eine „angemessene Aufsicht“ über seine beiden Waffen genügte das damalige Verhalten des Klägers nicht. Einem Menschen, der sich mit 1,92 Promille aufgrund seiner erheblichen alkoholischen Beeinflussung zum Schlafen hinlegt, wird es nicht gelingen, seine Waffen „nicht aus den Augen“ zu lassen, selbst wenn er dies anfänglich sogar vorgehabt haben sollte. Auch passive Vorkehrungen gegen eine unbefugte Waffenbenutzung in der zuvor beschriebenen Art hatte der Kläger damals nicht getroffen. Vielmehr lag die Langwaffe zugriffsbereit in einer offenen Tasche, in der sich auch die dazugehörige Munition befand (vgl. hierzu den bereits erwähnten Polizeibericht, Bl. 18 der Ermittlungsakte ...), für jeden vorbeigehenden Passanten gut sichtbar auf der Rückbank des Fahrzeugs. c) Aber selbst wenn sich der Kläger noch auf dem Heimweg von der Jagd befunden und deshalb nicht schussbereite Jagdwaffen in seinem Fahrzeug hätte mitführen dürfen, setzt ein erlaubtes Führen von Waffen schon begrifflich voraus, dass der Jäger auf Grund seiner körperlichen und geistigen Verfassung in der Lage ist, mit den Waffen unter Berücksichtigung ihres hohen Gefährdungspotentials sachgerecht umzugehen. Hierzu war der Kläger auf Grund seines damaligen Zustands nicht in der Lage und hätte auch unabhängig von der Frage eines berechtigten Führens der Waffen deren Wegnahme aus dem unverschlossenen Fahrzeug durch unbefugte Dritte nicht verhindern können. Dabei ist in Erinnerung zu rufen, dass der Kläger nach den damaligen Feststellungen der Polizei mehrfach zum Aussteigen aus dem Fahrzeug aufgefordert werden musste, dabei nur langsam und zögerlich reagierte, einen schläfrigen und benommenen Eindruck machte, dabei deutlich schwankte, nur mit Mühe ruhig stehen konnte und sich teilweise am Pkw festhalten musste (vgl. den erwähnten Polizeibericht Bl. 17 der Ermittlungsakte). Letztlich bedarf es an sich auch keiner näheren Erläuterung, dass ein volltrunkener Jäger mit 1,92 ‰ selbst während der Jagd – unabhängig davon ob es sich um die eigentliche Jagdausübung oder um mit ihr im Zusammenhang stehende Tätigkeiten handelt – keine schussbereite Waffe führen darf (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 04.04.1985 – 21 B 84 A.30, 94 – DVBl. 1985, S. 371 (Leitsatz). d) Hieraus folgt gleichzeitig, dass der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, dass die Staatsanwaltschaft A-Stadt das Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz (...) mangels Nachweises einer Straftat eingestellt hat. An diese Entscheidung der Staatsanwaltschaft ist die zuständige Waffenbehörde nicht gebunden, was von der erkennenden Kammer in ständiger Rechtsprechung entschieden wurde. Diese hat vielmehr in eigener Verantwortung den festgestellten Sachverhalt zu bewerten und danach ihre waffenrechtliche Entscheidung zu treffen. Im Übrigen stand die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht in Einklang mit der Rechtslage (vgl. hierzu die bereits zitierte Entscheidung des OLG Stuttgart vom 24.07.2007 a.a.O.). 4.) Aufgrund dieser gravierenden Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten eines verantwortungsbewussten Waffenbesitzers ist der Kläger unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Waffengesetz. a) Der Kläger kann in diesem Zusammenhang auch nicht zu seinen Gunsten einwenden, bei dem damals festgestellten eklatanten Verstoß gegen die Pflicht zur Aufbewahrung seiner Waffen habe es sich um ein einmaliges Ereignis - das er beschönigend „Ausreißer“ nennt -, gehandelt, das als „Augenblicksversagen“ zu qualifizieren sei und deshalb keine Rückschlüsse auf seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit zulasse. Dabei kann, im Zweifel für ihn, durchaus unterstellt werden, dass sein damaliges Verhalten tatsächlich einmalig geblieben ist. Aber auch dies rechtfertigt keine günstigere Gefährdungsprognose. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch in einem einmaligen Aufbewahrungsmangel ein Verstoß gegen die dem Waffenbesitzer obliegenden Sorgfaltspflichten liegt. Die Gefahren, die mit einer für Nichtberechtigte zugänglichen Verwahrung von Schusswaffen und Munition verbunden sind, bestehen selbstverständlich nicht nur bei einer nicht sorgfältigen Aufbewahrung auf Dauer . Auch eine nur äußerst kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen und Munition kann genügen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen (vgl. Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 09.08.2006 - 3 L 56/06 -; VG Ansbach, Beschluss vom 31.03.2003 - AN 15 S 03.00324 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 21.07.1999 - 10 K 59/99 -; alle Entscheidungen dokumentiert bei juris). Diese Gefahr wiegt besonders schwer, wenn - wie im Falle des Klägers - gleichzeitig Zugriff auf Waffen und Munition bestanden hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.12.2007 - 1 M 179/07 -, juris). Schon die nur kurzfristig ungesicherte Aufbewahrung von Waffen und Munition rechtfertigt daher die Prognose, dass der Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse auch in Zukunft nicht für eine sichere Verwahrung sorgen werde (vgl. VG Potsdam, a.a.O.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16.02.2002 - 17 L 35/07 -, juris). Im Bereich des Waffenrechts muss kein Restrisiko hingenommen werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 09.01.2008 - 21 C 07.3232 -, juris; im übrigen ständige Rechtsprechung; ebenso die Kommentarliteratur: Apel/Boshart, Waffengesetz, § 5 Rdnr. 19). b) Der Kläger irrt weiter auch darin, dass in diesem Zusammenhang die Einstellung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz für ihn sprechen könnte. Dies ändert an einer negativen Gefährdungsprognose in Bezug auf seine Person nichts. Anders als im Strafverfahren kommt es für die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nicht darauf an, ob und in welchem Maße dem Inhaber von Waffenbesitzkarten eine nicht sorgfältige Waffenverwahrung vorgeworfen werden kann. Wegen des sicherheitsrechtlichen Charakters der diesbezüglichen Voraussetzungen des Waffengesetzes bestimmt sich die Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers ausschließlich nach objektiven, d.h. gerade verschuldensunabhängigen, Kriterien (BayVGH, Beschluss vom 19.03.1996 - 21 CS 95.3505 -, BayVBl. 1996, 534). Im Übrigen wurde aufgezeigt, dass das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren an sich hätte nicht eingestellt werden dürfen. c) Entgegen der Ansicht des Klägers können auch die Umstände, die zur Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis geführt haben, nicht zur Widerlegung seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit herangezogen werden. Dies folgt zunächst bereits daraus, dass es sich nach der Gesetzesdogmatik bei § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG um einen Fall sogenannter „absoluter Unzuverlässigkeit“ handelt - und gerade nicht um einen solchen der sogenannten „Regelunzuverlässigkeit“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Waffengesetz - weshalb für den Kläger aufgrund seiner absoluten Unzuverlässigkeit keine Möglichkeit besteht, die aufgrund von Tatsachen vermutete Unzuverlässigkeit zu widerlegen. Aber unabhängig hiervon beurteilt sich, anders als vom Kläger in seiner Klagebegründung vom 20.05.2010 (S. 4 unten) angenommen, die charakterliche Zuverlässigkeit bei Entzug und Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis einerseits und dem Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis andererseits gerade nicht nach den gleichen Kriterien. Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nicht mit der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit gleichzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 19.09.1991, Buchholz 402.5, Waffengesetz Nr. 60; OVG Hamburg, Urteil vom 03.02.1994 - OVG Bf VII 49/93 -). Die auf die Zulassung zur erneuten Teilnahme am Straßenverkehr gerichtete Eignungsprognose ist nicht gleichermaßen für die Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit aussagekräftig. Für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit gilt ein strikter Maßstab besonderer Gewissenhaftigkeit. Die erforderliche Zuverlässigkeit zum Führen von Waffen besitzen Personen schon dann nicht mehr, wenn bei ihnen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Waffengesetz). Dass hierfür selbst ein einmaliger Vorfall ausreichen kann, wurde bereits dargelegt. § 5 Abs. 1 Nr. 2 b Waffengesetz lässt für die Bejahung einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit schon die durch dieses einmalige Fehlverhalten geweckten Zweifel daran genügen, ob eine Person die Gewähr dafür bietet, jederzeit und in jeder Hinsicht mit Waffen sorgsam umzugehen. Für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges nach einer Trunkenheitsfahrt genügt dagegen im Einzelfall die Prognose, dass zukünftig eine wirksame Trennung von Alkoholkonsum und Autofahren zu erwarten und die Wahrscheinlichkeit, dass erneut ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel geführt wird, nicht größer als bei dem durchschnittlichen Kraftfahrer ist. Gerade deshalb ist die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mit der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit gleichzusetzen, weshalb auch die Umstände, die zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis geführt haben, nicht zur Widerlegung der Regelvermutung herangezogen werden können. Überdies kann auch die an eine Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt anknüpfende Regelvermutung schon von vorne herein nicht durch Umstände entkräftet werden, die außerhalb der Straftat liegen und erst den Beginn einer Verhaltensänderung nach der Tat anzeigen, insbesondere eine Alkoholabstinenz bzw. eine Änderung der Trinkgewohnheiten aufgrund der Verurteilung belegen sollen (vgl. hierzu auch Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 16.02.1999 - Bf VI 31/96 -, juris). Aus diesen Ausführungen folgt, dass ein mit dem Ziel der Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis eingeholtes medizinisch-psychologisches Gutachten der Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nicht die Grundlage entzieht. d.) Die angegriffene Entscheidung der Beklagten ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich und verstößt – anders als vom Kläger behauptet – auch nicht gegen die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes. Eine Erläuterung dafür, inwieweit Art. 1 Abs. 1 GG („Die Würde des Menschen ist unantastbar“) durch den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse berührt werden könnte, bleibt der Kläger schuldig. Für die Kammer ist nicht erkennbar, inwieweit ein menschenwürdiges Leben den Besitz und das Führen von Waffen erforderlich machen könnten. Aber auch eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG scheidet aus. Dieses Grundrecht steht schon dem Wortlaut dieser Grundrechtsnorm nach unter dem Vorbehalt, dass nicht Rechte anderer verletzt werden beziehungsweise gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen wird. Zu den Rechten anderer zählen alle verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte Dritter, darunter – soweit hier maßgeblich – vor allem die körperliche Unversehrtheit und die Gesundheit anderer Menschen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. die Nachweise bei Maunz-Dühring-Herzog (di Fabio), Grundgesetzkommentar, Art. 2 Abs. 1 GG, Rdnr. 39) versteht man unter der verfassungsmäßigen Ordnung die Summe aller Rechtsnormen, die formell und materiell mit der Verfassung übereinstimmen. Hierunter fallen wiederum namentlich diejenigen Normen, die „Rechte Anderer“ begründen (Maunz-Dühring-Herzog a.a.O., Rdnr. 44), also gerade auch die Bestimmungen des Waffengesetztes. Vorrangiges Ziel des Waffengesetzes wiederum ist es, beim Umfang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG) und die Allgemeinheit vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu schützen (vgl. Bundestags-Drucksache 14/7758 S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass diese mit Waffen und Munition jeder Zeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (so ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 26.03.1997 – 1 B 9/97 – juris). Diese besonders hohen Anforderungen gelten gerade auch für das Führen und die Verwahrung von Waffen und Munition (BVerwG, a.a.O.). Deshalb ist weder das Erfordernis einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach den Kriterien Bedürfnis und Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers noch der Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse bei Wegfall der Zuverlässigkeit verfassungsrechtlich zu beanstanden. Die Rechtsfolgen eines unzuverlässigen Umgangs mit Waffen hat der Kläger deshalb auch unter Berücksichtigung des Art. 2 Abs. 1 GG hinzunehmen. Auf den weiteren Einwand des Klägers, ihm werde durch die streitgegenständliche waffenrechtliche Verfügung die waffenrechtliche Zuverlässigkeit abgesprochen, ohne dass für ihn Aussicht und Möglichkeit bestünden, diese Situation aus eigener Kraft zu ändern, ist in diesem Klageverfahren nicht näher einzugehen. Richtig ist vom Ansatz her, dass die absolute waffenrechtliche Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG – anders als die absolute Unzuverlässigkeitsbestimmung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG bei rechtskräftiger Verurteilung - keine Fristregelung (bei § 5 Abs. 1: 10 Jahre) enthält, innerhalb derer die Unzuverlässigkeit eines Waffenbesitzers unwiderlegbar vermutet wird. Ein solcher Zeitablauf wird bei dieser Alternative des § 5 für erforderlich gehalten, um dem massiven Rechtsbruch die Stärke zu nehmen, die zur Unwiderlegbarkeit der Unzuverlässigkeitsvermutung geführt hatte“ (vgl. Steindorf/Heinreich/Papsthart, a.a.O., § 5 WaffG Nr. 7). Ob nun tatsächlich, wie der Kläger vorträgt – im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG diese unwiderlegbare Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nun „lebenslang“ bestehen bleiben soll oder – etwa in entsprechender Anwendung der Frist des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG - frühestens nach dem Ablauf von 10 Jahren die waffenrechtliche Zuverlässigkeit wieder unter Beweis gestellt werden kann, bedarf keiner Entscheidung in diesem Verwaltungsrechtsstreit. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage – auch für das gerichtliche Verfahren – ist nach ständiger Rechtsprechung derjenige der letzten Behördenentscheidung, hier also der Entscheidung des Rechtsausschusses der Landeshauptstadt Saarbrücken im Widerspruchsverfahren am 09.12.2009. Dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt waffenrechtlich unzuverlässig war, wurde bereits dargelegt. Ebenso beschrieben wurde in dieser Entscheidung, dass auf Grund des Vorbringens des Klägers zur Rechtfertigung seines Verhaltens auch noch im Klageverfahren nicht zu erkennen ist, dass er zwischenzeitlich die Zuverlässigkeit wieder erlangt haben könnte. Hierauf kommt es indes wegen des allein maßgeblichen Zeitpunktes der Entscheidung des Stadtrechtsausschusses nicht entscheidungserheblich an. Was die Frage der Wiedererteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis betrifft, ist diese einem späteren, hierauf gerichteten Antragsverfahren vorbehalten. e) Soweit der Kläger weiter in seiner Klagebegründung vom 20.05.2010 rügt, die Beklagte habe seine Waffenbesitzkarten fast zwei Jahre nach dem streitgegenständlichen Vorfall widerrufen, obwohl sie bereits unmittelbar danach hiervon erfahren hatte, ist dies ebenso wenig zu beanstanden. Der Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse unterliegt keiner Frist. Insbesondere ist die in §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG geregelte Jahresfrist für den Widerruf von Verwaltungsakten auf den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse nicht anwendbar. Dies folgt bereits daraus, dass das Waffengesetz entgegenstehende Regelungen enthält (Art. 31 GG, vgl. auch § 1 Abs. 2 VwVfG). Die Fristbestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind deshalb weder unmittelbar noch ergänzend anwendbar. Das Waffengesetz regelt den Widerruf der Waffenbesitzkarte abschließend, soweit dieser zwingend vorgeschrieben ist. Bei dem nachträglichen Wegfall zwingender Erteilungsvoraussetzungen für eine waffenrechtliche Erlaubnis – wie hier der erforderlichen Zuverlässigkeit – hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, im Interesse der Gewährleistung der inneren Sicherheit den Fortbestand waffenrechtlicher Erlaubnisse unter keinen Umständen hinzunehmen. Deshalb verbietet die Pflicht, Gefahren durch Waffen in der Hand unzuverlässiger Personen zu verhindern, eine Anwendung der Fristenregelung der §§ 49 Abs. 2 Satz 3 VwVfG, 48 Abs. 4 VwVfG (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 – 6 C 2406 – NVwZ 2007, 1201). Schon bei der Neuregelung des Waffengesetzes 2002 hat sich der Gesetzgeber die vorherige Rechtsprechung zur Unbefristetheit von Rücknahme und Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse zu eigen gemacht (vgl. hierzu Hahn „Das neue Waffenrecht in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts“, Gewerbearchiv 2008, S. 383 unter Hinweis auf BT-Drucksache 14/7758/79). Deshalb kommt es auf die Dauer des Verwaltungsverfahrens bis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren nicht weiter an. Dass der Kläger während dieses Zeitraumes – anders als er meint – seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit, etwa auf Grund der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, gerade nicht zurückerlangt hat, wurde ausgeführt. 6) Soweit der Kläger mit seinem Hilfsantrag begehrt, ihm wenigstens die waffenrechtlichen Erlaubnisse für den Weiterbesitz seiner Sportwaffen zu belassen, bleibt seine Klage auch mit diesem Antrag ohne Erfolg: Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit differenziert nicht nach dem jeweiligen Bedürfnis des Betroffenen, das er für den Besitz seiner Waffen geltend macht. Weder die waffenrechtliche Zuverlässigkeit noch die Berechtigung zum Führen von Waffen sind teilbar. 7) Aus der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Waffenbesitzkarten des Klägers folgt seine Verpflichtung, die Erlaubnisurkunden gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG unverzüglich zurückgeben und die in seinem Besitz befindlichen Waffen gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG entweder dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und dies der Beklagten nachzuweisen. Diese und die weiteren Nebenentscheidungen der Beklagten sind rechtmäßig und wurden von dem Kläger in seiner Klagebegründung auch nicht näher thematisiert, weshalb auf diese auch nicht weiter einzugehen ist (§ 117 Abs. 5 VwGO). II. Damit ist die Anfechtungsklage des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. IV. Die Berufung gegen diese Entscheidung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§§ 124 Abs. 2, 124 a VwGO) nicht vorliegen. V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Absätze 1 und 2 GKG und ergeht in Anlehnung an die Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand Juli 2004, dort Nrn. 50.2 und 50.3, wonach die Bedeutung einer Waffenbesitzkarte mit dem Auffangwert zu bemessen ist, für jede weitere eingetragene Waffe 750,00 Euro und für die Berechtigung zum Erwerb der Munition 1.500,00 Euro in Ansatz zu bringen sind. Der Kläger verfügt nach Aktenlage derzeit über 11 in seinen Waffenbesitzkarten eingetragene Waffen, weshalb sich ein Gesamtbetrag von 5.000,00 Euro zuzüglich 10 x 750,00 Euro = 7.500,00 Euro zuzüglich 1.500,00 Euro für die Munitionserwerbsberechtigung, also 14.000,00 Euro errechnet. Der eher zufällige Umstand, dass die Waffen in insgesamt drei Waffenbesitzkarten eingetragen sind, wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, weil sie auch in einer einzigen Karte hätten eingetragen werden können. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse. Erstmals am 20.08.1999 wurde ihm eine Waffenbesitzkarte ausgestellt, nachdem er von seinem Vater zwei Büchsen geerbt hatte. Im Oktober 2003 wurde er Mitglied eines Schützenvereins und erhielt weitere waffenrechtliche Erlaubnisse. Zuletzt verfügte er über drei Waffenbesitzkarten, in die insgesamt 11 Waffen eingetragen waren. Am 13.07.2006 wurde ihm auch ein Jagdschein ausgestellt, der bis zum 31.03.2007 gültig war. Durch waffenrechtliche Verfügung der Beklagten vom 28.08.2008 wurden die dem Kläger ausgestellten waffenrechtlichen Erlaubnisse gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4, 5 Abs. 1 Nr. 2 b, 8 und 45 Abs. 5 des Waffengesetzes - in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.2002 (BGBl. I S. 3970) - widerrufen und der Kläger darauf hingewiesen, dass er diese Erlaubnisse gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes unverzüglich zurückzugeben habe. Die Beklagte ordnete ferner gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes an, dass der Kläger die in den widerrufenen Waffenbesitzkarten eingetragenen und noch in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe dieser Verfügung dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und dies der Beklagten nachzuweisen habe. Grund für diese Verfügung waren Feststellungen der Landespolizeidirektion ... am 15.10.2006, nach denen der Kläger in seinem Fahrzeug (amtl. Kennzeichen ...) vor dem Anwesen …straße … in A-Stadt von zwei Polizeibeamten - durch einen Nachbarn des genannten Anwesens informiert - in alkoholisiertem Zustand (Blutalkoholkonzentration 1,92 Promille) schlafend angetroffen worden war. Bei Herantreten der Polizeibeamten an das Fahrzeug war das Fenster der Fahrertür weit geöffnet und das Fahrzeug insgesamt unverschlossen. Auf dessen Rücksitz lag in einer weit geöffneten Tragetasche ein Jagdgewehr (Drilling) der Marke Sauer & Sohn, Kaliber 7 x 65 R 22 (lang). In der entsicherten Waffe befand sich keine Munition. Allerdings lag in der offenen Tragetasche ein Etui, in dem sich drei Schrotpatronen und fünf Patronen der Kaliber 7 x 65 bzw. 22 (lang) sowie - außerhalb des Etuis - u.a. eine Packung mit 50 Patronen 22 Long Rifle befanden. Der Kläger schlief am Steuer seines Fahrzeuges und hatte weder das Heranfahren der zwei Polizeifahrzeuge noch das Herantreten der Polizeibeamten an sein Fahrzeug bemerkt. Nachdem diese ihn geweckt hatten, stellten sie fest, dass er merklich unter Alkoholeinfluss stand. Sie durchsuchten ihn und entdeckten bei ihm eine weitere Schusswaffe - eine Pistole der Marke Walter PP, Kaliber 22 L.R –, die er in einem am Hosengürtel befestigten Holster bei sich führte. Die außen liegende Sicherung war nicht betätigt. Ein Magazin mit fünf Patronen war eingeführt. Im Lauf befand sich keine Patrone (vgl. hierzu im Einzelnen den Polizeibericht vom 17.10.2006, Bl. 16 ff. in 68 Js 2186/06 Staatsanwaltschaft A-Stadt). Nach den späteren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft war der Kläger an diesem Tage der Jagd nachgegangen, hatte am frühen Nachmittag des Tages mit mehreren Jagdgenossen gezecht, seinen in einem Waldstück abgestellten Pkw danach an den zuvor beschriebenen Ort in der …straße in A-Stadt gefahren und sich im Fahrzeug zum Schlafen gelegt, nachdem er seine Fahruntüchtigkeit erkannt hatte. Aufgrund dieses Vorfalls wurde er durch Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 06.02.2007, rechtskräftig seit dem 23.02.2007, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verurteilt. Ihm wurde eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bis zum 05.09.2007 auferlegt (Az. ..., Staatsanwaltschaft A-Stadt -..., Amtsgericht A-Stadt). Das gegen den Kläger weiter eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz (geführt unter dem Az. der Staatsanwaltschaft ...) wurde durch Verfügung der Staatsanwaltschaft A-Stadt vom 09.07.2007 mangels Nachweises einer Straftat (§ 170 Abs. 2 StPO) eingestellt. Zur Begründung ihrer waffenrechtlichen Verfügung vom 28.08.2008 führte die Beklagte aus, aufgrund des von der Polizei festgestellten Sachverhalts sei die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 b Waffengesetz nicht mehr gegeben und die Waffenbesitzkarte zu widerrufen, ohne dass ihr als Waffenbehörde ein Ermessensspielraum zustehe. Bei diesem Ergebnis könne die Tatsache vernachlässigt werden, dass es dem Kläger für den Besitz der Jagdwaffen an einem gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 und § 8 des Waffengesetzes erforderlichen Bedürfnis fehle, da dieser über keinen gültigen Jagdschein mehr verfüge. Gegen diese waffenrechtliche Verfügung legte der Kläger am 06.10.2008 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er ausführte, der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse werde auf einen zwei Jahre zurückliegenden Vorfall gestützt. Dabei habe es sich um „einen einmaligen Ausreißer“ gehandelt. Was die Trunkenheitsfahrt angehe, befinde er sich seit dem 09.01.2008 wieder im Besitze der Fahrerlaubnis. In dem der Wiedererteilung dieser Erlaubnis vorangegangenen Fahreignungsgutachten vom 27.12.2007 habe der beauftragte Gutachter festgestellt, dass von ihm - dem Kläger - nicht zu erwarten sei, dass er zukünftig erneut ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft A-Stadt wegen des Verdachtes eines Verstoßes gegen das Waffengesetz sei eingestellt worden. Vor dem einmaligen Vorfall im Oktober 2006 sei er über acht Jahre lang waffenrechtlich vollkommen unauffällig geblieben. Dies gelte auch für die Zeit von über zwei Jahren ab dem Vorfall, in der er gezeigt habe, dass er die zum Führen von Waffen erforderlichen Voraussetzungen erfülle. Er habe aus dem Vorfall vom Oktober 2006 die notwendigen Lehren gezogen; von ihm sei nicht mehr zu erwarten, dass er erneut straffällig werde. Aufgrund mündlicher Verhandlung vom 09.12.2009 wies der Stadtrechtsausschuss der ... den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung des Widerspruchsbescheides heißt es im Wesentlichen, das zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse führende Verhalten des Klägers sei nicht alleine auf die ihm nicht vorwerfbare Alkoholerkrankung zurückzuführen, sondern Ausdruck mangelnden Verantwortungsbewusstseins, mangelnder Gewissenhaftigkeit und von Leichtfertigkeit. Das Fahrzeug des Klägers habe gut sichtbar auf einem Parkplatz in einem Wohngebiet gestanden und sei unverschlossen gewesen. Der Kläger selbst wäre wegen seines Alkoholkonsums nicht mehr in der Lage gewesen, die Wegnahme der Waffen zu verhindern und habe damit eine Langwaffe inklusive Munition sowie eine geladene Kurzwaffe dem Zugriff unbefugter Dritter preisgegeben. Dies rechtfertige die Annahme seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, obwohl die Trunkenheitsfahrt selbst nicht zu einer den Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Waffengesetz erfüllenden Verurteilung geführt habe und das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz eingestellt worden sei. Dennoch dürften die von den Ermittlungsbehörden festgestellten Sachverhalte im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Waffengesetz berücksichtigt werden. Unabhängig von der Bewertung der Trunkenheitsfahrt sei die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers schon dadurch gerechtfertigt, dass er am 15.10.2006 eine geladene und ungesicherte Kurzwaffe im Holster an seinem Gürtel getragen und somit eine schussbereite Waffe geführt habe. Dies sei - wozu der Rechtsausschuss weiter ausführlich ausführte - von den jagdrechtlichen Privilegien des Klägers gemäß § 13 Abs. 6 Waffengesetz nicht (mehr) gedeckt gewesen. Der Kläger habe sich bei seinem Antreffen im Fahrzeug nicht mehr „während der Ausübung der Jagd“ befunden. Auch dass der Kläger eine weitere, mit wenigen Handgriffen schussbereit zu machende Langwaffe dem offenen Zugriff Dritter preisgegeben habe, rechtfertige die Annahme dessen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit. Dieses dem Kläger nachgewiesene Verhalten lasse darauf schließen, dass ihm das erforderliche Verantwortungsbewusstsein und die erforderliche Gewissenhaftigkeit für den Umgang mit Waffen fehlten. Diese Tatsache falle um so schwerer ins Gewicht, als es dem Kläger bei Beginn des Trinkens von Alkohol bewusst gewesen sei, dass dieses in einem Kontrollverlust enden könne. Angesichts der vom Kläger an den Tag gelegten Leichtfertigkeit sei die Annahme gerechtfertigt, dass dieser auch zukünftig leichtfertig Waffen und Munition verwenden und mit diesen nicht vorsichtig oder nicht sachgemäß umgehen und diese nicht sorgfältig verwahren werde. Hieran ändere auch die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an den Kläger und das Ergebnis seiner medizinisch-psychologischen Untersuchung nichts. Denn die Überwindung des Alkoholmissbrauchs durch Abstinenz lasse keinerlei Rückschlüsse darauf zu, dass der Kläger die von einem Jäger und Waffenbesitzer geforderte Verantwortung, Gewissenhaftigkeit und Umsicht mittlerweile erworben habe. Gegen diesen ihm am 22.02.2010 bekanntgegebenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 18.03.2010 Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Er beharrt auf seiner Ansicht, der Vorwurf, er sei mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgegangen oder habe diese nicht sorgfältig verwahrt, sei nicht berechtigt. „Unstreitig“ habe er sich bis zur Sicherstellung der Waffen durch die Polizei „durchgehend“ innerhalb der Reviergrenzen des Jagdreviers ..., für das er eine Jagderlaubnis besessen habe, befunden. Deshalb habe er damals seine Waffen nach § 13 Abs. 6 des Waffengesetzes führen dürfen, da auch das Fahren von und zum Jagdrevier noch im Zusammenhang mit der Jagdausübung stehe. Dass bei dem Eintreffen der Polizei sein Gewehr sichtbar auf dem Rücksitz seines Fahrzeuges gelegen habe, sei unschädlich, da es keine Vorschrift gebe, nach der der Jäger seine Waffen „unsichtbar führen“ müsse. Zuzugestehen sei, dass seine Kurzwaffe zum Zeitpunkt der Sicherstellung durch die Polizei geladen gewesen sei. Auch sei nicht zu bestreiten, dass er sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr „bei der unmittelbaren Jagsausübung“ befunden habe, sondern nur noch „im Zusammenhang“ mit der Jagdausübung, nämlich auf dem Heimweg. Die Kurzwaffe hätte zu diesem Zeitpunkt nicht schussbereit sein dürfen. Gleichwohl hätte er eine (ungeladene) Kurzwaffe führen dürfen. Deshalb könne aus der Tatsache, dass die Kurzwaffe auf dem Heimweg schussbereit gewesen sei, nicht geschlossen werden, dass es ihm an Verantwortungsbewusstsein oder Gewissenhaftigkeit mangele oder ihm Nachlässigkeit vorzuwerfen sei. Auch könne daraus, dass er in seinem Fahrzeug geschlafen habe, nicht auf seine Unzuverlässigkeit geschlossen werden. Selbst dabei habe er seine Waffe führen dürfen. Er habe auch nicht damit rechnen müssen, dass ein Dritter widerrechtlich in sein Fahrzeug greifen und sich der Langwaffe bemächtigen werde. Die Kurzwaffe habe er am Körper getragen. Auch sei das Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen das Waffengesetz eingestellt worden. Allein seine Alkoholisierung zum damaligen Zeitpunkt erlaube keine Zweifel an seiner Zuverlässigkeit. Er habe seine Fahrerlaubnis wiedererlangt, nachdem ihm im medizinisch-psychologischen Gutachten bescheinigt worden sei, dass von ihm zukünftig nicht mehr erwartet werden könne, ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss zu führen. Ferner ist der Kläger der Ansicht, es verstoße gegen Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, ihm unbefristet die waffenrechtliche Zuverlässigkeit abzusprechen, ohne Aussicht und Möglichkeit, diese Situation aus eigener Kraft zu ändern. Der Kläger beantragt, die waffenrechtliche Verfügung der Beklagten vom 28.08.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 09.12.2009 aufzuheben, hilfsweise, ihm die waffenrechtlichen Erlaubnisse für das Führen von Sportwaffen zu belassen. Die Beklagte ist der Klage unter Verteidigung der angefochtenen Bescheide, die sie weiterhin für rechtmäßig hält, entgegengetreten und beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Ergänzung des Sachverhalts im übrigen bezieht sich die Kammer auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten - darunter auch die Vorgänge aus dem Widerspruchsverfahren - und die Ermittlungs- und Vollstreckungsakten der Staatsanwaltschaft A-Stadt - Az.: ... (= ... Amtsgericht A-Stadt) und ... -, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.