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Beschluss

2 L 55/00

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2000:0209.2L55.00.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt. Gründe: Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Antragsgegners vom 15.12.1999, gegen den sich der Antrag richtet, enthält zwei unterschiedliche, jeweils als Verwaltungsakte zu qualifizierende Regelungen. Entgegen der zumindest missverständlichen Überschrift des Bescheides ist nicht nur eine W. zur erkennungsdienstlichen Behandlung, sondern, wie sich aus dem Inhalt des Bescheides ergibt, auch deren Anordnung Gegenstand der getroffenen Entscheidung. Der Antragsgegner durfte beide Verwaltungsakte miteinander verbinden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.11.1981 - 4 B 1078/81 -, DVBl. 1982, 658 = DÖV 1982, 553 = NVwZ 1982, 447; VG Minden, Beschlüsse vom 16.12.1987 - 2 L 991/87 - und vom 17.7.1991 - 2 L 1104/91 - sowie Urteil vom 06.11.1997 - 2 K 3602/96 -. Soweit der vorläufige Rechtsschutzantrag demgemäß die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung betrifft, ist er zulässig, aber unbegründet. Im Übrigen ist er unzulässig. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung, die der Antragsgegner mit Verfügung vom 11.01.2000 vorgenommen hat, betrifft - trotz der auch insoweit missverständlichen Formulierung - nach dem erkennbaren Gesamtzusammenhang die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung durch den Bescheid vom 15.12.1999, allerdings auch nur sie. Sie ist nicht zu beanstanden. Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Dem Antragsgegner war der Ausnahmecharakter des Sofortvollzuges ersichtlich bewusst, und der Begründung lässt sich entnehmen, dass er aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hielt. Insoweit genügt jede schriftliche Begründung, die - sei sie sprachlich oder gedanklich auch noch so unvollkommen - diese Auffassung der Behörde zu erkennen gibt. Weitergehende Anforderungen stellt § 80 Abs. 3 VwGO nicht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 05.07.1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424 = AuAS 1994, 258, und vom 26.05.1999 - 18 B 962/98 -. Hinsichtlich der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das entgegenstehende Aufschubinteresse des Antragstellers schon wegen der insoweit im Ergebnis offensichtlichen Rechtmäßigkeit des Bescheides. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung für die Zwecke des Erkennungsdienstes ist materiell-rechtlich offensichtlich rechtmäßig. Sie beruht zutreffend auf § 81 b 2. Alt. StPO, weil gegen den Antragsteller zum insoweit maßgebenden Zeitpunkt des Ergehens der Anordnung BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192 = NJW 1983, 772 = DÖV 1983, 378 ein Ermittlungsverfahren (Tagebuchnummer 99-28559, Kriminalkommissariat 12) anhängig war und ist. § 81 b 2. Alt. StPO ist - nach wie vor - eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Rechtsgrundlage für die Gewinnung und die Aufbewahrung erkennungsdienstlichen Materials sowie für die Beurteilung der dabei einzuhaltenden Grenzen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 05.02.1996 - 5 A 1406/93 - und vom 13.01.1999 - 5 B 2562/98 -, DVBl. 1999, 1228 = DÖV 1999, 522. Nach § 81 b 2. Alt. StPO dürfen, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden. Da nach der gegebenen Sachlage nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, ist deren Umfang und damit die streitige Anordnung selbst hinreichend bestimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29.79 -, a.a.O., und Beschluss vom 13.05.1988 - 1 B 7.88 -. Eine erkennungsdienstliche Behandlung des Antragstellers erscheint auch notwendig. Der aus dem Verwaltungsvorgang ersichtliche, zugrunde liegende Sachverhalt bietet angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere der vollkommen hemmungslosen Bereitschaft des Antragstellers, sich an den Quälereien des Opfers durch seinen Freund zu beteiligen, der quasi beiläufigen Brutalität und der Ausnutzung der evidenten Hilf- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Befriedigung eigener Bedürfnisse - ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme, dass er künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - ihn schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.10.1982 - 1 C 29.79 -, a.a.O., und - 1 C 114.79 -, BVerwGE 66, 202 = NJW 1983, 1338 = DÖV 1983, 381; Beschlüsse vom 06.07.1988 - 1 B 61.88 -, NJW 1989, 2640 = Buchholz 306 § 81 b StPO Nr. 1, und vom 12.07.1989 - 1 B 85.89 -, DÖV 1990, 117 = Buchholz a.a.O. Nr. 2; OVG NRW, z.B. Beschlüsse vom 14.06.1994 - 5 B 2693/93 - und vom 05.02.1996 - 5 A 1406/93 -. Diese Feststellung ergibt sich aufgrund der gebotenen Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist. Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere danach zu differenzieren, in welchem Umfang noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen. Falls die für das (bzw. die) Ermittlungsverfahren bestimmenden Verdachtsmomente ausgeräumt sind, ist eine Anfertigung und spätere Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht notwendig i.S.d. § 81 b 2. Alt. StPO. Anderenfalls kommt es entscheidend darauf an, welcher Art das Delikt ist, auf das sich die verbliebenen Verdachtsmomente beziehen. Je schwerer ein Delikt wiegt, je höher der Schaden für die geschützten Rechtsgüter und die Allgemeinheit zu veranschlagen ist und je größer die Schwierigkeiten einer Aufklärung sind, desto mehr Gewicht erlangt das oben beschriebene öffentliche Interesse. Dabei stellt die Verwertung verbliebener Verdachtsmomente in Verfahren, die zu keiner Strafverurteilung des Betroffenen geführt haben, keinen Verstoß gegen die im Rechtsstaatsprinzip begründete und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK zum Ausdruck kommende Unschuldsvermutung dar. Vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 05.02.1996 - 5 A 1406/93 -, m.w.N.; zur Abgrenzung BVerfG, Beschlüsse vom 26.03.1987 - 2 BvR 589/79 u.a. -, BVerfGE 74, 358 = NJW 1987, 2427, und vom 29.05.1990 - 2 BvR 254, 1343/88 -, NJW 1990, 2741. Nach diesen Grundsätzen besteht im Falle des Antragstellers ein überwiegendes öffentliches Interesse an seiner erkennungsdienstlichen Behandlung. Es bestehen nach wie vor gewichtige Verdachtsmomente gegen den Antragsteller. Das Opfer der Misshandlungen hat - neben anderen Quälereien - detailliert geschildert, dass der Antragsteller eine brennende Zigarette auf seinem rechten Handrücken ausgedrückt und gemeinsam mit dem Hauptbeschuldigten B. eine brennende Zigarette so dicht an seine Nasenlöcher gehalten hat, dass es auch dort zu Verbrennungen kam. Nach den Schilderungen hat der Antragsteller ihm auf Aufforderung des B. auch heftig auf die Füße getreten, an denen ihm jener zuvor mit einem Heizlüfter Verbrennungen zugefügt hatte. Bei vielen anderen Gelegenheiten war der Antragsteller offensichtlich anwesend, als B. das Opfer quälte, und ist nicht zu seinen Gunsten eingeschritten. Nach der Einlassung des B. hat er sogar zu weiteren Gewalttaten angestachelt. Angesichts des erheblichen Gewichts der verletzten Rechtsgüter und der Wiederholungsgefahr, von der aufgrund der absolut hemmungslosen Beteiligungsbereitschaft des Antragstellers auszugehen ist, erweist sich eine erkennungsdienstliche Behandlung des Antragstellers zum jetzigen Zeitpunkt als notwendig. Die nach § 39 Abs. 1 VwVfG NRW erforderliche Begründung der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist mit der Verfügung vom 11.01.2000 in zulässiger Weise nachträglich gegeben worden. Der Aussetzungsantrag ist unzulässig, soweit er die W. zur erkennungsdienstlichen Behandlung (am 20.12.1999) zum Gegenstand hat. Insoweit fehlt es dem Antragsteller am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, denn diese W. ist durch erneute W. vom 11.01.2000 (zum 19.01.2000) überholt. Diese neue W. ist nach dem ausdrücklichen Antrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Sein Widerspruch vom 17.12.1999 richtet sich allein gegen die Verfügung vom 15.12.1999. Gegen die neuerliche W. vom 11.01.2000 hat er - soweit ersichtlich - noch keinen Widerspruch erhoben. Lediglich ergänzend und ungeachtet des Umstandes, dass auch diese W. durch Zeitablauf gegenstandslos geworden sein dürfte, weist die Kammer darauf hin, - dass auch die W. zur erkennungsdienstlichen Behandlung ein Verwaltungsakt ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16.11.1981, a.a.O., und vom 17.03.1988 - 5 B 3805/87 -; VG Minden, Urteil vom 06.11.1997 - 2 K 3602/96 -, die Frist für den Widerspruch also nur zu laufen beginnt, wenn sie mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist (an der es hier fehlt; die angefügte Rechtsbehelfsbelehrung bezieht sich allein auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung), - dass die sofortige Vollziehung der neuerlichen W. nicht angeordnet worden ist, denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch Bescheid vom 11.01.2000 bezieht sich eindeutig nur auf die Verfügung vom 15.12.1999, - dass die Vollstreckung einer bestandskräftigen oder sofort vollziehbaren W. nicht im Wege der zwangsweisen Vorführung aufgrund amtsrichterlicher Anordnung, sondern nach §§ 55 ff. VwVG NRW zu erfolgen hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.03.1988 - 5 B 3805/87 -; VG Minden, Urteil vom 06.11.1997 - 2 K 3602/96 - und Beschluss vom 30.12.1999 - 2 L 1672 -. Eine (ggf. zwangsweise) Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Antragstellers macht daher eine neue W. nach Maßgabe der obigen Darlegungen erforderlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.