Beschluss
11 L 1084/02
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2002:0917.11L1084.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3.9.2002 wird angeordnet. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens. 4. Der Streitwert wird auf 2.000,- ( festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Formularbescheid des Antragsgegners vom 3.9.2002 ist zulässig und begründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des streitigen Bescheides hat geringeres Gewicht als das entgegenstehende Aufschubinteresse des Antragstellers. 3 Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt schon nicht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Diese Begründung muss zwar nicht sprachlich und gedanklich vollkommen sein, aber erkennen lassen, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. 4 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5.7.1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424 = AuAS 1994, 258, vom 26.5.1999 - 18 B 962/98 -, vom 2.10.2001 - 18 B 1054/01 - und vom 5.7.2002 - 18 B 323/02 -; ausführlich speziell zum Polizeirecht: Beschluss vom 16.3.1990 - 5 B 147/90 -. 5 Diesen Rückschluss lässt der als Begründung einzig gegebene Satz: "In Anbetracht der oben benannten Sachlage ist die sofortige Durchführung der Maßnahme erforderlich" nicht zu. Die "oben benannte Sachlage" besteht nämlich ihrerseits nur aus zwei wenig inhaltsreichen Sätzen, die eine Sachlage, die abweichend vom gesetzlichen Regelfall (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) einen Sofortvollzug der verfügten erkennungsdienstlichen Maßnahme erfordern könnte, nicht beschreiben. Damit wird nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzugs hinreichend bewusst war. 6 Ob allein der vorbezeichnete Begründungsmangel schon die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den streitigen Bescheid zur Folge haben muss oder lediglich dazu führen kann, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben wird, kann dahinstehen. Denn auch die verfügte erkennungsdienstliche Maßnahme als solche ist nicht frei von schwer wiegenden rechtlichen Bedenken, die bei Abwägung der widerstreitenden Interessen zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers führen. 7 Es ist schon nicht eindeutig, welche Maßnahme/n der Antragsgegner verfügen wollte. Er hat sich - zum wiederholten Male - eines Vordrucks bedient, der sowohl für die "Anordnung" einer erkennungsdienstlichen Behandlung als auch für eine "Vorladung" zu deren Durchführung gedacht ist; der Vordruck sieht nämlich zwei entsprechende Überschriften zum Ankreuzen vor. Eine Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung ohne deren vorherige Anordnung ist jedoch nicht rechtmäßig. Für eine rechtmäßige Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung ist deshalb entweder deren vorweggenommene Anordnung in einem gesonderten Bescheid unerlässlich, oder die Polizeibehörde muss durch Ankreuzen beider Stichworte des streitbefangenen Formulars deutlich machen, dass sie beide Maßnahmen gemeinsam mit diesem zusammengefassten Formularbescheid verfügen will. Beide Maßnahmen sind nämlich eigenständige Verwaltungsakte, die zwar miteinander verbunden werden dürfen, aber einer getrennten rechtlichen Bewertung unterliegen. 8 Ausführlich dazu OVG NRW, Beschluss vom 16.11.1981 - 4 B 1078/81 -, DVBl. 1982, 658 = DÖV 1982, 553 = NVwZ 1982, 447; im Ergebnis ebenso VG Minden, Beschlüsse vom 16.12.1987 - 2 L 991/87 -, vom 17.7.1991 - 2 L 1104/91 -, vom 30.12.1999 - 2 L 1672/99 - und vom 9.2.2000 - 2 L 55/00 - sowie Urteile vom 6.11.1997 - 2 K 3602/96 - und vom 17.7.2002 - 11 K 1663/01 - . 9 Der Antragsgegner hat jedoch im vorliegenden Fall - wie schon früher (vgl. das Kammerurteil vom 17.7.2002 zum Verfahren 11 K 1663/01) -, nachdem eine gesonderte vorherige Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Antragstellers unterblieben war, im streitigen Formularbescheid lediglich die Überschrift "Vorladung" angekreuzt. Gleichwohl lautet der nachfolgende, wiederum durch bloßes Ankreuzen vervollständigte Satz des Formularbescheides: "Hiermit ordne ich an: Ihre erkennungsdienstliche Behandlung". Auch die - wiederum formularmäßig vorgedruckte - Rechtsbehelfsbelehrung zum streitigen Bescheid erwähnt nur die "mit diesem Schreiben ergangene Anordnung Ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung"; dass die vorgedruckte Rechtsbehelfsbelehrung schon deshalb unvollständig und damit fehlerhaft ist, weil sie eine Belehrung des Adressaten für den Fall eines Ankreuzens auch des Verfügungsteils "Vorladung" gar nicht vorsieht, sei nur am Rande erwähnt. 10 Damit ist der Formularbescheid jedenfalls in der Art und Weise, wie er vorliegend ausgefüllt worden ist, in sich widersprüchlich. Für einen objektiven Empfänger ist nicht eindeutig erkennbar, ob die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Antragstellers mit verfügt worden ist oder nicht. Die beschließende Kammer hat zwar in ihrem Urteil vom 17.7.2002 zum Verfahren 11 K 1663/01, in dem der auch vorliegend verwendete Vordruck "NW POL, Vorladung ED, Stand: 08/2000" in gleicher Weise mehrdeutig ausgefüllt worden war (vgl. Bl. 5, 15 R ff. in 11 K 1663/01), die Auffassung vertreten, dass neben einer Vorladung auch die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung Gegenstand der seinerzeit getroffenen Regelung gewesen sei. Diese Auffassung kann die Kammer im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu Grunde legen, nachdem der Antragsgegner in Kenntnis des vorgenannten Urteils, das die Fehler des verwendeten Vordrucks und seines Ausfüllens benannt hatte, wiederum die Überschrift "Anordnung" im Formular nicht angekreuzt hat. Damit bringt der Antragsgegner nämlich für die Kammer zum Ausdruck, dass er mit dem streitigen Formularbescheid tatsächlich gar nicht beabsichtigt hat, auch die erkennungsdienstliche Behandlung des Antragstellers anzuordnen. Fehlt es jedoch an einer wirksamen Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung, so ist die Vorladung zu deren Durchführung schon deshalb rechtswidrig. 11 Abgesehen davon unterliegt die verfügte Maßnahme - welchen Inhalt auch immer sie letztlich haben mag - formellen Rechtmäßigkeitsbedenken im Hinblick auf das Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW. Im Sinne dieser Norm kann die individuell in das Formular eingefügte, nur zwei Sätze umfassende Begründung (S. 2 oben des Bescheides) schwerlich - wie schon die inhaltlich wesentlich umfassendere Antragserwiderung vom 13.9.2002 zeigt - "die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe" zum Ausdruck bringen, "die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben". 12 Neben den aufgezeigten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des streitigen Bescheides spricht auch eine allgemeine sonstige Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers. Die streitige Verfügung greift - mit welchem Inhalt auch immer - massiv in die Rechte des Antragstellers ein. Für ihren Sofortvollzug müssen schon deshalb besonders gewichtige Umstände sprechen. Solche Umstände mögen zwar grundsätzlich aus dem - bislang streitigen - Sachverhalt zu folgern sein, den der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung mitgeteilt hat. Auf der Grundlage eines in mehrfacher Hinsicht rechtlich zweifelhaften Bescheides lässt sich jedoch kein überwiegendes öffentliches Sofortvollzugsinteresse bejahen. Zudem bleibt es dem Antragsgegner unbenommen, einen neuen Bescheid zu erlassen, der allen aufgeführten rechtlichen Bedenken Rechnung trägt und, falls ein besonderes Sofortvollzugsinteresse besteht, mit entsprechender ausreichender Begründung gegebenenfalls für sofort vollziehbar erklärt werden könnte. 13 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) ist trotz der hinreichenden Erfolgsaussichten des vorläufigen Rechtsschutzantrags abzulehnen, weil der Antragsteller den Erklärungsvordruck (§ 117 Abs. 4 ZPO) unvollständig ausgefüllt hat. Zu seinen unter E erfragten Bruttoeinnahmen hat er bis auf die Angabe eines Taschengeldes - und die ergänzende Bestätigung seiner Mutter - keinerlei Angaben gemacht. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.