Urteil
11 K 2999/02
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2003:0416.11K2999.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass die Vorladungsverfügung des Beklagten vom 11.2.2002 rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Mit sofort rechtskräftig gewordenem Urteil vom 3.12.2001 - 10 Ls 66 Js 358/01 - verhängte das AG C. gegen den Kläger wegen einer am 16.4.2001 begangenen sexuellen Nötigung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nachdem der Kläger während des noch laufenden Ermittlungsverfahrens in der oben genannten Angelegenheit eine erkennungsdienstliche Behandlung am 17.7.2001 abgelehnt und einer noch am selben Tage verfügten Vorladung zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen für den 24.8.2001 nach Widerspruchserhebung keine Folge geleistet hatte, lud ihn der Beklagte mit einer für sofort vollziehbar erklärten Verfügung vom 11.2.2002 für den 19.2.2002 erneut zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen vor unter Androhung unmittelbaren Zwangs im Falle der Nichtbefolgung. Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Zugleich beantragte er bei der Kammer die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 18.2.2002 - 11 L 176/02 - ordnete die Kammer wegen voraussichtlicher Rechtswidrigkeit der Verfügung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an. Durch Bescheid vom 21.8.2002 wies die Bezirksregierung E. den Widerspruch des Klägers, soweit er sich gegen die wegen Zeitablaufs inzwischen gegenstandslos gewordene Vorladung "für den 17.5.2000" richte, als unzulässig zurück; sie ging außerdem von einem Widerspruch des Klägers gegen eine Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung aus und wies den so verstandenen Widerspruch als unbegründet zurück unter Hinweis auf die im oben genannten Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse sowie mit den Behauptungen, es bestehe Wiederholungsgefahr (der Kläger sei ausweislich des Ermittlungsverfahrens 66 Js 79/89 StA C. "am 26.7.1989 wegen eines ähnlichen Vorfalls - sexuelle Nötigung, Freiheitsberaubung - in Erscheinung getreten") und der Kläger sei zudem wegen Beleidigung, Bedrohung, gefährlicher Körperverletzung, Nötigung sowie fünf Mal wegen Betrugs auffällig geworden. 3 Am 12.9.2002 hat der Kläger Klage erhoben mit der Begründung, er sehe keine Notwendigkeit für die angeordneten Maßnahmen. 4 Nachdem der Kläger zunächst beantragt hatte, Bescheid und Widerspruchsbescheid aufzuheben, beantragt er nach der rechtlichen Erörterung in der mündlichen Verhandlung nunmehr, 5 festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 11.2.2002 rechtswidrig gewesen ist. 6 Der Beklagte, der sich mit der Klageänderung nicht einverstanden erklärt, beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Mit einem Formularbescheid vom 28.10.2002 hat der Beklagte unter erneutem Verweis auf das Ermittlungsverfahren 66 Js 358/01 abermals eine Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers - ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung - verfügt, nunmehr für den 6.11.2002. Auch diesmal hat der Kläger Widerspruch erhoben und ist der Vorladung nicht gefolgt. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 11 L 176/02 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten und die ebenfalls beigezogene Akte 66 Js 358/01 StA C. verwiesen. Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft C. ist die zusätzlich zur Beiziehung vorgesehene Akte 66 Js 79/89 bereits ausgesondert und jenes Verfahren am 18.9.1989 gem. § 170 StPO eingestellt worden. 10 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 11 Die Klage ist mit dem in der mündlichen Verhandlung in ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren geänderten Antrag zulässig und begründet. 12 Ungeachtet der Frage, ob die Klageänderung (Wechsel vom Anfechtungs- zum Fortsetzungsfeststellungsbegehren) schon von Gesetzes wegen (§ 173 VwGO i.V.n.. § 264 Nr. 2 ZPO) ohne weiteres zulässig ist, 13 zum Streitstand in der Rechtsprechung vgl. die Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 91 Rdnr. 9 mit FN 11 und 12, § 113 Rdnrn. 110 und 121, 14 ist sie jedenfalls als sachdienlich zuzulassen (§ 91 Abs. 1 VwGO), weil der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streits um die Rechtmäßigkeit der Vorladungsverfügung vom 11.2.2002 fördert; auf diese Weise kann ein weiterer deswegen zu erwartender Prozess vermieden werden. 15 Vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 91 Rdnr. 19, n..w.N. 16 Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Die mit dem streitigen Bescheid vom 11.2.2002 ausschließlich verfügte Vorladung des Klägers zur erkennungsdienstlichen Behandlung am 19.2.2002 ist durch Zeitablauf bereits lange vor Klageerhebung gegenstandslos geworden. 17 Neben der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist auch die Vorladung zu ihrer Durchführung ein Verwaltungsakt, der einer eigenständigen rechtlichen Bewertung unterliegt. 18 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16.11.1981 - 4 B 1078/81 -, DVBl. 1982, 658 = DÖV 1982, 553 = NVwZ 1982, 447, vom 17.3.1988 - 5 B 3805/87 - und vom 16.3.1990 - 5 B 147/90 -; ständige Rechtsprechung des VG Minden, z.B. Urteile vom 6.11.1997 - 2 K 3602/96 - und vom 17.7.2002 - 11 K 1663/01 - sowie Beschlüsse vom 16.12.1987 - 2 L 991/87 -, vom 17.7.1991 - 2 L 1104/91 -, vom 30.12.1999 - 2 L 1672/99 -, vom 9.2.2000 - 2 L 55/00 - und vom 17.9.2002 - 11 L 1084/02 -. 19 Die Vorladungsverfügung vom 11.2.2002 hat sich erledigt. Dabei ist unerheblich, ob die Vorladung im Einzelfall auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW oder auf § 81 b 2. Alt. StPO gestützt werden kann. Eine Vorladungsverfügung, deren Regelungsgegenstand es ist, als Konsequenz einer vorangegangenen Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung einen bestimmten Termin zu deren Durchführung zu be-stimmen, verliert mit dem Verstreichen des gesetzten Termins ihre rechtliche Bedeutung. Andernfalls wäre nämlich vollkommen unklar, zu welchem Termin der Betroffene die Vorladung, bei deren Terminsbestimmung auf die persönlichen Umstände des Betroffenen Rücksicht zu nehmen ist, zu befolgen hätte und wann sie bei Missachtung des gesetzten Termins zwangsweise vollstreckt werden könnte. Eine Durchführung der - zuvor angeordneten - erkennungsdienstlichen Behandlung des Betroffenen erfordert eine neue Vorladung, wenn der in der Vorladungsverfügung gesetzte Termin ergebnislos verstrichen ist und die Polizeibehörde von sofortigen, auf die §§ 55 ff. VwVG NRW gestützten Zwangsmaßnahmen zur Befolgung der Vorladung absieht. 20 Ausführlicher dazu VG Minden, Beschluss vom 30.12.1999 - 2 L 1672/99 -, n..w.N.; vgl. zuletzt Beschluss vom 25.10.2002 - 11 L 1226/02 - in einem ebenfalls gegen den Beklagten gerichteten Verfahren. 21 Der Kläger besitzt unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr außerdem das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung. Die Wiederholungsgefahr wird schon dadurch dokumentiert, dass der Beklagte am 28.10.2002 bereits eine erneute Vorladungsverfügung gegen den Kläger erlassen und - nach dem Hinweis des Gerichts auf auch deren wahrscheinliche Rechtswidrigkeit - in der mündlichen Verhandlung zusätzlich angedeutet hat, alsbald nochmals eine solche Verfügung erlassen zu wollen. 22 Die Fortsetzungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit ansonsten keine Bedenken bestehen, ist begründet, denn die erledigte Vorladungsverfügung vom 11.2.2002 war rechtswidrig und verletzte den Kläger dadurch in seinen Rechten. 23 Der Beklagte hat die Vorladung des Klägers zur erkennungsdienstlichen Behandlung zwar zutreffend auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW (anstatt auf § 81 b 2. Alt. StPO) gestützt, weil gegen den Kläger zum insoweit maßgebenden Zeitpunkt des Ergehens der Vorladung 24 vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192 = NJW 1983, 772 = DÖV 1983, 378 25 kein Ermittlungs- oder Strafverfahren (mehr) anhängig war. 26 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.1.1999 - 5 B 2562/98 -, NJW 1999, 2689 = DVBl. 1999, 1228 = DÖV 1999, 522 = NWVBl. 1999, 257, n..w.N. 27 Das in der Vorladungsverfügung in Bezug genommene Verfahren 66 Js 358/01 StA C. war durch das Urteil des AG C. vom 3.12.2001 bereits rechtskräftig abgeschlossen. 28 Die Vorladung war aber allein deshalb rechtswidrig, weil es an einer Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers mangelt. Wie bereits erwähnt, setzt jede Vorladungsverfügung eine vorherige oder zumindest gleichzeitige Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung voraus. Eine solche Anordnung fehlt im Falle des Klägers noch bis heute. Der Beklagte hat weder seine erste Vorladungsverfügung vom 17.7.2001 noch die hier streitige Verfügung - noch die spätere formularmäßige Vorladungsverfügung vom 28.10.2002 - 29 zur fehlerhaften Ausfüllung einer derartigen Formularverfügung gemäß Vordruck "NW POL, Vorladung ED, Stand: 08/2000" und zu sich daraus sowie aus den vorstehenden Ausführungen mittelbar zugleich ergebenden schwer wiegenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit von Teilen dieses Vordrucks vgl. z.B. den Beschluss der Kammer vom 17.9.2002 - 11 L 1084/02 - in einem ebenfalls gegen den Beklagten gerichteten Verfahren 30 mit einer wirksamen Anordnungsverfügung verbunden und eine solche Verfügung bislang auch nicht gesondert erlassen. Die Widerspruchsentscheidung der Bezirksregierung E. vom 21.8.2002, die von der Existenz einer Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers ausgeht, geht insoweit ins Leere. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.n.. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. 32