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Urteil

9 K 3084/99

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2000:0706.9K3084.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Abfallgebühren für sein Grundstück S.----weg 20 a in E. . 3 Der Kläger verfügt über jeweils einen 120-l-Abfallbehälter für Bio- und für Restmüll. Nach § 5 der Gebührensatzung für die Abfallentsorgung in der Stadt E. vom 19.12.1997 (GS) sind die Abfallgebühren aufgeteilt in eine Grundgebühr und eine Gewichtsgebühr. Die Grundgebühr beträgt pro Gefäßpaar für Rest- und Bioabfall 103,65 DM. Sofern nur das Rest- oder das Bioabfallgefäß in Anspruch genommen wird, beträgt die Gebühr 93,35 DM. Als Gewichtsgebühr wird daneben für den Abfall aus Restmüll- und Biotonnen zwischen 60 und 240 l Nutzinhalt 0,48 DM/kg berechnet. 4 Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 15.04.1999 rechnete der Beklagte u.a. die Abfallgewichtsgebühren für das Jahr 1998 ab, für das der Kläger bereits Vorausleistungen erbracht hatte. Des Weiteren waren in diesen Bescheid Vorauszahlungen auf die Abfallgebühren für das Jahr 1999 aufgenommen. Für das Jahr 1998 wurden bei 94 kg angefallenem Restmüll (45,12 DM) und 355 kg angefallenem Biomüll (170,83 DM) insgesamt 215,95 DM und an Vorauszahlungen für das Jahr 1999 319,60 DM festgesetzt. Bei der Festsetzung der Vorauszahlungen legte der Beklagte gemäß § 4 Abs. 2 GS die Gewichtsmengen des Vorjahres zu Grunde. Insgesamt beträgt die durch den angefochtenen Bescheid festgesetzte Abfallgebühr für die Jahre 1998 und 1999 hiernach 535,55 DM. 5 Am 12.05.1999 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.04.1999 ein. Er beanstandete vor allem den identischen Gewichtsgebührensatz für Rest- und Biomüll. Hierzu führte er aus, die realen Kosten der Bioabfallentsorgung lägen bedeutend niedriger als die der Restabfallentsorgung. Deshalb liege in der Festlegung identischer Gebührensätze eine unzulässige Quersubventionierung der Restmüllentsorgung über die Gewichtsgebühr für Biomüll. Hierfür habe es 1998 keine Rechtsgrundlage gegeben. Ferner sei bei der Bestimmung des Gebührensatzes nicht berücksichtigt worden, dass die Einführung der Gewichtsgebühren im Jahr 1998 zu einer erheblichen Reduzierung der Müllmengen geführt habe. Auch dies hätte zu einem unterschiedlichen Gebührensatz für die Jahre 1998 und 1999 führen müssen. Weiterhin rügt der Kläger eine unzureichende Begründung, weil aus dem Bescheid weder ersichtlich sei, welche Kostenpositionen der Grundgebühr und welche der Gewichtsgebühr zugeordnet worden seien, noch seien die Mengenangaben belegt worden. Weiterhin sei die maßgebliche Satzung, die der Gebührenerhebung zu Grunde lag, nicht angegeben worden. Schließlich beanstandete der Kläger, dass die Vorauszahlungen nicht gleichmäßig zu den vierteljährlichen Fälligkeitszeitpunkten erhoben worden seien, sondern die Februarrate erst zusammen mit der Mairate fällig gestellt worden sei, wofür eine rechtliche Grundlage nicht ersichtlich sei. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 09.09.1999 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, eine Querfinanzierung, die nach der alten Gesetzesfassung des Landesabfallgesetzes (LAbfG) vom OVG NRW als unzulässig angesehen worden sei, sei durch § 9 Abs. 2 Satz 5 und Satz 7 LAbfG, in Kraft getreten am 01.01.1999, für zulässig erklärt worden. Letztlich komme es jedoch gar nicht zu einer Quersubventionierung über den Restmüll. Der überwiegende Teil der Müllgebühren werde nämlich nicht über die Grundgebühr, sondern über die Gewichtsgebühr von 0,48 DM/kg erhoben. Darin seien die Entsorgungskosten für Bioabfall von 0,28 DM in vollem Umfang enthalten. Weiterhin enthalten seien anteilige Geschäfts- und Verwaltungskosten sowie Einsammlungs- und Transportkosten. Das eigentliche Bioabfallgefäß werde bereits in vollem Umfang über die Grundgebühr finanziert. Die verminderten Gesamtabfallmengen seien bei der Kalkulation berücksichtigt worden. Hinsichtlich des identischen Gebührensatzes für Rest- und Biomüll führt der Beklagte aus, dass die Deponieentgelte für 1998 und 1999 für beide Abfallarten gleich hoch lagen. Ein Begründungsmangel liege nicht vor, weil eine Begründung auf Grund der automatisierten Erstellung des Bescheids nicht erforderlich gewesen sei. Schließlich habe der Beklagte auch nicht eigenmächtig die Fälligkeit verändert, sondern lediglich die Abbuchung der ersten Rate für das Jahr 1999 auf Grund technischer Probleme auf einen späteren Termin verschoben. Die abgerechneten Gewichtsmengen seien vom Bordcomputer des Müllautos gewogen worden, wobei eine von 23 Wiegungen des Biomülls fehlerhaft gewesen sei. Gemäß § 3 der Gebührensatzung sei daher für diese Leerung das durchschnittliche Gewicht jedes Wiegevorgangs im Jahr 1998 angesetzt worden. 7 Am 29.09.1999 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er trägt ergänzend vor, der Beklagte bestätige seine These, indem er selbst von einem Kilopreis von nur 0,28 DM je Kilo für die Biomüllentsorgung spreche. Der Kläger beanstandet weiterhin, dass Biomüll 1998 offenbar auf einer Kreisdeponie entsorgt worden sei, obwohl ein gesetzlich angeordneter Vorrang der Verwertung bestehe. Das Kompostwerk sei 1998 geschlossen gewesen. Schon daher seien diese rechtswidrigen Beseitigungsmaßnahmen gebührenmäßig nicht ansatzfähig. Aus den Kalkulationsunterlagen werde sich ergeben, dass eine Subventionierung von Restabfällen 1998 erfolgt sei. Insofern müssten auch die Unterlagen des Kreises herangezogen werden. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid des Beklagten vom 15.04.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.09.1999 aufzuheben, soweit er sich auf Abfallbeseitigungsgebühren bezieht. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Der Beklagte nimmt Bezug auf den Widerspruchsbescheid. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Kreises Lippe Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Abfallgebühr ist nach den Bestimmungen der Gebührensatzung zutreffend berechnet worden. Die für die Erhebung der Abfallgebühr in den Jahren 1998 und 1999 maßgeblichen Vorschriften der Gebührensatzung und der Abfallentsorgungssatzung sind, soweit das vorliegende Verfahren Anlass zur Überprüfung bot, formell und materiell gültiges Ortsrecht. 16 Insbesondere ist die Höhe des Gebührensatzes rechtlich nicht zu beanstanden. Sie steht in Einklang mit den §§ 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 KAG und 9 Abs. 2 Satz 1, 1 Abs. 3 Satz 2 LAbfG. Danach soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der gebührenpflichtigen Einrichtung nicht übersteigen und sind als Kosten die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten für solche Aufwendungen anzuerkennen, die den öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgern dadurch entstehen, dass diese abfallwirtschaftliche Aufgaben möglichst kostengünstig wahrnehmen. 17 Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte in die Berechnungen zu hohe Kosten eingestellt hat. 18 So ist insbesondere die Höhe der für das Jahr 1998 angesetzten Entsorgungskosten für Bio- und Restmüll aus Normalabfallbehältern nicht zu beanstanden. Die hierfür zugrundegelegten Kosten, die letztlich auf eine Kostenermittlung der Abfallbeseitigungs-GmbH Lippe (ABG Lippe) zurückgehen, waren für die Bioabfallentsorgung auf 180,46 DM/t zuzügl. 15 % Mehrwertsteuer (entspricht ca. 0,21 DM/kg) angesetzt, für die Restmüllentsorgung auf 297,07 DM/t zuzügl. 15 % Mehrwertsteuer (entspricht ca. 0,34 DM/kg). Der Beklagte ging bei der Kalkulation für 1998 noch davon aus, diese Sätze bei Anlieferung der Müllmengen unmittelbar an die ABG M. zahlen zu müssen. Letztlich mussten die Entsorgungskosten jedoch in Höhe von 241,32 DM/t zuzügl. 15 % Mehrwertsteuer gleichermaßen für Rest- und Biomüll auf Grund der Gebührensatzung für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen des Kreises M. vom 15.12.1997 - AbfEGS M. - (Kreisblatt M. 1997, 894) an den Kreis M. gezahlt werden. Dass der Beklagte nicht diese Kosten, sondern die Preise der ABG in die Kalkulation eingestellt hat, hat aber letztlich nicht zu einer Belastung der Gebührenpflichtigen geführt. Bei prognostizierten 4.350 t Restmüll und 7.478 t Biomüll hat der Beklagte Entsorgungskosten von insgesamt 3.037.992,00 DM hierfür eingestellt; hätte er den einheitlichen Gebührensatz des Kreises herangezogen, hätten sich hierfür Kosten von 3.282.482,80 DM ergeben. 19 Die veranschlagten Fremdleistungen sind gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG der Höhe nach ansatzfähig. Für den Ansatz von Fremdleistungen ist nach der Rechtsprechung des OVG NRW entscheidend, ob der Rat bei der Billigung der Gebührenkalkulation davon ausgehen konnte, dass die von dem Dritten geforderten Beträge voraussichtlich auch gezahlt werden müssen. Fremdleistungen müssen danach betriebsnotwendig sein und ihre Bemessung darf nicht offensichtlich dem Äquivalenzprinzip widersprechen. Zu einer Überprüfung und Beanstandung der Höhe der Fremdleistungen ist die Gemeinde erst verpflichtet, wenn die erbrachte Leistung und das berechnete Entgelt zueinander in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen. 20 Vgl. OVG NRW, U. v. 15.08.1985 - 2 A 2613/84 -, OVGE 38, 133; U. v. 20.09.1991 - 9 A 570/90 -; ähnl. U. v. 15.12.1994 - 9 A 2251/93 -, NWVBl. 1995, 173 = NVwZ 1995, 1238; teilw. krit. Schulte, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 3/2000, § 6 Rn. 138 f. 21 In der Entsorgungskostenermittlung 1997, die von der Abfallbeseitigungs-GmbH M. in Auftrag gegeben worden ist, finden sich keine Anhaltspunkte dafür, die ermittelten Entsorgungskosten von 297,07 DM/t für Restmüll und von 180,46 DM/t für Biomüll jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer seien gemessen an den zu erbringenden Entsorgungsleistungen überhöht. Insofern durfte der Beklagte davon ausgehen, diese Sätze auch tatsächlich zahlen zu müssen. 22 Die Fremdkosten der Bioabfallentsorgung müssen nicht deshalb außer Ansatz bleiben, weil der Bioabfall rechtswidrig beseitigt und nicht verwertet worden wäre. Denn eine rechtswidrige Beseitigung durch den Beklagten liegt nicht vor. Dieser ist seiner Pflicht als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach § 5 Abs. 6 LAbfG NRW schon dadurch nachgekommen, dass er den Müll zu den Abfallentsorgungsanlagen des Kreises befördert hat. Ob der Kreis seinerseits Abfälle ordnungsgemäß entsorgt, ist für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten letztlich unbeachtlich. Ungeachtet dessen dürfte allein die Schließung des örtlichen Kompostwerks nicht den Schluss zulassen, die Bioabfälle seien vom Kreis rechtswidrig beseitigt worden. 23 Soweit die Kalkulation für 1998 von Mehreinnahmen gegenüber den ermittelten Kosten in Höhe von 236.523,- DM infolge von Rundungsdifferenzen ausgeht, führt dies jedenfalls im Ergebnis nicht zu einem Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip. Zwar ist es bedenklich, dass der Beklagte Mehreinnahmen in Kauf genommen hat, auch wenn er nicht damit gerechnet hat, das Gebührenvolumen vollumfänglich realisieren zu können. Das führt jedoch dann nicht zur Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheids, wenn im Ergebnis nicht gegen das Kostendeckungsprinzip verstoßen wurde. 24 Vgl. OVG NRW, U. v. 05.08.1994 - 9 A 1248/92 -, NVwZ 1995, 1233; U. v. 24.07.1995 - 9 A 2251/93 -, NVwZ-RR 1996, 695. 25 Der Ansatz von Mehreinnahmen schlägt hier letztlich nicht durch, weil der Abschluss der kostenrechnenden Einrichtung "Abfallbeseitigung" für das Jahr 1998 tatsächliche Einnahmen von nur 9.035.375,34 DM gegenüber tatsächlichen Kosten von 9.294.701,15 DM ausweist. Im Ergebnis ist es danach zu einer Unterdeckung von 259.325,81 DM gekommen. 26 Auch der Gebührensatz von 0,48 DM/kg für die Gewichtsgebühr gleichermaßen auf Bio- und Restmüll aus Normalbehältern ist nicht zu beanstanden. Dabei handelt es sich nämlich um eine nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich zulässige Einheitsgebühr, bei der das Entgelt für mehrere Einzelleistungen in einem sie alle umfassenden einheitlichen Gebührensatz festgelegt ist. 27 Die Gebührensatzung legt in § 5 Ziff. b) eine Einheitsgebühr fest, indem sie für sämtlichen normalen Hausmüll in Form von Bio- und Restmüll einen einheitlichen Gewichtsgebührensatz je Kilogramm von 0,48 DM bestimmt. Dieser Gebührensatz ist auch ausweislich der Kalkulation für 1998, in der er erstmals ermittelt worden ist, einheitlich kalkuliert worden: Für die Ermittlung des Anteils der Entsorgungskosten an dieser Einheitsgebühr sind sämtliche Entsorgungskosten für Rest- und Biomüll aus Normalbehältern zusammengerechnet und durch die zu erwartende Gesamtmenge an Bio- und Restmüll aus diesen Behältern geteilt worden. In der Kalkulation sind die Müllmengen aus Rest- und Biomüllbehältern zunächst getrennt ausgewiesen, in der Berechnung des Gebührensatzes spielen die Einzelmengen jedoch keine Rolle mehr. Zu dem auf Entsorgungskosten entfallenden Satz von 0,27 DM sind anteilige Verwaltungs-, Einsammlungs- und Transportkosten sowie Kosten der Abfallberatung, des Recyclinghofs, der Verwertung für Haushaltsgroßgeräte, der Abfallsammlung auf öffentlichen Flächen und der Sammlung und Entsorgung von Sonder- und Sperrmüll sowie von Altpapier hinzugerechnet worden. Diese Teilleistungsbereiche der Abfallentsorgung sind über die Zahlung der einheitlichen Gewichtsgebühr für den gesamten Hausmüll mit abgegolten. 28 Zwar sind in den einheitlichen Gewichtsgebührensatz von 0,48 DM je Kilogramm Rest- und Bioabfall aus Normalabfallbehältern wie oben ausgeführt zumindest nach der Kalkulation für das Jahr 1998 verschieden hohe Entsorgungskosten für Rest- und Biomüll eingegangen. Diese unterschiedlichen Entsorgungsfremdkosten für Rest- und Biomüll hätten sich auch bei einer getrennten Kalkulation der Gewichtsgebühren für beide Abfallarten in einer niedrigeren Gebühr für Bioabfall niederschlagen müssen. 29 Vgl. OVG NRW, U. v. 17.03.1998 - 9 A 1430/96 -, NWVBl. 1998, 361. 30 Bei der Ausgestaltung als Einheitsgebühr, wie sie hier gewählt worden ist, ist der Gebührensatz jedoch noch als zulässig anzusehen. Insbesondere steht dem nicht der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG entgegen. Das ist nämlich nicht schon deshalb der Fall, weil durch eine Einheitsgebühr unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden. Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG ist nur zu fragen, ob für die Gleichbehandlung der unterschiedlichen Fälle sachlich einleuchtende Gründe bestehen, nicht hingegen, ob der Satzungsgeber die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat. Dabei ist dem Satzungsgeber grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet, der erst bei Willkür überschritten ist, also dann, wenn sich kein vernünftiger, aus der Sache einleuchtender Grund für die Ungleichbehandlung mehr finden lässt. 31 BVerwG, U. v. 21.10.1994 - 8 C 21.92 -, KStZ 1995, 54 (55); B. v. 13.04.1994 - 8 NB 4.93 -, KStZ 1994, 231 (232 f.); vgl. zur Zulässigkeit einer Einheitsgebühr BVerwG, U. v. 09.11.1984 - 8 C 37.82 -, KStZ 1985, 107; VGH Kassel, U. v. 19.06.1991 - 5 UE 1570/87 -, NVwZ-RR 1992, 505. 32 Nach diesem Prüfungsmaßstab erscheint es nicht als Willkür, dass der Ortsgesetzgeber die unterschiedlichen Entsorgungskosten für die Bio- und die Restmüllentsorgung nicht zum Anlass genommen hat, unterschiedliche Gebührensätze zu bilden. Die Müllmengen, die demselben Gebührensatz unterfallen, stellen den Müll dar, der im durchschnittlichen Haushalt anfällt. Hieran ändert sich nichts, nur weil der Hausmüll als Rest- und Biomüll getrennt gesammelt wird. So gesehen basiert der gewählte Gewichtsgebührenmaßstab auf der pauschalen Annahme, dass die Einwohner die Abfallentsorgungseinrichtung insgesamt umso stärker in Anspruch nehmen, je mehr Hausmüll sie verursachen. Diese Einschätzung ist nicht offensichtlich sachfremd. Das gilt auch hinsichtlich der Bioabfallentsorgung, weil auch für sie die Gebühr mit dem Umfang der Inanspruchnahme ansteigt und andererseits sichergestellt ist, dass die Benutzer sich an den Kosten der Bioabfallentsorgung nur insoweit beteiligen, als sie sie tatsächlich in Anspruch nehmen. 33 Der Umstand, dass nach dem satzungsgemäßen einheitlichen Gebührensatz letztlich für die Entsorgung eines Kilogramms Biomüll mehr bezahlt werden muss als bei einer strikter Trennung der Kostensätze nach den Leistungsbereichen, führt auch nicht zu einem Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip. Dieses Prinzip ist der auf die Gebühr bezogene Ausdruck des allgemeinen, auf Verfassungsrecht beruhenden Grundsatzes des Verhältnismäßigkeit und besagt, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der erbrachten Leistung stehen darf. Nur bei einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Höhe der Gebühr und dem Wert der Leistung ist das Äquivalenzprinzip verletzt. 34 Vgl. BVerwG, U. v. 09.11.1984, a.a.O.; U. v. 19.09.1981 - 8 C 48.81 -, Buchholz 401.84 Nr. 45, S. 11 (16). 35 Hier kann von einer gröblichen Störung schon deshalb nicht gesprochen werden, weil der etwas zu hohe Ansatz für die Entsorgung eines Kilogramms Biomüll durch die Einheitsgebühr zumindest teilweise kompensiert wird, indem die Kosten der Restmüllentsorgung je Kilogramm durch die hierfür erhobene Gebühr nicht ganz gedeckt sind und dementsprechend die Benutzer hier unter den tatsächlichen Kosten herangezogen werden. Dieser Zusammenhang lässt sich bilden, weil nahezu jeder Benutzer der Abfallentsorgungseinrichtung, der Bioabfall erzeugt, auch Restmüll produzieren wird. Im Übrigen relativieren sich die Unterschiede bei den reinen Entsorgungskosten, wenn man berücksichtigt, dass über die Gebühr auch die Kosten weiterer Teilleistungen der Einrichtung abgedeckt werden, in die Gebühr also nicht nur die Entsorgungskosten eingegangen sind. 36 Für 1999 liegt ebenfalls kein Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip vor. Die vorläufige Betriebsabrechnung weist tatsächliche Einnahmen von 8.720.833,77 DM gegenüber Ausgaben von 9.116.865,92 DM und damit eine Unterdeckung von 396.032,15 DM aus. Insofern gilt dasselbe wie für das Jahr 1998. 37 Auch in der Kalkulation für das Jahr 1999 sind soweit ersichtlich keine nicht ansatzfähigen Kosten berücksichtigt worden. Insbesondere waren die Entsorgungskosten auch für 1999 berücksichtigungsfähig. Der Beklagte hat in der Kalkulation für 1999 bereits gleich hohe Entsorgungskosten für Bio- und Restmüll von jeweils 241,32 DM/t zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer (entspricht etwa 0,28 DM/kg) kalkuliert. Dieser Betrag entspricht dem Gebührensatz für Entsorgungskosten nach § 5 AbfEGS M. , der nicht zwischen Bio- und Restmüll aus Kleinbehältern unterscheidet und den der Beklagte an den Kreis M. zu zahlen hatte. Diesem Gebührensatz liegen letztlich ebenfalls die ermittelten Entsorgungskosten von 297,07 DM/t für Restmüll und von 180,46 DM/t für Biomüll zu Grunde. 38 Ebenso wie der Beklagte in seiner Kalkulation für 1998 eine Einheitsgewichtsgebühr für Rest- und Biomüll festlegen durfte, dürfte auch der Kreis M. aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Übersichtlichkeit der Gebührensätze hierzu berechtigt gewesen sein. Jedenfalls aber bestand deshalb für den Beklagten nach der oben zur Ansatzfähigkeit von Fremdkosten genannten Rechtsprechung kein Anlass, die Gebührensätze, die sich für ihn als Fremdkosten darstellten, zu hinterfragen. 39 Der Einwand des Klägers, die mit der Einführung des Wiegesystems zu erwartenden Müllminderungen seien nicht berücksichtigt worden, greift nicht durch. Die Kalkulation belegt, dass diese Mengenminderungen von früher 200 kg auf insgesamt 160 kg (je 80 kg Rest- und Biomüll) Abfall je Einwohner und Jahr prognostiziert und berücksichtigt hat. 40 Soweit der Kläger rügt, der angefochtene Bescheid sei nicht ordnungsgemäß begründet worden und lasse weder die angegebenen Abfallmengen nachvollziehbar werden noch die satzungsrechtliche Grundlage erkennen, wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Widerspruchsbescheids verwiesen. Dasselbe gilt für die Rüge, der Beklagte habe ohne satzungsrechtliche Grundlage den Fälligkeitszeitpunkt verändert. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.