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Urteil

5 UE 1570/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:0619.5UE1570.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und auch begründet; denn das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Gebührenbescheid zu Unrecht in Höhe von 90,-- DM aufgehoben. Die Klage selbst ist zulässig; insbesondere fehlt der Klägerin entgegen einer von den Vertretern der Beklagten in der Verhandlung vor dem Senat angedeuteten Meinung nicht deshalb die Klagebefugnis, weil sie durch den Gebührenbescheid nicht beschwert wäre. Der Bescheid ist an die Klägerin ergangen, irgendwelche andere als Schuldner der aus Anlaß der Bestattung von Frau C R geb. L angefallenen Gebühren in Betracht kommende Personen sind in ihm nicht genannt (und waren auch in der vorangegangenen "Meldung" der Klägerin nicht angegeben). Die Klage ist aber auch nicht etwa ohne weiteres deshalb begründet, weil die Beklagte nicht die Klägerin, sondern eine andere natürliche oder juristische Person als Gebührenschuldner hätte in Anspruch nehmen müssen. Nach § 2 der Gebührenordnung zur Ortssatzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Landeshauptstadt W (Friedhofsgebührenordnung) vom 15. Juni 1982 - gegen deren wirksames Zustandekommen keine Bedenken ersichtlich sind - ist zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet, wer a) die Friedhöfe und deren Einrichtungen in Anspruch nimmt, b) nach bürgerlichem Recht die Kosten der Bestattung zu tragen hat, c) sich gegenüber der Landeshauptstadt W zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat, d) zur Bestattung verpflichtet ist, e) eine gebührenpflichtige Leistung beantragt, veranlaßt oder empfangen hat. Davon trafen auf die Klägerin ausweislich des von ihr selbst benutzten Formblattes - in dem die Benennung einer dritten bestattungs- oder kostenpflichtigen Person nicht vorgesehen ist - die Buchstaben a) und e) zu; obendrein erfüllt die auf dem Bescheidformular vorgesehene und von der Klägerin auch tatsächlich - mit Einschränkungen bezüglich der Transportkosten und der Trauerhallenbenutzung - unterschriebene Erklärung: "Nebenstehende Gebühren werden anerkannt und innerhalb von 30 Tagen gezahlt" den Tatbestand des Buchstaben c). Die Friedhofsgebührensatzung nebst dem Gebührenverzeichnis erfüllt das sich aus § 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S.225) ergebende Erfordernis, daß der Gebührenerhebung durch die Beklagte eine Satzung zugrunde liegen muß. Die Satzung und das Gebührenverzeichnis sind von der Beklagten richtig angewandt worden; die Entscheidung hängt also davon ab, ob die Regelung des zweiten Absatzes der Bemerkung zu den Positionen (Nummern) 2.1 und 2.2 des Gebührenverzeichnisses ("Mit den Gebühren unter Nr. 2.1 und 2.2 sind abgegolten: ...") gültig oder wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht ungültig ist. Diese Frage kann entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht durch Heranziehung des Begriffspaares "Wirklichkeitsmaßstab" und "Wahrscheinlichkeitsmaßstab" beantwortet werden. Von einem "Maßstab" kann sinnvoll nur dort gesprochen werden, und eine vergleichende Bewertung verschiedener Maßstäbe ist nur dort möglich, wo der Gebührentatbestand gegenüber den einzelnen Gebührenpflichtigen in unterschiedlichem Maße verwirklicht wird und diesem Unterschied bei der Bemessung der Gebühr Rechnung zu tragen ist, also im Sinn von § 10 Abs.3 Satz 1 KAG die Gebühr nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen ist. So dürfte der Fall etwa bei den Bestimmungen der Nummern 2.1.1 bis 2.2.3 des Gebührenverzeichnisses liegen, wo die Gebühren für die Erdbestattung und für die Feuerbestattung von Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und Todgeburten unterschiedlich hoch festgelegt sind: Der Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen des Friedhofs hängt sicherlich auch von der Größe der zu bestattenden oder zu verbrennenden Leiche ab; an Stelle eines insoweit denkbaren, aber aus Pietätsgründen abzulehnenden Wirklichkeitsmaßstabes wurde das erreichte Alter als Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt. Bei der jeweils zutreffenden Bestattungsgebühr selbst handelt es sich dann aber nicht um eine Gebühr, die für im Maße der Inanspruchnahme unterscheidbare Tatbestände erhoben würde. Die Bestattung des oder der Verstorbenen A. kann nicht mit der Bestattung des oder der gleichaltrigen Verstorbenen B. verglichen und als eine "größere" oder "geringere" Leistung eingestuft werden; es entfällt also insoweit die Notwendigkeit eines "Maßstabes". Wenn sich die Benutzung oder Nichtbenutzung der Trauerhalle auf die Höhe der Gebühren auswirken oder nicht auswirken soll, so ist das keine Frage eines Maßstabes, sondern die Frage der Verwirklichung oder Nichtverwirklichung eines abspaltbaren oder hinzusetzbaren (Teil-)Gebührentatbestandes. Die Entscheidung muß - wie die Beklagte richtig ausführt - unter Heranziehung der Grundsätze über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Einheitsgebühr getroffen werden; und danach ist die Regelung im Gebührenverzeichnis der Beklagten wirksam. Das Wort "Einheitsgebühr" wurde, soweit ersichtlich, zuerst im Gesetz über die Gebühren der Schlachtviehmärkte, Schlachthäuser und Fleischgroßmärkte (Fleischmarkthallen) vom 5. Mai 1933 (RGBl.I S.242) gebraucht. Dessen § 1 Abs.6 bestimmte, daß die - nach den Vorschriften der vorhergegangenen Absätze ermittelten - Gebühren für den Schlachtviehmarkt, das Schlachthaus sowie den Fleischgroßmarkt (Benutzungs-, Untersuchungsgebühren) bei der Erhebung in je einer Einheitsgebühr zusammenzufassen waren; diese war beim Schlachtviehmarkt je Tier und beim Fleischgroßmarkt je Kilogramm Fleisch zu bemessen. Das sollte aber nur den Überblick über die gesamten dem Benutzer entstehenden Kosten erleichtern (vgl. Suren, Das Preußische KAG, 1944, Anm.5 zu § 11). In dem im vorliegenden Fall interessierenden Sinne einer gewissen Pauschalierung wurde der Begriff "Einheitsgebühr" zuerst vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 25. Februar 1982 - II 2290/79 - ZKF 1983,35 und sodann im dazu ergangenen Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1984 - BVerwG 8 C 37.82 - KStZ 1985,107 benutzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Wesen der Einheitsgebühr darin gesehen, daß das Entgelt für mehrere Einzelleistungen in einem sie alle umfassenden einheitlichen Gebührensatz festgelegt ist (so im dritten Absatz des Abdrucks in KStZ 1985,107). An späterer Stelle (im fünften Absatz) wird dann von "vom Gebührentatbestand der Satzung erfaßten gebührenpflichtigen Einzelleistungen" gesprochen. Nach Ansicht des erkennenden Senats wird, da kaum je alle Einzelleistungen auch für sich allein "gebührenpflichtig" - also auch allein erbringbar und mit einer Gebühr verknüpft - sein werden, das Wesen der Einheitsgebühr vielleicht besser dahin umschrieben, daß ein aus mehreren Vorgängen zusammengesetzter Lebenssachverhalt zum Gebührentatbestand erklärt und eine an sich denkbare Aufspaltung in je für sich allein gebührenpflichtige Teil-Leistungen unterlassen wird. So dient der Abs.1 der Bemerkungen zu den Nummern 2.1 und 2.2 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührensatzung der Beklagten der Beschreibung dessen, was in der Überschrift zu § 13 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung der "Abgeltungsbereich" der Gebühr genannt wird, ohne daß etwa für die Teil-Leistungen "Überführung des Sarges oder der Urne zum Grab", "Ausheben des Reihen- oder Wahlgrabes", "Einsenken des Sarges oder der Urne" und "Schließen und Hügeln des Grabes" isolierte Gebühren festgesetzt wären. Die richtige Beschreibung des Wesens der Einheitsgebühr kann aber offenbleiben; denn rechtliche Grenzen sind der Festlegung einer solchen Gebühr in beiden Fällen durch das Willkürverbot (Art.3 Abs.1 GG) gesetzt: Bei einer Zusammenfassung dürften nicht willkürlich (Teil-)Gebühren von erheblicher Höhe für nicht erbrachte (Teil-)Leistungen gefordert werden; bei einer Nicht-Aufspaltung dürfte nicht willkürlich ein erheblicher Aufwand für Leistungen, die voraussichtlich in vielen Fällen nicht erbracht werden müssen, in die Ermittlung des Gebührenbedarfs und die Festlegung des Gebührensatzes einfließen; der Gebührengesetzgeber darf sich nicht der Mühe entziehen, den Gebührentatbestand jedenfalls für die Ermittlung der Gebührenhöhe so weit zu analysieren, daß Verstöße gegen den Gleichheitssatz, das Äquivalenzprinzip und gegebenenfalls das Kostendeckungsprinzip vermieden werden. Ob die Willkürgrenze eingehalten oder überschritten ist, muß danach entschieden werden, wie hoch die Gleichbehandlung ungleicher Leistungen - Bestattung mit Trauerfeier und Bestattung ohne Trauerfeier - sich in der Belastung desjenigen auswirkt, der nur die Bestattung ohne Trauerfeier in Anspruch nimmt. Der Senat folgt damit der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, die dieses in dem Urteil vom 9. November 1984 (KStZ 1985,107 rechte Spalte oben) zum Ausdruck gebracht hat: "Es erscheint indessen nicht als Willkür, wenn der Ortsgesetzgeber diesen (etwaigen) Unterschieden in der Benutzungsdauer bei der Festsetzung der Einheitsgebühr nicht Rechnung getragen hat. Denn diesen Unterschieden kommt gebührenrechtlich eine nur untergeordnete Bedeutung zu, so daß ihre gebührenrechtliche Vernachlässigung und aus dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität, der eine Einheitsgebühr in besonderer Weise dient, gerechtfertigt ist. Dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität kommt zudem um so mehr Gewicht zu, je geringer die Auswirkungen der Unterschiede in der Leistung auf das diesen unterschiedlichen Leistungen entsprechende Entgelt sind." Im vorliegenden Fall ist die Willkürgrenze danach noch nicht überschritten; die Mehrbelastung dessen, der eine Bestattung ohne Trauerfeier durchführen läßt, bewegt sich noch in dem Rahmen der notwendigen Pauschalierung, die bei jeder Gebührenfestsetzung für nicht exakt meßbare Leistungen erfolgen muß. Nach der Ansicht der Klägerin und des Verwaltungsgerichts entfiel auf die Benutzung der Trauerhalle ein Betrag von 90,-- DM. Da die Bestattungsgebühr zunächst 660,-- DM und nach dem Erlaß der "Transportgebühr" noch 560,-- DM betrug, entsprachen diese 90,-- DM einem Anteil von etwa einem Siebtel (13,67%) bzw. von etwa einem Sechstel (16,07%). Der Senat stimmt dieser Ansicht jedoch nicht zu. Die Klägerin und das Verwaltungsgericht entnehmen den Betrag von 90,-- DM der Nummer 3.5 des Gebührenverzeichnisses. Aber daraus, daß für die nicht mit einer Bestattung verbundene Benutzung der Trauerhalle - ein Tatbestand, der nur außerhalb der Bestattungspflicht der Beklagten nach dem Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Dezember 1984 (GVBl.I S.225) eintreten kann - eine Gebühr von 90,-- DM verlangt wird, kann nicht geschlossen werden, daß die Benutzung der Trauerhalle im Zusammenhang mit einer Bestattung - d.h. im Abgeltungsbereich der Nummern 2.1 bis 2.2.3 des Gebührenverzeichnisses - einen absoluten, objektiven Wert von 90,-- DM pro 20 Min. habe. Es ergibt sich vielmehr aus Nummer 3.6 des Gebührenverzeichnisses, daß diese Annahme nicht richtig ist. Danach ist die Verlängerung der Trauerhallenbenutzung nur mit 50,-- DM je weitere angefangene 20 Minuten zu vergüten, obwohl die Verlängerung den Betrieb (den Ablauf der aufeinanderfolgenden Bestattungen) stärker stören und sich insbesondere in einer stärkeren Bindung von personellen Kräften auswirken kann, als eine vorher bekannte und auf eine bestattungsfreie Zeit gelegte Benutzung der Trauerhalle. Der auf die Trauerhallenbenutzung entfallende Anteil an der Bestattungsgebühr beträgt also allenfalls 50,-- DM; das ist weniger als ein Elftel (8,93%), was schon für sich allein geringfügig ist. Der Anteil kann tatsächlich noch geringer sein, weil man nicht, wie die Klägerin will, aus der Bestattungsgebühr die Teilgebühr von 90,-- DM oder 50,-- DM "herausbrechen" kann und dann noch eine "richtige" Gebühr von 560,-- DM minus 90,-- DM = 470,- DM oder 560,-- DM minus 50,-- DM = 510,-- DM für die restlichen Teilleistungen der Beklagten übrig bliebe. Denn die - nach dem Erlaß der "Transportgebühr" - noch verbleibenden Teile der Bestattungsgebühr "Benutzung der Leichenzelle", "Überführung des Sarges oder der Urne zum Grab", "Ausheben des Reihen- oder Wahlgrabes", "Einsenken des Sarges oder der Urne" und "Schließen und Hügeln des Grabes" sind keine gleichbleibenden Leistungen mit unveränderlichen Selbstkosten der Beklagten. Die Benutzung der Leichenzelle kann für unterschiedlich lange Zeit erforderlich sein, und die weiteren Leistungen können je nach der Witterung das Personal der Beklagten mehr oder weniger stark zeitlich und körperlich beanspruchen und zu unterschiedlichem Verschleiß von technischem Gerät und Dienstkleidung führen, was sich alles auf den Gesamtaufwand der Beklagten für ihre Friedhöfe, der durch Gebühren gedeckt werden soll, auswirken muß. Die Beklagte läßt diese Umstände in der Gestaltung ihrer Gebühren unberücksichtigt; sie fordert keine Hitze-, Frost-, Regen- oder Schneezuschläge, sondern hat sich zulässigerweise an einem durchschnittlichen Bestattungsfall orientiert. Im Rahmen ihrer Pauschalierungsbefugnis bewegt sie sich auch noch, wenn sie den auf die Trauerhallenbenutzung entfallenden Teil der Bestattungsgebühr auch in Fällen, in denen alle anderen Teil-Leistungen unter besonders günstigen Umständen erbracht werden können, nicht als so erheblich ansieht, daß bei Nichtbenutzung der Trauerhalle eine Gebührenermäßigung eintreten müßte. Die Gebührenregelung wäre aber auch dann noch als wirksam anzusehen, wenn die gleiche Gebührenhöhe für Bestattungen mit Trauerhallenbenutzung und für die Bestattung ohne Trauerhallenbenutzung als Verstoß gegen den Gleichheitssatz erschiene und zu prüfen wäre, ob dieser Verstoß nach den Grundsätzen über die Typengerechtigkeit unschädlich ist oder zur Unwirksamkeit der Regelung führt. Nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit kann der Gesetzgeber bei der Schaffung von Abgabenbestimmungen an die Regelfälle des jeweiligen Sachbereichs anknüpfen und Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht lassen; notwendig ist aber, daß mindestens 90% der von der Norm betroffenen Sachverhalte dem "Typ" entsprechen, den der Gesetzgeber sich vorgestellt hat, daß also die "atypischen" Fälle nicht mehr als 10% der Anwendungsfälle ausmachen (Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 19. September 1983 - BVerwG 8 N 1.83 - BVerwGE 68,36 und Urteil vom 1. August 1986 - BVerwG 8 C 112.84 - KStZ 1987,11 = NVwZ 1987,231). Die Beklagte hat bei der Schaffung der streitigen Gebührenregelung mit Recht als typischen Fall die Bestattung mit Trauerfeier in einer Friedhofs-Trauerhalle angesehen; die atypischen Fälle, nämlich die Bestattungen ohne Benutzung einer Friedhofs-Trauerhalle bilden nur einen Anteil von weniger als 5%. Das ergeben die von der Beklagten in der Berufungsbegründung vom 16. Februar 1988 mitgeteilten und sodann in Erwiderung auf Einwendungen der Klägerin im Schriftsatz vom 14. Juli 1988 bestätigten Zahlen (1986: 4,17%). Daß die von der Klägerin - oder vielmehr letztlich von denjenigen, die die Klägerin mit der Erledigung der Beisetzung von Frau Carola Reichelt beauftragt hatten - zu zahlenden Gebühren nicht um 90,-- DM oder 50,-- DM ermäßigt wurden, führt auch nicht dazu, daß das Äquivalenzprinzip verletzt wäre. Dazu müßte die gesamte Gebühr außer Verhältnis zum Wert der Leistung der Beklagten stehen. Davon kann keine Rede sein. Nach alledem ist die Klage, soweit sie noch anhängig ist, auf die Berufung der Beklagten abzuweisen. Die Klägerin ist ein in W ansässiges Bestattungsunternehmen. Sie erhielt, nachdem sie die Feuerbestattung der am 29. April 1985 verstorbenen C R veranlaßt hatte, vom Grünflächenamt (Bestattungsbüro) der Beklagten am 2. Mai 1985 den Gebührenbescheid Nr.A 1240 über 1.095,-- DM. Die Gebührenberechnung war nach der Friedhofsgebührenordnung vom 15. Juni 1982 und dem dazugehörenden Gebührenverzeichnis (Teil I: Gebühren für die Friedhöfe in W mit Ausnahme der Friedhöfe in den Stadtbezirken M-K und M-Ko) vorgenommen worden. Das Gebührenverzeichnis enthielt die folgenden hier interessierenden Bestimmungen: "2 Bestattungen 2.1 Erdbestattung von 2.1.1 Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 680,- DM 2.1.2 Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 340,- DM 2.1.3 Totgeburten 250,- DM 2.2. Feuerbestattung von 2.2.1 Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 660,- DM 2.2.2 Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 330,- DM 2.2.3 Totgeburten 250,- DM Mit den Gebühren unter Nr.2.1 und 2.2 sind abgegolten: - Überführung der Leiche zum Friedhof innerhalb des Stadtgebietes an Werktagen in der dafür bestimmten Zeit - Benutzung der Leichenzelle - Benutzung der Trauerhalle zur Abhaltung der Trauerfeier bis zu 20 Minuten - im Falle der Feuerbestattung die Einäscherung und die Lieferung des Aschengefäßes - Überführung des Sarges oder der Urne zum Grab - Ausheben des Reihen- oder Wahlgrabes - Einsenken des Sarges oder der Urne - Schließen und Hügeln des Grabes Die Nichtinanspruchnahme einer oder mehrerer der vorgenannten Leistungen begründet keinen Anspruch auf Ermäßigung der Gebühr. Das gilt auch dann, wenn Leichen ohne Inanspruchnahme des städtischen Leichenfahrzeugs (etwa durch die Polizei oder mit Transportwagen von auswärts) überführt werden. 2.3 Die Gebühr zu 2.2.1 bis 2.2.3 ermäßigt sich um 60,-- DM, wenn die Urne nicht auf einem Wiesbadener Friedhof beigesetzt wird. .... .... 3 Zusätzliche und gesonderte Leistungen bei Bestattungen .... .... .... 3.5 Benutzung der Trauerhalle für eine Trauerfeier, soweit nicht bereits durch die Gebühr der Nr.2.1 oder 2.2 abgegolten 90,-- DM 3.6 Benutzung der Trauerhalle über die Dauer von 20 Minuten hinaus, für je weitere angefangene 20 Minuten 50,-- DM." Die Klägerin erkannte diese Gebühren, wie auf dem Formular vorgesehen, an, nahm aber dabei handschriftlich "100,-- DM Transport und 90,-- DM Hallenbenutzung" aus. Sodann erhob sie am 10. Mai 1985 Widerspruch und am 23. Juni 1986 Anfechtungsklage, mit der sie die Aufhebung des Gebührenbescheides vom 2. Mai 1985 beantragte, weil das Verlangen nach der Zahlung von 100,-- DM für den Leichentransport und 90,-- DM für die Trauerhallenbenutzung unberechtigt sei, da diese Leistungen im Falle von der Beklagten nicht erbracht worden seien. Im Lauf des Verfahrens stellte die Beklagte die Klägerin bezüglich der 100,-- DM Transportkosten klaglos, weil nach einer Neufassung der Friedhofsgebührenordnung vom Dezember 1985 der Leichentransport nicht mehr Teil der Bestattungsgebühr sei und dies aus Billigkeitsgründen auch der Klägerin zugute kommen solle. Die Klägerin beantragte sodann, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 2. Mai 1985 insoweit aufzuheben, als (darin) Gebühren in Höhe von 90,-- DM für das Benutzen der Trauerhalle enthalten sind. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie meinte, die Satzungsregelung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Weder das Willkürverbot noch das Äquivalenzprinzip seien verletzt. Die Ausgestaltung der Bestattungsgebühr als Einheitsgebühr sei dadurch gerechtfertigt, daß die durch sie abgegoltenen Einzelleistungen und Einzelverrichtungen unterschiedslos in nahezu allen Erd- oder Feuerbestattungsfällen zu erbringen seien. Das gelte auch für die Teilleistung der Überlassung der Trauerhalle zur Abhaltung der Trauerfeier. Die Bestattungsfälle, in denen keine Trauerfeier veranstaltet worden sei, hätten auf dem Südfriedhof nur 79 von 2202, auf dem Nordfriedhof 2 von 161 und auf dem Friedhof B 4 von insgesamt 200 Bestattungsfällen ausgemacht. Auf den übrigen Vorortfriedhöfen sei die Trauerhalle im Jahre 1985 in jedem Bestattungsfall in Anspruch genommen worden. Dies zeige, daß die Fälle der Nichtbenutzung der Trauerhalle unbedeutend seien und sich als Ausnahmefälle darstellten. Bei einer derartigen Sachlage scheitere die Einbeziehung einer Teilleistung in einen Gesamtgebührentatbestand und eine Einheitsgebühr nicht an Art.3 GG oder dem Äquivalenzprinzip. Es sei dann vielmehr, wie das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 9. November 1984 - KStZ 1985,107) entschieden habe, unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität zulässig, solche Unterschiede in der von der Verwaltung erbrachten Leistung zu vernachlässigen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23. März 1987 den angefochtenen Gebührenbescheid insoweit aufgehoben, als darin 90,-- DM für die Benutzung der Trauerhalle zur Abhaltung der Trauerfeier bis zu 20 Minuten enthalten sind; soweit die Klage zurückgenommen und die Hauptsache für erledigt erklärt wurde, hat es das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens hat es, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, dieser, im übrigen der Beklagten auferlegt. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Zwar sehe die einschlägige Gebührenordnung und das Gebührenverzeichnis vor, daß mit der Gebühr für die Bestattung unabhängig von der Inanspruchnahme die Benutzung der Trauerhalle zur Abhaltung der Trauerfeier bis zu 20 Minuten abgegolten sei; diese Satzungsbestimmung verstoße aber gegen höherrangiges Recht und könne deshalb nicht angewandt werden. Sie verstoße gegen das Prinzip der speziellen Entgeltlichkeit im Gebührenrecht und gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die von der Beklagten angewandte Pauschalierung verbiete sich, weil ein Wirklichkeitsmaßstab ohne weiteres zur Verfügung stehe. Das Gebührenverzeichnis setze unter 3.5 für die Benutzung der Trauerhalle für eine Trauerfeier bis zu 20 Minuten eine Gebühr von 90,-- DM fest, so daß die Höhe der Gebühr ohne weiteres berechenbar sei. Aus dem Wesen der Gebühr als Gegenleistung für eine besondere Leistung der öffentlichen Hand folge unmittelbar, daß kein Mißverhältnis zwischen der erhobenen Gebühr und der Leistung der öffentlichen Hand bestehen dürfe. Der Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit im Gebührenrecht verpflichte die öffentliche Hand, die Höhe der Gebühr dem Maße der Benutzung oder der Inanspruchnahme im Einzelfall anzupassen, und der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Gebührenbelastung verlange, daß die Benutzer gleichmäßig nach dem Maß der Benutzung mit Gebühren belastet würden. Hieran fehle es, wenn die Klägerin für eine Leistung zahlen solle, die unstreitig nicht erbracht worden sei. Gegen dieses am 14. Mai 1987 zugestellte Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene, am 11. Juni 1987 eingegangene Berufung der Beklagten. Die Beklagte führt aus: Das Verwaltungsgericht habe die Satzungsbestimmung über die Bestattungsgebühr zu Unrecht als rechtswidrig angesehen. Die Bestattungsgebühr sei eine "Einheitsgebühr" im Sinne des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 9. November 1984 (KStZ 1985,107), das heißt eine Gebühr, bei der das Entgelt für mehrere Einzelleistungen in einem sie alle umfassenden einheitlichen Gebührensatz festgelegt sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts setze die Rechtmäßigkeit einer Einheitsgebühr nicht voraus, daß der Gebührenschuldner sämtliche Einzelleistungen auch in Anspruch genommen habe. Die Festlegung einer Einheitsgebühr diene in besonderer Weise dem Prinzip der Verwaltungspraktikabilität. Dieser Gesichtspunkt rechtfertige zwar nicht jede Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte, dem Ortsgesetzgeber sei es jedoch gestattet, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, daß an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft werde und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht blieben; hierzu sei auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in NVwZ 1987,231 zu verweisen. Die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte sei bei der Erhebung einer Einheitsgebühr unerheblich, wenn die Nichtinanspruchnahme einer Einzelleistung vernachlässigt werden dürfe, weil sie bei der unvermeidbar typisierenden Betrachtung nicht ins Gewicht falle. Nach diesem Grundsatz der Typengerechtigkeit würden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 68,36; KStZ 1985,107; NVwZ 1987,231 ) der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Äquivalenzprinzip solange nicht verletzt, als die dem "Typ" widersprechenden Fälle nicht mehr als 10 vom Hundert der von der Regelung insgesamt betroffenen Fälle ausmachten. Diese Grenze werde in ihrem Falle eingehalten; im Jahre 1985 sei nur in etwa 3,31 % und im Jahre 1986 nur bei etwa 4,17 % aller durchgeführten Bestattungen keine Trauerhalle benutzt worden. - Eine Einheitsgebühr werde für Bestattungen in ihrem Gebiet schon seit 1959 erhoben. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23. März 1987 abzuändern und die Klage, soweit sie noch anhängig ist, abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und meint, es läge keiner der Fälle vor, in denen der Versuch, Einzelfallgerechtigkeit zu erreichen, auf Schwierigkeiten stoße. Insbesondere könne die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 68,36 hier nicht herangezogen werden. Aber auch nach dieser Entscheidung müsse selbst ein unpraktikables, unübersichtliches und teures Verwaltungsverfahren zur Ermittlung der Gebührenhöhe in Kauf genommen werden, wenn mehr als 10 % aller Fälle nicht dem "Typ" entsprächen. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die Prozeßakten und die Vorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.