Urteil
11 K 1014/01
VG MINDEN, Entscheidung vom
8mal zitiert
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Landesrunderlass, der auf eine landesrechtliche Selbstüberwachungsverordnung Bezug nimmt, kann die Anforderungen dieser Verordnung mittelbar zu einer allgemein anerkannten Regel der Technik i.S.d. § 57 LWG NRW machen.
• Eine Befreiung von der Niederschlagswasserabgabe nach § 73 LWG NRW setzt voraus, dass Errichtung, Betrieb und Unterhaltung der Anlage den einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen; dazu gehört die Einhaltung der SüwVKan, wenn sie durch Bekanntmachung im Runderlass als Maßstab eingeführt wurde.
• Fehlende Nachweise der Selbstüberwachung (z. B. Selbstüberwachungsbericht, Dokumentation der Kanalerfassung, Betriebsberichte zu Sonderbauwerken) berechtigen die Behörde zur Versagung der Abgabebefreiung.
Entscheidungsgründe
Einführung der SüwVKan als Maßstab für Abgabebefreiung bei Niederschlagswasser • Ein Landesrunderlass, der auf eine landesrechtliche Selbstüberwachungsverordnung Bezug nimmt, kann die Anforderungen dieser Verordnung mittelbar zu einer allgemein anerkannten Regel der Technik i.S.d. § 57 LWG NRW machen. • Eine Befreiung von der Niederschlagswasserabgabe nach § 73 LWG NRW setzt voraus, dass Errichtung, Betrieb und Unterhaltung der Anlage den einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen; dazu gehört die Einhaltung der SüwVKan, wenn sie durch Bekanntmachung im Runderlass als Maßstab eingeführt wurde. • Fehlende Nachweise der Selbstüberwachung (z. B. Selbstüberwachungsbericht, Dokumentation der Kanalerfassung, Betriebsberichte zu Sonderbauwerken) berechtigen die Behörde zur Versagung der Abgabebefreiung. Die Klägerin wurde für das Veranlagungsjahr 1997 zur Abgabe für eingeleitetes Niederschlagswasser aus einem bestimmten Kanalnetz herangezogen. Zugleich lehnte das beklagte Amt Anträge der Klägerin auf Befreiung von der Abgabe ab mit der Begründung, die Einleitung entspreche nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik, weil Anforderungen der Selbstüberwachungsverordnung Kanal (SüwVKan) nicht erfüllt und Nachweise nicht vorgelegt worden seien. Die Klägerin wandte ein, die SüwVKan könne keine allgemein anerkannte Regel der Technik sein, weil sie als Verordnung auf § 61 LWG NRW beruhe, und behauptete, die SüwVKan sei eingehalten (u. a. wurden 10 % des Kanalnetzes untersucht). Die Behörde wies den Widerspruch zurück; die Klägerin erhob Klage. Im Verfahren wurde insbesondere bestritten, ob die SüwVKan durch den Runderlass vom 3.1.1995 als Maßstab eingeführt worden sei und ob die Klägerin die geforderten Selbstüberwachungsnachweise erbracht habe. • Zulässigkeit und Anspruchsgrundlage: Die Klägerin war abgabepflichtig nach §§ 1,2,3,7 AbwAG; Länder konnten Befreiungen regeln (§ 7 Abs. 2 AbwAG) und Nordrhein-Westfalen nutzte diese Ermächtigung in § 73 LWG NRW. • Allgemeine anerkannte Regeln der Technik: § 57 Abs.1 LWG NRW führt technische Bestimmungen durch Bekanntgabe im Ministerialblatt als allgemein anerkannte Regeln der Technik ein; der Runderlass vom 3.1.1995 hat für Betrieb und Unterhaltung von Kanalisationen auf die SüwVKan Bezug genommen. • Mittelbare Einführung der SüwVKan: Durch die Verknüpfung im Runderlass sind die Überwachungsanforderungen der SüwVKan erforderlich, um festzustellen, ob die im Runderlass geforderten Betriebs- und Unterhaltungsmaßnahmen eingehalten wurden; damit wurde die SüwVKan mittelbar als Maßstab i.S.d. § 57 LWG NRW eingeführt. • Inhaltliche Zulässigkeit: Landesrechtlich darf die Befreiung von der Abgabe an die Einhaltung allgemein anerkannter Regeln der Technik geknüpft werden; dies überschreitet nicht den durch Bundesrecht vorgegebenen Rahmen (§ 7 Abs.2 AbwAG, § 18b WHG). • Tatsächliche Prüfung und Beweislast: Die Klägerin hat nicht bestritten, dass im Veranlagungszeitraum (1997) weder ein Selbstüberwachungsbericht noch die erforderliche Dokumentation der Kanalerfassung vorlag; auch Betriebsberichte zu Sonderbauwerken fehlten, sodass die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 73 LWG NRW nicht erfüllt waren. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Versagung der Befreiung von der Niederschlagswasserabgabe, weil die SüwVKan durch den Runderlass als Maßstab für Betrieb und Unterhaltung des Kanalnetzes eingeführt ist und die Klägerin die nach der SüwVKan erforderlichen Selbstüberwachungsnachweise (Selbstüberwachungsbericht, Dokumentation der Kanalerfassung, Betriebsberichte zu Sonderbauwerken) für den relevanten Zeitraum nicht vorgelegt hat. Mangels Nachweise kann die Behörde nicht annehmen, dass Errichtung, Betrieb und Unterhaltung des Kanals den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen; daher war die Versagung der Abgabebefreiung rechtmäßig. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.