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Urteil

11 K 5118/03

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2004:0225.11K5118.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Amt vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin begehrt die Abgabefreiheit der Einleitung von Niederschlagswasser für das Veranlagungsjahr 2001. Einen entsprechenden Antrag hatte sie beim beklagten Amt gestellt. 3 Mit Bescheid vom 25.03.2003 setzte das beklagte Amt gegenüber der Klägerin die für die Einleitung von Niederschlagswasser zu zahlende Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2001 auf 142.776,33 EUR fest. Zur Begründung führte es aus, das Kanalisationsnetz der Klägerin entspreche nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach § 18 b Abs. 1 WHG und § 57 Abs. 1 LWG. Die "Anforderungen an den Betrieb und die Unterhaltung von Kanalisationsnetzen" (Runderlass des MURL vom 03.01.1995) seien nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für eine Abgabefreiheit seien daher nicht gegeben. 4 Am 04.04.2003 erhob die Klägerin dagegen Widerspruch. Diesen begründete sie damit, dass sie 2001 die Drosseleinrichtungen als Kennlinienüberprüfung nach Angaben des Herstellers überprüft und die Ergebnisse dieser Prüfung dem Staatlichen Umweltamt N. übersandt habe. Die Steuertoleranzen hätten den Vorgaben entsprochen, so dass der Befreiungstatbestand gegeben sei. Mit der Prüfung sei der Hersteller, die Firma B. Abwassertechnik GmbH, beauftragt worden. Aus dem Prüfprotokoll vom 24.01.2002 geht hervor, dass der Zustand der Drosseln, die Funktionstüchtigkeit (Reibung und Gangbarkeit) und die Stellung der Blendenöffnungen geprüft wurden. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2003 wies das beklagte Amt den Widerspruch zurück. Es hielt an seiner Ansicht fest, dass die Drosselkalibrierungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Es verwies auf ein Schreiben des Staatlichen Umweltamtes N. vom 18.07.2001 an die Klägerin, in dem sie auf das Erfordernis der Kalibrierung unter Verweis auf das "Merkblatt zur Abwassereigenkontrolle (EKVO)" des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten hingewiesen worden sei. Die Überprüfungen, welche die von der Klägerin beauftragte Firma vorgenommen habe, entsprächen nicht dem geforderten Prüfumfang. 6 Am 25.07.2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe die Anforderungen an den Betrieb und die Unterhaltung von Kanalisationsnetzen beachtet, indem sie die Drosseleinrichtungen durch die Firma B. Abwassertechnik GmbH vor Ort habe prüfen lassen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es in Nordrhein-Westfalen für die Überprüfung keine genaueren einschlägigen Vorgaben gegeben habe. Die entsprechenden Merkblätter des beklagten Amtes seien erst im Jahr 2003 veröffentlicht worden. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Festsetzungsbescheid des beklagten Amtes vom 25.03.2003 und den Widerspruchsbescheid vom 26.06.2003 aufzuheben. 9 Das beklagte Amt beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Es verweist im Wesentlichen auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide. Ergänzend trägt es vor, dass die von der Firma B. Abwassertechnik GmbH vorgenommene Funktionsprüfung lediglich zur Vorbereitung der erforderlichen hydraulischen Kalibrierung diene. Eine Drosseleinrichtung diene dazu, für einen konstanten Abfluss aus Regenbecken auch bei unterschiedlichem Wasserdruck zu sorgen. Eine hydraulische Kalibrierung erfordere, dass zunächst das entsprechende Becken in voller Höhe angestaut werde. Dann werde im Unterstrom eine Messung vorgenommen, bei der eine Kurve aufgezeichnet werde. Erst diese hydraulische Kalibrierung im konkreten Einsatz stelle sicher, dass die Einhaltung der im Genehmigungsbescheid festgesetzten Drosselwassermenge überprüft werden könne. 12 Die Klägerin hat am 25.07.2003 einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Dieser Antrag ist mit Beschluss vom 07.11.2003 (11 L 851/03) abgelehnt worden. Die dagegen eingelegte Beschwerde ist mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30.12.2003 zurückgewiesen worden. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Amtes (2 Hefter) Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage ist unbegründet. 16 Der Festsetzungsbescheid des beklagten Amtes vom 25.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.06.2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 Die Klägerin ist für die Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer im Veranlagungsjahr 2001 grundsätzlich abgabepflichtig nach §§ 1, 2, 3 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in der im Veranlagungsjahr maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.1994 (BGBl. I, S. 3370), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls vom 07.11.1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen vom 25.08.1998 (BGBl. I, S. 2455). 18 Die Voraussetzungen für eine Abgabefreiheit im Veranlagungsjahr 2001 liegen nicht vor, da das Kanalisationsnetz der Klägerin nicht den Regeln der Technik entsprach. Gem. § 7 Abs. 2 AbwAG können die Länder bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder zum Teil abgabefrei bleibt. Diese Bestimmung findet sich in Nordrhein-Westfalen in § 73 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NRW, S. 926), im Veranlagungsjahr 2001 zuletzt geändert durch Art. 100 des Gesetzes vom 25.09.2001 (GV NRW, S. 708). Gem. § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG bleibt die Einleitung von Niederschlagswasser auf Antrag abgabefrei, wenn die Anlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik nach § 18 b Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des § 57 Abs. 1 LWG und die Einleitung des mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers hinsichtlich der in der Anlage zu § 3 AbwAG genannten Parameter den Mindestanforderungen nach § 7 a Abs. 1 WHG entsprechen. Zu den gem. § 57 Abs. 1 Satz 1 LWG vom Ministerium durch Bekanntgabe im Ministerialblatt eingeführten, gem. § 18 b Abs. 1 WHG für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik gehören die Anforderungen an den Betrieb und die Unterhaltung von Kanalisationsnetzen (Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 03.01.1995 - RdErlNWBetrieb - MBl. NRW, 250 ff.) sowie gem. Nr. 2 dieses RdErlNWBetrieb die Verordnung zur Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen im Mischsystem und im Trennsystem vom 16.01.1995 (Selbstüberwachungsverordnung Kanal - SüwV Kan, GV NRW, 64 ff.). 19 Vgl. zur SüwV Kan als Regeln der Technik: VG N. , Urteil vom 01.02.2000 - 11 K 2805/99 -; Urteil vom 27.11.2001 - 11 K 4206/00 -; Urteile vom 28.05.2002 - 11 K 1015/01 - und 11 K 1014/01 -; Urteil vom 29.05.2002 - 11 K 1086/01 -. 20 Nach Nr. 2 des RdErlNWBetrieb sind die Bauwerke eine Kanalisationsnetzes regelmäßig oder nach Bedarf entsprechend den Ergebnissen der nach § 2 SüwV Kan durchzuführenden Untersuchungen zu betreiben und zu unterhalten. Gem. § 2 Abs. 1 SüwV Kan hat der Betreiber eines Kanalisationsnetzes dieses auf Zustand und Funktionsfähigkeit selbst zu überwachen. Aus Nr. 8 der Anlage zur SüwV Kan ergibt sich, dass zur Prüfung von Regenklärbecken, Regenüberlaufbecken, Stauraumkanälen und Regenrückhaltebecken u.a. eine "hydraulische Kalibrierung der Drosseleinrichtungen" gehört. Art dieser Prüfung ist die "Kennlinienüberprüfung nach Angaben des Herstellers". Bei Abweichungen der Drosselwassermenge um mehr als 20 Prozent vom Sollwert ist nach Nr. 8 der Anlage zum RdErlNWBetrieb die Sanierung der Drosseleinrichtungen innerhalb eines Jahres vorzunehmen. 21 Bereits aus dieser Vorgabe im RdErlNWBetrieb ergibt sich, dass bei der hydraulischen Drosselkalibrierung in geeigneter Weise die Drosselwassermenge zu ermitteln ist. Da diese bei Drosseln mit beweglichen Teilen unter Berücksichtigung des jeweiligen Wasserstands geregelt bzw. gesteuert wird, erfordert eine hydraulische Kalibrierung nach ihrem Sinn und Zweck jedenfalls im Hinblick auf solche Drosseln eine messtechnische Kontrolle des Abflusses aus der Drossel unter realen Betriebszuständen. Nur so kann überprüft werden, ob die Drosseleinrichtungen unter den Bedingungen unterschiedlichen Wasserdrucks den Abfluss entsprechend der wasserrechtlichen Genehmigung regeln bzw. steuern. Dass die Kalibrierung vor Ort bei dem auf die Drossel einwirkenden Wasserdruck vorzunehmen ist, folgt zudem bereits aus dem Wortlaut. Die Kalibrierung hat eine hydraulische (= mit Wasserdruck) zu sein. Nicht ausreichend sind aus diesem Grund nur Messungen der Blendenöffnungen ohne Prüfung des Verhaltens beweglicher Stellelemente während des Ablaufs und reine Funktionsprüfungen der Drosseln im Hinblick auf Reibung und Gangbarkeit. Dass die Funktionsprüfung keine hydraulische Drosselkalibrierung darstellt, lässt sich daraus schließen, dass eine Prüfung der Funktionsfähigkeit der Drosselorgane in Nr. 8 der Anlage zur SüwV Kan gesondert vorgesehen ist. 22 Die Klägerin hat zwar die Abgabefreiheit der Einleitung von Niederschlagswasser beantragt, ihr Kanalisationsnetz entsprach im Veranlagungsjahr jedoch nicht den Regeln der Technik, weil sie keine hydraulische Kalibrierung der Drosseleinrichtungen im Sinne von Nr. 8 der Anlage zur SüwV Kan hat vornehmen lassen. Die Firma B. Abwassertechnik GmbH hat im Auftrag der Klägerin lediglich eine Prüfung im Hinblick auf Zustand, Funktionstüchtigkeit und Stellung der Blendenöffnungen der Drosseleinrichtungen durchgeführt. Dies ist in dem von dieser Firma angefertigten Protokoll vom 24.01.2002 dokumentiert. Diese Prüfung entspricht jedenfalls im Hinblick auf Drosseleinrichtungen mit beweglichen Teilen nicht der hydraulischen Drosselkalibrierung im Sinne von Nr. 8 der Anlage zur SüwV Kan. 23 Die Anforderung der hydraulischen Kalibrierung der Drosseleinrichtung in Nr. 8 der Anlage zur SüwV Kan ist auch hinreichend bestimmt. Insofern ist es ausreichend, wenn sich der Inhalt einer Bestimmung durch Auslegung ermitteln lässt. 24 Vgl. zur Bestimmtheit von Strafnormen: BVerfG, Beschluss vom 24.04.1997 - 2 BvR 55/97 -, NJW 1997, 1910 f. 25 Die Klägerin merkt zwar zu Recht an, dass im Veranlagungsjahr 2001 noch keine Erläuterungen des beklagten Amtes dazu vorlagen, was unter der hydraulischen Drosselkalibrierung im Sinne von Nr. 8 der Anlage zur SüwV Kan zu verstehen ist. Dies konnte jedoch durch Auslegung nach dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck ermittelt werden. Der Klägerin war der RdErlNWBetrieb und die SüwV Kan bekannt. Sie war zudem durch das Staatliche Umweltamt N. auf das Merkblatt zur Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten hingewiesen worden, aus dem sie Anhaltspunkte dazu entnehmen konnte, wie eine hydraulische Drosselkalibrierung durchzuführen ist. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.