Urteil
11 K 1086/01
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für eine Befreiung von der Niederschlagswasserabgabe nach § 73 LWG NRW ist die Einhaltung der als allgemein anerkannte Regeln der Technik eingeführten Anforderungen an Betrieb und Unterhaltung der Kanalisation erforderlich.
• Die SüwVKan (Selbstüberwachungsverordnung Kanal) ist aufgrund der Bezugnahme im Runderlass vom 03.01.1995 als Teil der allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinn des § 57 LWG NRW anzusehen.
• Fehlende oder unvollständige Dokumentation der Selbstüberwachung und Betriebshandlungen kann materielle Voraussetzungen einer Abgabebefreiung entfallen lassen; formale Mängel sind hier nicht rein unbeachtlich.
• Die Länder können die Befreiung von der Abwasserabgabe von weitergehenden Voraussetzungen abhängig machen, solange diese im Rahmen des AbwAG und WHG bleiben.
Entscheidungsgründe
Befreiung von Niederschlagswasserabgabe setzt Einhaltung der SüwVKan als Regel der Technik voraus • Für eine Befreiung von der Niederschlagswasserabgabe nach § 73 LWG NRW ist die Einhaltung der als allgemein anerkannte Regeln der Technik eingeführten Anforderungen an Betrieb und Unterhaltung der Kanalisation erforderlich. • Die SüwVKan (Selbstüberwachungsverordnung Kanal) ist aufgrund der Bezugnahme im Runderlass vom 03.01.1995 als Teil der allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinn des § 57 LWG NRW anzusehen. • Fehlende oder unvollständige Dokumentation der Selbstüberwachung und Betriebshandlungen kann materielle Voraussetzungen einer Abgabebefreiung entfallen lassen; formale Mängel sind hier nicht rein unbeachtlich. • Die Länder können die Befreiung von der Abwasserabgabe von weitergehenden Voraussetzungen abhängig machen, solange diese im Rahmen des AbwAG und WHG bleiben. Die Klägerin wurde durch Bescheid des beklagten Amtes zur Abwasserabgabe für Niederschlagswasser des Veranlagungsjahres 1997 herangezogen. Ihr Antrag auf Befreiung von der Abgabe wurde abgelehnt, weil nach Auffassung der Behörde die Einleitungsanlagen und deren Betrieb nicht den Anforderungen des Runderlasses vom 03.01.1995 und der SüwVKan entsprachen und eine Selbstüberwachung nicht dokumentiert war. Die Klägerin legte Widerspruch ein und erhob Klage mit dem Vorbringen, die SüwVKan enthalte keine technischen Regeln im Sinne des § 57 LWG NRW und formale Mängel rechtfertigten die Versagung der Befreiung nicht. Das Amt hielt an der Ablehnung fest, weil u. a. Selbstüberwachungsberichte, dokumentierte Kanalerfassung und Betriebsberichte für Sonderbauwerke fehlten. Im Erörterungstermin verzichteten die Parteien auf eine mündliche Verhandlung. • Die Klägerin war nach den für 1997 geltenden Vorschriften des AbwAG abgabepflichtig (§§ 1,2,3,7 AbwAG). • Nach § 7 Abs.2 AbwAG und § 73 LWG NRW kann die Länderbefugnis zur Befreiung an die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik knüpfen; das Land NRW hat hiervon Gebrauch gemacht. • Der Runderlass des MURL vom 03.01.1995 hat technische Bestimmungen für Betrieb und Unterhaltung von Kanalisationen als allgemein anerkannte Regeln der Technik nach § 57 LWG NRW eingeführt; die SüwVKan ist durch Bezugnahme im Runderlass mittelbar ebenfalls als solche Regel eingeführt. • Die SüwVKan regelt Überwachungs-, Dokumentations- und Betriebsanforderungen, deren Einhaltung notwendig ist, um festzustellen, ob die im Runderlass geforderten Betriebs- und Unterhaltungsmaßnahmen eingehalten wurden; diese Anforderungen sind inhaltlich vom WHG und AbwAG gedeckt. • Die Klägerin hat nicht bestritten, dass für den relevanten Zeitraum (1997) weder ein Selbstüberwachungsbericht vorlag noch die erforderliche Dokumentation von Kanalerfassung und Betriebsberichten vollständig erbracht wurde; damit fehlte der Nachweis, dass die materiellen Voraussetzungen der Befreiung vorlagen. • Formelle Mängel sind hier nicht rein unbeachtlich, weil die Dokumentationspflichten gerade der Nachprüfbarkeit und dem Nachweis dienen, dass die technischen Anforderungen tatsächlich erfüllt wurden. • Mangels Nachweises zuüberwachungs- und dokumentationspflichtigen Maßnahmen war die Versagung der Abgabebefreiung rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen; der Festsetzungsbescheid vom 25.10.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.03.2001 ist rechtmäßig. Das Amt hat zu Recht die Befreiung von der Niederschlagswasserabgabe versagt, weil die Klägerin die erforderlichen Nachweise der Selbstüberwachung und die dokumentierten Betriebs- und Unterhaltungsmaßnahmen gemäß SüwVKan und dem Runderlass nicht erbracht hat. Da die SüwVKan als Teil der allgemein anerkannten Regeln der Technik nach § 57 LWG NRW gilt, sind deren Anforderungen für die Befreiung materiell relevant. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.