Urteil
11 K 1663/01
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO ist zulässig, wenn hinreichende Verdachtsmomente aus einem Ermittlungsverfahren vorliegen und die Maßnahme für den Erkennungsdienst notwendig ist.
• § 81b 2. Alt. StPO geht bei anhängigem Ermittlungsverfahren vor landesrechtlichen Polizeirechtsnormen (hier: § 14 Abs.1 Nr.2 PolG NRW).
• Bei Abwägung überwiegt bei schweren, schwieriger Aufklärung bedürftigen Straftaten und fortdauernden Verdachtsmomenten das öffentliche Interesse an erkennungsdienstlichen Maßnahmen gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit erkennungsdienstlicher Behandlung nach §81b StPO bei schwerem Tatverdacht • Die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO ist zulässig, wenn hinreichende Verdachtsmomente aus einem Ermittlungsverfahren vorliegen und die Maßnahme für den Erkennungsdienst notwendig ist. • § 81b 2. Alt. StPO geht bei anhängigem Ermittlungsverfahren vor landesrechtlichen Polizeirechtsnormen (hier: § 14 Abs.1 Nr.2 PolG NRW). • Bei Abwägung überwiegt bei schweren, schwieriger Aufklärung bedürftigen Straftaten und fortdauernden Verdachtsmomenten das öffentliche Interesse an erkennungsdienstlichen Maßnahmen gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten. Der Kläger wurde durch Bescheid der Behörde zur erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b StPO geladen. Anlass war ein Ermittlungsverfahren wegen Förderung der Prostitution und verwandter Straftaten (32 Js 383/00 StA C.), in dessen Verlauf zahlreiche Hinweise und Zeugenaussagen gegen den Kläger zusammengetragen wurden. Die Behörde begründete die Anordnung damit, dass der Kläger Wohnräume an Prostituierte vermietet, Kontaktanzeigen geschaltet und ein Bordell betrieben haben soll; ferner gebe es Indizien für Vermögen trotz fehlendem geregeltem Einkommen. Der Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen; er bestritt die Vorwürfe und bestritt erhebliche Vermögenswerte sowie das Betreiben eines Bordells. Zwischenzeitlich wurde gegen den Kläger Anklage wegen mehrerer schwerer Straftaten erhoben; in der Vergangenheit besteht eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung. Der Kläger beantragt die Aufhebung der Anordnung, der Beklagte beantragt Klageabweisung. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage ist zulässig; die Anordnung ist Bestandteil des Bescheids und wirksam miteinander verbunden. • Rechtsgrundlage: Die Anordnung stützt sich zutreffend auf § 81b 2. Alt. StPO; landesrechtliche Polizeirechtsnormen sind bei anhängigem Ermittlungsverfahren nicht einschlägig. • Bestimmtheit: Die Maßnahme ist hinreichend bestimmt, es kommen Lichtbilder und Fingerabdrücke bzw. ähnliche Messungen in Betracht, deren Umfang ausreichend konkretisiert ist. • Erforderlichkeit und Abwägung: Bei schwerer Kriminalität, anhaltenden Verdachtsmomenten und besonderen Aufklärungserschwernissen überwiegt das öffentliche Interesse an effektiven Ermittlungen gegenüber dem Schutzinteresse des Betroffenen. • Begründung im Einzelfall: Aufgrund der Ermittlungsergebnisse, der erhobenen Anklage und der intensiven Einbindung des Klägers in das Rotlichtmilieu bestehen weiterhin überwiegende Gründe für die Anordnung; frühere Verfahrenseinstellungen oder fehlende frühere Eintragungen im Bundeszentralregister entkräften die Maßnahme nicht. • Verfahrenskosten: Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO; vorläufige Vollstreckbarkeit ist angeordnet. Die Klage wird abgewiesen; die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist rechtmäßig. Das Gericht sieht § 81b 2. Alt. StPO als einschlägige und verfassungskonforme Rechtsgrundlage, die bei vorhandenem, erheblichen Tatverdacht und besonderen Aufklärungserschwernissen die Abnahme von Lichtbildern und Fingerabdrücken auch gegen den Willen des Betroffenen erlaubt. Die Interessenabwägung fällt zugunsten der Strafverfolgungsinteressen aus, da die Schwere der Vorwürfe, die Dauer und Intensität der Ermittlungen sowie die konkrete Gefahr künftiger vergleichbarer Straftaten ein öffentliches Interesse an den erkennungsdienstlichen Unterlagen begründen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar mit der Möglichkeit, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.