Beschluss
11 L 1463/02
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2002:1218.11L1463.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.000,- ( festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung bzw., soweit die Abschiebungsandrohung betroffen ist (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 8 AG VwGO NRW), auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19.11.2002 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13.11.2002 ist unbegründet. 3 Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitigen Verfügung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Dem Antragsgegner war der Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs ersichtlich bewusst, und der Begründung (S. 3 des Bescheides) lässt sich entnehmen, dass er aus besonderen Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles und unter Würdigung der persönlichen Verhältnisse des Antragstellers eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hielt. Weiter gehende Anforderungen stellt § 80 Abs. 3 VwGO nicht. 4 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5.7.1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424 = AuAS 1994, 258, und vom 26.5.1999 - 18 B 962/98 -. 5 Der Aussetzungsantrag hat auch in der Sache keinen Erfolg. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des streitigen Bescheides überwiegt wegen dessen offensichtlicher Rechtmäßigkeit das entgegenstehende Aufschubinteresse des Antragstellers. 6 Die auf § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG gestützte Befristungsverfügung ist rechtlich einwandfrei. Nach dieser Vorschrift kann eine befristete Aufenthaltsgenehmigung, u.a. also eine Aufenthaltserlaubnis (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AuslG), nachträglich zeitlich beschränkt, d.h. kürzer als zuvor befristet werden, wenn eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Der Grund für die dem Antragsteller am 17.5.2002 befristet erteilte Aufenthaltserlaubnis war ausschließlich dessen Ehe mit seiner jugoslawischen Ehefrau, die ihre Ehe im Bundesgebiet sollte führen dürfen (vgl. § 18 Abs. 1 AuslG). Diese Voraussetzung ist entfallen, weil die eheliche Lebensgemeinschaft inzwischen nicht mehr besteht. Nach den Feststellungen des Antragsgegners im angefochtenen Bescheid leben die Eheleute seit dem 7.10.2002 dauerhaft - auch räumlich - getrennt. 7 Da von einer ehelichen Lebensgemeinschaft nur gesprochen werden kann, wenn beide Ehegatten übereinstimmend den notwendigen Eheführungswillen haben, genügen für eine Beendigung einer solchen Gemeinschaft bereits der entsprechende Wille und das dahingehende Verhalten nur eines der beiden Partner. Wie der andere Partner zu seiner Ehe steht, ist daneben rechtlich unerheblich. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, von welchem Ehegatten die Trennung ausgegangen ist. 8 Vgl. VG Minden, Beschlüsse vom 26.1.2001 - 11 L 1486/00 -, vom 25.9.2001 - 11 L 756/01 -, vom 4.1.2002 - 11 L 999/01 -, und vom 6.2.2002 - 11 L 62/02 -. 9 Auf den Ablauf von scheidungsrechtlich relevanten Trennungszeiten kommt es für die Annahme, dass eine Ehegemeinschaft - zumindest inzwischen - nicht mehr besteht, nicht an. 10 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.2.1994 - 1 B 186.93 -, InfAuslR 1994, 252 = Buchholz 402.240 § 12 Nr. 1; OVG NRW, Beschlüsse vom 18.11.1991 - 18 B 3106/91 -, und vom 4.5.2001 - 18 B 1908/00 -, NVwZ-Beil. I 2001, 83 = EZAR 023 Nr. 23. 11 Nicht einmal die Anhängigkeit eines förmlichen Scheidungsverfahrens ist insoweit erforderlich. 12 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11.9.1991 - 18 B 2222/91 - und vom 4.5.2001, a.a.O. 13 Der aufenthaltsrechtliche Schutz entfällt vielmehr grundsätzlich (schon) dann, wenn die Ehegatten auf Dauer getrennt leben. 14 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12.6.1992 - 1 B 48.92 -, InfAuslR 1992, 305 = Buchholz 402.240 § 23 Nr. 1, m.w.N., vom 21.2.1994, a.a.O., vom 9.1.1995 - 1 B 225.94 -, InfAuslR 1995, 154 = Buchholz 402.240 § 12 Nr. 2, und vom 30.9.1998 - 1 B 92.98 -, InfAuslR 1999, 72 = Buchholz 402.240 § 19 Nr. 5. 15 Von einer nur vorübergehenden Trennung kann bisher nicht ausgegangen werden. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 25.10.2002 (Bl. 6 d.A.) vortragen lässt, es handele sich bei der Trennung nur um eine "Laune" seiner Ehefrau, eine endgültige Trennung, gar Scheidung sei nicht beabsichtigt, schildert er offensichtlich hiermit nur seine Sicht der Dinge. Auch in der Antragsschrift wird nichts dafür vorgetragen, dass die Trennung auch aus der Sicht der Ehefrau nur vorübergehend ist. Der Antragsteller hat in diesem Zusammenhang lediglich vorgetragen, dass er "versuchen" wolle, mit seiner Frau Kontakt aufzunehmen, um zu prüfen, ob die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft aus der Sicht der Ehefrau endgültig ist. Dies spricht eher dafür, dass aus der Sicht der Ehefrau die Trennung endgültig ist und nur der Antragsteller an einer Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft interessiert ist. 16 Die dem Antragsgegner durch den Wegfall des Aufenthaltszwecks ermöglichte Ermessensentscheidung ist ihrerseits offensichtlich rechtmäßig (§ 114 Satz 1 VwGO). 17 Im Rahmen der Ermessensausübung ist es unerheblich, welche Gründe für den Wegfall des Aufenthaltszwecks vorgelegen haben. 18 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.11.1996 - 18 B 3125/95 -. 19 Es liegen keine Umstände vor, die dem Antragsteller unabhängig von seiner Ehe einen weiteren Aufenthaltserlaubnisanspruch verleihen und damit im Rahmen der Ermessenserwägungen der streitigen Befristung hätten entgegenstehen können. 20 Der Antragsgegner hat im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt, dass im Fall des Antragstellers die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 AuslG nicht vorliegen. Auf die Gründe dieses Bescheides, deren Richtigkeit durch die Antragsschrift auch nicht in Zweifel gezogen wird, wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Ob dem Antragsteller ein mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 16.12.2002 geltend gemachter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zusteht, kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben. Die nachträgliche Befristung einer Aufenthaltserlaubnis - nach Wegfall der für die Erteilung maßgeblichen Voraussetzungen - könnte sich nur dann als ermessensfehlerhaft erweisen, wenn dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf (Neu-) Erteilung des gleichen Aufenthaltstitels zustünde. 21 Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig, denn sie entspricht allen Anforderungen des § 50 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 42 AuslG. Da Abschiebungshindernisse i.S.d. §§ 53, 55 AuslG die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht berühren (§ 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG), kann dahingestellt bleiben, ob im Falle des Antragstellers krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse vorliegen. Derartige Abschiebungshindernisse könnten nur in einem Verfahren auf Aussetzung der Abschiebung geltend gemacht werden. Für einen - im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO geltend zu machenden - Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung, fehlt es bisher an einem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2 294 ZPO). Mit der Behauptung - so die Antragsschrift (Blatt 2) -, der Antragsteller befinde sich in neurologischer Behandlung und sei für den Fall der Abschiebung suizidgefährdet, werden Abschiebungshindernisse jedenfalls nicht hinreichend konkret und substanziiert vorgetragen. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. 23