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Beschluss

18 B 962/98

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1999:0526.18B962.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt erfolglos. 3 Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vermag die Zulassung der Beschwerde nicht zu rechtfertigen. 4 Bei der Prüfung des Zulassungsantrags können allein die Gründe berücksichtigt werden, die innerhalb der Antragsfrist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO geltend gemacht worden sind. Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO, nach dem im Zulassungsantrag die Gründe darzulegen sind, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist. Eines Eingehens auf die nach Ablauf der Antragsfrist vorgetragenen neuen Gesichtspunkte bedarf es deshalb nicht. 5 Vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 19. März 1997 - 18 B 439/97 -. 6 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß nur die in der Zulassungsschrift vom 24. April 1998 aufgeführten Gründe Beachtung finden können. 7 Von dem danach berücksichtigungsfähigen Vorbringen ausgehend, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dieses hat die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung richtig beurteilt. Auf die entsprechenden Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). 8 Soweit der angefochtene Beschluß die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisungsverfügung zum Gegenstand hat sei ergänzend angemerkt, daß nach der Senatsrechtsprechung, 9 vgl. Beschluß vom 5. Juli 1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424 = AuAS 1994, 258, 10 jede schriftliche Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt, die - sei sie sprachlich oder gedanklich auch noch so unvollkommen - zu erkennen gibt, daß die Behörde - wie hier - aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. 11 Bezugnehmend auf die vom Antragsteller geltend gemachten materiell-rechtlichen Einwendungen sei hervorgehoben, daß das Verwaltungsgericht zutreffend einen Ausnahmefall von der Regelausweisung verneint hat. Insofern hat es zwar, worauf der Antragsteller hinweist, nicht ausdrücklich die familiären Bindungen des Antragstellers im Bundesgebiet in seine Erwägungen einbezogen. Dies führt jedoch im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung. Die Situation des Antragstellers wird auch unter Einbeziehung seiner familiären Verhältnisse im Bundesgebiet nicht durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, daß er das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt. Seine Ehefrau und die gemeinsamen minderjährigen Kinder haben dem Antragsteller schon bisher keinen Halt geben können. Dessen ungeachtet muß das geäußerte Interesse des Antragstellers an einem ungehinderten Kontakt zu seinen Kindern gegenüber dem überwiegenden öffentlichen Interesse, ihn wegen der Gefahr erneuter Straftaten vom Bundesgebiet fernzuhalten, zurücktreten. 12 Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 14 Abs. 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. 13 Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.