Urteil
5 K 334/02
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2003:0124.5K334.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Kanal- und Wasserleitungsanschlussbeitragsbescheide des Beklagten vom 08.01.2002 und seine dazu ergangenen Widerspruchsbescheide vom 31.01.2002 werden aufgehoben. Die Kosten der Klageverfahren trägt der Beklagte. Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit von Wasser- und Kanalanschlussbeiträgen, zu denen der Beklagte den Kläger als Eigentümer der zwölf Grundstücke Gemarkung , Flur 10, Flurstücke 1596 bis 1600, 1605 bis 1607, 1609, 1610, 1642 und 1643, mit den angefochtenen 24 Bescheiden vom 08.01.2002 herangezogen hat. 3 Die genannten Grundstücke sind seit dem 29.09.1998 jeweils unter einer laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs von eingetragen. Sie sind in den Jahren 1997/98 durch Teilung des über 8.000 qm großen früheren Flurstücks 1555 zum Zwecke der Bebauung entstanden. Sie gehören zum räumlichen Geltungsbereich des seit 1981 wirksamen Bebauungsplans „ “ und liegen östlich der im Endausbau befindlichen (öffentlichen) Straße innerhalb eines durch den Plan ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiets. 4 Die am weitesten östlich gelegenen Grundstücke Flurstücke 1598 und 1600 liegen mit ihrer ganzen Fläche innerhalb der festgesetzten nicht überbaubaren Grundstücksfläche, während die übrigen zehn Grundstücke des Klägers jeweils auch über eine überbaubare Fläche in für eine Wohnhausbebauung ausreichendem Umfang verfügen. 5 Die vom Beklagten jeweils mit einem Kanal- und einem Wasseranschlussbeitrag veranlagten Grundstücke sind, wie aus dem als Anlage zum Tatbestand gehörigen Lageplan ersichtlich, zur Erschließungsanlage in zweiter und dritter Reihe angeordnet. Ihnen in erster Reihe vorgelagert liegen die unmittelbar an den grenzenden seit 1999/2000 bebauten Hausgrundstücke Nrn. 27, 29, 48 und 57, die ursprünglich ebenfalls Bestandteil des früheren Flurstücks 1555 waren. Jeweils vom zwischen den Hausgrundstücken Nrn. 27 und 29 sowie 48 und 57 nach Osten hin abzweigend erstrecken sich im Zuschnitt von Stichwegen für die Erschließung der rückwärtigen Grundstücksflächen die Flurstücke 1601 und 1608. Diese sind im Bebauungsplan als „Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB)“ festgesetzt. Eine ebensolche Festsetzung gilt für das nördlich hinter dem Hausgrundstück Nr. 27 gelegene Wegeflurstück 1595, das sich jedoch nur auf ca. 22 m geradlinig nach Osten hin erstreckt, während die beiden anderen Stichwegflächen eine Tiefe von 47 und 60 m haben und sich außerdem am Ende bzw. der Stichwegflurstück 1608 auch noch in der Mitte auf ca. 15 m in nördliche Richtung hin verzweigen. Die drei genannten Stichwegegrundstücke gehören ebenfalls dem Kläger. 6 Im Laufe des Jahres 1998, mit Fertigstellung im Jahre 1999, wurde in den Straßenkörper des ein Mischwasserkanal und die öffentliche Wasserleitung verlegt. Ebenfalls seit 1999 ist der im Bereich seiner Fahrbahn, abgesehen von der noch fehlenden Verschleißschicht, ausgebaut. Der abschließende Endausbau soll im Jahre 2003 erfolgen. 7 Mit den nunmehr in den einzelnen Klageverfahren angefochtenen Bescheiden vom 08.01.2002 zog der Beklagte den Kläger für jedes der eingangs genannten zwölf Grundstücke zu einem Kanal- und einem Wasseranschlussbeitrag heran. Zur Begründung seiner hiergegen nach erfolglos durchgeführten Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheide vom 31.01 2002) am 07.02.2002 erhobenen Klagen trägt der Kläger Folgendes vor: 8 Er habe derzeit überhaupt noch kein Anschlussrecht für die öffentliche Kanalleitung. Denn die im Bebauungsplan vorgesehenen Verkehrsflächen auf den Flurstücken 1601 und 1608 seien weder tatsächlich noch im Rechtssinne vorhanden. An Letzterem fehle es, weil bisher allein die Bebauungsplanfestsetzung existiere, diese aber nicht durch Grundbucheintragung für den jeweiligen Personenkreis nach Inhalt und Umfang festgelegt sei. Im Übrigen bestehe kein Anschlussrecht nach § 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1 der Entwässerungssatzung der Stadt vom 20.07.1984 für seine Grundstücke, da sie nicht durch eine Straße mit einer betriebsfertigen Abwasserleitung erschlossen seien, sondern dafür gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 der Entwässerungssatzung ein Anschluss erst auf – von ihm aber noch nicht gestellten – Antrag zugelassen werden könne. 9 Hinsichtlich der Wasserleitung habe er ebenfalls kein Anschlussrecht, da seine Grundstücke nicht im Sinne von § 3 der Wasserversorgungssatzung vom 20.07.1984 durch die Wasserleitung im erschlossen würden. Schließlich habe auch der Beklagte dadurch, dass er von ihm für seine Grundstücke Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für den erhoben habe, zu erkennen gegeben, dass er auch die Erschließung im Bereich der östlich vom abzweigenden Stichwege zu seinen Grundstücken durchführen wolle. An einer solchen Erschließung aber fehle es. Es seien in diesen Wegeflächen weder Kanal- noch Wasserleitungen vorhanden. 10 Der Kläger beantragt, 11 die an ihn ergangenen Anschlussbeitragsbescheide des Beklagten vom 08.01.2002 und seine dazu ergangenen Widerspruchsbescheide vom 31.01.2002 aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klagen abzuweisen. 14 Der Beklagte hat in dem im Aussetzungsverfahren 7 L 195/02 durchgeführten Erörterungstermin am 25.04.2002 vorgetragen, die Erschließung der sämtlich im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke sei eine Frage der Binnenerschließung, mit der die Gemeinde nichts mehr zu tun habe. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 16 Durch letztlich rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 08.10.2002 ist dem im o.g. Aussetzungsverfahren verfolgten Aussetzungsbegehren des Klägers bzgl. des für sein Grundstück Flurstück 1606 erhobenen Kanalanschlussbeitrags entsprochen worden, weil es an einer öffentlich-rechtlich gesicherten Zufahrtsmöglichkeit derzeit noch fehle und deshalb keine Baugenehmigung für das Grundstück erteilt werden könne. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Klagen haben Erfolg. 19 Die angefochtenen Bescheide sind gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO aufzuheben, da sie rechtswidrig sind und deshalb als belastende Verwaltungsakte den Kläger in seinen Rechten verletzen. 20 Die mit den Bescheiden des Beklagten vom 08.01.2002 geltend gemachten Wasserleitungs- und Kanalanschlussanschlussbeitragspflichten, deren rechtliche Grundlage in § 8 KAG NRW und in den Vorschriften der Beitrags- und Gebührensatzungen zur Entwässerungssatzung und zur Wasserversorgungssatzung der Stadt vom 20.07.1984 – EntwBGS, WVersBGS – geregelt und in der dazu ergangenen Rechtsprechung des OVG NRW weitgehend geklärt ist (1.), sind entgegen der Auffassung des Beklagten (noch) nicht entstanden. Das gilt für die vier Anschlussbeitragsbescheide, die sich auf die Flurstücke 1598 und 1600 beziehen, schon deshalb, weil diese Grundstücke unbebaubar sind (2.). Von den für die zehn übrigen Grundstücke des Klägers ergangenen Bescheiden dürften die über die Wasserleitungsanschlussbeiträge – ungeachtet dessen, dass es für diese ebenso wie für die zehn Kanalanschlussbeitragsbescheide an der für die Beitragspflicht notwendigen Tatbestandsverwirklichung fehlt (3.) – auch mangels Wirksamkeit des Verteilungsmaßstabs in § 3 WVersBGS rechtswidrig sein (4.). 21 1. Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für u.a. die Herstellung öffentlicher Einrichtungen wie der Kanalisation und Wasserversorgung dienen (§ 8 Abs. 2 S. 1 KAG NRW). Nach § 8 Abs. 2 S. 2 KAG NRW werden sie von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Für die hier interessierenden sog. leitungsgebundenen Einrichtungen der Kanalisation und Wasserversorgung entsteht gem. § 8 Abs. 7 S. 2 die (Anschluss‑)Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, vorausgesetzt zu diesem Zeitpunkt ist der gesetzliche – d.h. der in § 8 KAG NRW und insbesondere in der gem. § 2 Abs. 2 KAG NRW erforderlichen einschlägigen Satzung geregelte – Beitragstatbestand verwirklicht. 22 Die hier interessierenden Beitragstatbestände sind jeweils in § 2 Abs. 1 und 2 EntwBGS und WVersBGS geregelt. Danach unterliegen Grundstücke, die an die öffentliche Einrichtung Kanalisation bzw. Wasserleitung angeschlossen werden können, im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans, durch den für sie eine bauliche Nutzung festgesetzt ist, der Beitragspflicht, wenn (sobald) sie bebaut werden können (Abs. 1 a), jedenfalls aber im Falle des tatsächlichen Anschlusses (Abs. 2). Die in § 8 Abs. 2 S. 2 KAG NRW bestimmte allgemeine beitragsrechtliche Grundvoraussetzung, dass den Grundstückseigentümern "durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme" der öffentlichen Einrichtung wirtschaftliche Vorteile geboten werden, ist ebenso wie das Satzungstatbestandsmerkmal "wenn (sobald) die Grundstücke bebaut werden können" erst dann erfüllt, wenn insoweit mit der Folge der aktuellen (konkreten) Bebaubarkeit kein tatsächliches und rechtliches Hindernis mehr besteht. Es darf nur noch vom Willen des Grundstückseigentümers abhängen, sich für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen und für eine Grundstücksbebauung zu entscheiden. Dabei muss es sich bei den in Frage kommenden Erschließungsanlagen (Straße, Kanalisation, Wasserleitung) nach der Rechtsprechung des OVG NRW um die vom Bebauungsplan zur Grundstückserschließung vorgesehenen Anlagen handeln. 23 Vgl. Beschlüsse vom 24.07.1997 – 15 A 687/95 – und 09.06.2000– 15 4756/96 – und Urteil vom 25.09.2001 – 15 A 3850/99 –ZMR 2002, 312. 24 Es fehlt an der für die wirtschaftlichen Vorteile i.S.v. § 8 Abs. 2 S. 2 KAG NRW erforderlichen gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit sowie gleichzeitig auch an der aktuellen Bebaubarkeit, wenn der Grundstückseigentümer zur Herstellung dieser Eigenschaft zuvor noch auf die Mitwirkung eines Dritten angewiesen ist. 25 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.02.1998 – 15 A 6436/96 –und Urteil vom 30.10.2001 – 15 A 5184/99 – ZMR 2002, 313. 26 Die Anwendung dieser Grundsätze führt zu der Feststellung (im Folgenden unter 2. und 3.), dass die vom Beklagten gegen den Kläger gerichteten Anschlussbeitragsforderungen nicht zur Entstehung gelangt sind: 27 2. Letzteres gilt hinsichtlich der für die Grundstücke Flurstücke 1598 und 1600 erhobenen Anschlussbeiträge schon deshalb, weil diese Grundstücke nach den Festsetzungen des für das Gebiet am geltenden Bebauungsplans überhaupt nur aus nicht überbaubarer Fläche bestehen. Da die Grundstücke auch nicht tatsächlich angeschlossen sind (§ 2 Abs. 2 jeweilige BGS), fehlt es an der Verwirklichung eines Tatbestandes für die Anschlussbeitragspflichten. 28 Der Mischwasserkanal und die Wasserversorgungsleitung sind im erst seit Anfang 1999, also nachdem die Flurstücke 1598 und 1600 mit ihrer am 29.09.1998 vollzogenen Eintragung ins Grundbuch als Grundstücke entstanden sind, betriebsfertig vorhanden. Daher kann es auch nicht zu für diese Grundstücke weiter geltenden Anschlussbeiträgen gekommen sein, weil die Beitragspflichten schon früher entstanden wären, als die Flächen der heutigen Flurstücke noch Bestandteil eines wegen Bebaubarkeit beitragspflichtigen (ungeteilten) Grundstücks waren. Ebenfalls gibt der Bebauungsplan nichts dafür her, die beiden Flurstücke einer benachbarten Baugrundstücksfläche als notwendige oder auch nur sinnvolle Teile einer wirtschaftlichen Grundstückseinheit zuzuordnen. Vielmehr handelt es sich bei ihnen, solange sie nicht entweder selbst an die Kanalisation und/oder an die Wasserleitung angeschlossen oder in die Nutzung eines Baugrundstücks einbezogen worden sind, um jeweils nur als nicht überbaubare Flächen nutzbare und daher nicht anschlussbeitragspflichtige Grundstücke. 29 3. Die für die nach dem Bebauungsplan selbstständig bebaubaren zehn übrigen Grundstücke des Klägers ergangenen Wasserleitungs- und Kanalanschlussbeitragsbescheide sind ebenfalls rechtswidrig, weil diese Grundstücke derzeit noch nicht ohne weiteres, allein auf Grund der Willensentscheidung des Klägers zum Bauen, bebaut werden können. 30 Alle diese Grundstücke haben als sog. Hinterliegergrundstücke keine unmittelbare Verbindung zu dem . Sie sind für ihre Bebauung vielmehr darauf angewiesen, dass ihnen die gem. § 30 Abs. 1 BauGB, §§ 4, 5 BauO NRW notwendige Erschließung – Zufahrt, Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen – über die zum hin vorgelagerten Anliegergrundstücke Flurstücke 1595, 1601 und 1608 vermittelt wird. Das ist nach der offensichtlichen Bedeutung der für diese drei Stichwegeflurstücke geltenden Bebauungsplanfestsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB die für die zehn Baugrundstücke des Klägers maßgebliche Erschließung. 31 An der zuletzt erwähnten Erschließung fehlt es indes nicht nur rein tatsächlich, sondern auch rechtlich. Um Bauvorhaben auf den zehn Grundstücken des Klägers im Einklang mit dem geltenden Baurecht verwirklichen zu können, bedürfte es abgesehen von der tatsächlichen Herstellung der oben beschriebenen Erschließungseinrichtungen auf den Stichwegeflurstücken, damit diese Erschließung im Sinne der §§ 30 BauGB, 4, 5 BauO NRW "gesichert" wäre, dafür auch der Begründung der im Bebauungsplan vorgesehenen Geh-, Fahr- und Leitungsrechte sowie schließlich noch der Bestellung von Baulasten nach § 83 BauO NRW für die Flurstücke 1595, 1601 oder 1608 zu Gunsten der jeweilig begünstigten Baugrundstücke, wobei die Baulasten die zuvor im Einzelnen bestimmten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zum Inhalt haben müssten. 32 Wenn sich hiernach das in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht festzustellende Fehlen der für die zehn Baugrundstücke erforderlichen Erschließung derzeit noch als Hindernis für eine Bebauung darstellt, so muss das bei Anwendung der in der oben unter 1. zitierten Rechtsprechung des OVG NRW entwickelten Rechtsgrundsätze nicht zwangsläufig sogleich zur Folge haben, dass es wegen dieses – wie dargelegt, noch nicht ausgeräumten – Hindernisses an der vorteilhaften Inanspruchnahmemöglichkeit des Klägers nach § 8 Abs. 2 S. 2 KAG bezüglich der öffentlichen Kanalisation und Wasserleitung im und (deshalb auch) an dem für die Anschlussbeitragspflichten nach § 2 Abs. 1 a der Entw- und WVersBGS maßgeblichen Tatbestandsmerkmal "wenn (sobald) die Grundstücke... bebaut werden können" fehlt. 33 Eine solche Annahme erscheint zwar mit Blick auf den zweiten Leitsatz zum Urteil des OVG NRW vom 25.09.2001 a.a.O. sowie auf den 5. Leitsatz zum Urteil vom 30.10.2001 a.a.O. nahe liegend, da das OVG die Bebaubarkeit allein wegen des tatsächlichen Fehlens einer bauplanungsrechtlich vorgesehenen Erschließungsanlage bzw. einer erforderlichen Baulast verneint. Dieser Annahme könnte jedoch, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung bei Erörterung dieser Problematik in Ergänzung seines Vorbringens im Aussetzungsverfahren – 7 L 195/02 – geltend gemacht hat, entgegenstehen, dass es nur am Kläger liegt, er es als Eigentümer sowohl der zehn veranlagten Baugrundstücke als auch der drei Stichwegeflurstücke allein in seiner Hand hat, die für die Grundstücksbebauung notwendigen Erschließungsmaßnahmen tatsächlich durchzuführen und diese auch in dem oben dargelegten Umfange abzusichern. Der Ansicht des Beklagten, es sei in dieser durch die Eigentümeridentität gekennzeichneten besonderen Situation anders als in den vom OVG NRW entschiedenen Fällen, in denen die Bebaubarkeitsvoraussetzungen erst unter notwendiger Mitwirkung eines Dritten erfüllbar waren, letztlich unbeachtlich, wenn der Kläger die ihm obliegenden tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen zur Herstellung der aktuellen Bebaubarkeit noch nicht durchgeführt habe und dies auch nicht wolle, vermag die Kammer indes jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht beizupflichten. 34 Allerdings wird für das Erschließungsbeitragsrecht, soweit es dort ebenfalls um die aktuelle Bebaubarkeit und dabei um die Frage nach dem Erschlossensein eines Grundstücks i.S.d. § 133 Abs. 1 BauGB geht, in gefestigter Rechtsprechung für Fälle, in denen es wie z.B. bei Identität des Eigentums an einem Anlieger- und Hinterliegergrundstück in der Hand des Eigentümers liegt, die Bebaubarkeit durch die dafür tatsächlich und/oder rechtlich notwendigen Maßnahmen selbst herbeizuführen, die Auffassung vertreten, 35 vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1993 – 8 C 35.92 – BVerwGE 92, 157 und Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 17 Rdnr. 78 36 dass es dann nicht mehr auf das Fehlen jener noch erforderlichen Maßnahmen ankommt. Dieser für das bundesrechtliche Erschließungsbeitragsrecht entwickelte Rechtsgrundsatz lässt sich jedoch nicht ohne weiteres auf das landesrechtliche Beitragsrecht nach § 8 KAG NRW – auf das Straßenbau- und erst recht nicht auf das Anschlussbeitragsrecht – übertragen. Vielmehr ist dabei auf die Besonderheiten des Landesrechts, insbesondere in Ansehung des in § 8 Abs. 2 S. 2 KAG NRW enthaltenen vom Erschließungsbeitragsrecht abweichenden Vorteilsbegriffs (wirtschaftlicher Vorteil) und im Zusammenhang mit der Bebaubarkeit der Grundstücke auch des Landesbaurechts, Rücksicht zu nehmen. 37 Hiernach ist zwar in Betracht zu ziehen, dass es bei wie hier bestehender Eigentümeridentität auf das Fehlen lediglich noch einer notwendigen Baulast auf dem Anlieger- zu Gunsten des Hinterliegergrundstücks nicht ankommt, soweit die Bebaubarkeit des Hinterliegergrundstücks als Voraussetzung einer Anschlussbeitragspflicht in Frage steht. Eine Abweichung von der Entscheidung des OVG NRW vom 30.10.2001 a.a.O. würde dies nicht bedeuten; denn wie aus dem Leitsatz 5 zu diesem Urteil hervorgeht, verhält sich die Entscheidung nicht zu einem Fall von Eigentümeridentität, sondern zu einem Fall von Drittbeteiligung an der noch notwendigen Baulast. Obwohl die Bebauung eines Hinterliegergrundstücks unter Inanspruchnahme einer Baulast z.B. gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW auf einem Anliegergrundstück eher die Ausnahme ist und es der Baulast auch bei bestehender Eigentümeridentität an diesen Grundstücken bedarf, 38 vgl. Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 10. Aufl., Rdnr. 33 und 36 zu § 4 39 mag daher gelten, dass in solchen Fällen die aktuelle Bebaubarkeit bereits vor Baulasteintragung zu bejahen ist, weil dann die Inanspruchnahme der öffentlichen Erschließungsanlagen (Straße, Kanalisation, Wasserleitung) und damit die Bebauung seines Grundstücks in Wahrheit "nur noch vom Willen des Grundstückseigentümers abhängt" (OVG NRW, Urteil vom 30.10.2001 a.a.O.). 40 Dieser Frage braucht hier jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Im vorliegenden Fall hängen nämlich die genannten Voraussetzungen für das Entstehen der Anschlussbeitragspflichten (Inanspruchnahmemöglichkeit, aktuelle Bebaubarkeit) nicht nur vom Willen des Klägers ab. 41 Wenn nach den Entscheidungsgründen des zuletzt genannten Urteils selbst bei bestehendem Anspruch des Grundstückseigentümers gegen einen Dritten auf Übernahme einer Baulast "die Vorteilslage für den Grundstückseigentümer noch nicht so verfestigt" (ist), "dass es bereits gerechtfertigt wäre, ihn wegen der nur in dieser Form gegebenen Möglichkeit der Grundstücksnutzung bereits mit Beiträgen in der Höhe zu belasten, die bei Vorhandensein der Eigenschaft" (= Bebaubarkeit des Grundstücks) "anfielen", so ist in dieser Rechtsprechung angelegt, die genannten Beitragsvoraussetzungen (Inanspruchnahmemöglichkeit, aktuelle Bebaubarkeit) im Falle bestehender Eigentümeridentität auch bei notwendiger Baulast für eine Zuwegung und für Leitungen nur dann zu bejahen, wenn es wirklich nur noch am Grundstückseigentümer liegt, die Baulast zu begründen, ohne dass dabei etwa wegen der Art oder des Umfanges der durch die Baulast zu übernehmenden Verpflichtungen ein Dritter – ob berechtigt oder auch nicht – mitzureden hätte. Erst recht aber fehlt es noch an der für die aktuelle Bebaubarkeit vorauszusetzenden vorteilhaften Inanspruchnahmemöglichkeit, wenn überhaupt noch in irgendeiner Hinsicht offen ist und es gegebenenfalls erst noch der Klärung in einem Verfahren bedarf, was im Einzelnen die notwendige Baulast zum Gegenstand haben muss. Dann kann keine Rede davon sein, die aktuelle Bebaubarkeit des Grundstücks hänge nur noch vom Willen des Eigentümers ab. So aber verhält es sich hier. 42 Wie weiter oben dargelegt, ist für die Frage, ob die Grundstücke des Klägers im Sinne von § 2 Abs. 1 a der Entw- und WVersBGS bebaut werden können, und für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Leitungen im auf die im Bebauungsplan vorgesehenen Erschließungsanlagen abzustellen, mithin gegenständlich auf diejenigen baulichen Anlagen auf (und in) den Flurstücken 1595, 1601 und 1608, die das Gehen und Fahren auf diesen Grundstücken zu den daran angrenzenden Baugrundstücken ermöglichen und die Versorgung dieser Grundstücke mit Trinkwasser sowie deren Entsorgung von Abwasser sicherstellen sollen. 43 Es mag sich nun zwar so verhalten, dass sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes " ", dessen hier interessierende Festsetzung für die Flurstücke 1595, 1601 und 1608 in ihrer Wirksamkeit von den Beteiligten nicht in Frage gestellt worden ist und die deshalb das Gericht als wirksames Recht zugrundelegt, 44 vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.10.1995 – 15 A 3408/92 – m.w.N. 45 letztlich ergibt, welche Anlagen die Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zum Bezugsgegenstand haben. Dies ist jedoch derzeit gänzlich ungewiss, da der Bebauungsplan sich dazu ausschweigt und es an der an sich notwendigen Konkretisierung bei seiner Festsetzung von Flächen für die Geh-, Fahr- und Leitungsrechte durch Bestimmung, um was es dabei im Einzelnen gehen und wer insoweit berechtigt und verpflichtet sein soll, 46 vgl. zur notwendigen Konkretisierung: Enst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB-Kommentar, § 9 Rdnr. 165 ff. 47 fehlen lässt. Es ist offen, wie beispielsweise die für das Gehen und Fahren bestimmten Flächen der drei Wegeflurstücke aussehen sollen. Ebenso ist offen, wie die der Wasserversorgung und Entwässerung der Grundstücke dienenden Leitung auf den Wegeflurstücken beschaffen sein sollen. Dazu kann vom Kläger und vom Beklagten gleichermaßen legitim durchaus eine unterschiedliche Auffassung vertreten und damit die Begründung der Geh-, Fahr- und Leitungsrechte jedenfalls zeitlich verzögert werden. 48 Diese Ungewissheit um die Bedeutung der im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB macht deutlich, dass es derzeit eben nicht nur vom Willen des Klägers abhängt, für Bauvorhaben auf seinen Grundstücken die Stichwegeflurstücke 1595, 1601 und 1608 zum Zwecke der Erschließung in Anspruch zu nehmen. Daher fehlt es an der (gesicherten vorteilhaften) Inanspruchnahmemöglichkeit i.S.v. § 8 Abs. 2 S. 2 KAG NRW und auch an der für die Entstehung der Anschlussbeitragspflichten nach § 2 Abs. 1 a Entw- und WVersBGS vorgesehenen aktuellen Bebaubarkeit der Grundstücke des Klägers. 49 4. Schließlich bestehen gegen die zwölf Wasserleitungsanschlussbeitragsbescheide auch noch erhebliche – nach Auffassung der Kammer, was aber neben den Ausführungen oben unter 2. und 3. offen bleiben kann, durchgreifende – rechtliche Bedenken, weil der zur Entstehung der Beitragspflichten erforderliche Verteilungsmaßstab in § 3 WVersBGS unwirksam sein dürfte. Die Maßstabsregelung erscheint nicht mit § 8 Abs. 6 KAG NRW vereinbar. Das gilt nach den dazu in ständiger Rechtsprechung 50 vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.10.1995 – 15 A 890/90 – m.w.N. 51 vertretenen Rechtsgrundsätzen vor allem, was die überwiegend undifferenzierte Verteilung nur nach der Grundstücksfläche sowie die Pauschalregelung in § 3 Abs. 2 für gewerblich genutzte Grundstücke anbelangt. Weil der nach § 2 Abs. 1 für die meisten Beitragsfälle geltende Tatbestand auf die bauliche oder gewerbliche Nutzung abstellt, hätte der Verteilungsmaßstab nach Art und Maß der baulichen Nutzung differenzieren müssen. Die Vorteilswidrigkeit des Verteilungssystems nach § 3 WVersBGS wird beispielhaft deutlich, wenn nach Abs. 2 S. 1 auf ein 1.000 qm großes gewerblich nutzbares Grundstück ein Beitrag von 3.000,‑ DM auf ein tatsächlich gewerblich genutztes gleich großes Grundstück aber nach S. 3 nur ein Beitrag von 1.500,- DM entfällt. 52 Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO.