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Urteil

9 K 2082/02

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2003:0612.9K2082.02.00
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Tenor

Das Verfahren des Klägers zu 1. wird eingestellt.

Auf die Klage der Klägerin zu 2. wird die Baugenehmigung des Beklagten vom 16. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchbescheides des Landrates des Kreises M. vom 18. Juni 2002 aufgehoben.

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1. zu 15 % und der Beklagte zu 85 %. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. sowie 50 % seiner eigenen außergerichtlichen Kosten. Der Kläger zu 1. trägt seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst sowie 50 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren des Klägers zu 1. wird eingestellt. Auf die Klage der Klägerin zu 2. wird die Baugenehmigung des Beklagten vom 16. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchbescheides des Landrates des Kreises M. vom 18. Juni 2002 aufgehoben. Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1. zu 15 % und der Beklagte zu 85 %. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. sowie 50 % seiner eigenen außergerichtlichen Kosten. Der Kläger zu 1. trägt seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst sowie 50 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für eine in ihrer Nähe auf dem Grundstück Gemarkung T. -F. , Flur 2, Flurstück 219 (H. straße 15) geplante Errichtung einer Skate-Anlage. Der Klägerin zu 2. steht ein Erbbaurecht an dem Grundstück Gemarkung T. -F. , Flur 2, Flurstück 246 (W. -N. -Straße 5) zu. Die Errichtung des dort gelegenen Wohnhauses, in dem die Klägerin zu 2. gemeinsam mit ihrem Ehemann - dem Kläger zu 1. - lebt, ist mit Verfügung vom 21. Oktober 1963 bauaufsichtlich genehmigt worden. Die geplante Skate-Anlage liegt ca. 40 m von der östlichen Terrasse des Wohnhauses der Kläger und ca. 90 m vom Wohnhaus der Kläger im Verfahren 9 K 4615/03 (Eheleute S. X. und D. T. -X. ) entfernt. Das Wohnhaus der Kläger und das für die Errichtung der Skate-Anlage vorgesehene Baugrundstück liegen innerhalb eines Bebauungszusammenhanges, der sich wie folgt darstellt: Östlich entlang der zu Beginn von Norden nach Süden verlaufenden und von der N. Straße abzweigenden H. straße befindet sich zunächst eine Lagerhalle des Dachdeckerbetriebes T. (H. straße 23). Hieran schließt sich das Wohnhaus der Klägerin zu 2. im Verfahren 9 K 4615/03 (H. straße 21) an. Danach folgt eine Produktionshalle sowie ein Bürogebäude mit Produktionshalle der Firma N. u.a. Unternehmen (H. straße 15). Zwischen diesen beiden Gebäuden der Firma N. soll die Skate-Anlage errichtet werden. Westlich entlang der H. straße - wieder in Nord-Süd- Richtung betrachtet - befindet sich zunächst eine Tischlereibetrieb (N. Straße 49). Hieran schließt sich ein Drei-Familien-Wohnhaus (H. straße 10) an. Darauf folgt ein Früchtegroßhandel (W. -N. -Straße 8), der im Einmündungsbereich der von Osten nach Westen verlaufenden W. -N. -Straße liegt. Ebenfalls an der Einmündung der W. -N. - Straße in die H. straße liegt gegenüber ein leer stehendes Gebäude (W. -N. -Straße 5), das ursprünglich einen Werkzeugdienst beherbergte. Sodann folgt das Wohnhaus der Kläger (W. -N. -Straße 5). Auf dem anschließenden Grundstück befindet sich im vorderen Bereich ein Bürogebäude der Firma N. (H. straße 6) und im hinteren Bereich ein 1976 als Bürogebäude mit zwei Betriebsleiterwohnungen genehmigtes Gebäude, in dem sich nun drei Wohnungen befinden (W. -N. -Straße 6a bis 6c). Nord-westlich des Wohnhauses der Kläger liegt eine ehemalige Druckerei (W. -N. -Straße 3). Hierauf bezogen hat der Beklagte für die Nutzungsänderung und den Umbau der Halle am 19. Februar 2002 einen positiven Bauvorbescheid mit der Einschränkung erteilt, dass nur eine Wohnung erlaubt ist, die als Betriebsleiterwohnung genutzt wird. Weiter liegt in der H. straße 7 ein Königssaal der Zeugen Jehovas. Die Gebäude auf den Grundstücken N. Straße 45 und 47 werden zu Wohnzwecken genutzt. Entlang der H. straße und östlich der S. Straße befinden sich im Übrigen überwiegend Gewerbebetriebe. Die Stadt E. beantragte am 05. Dezember 2001 beim Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung der Skate-Anlage. Nach den Planungen soll diese auf einer 230 m² großen Fläche errichtet werden und aus vier Elementen (Fun-Box mit drei Anfahrtswegen, Quarter-Pipe, Jump Ramp und Trick Box) bestehen. Als Fahrbelag ist eine zweifache Asphaltdeckschicht vorgesehen. Das Staatliche Umweltamt Minden teilte vor dem Hintergrund, dass der Beklagte die nähere Umgebung als Gewerbegebiet eingestuft hatte, am 21. Dezember 2001 mit, dass aus immissionsschutzrechtlichen Gründen keine Bedenken gegen die Errichtung der Skate- Anlage bestünden. Der Beklagte erteilte sodann am 16. Januar 2002 die Baugenehmigung für die Errichtung der Skate-Anlage. Am 10. April 2002 bestätigte das Staatliche Umweltamt auf Anfrage des Beklagten seine immissionsschutzrechtliche Beurteilung, erklärte jedoch - seiner früheren Einschätzung vom 30. Oktober 2001 entsprechend - am folgenden Tag, die Betriebszeiten sollten auf die Tageszeit beschränkt werden. Mit Bauordnungsverfügung vom 15. April 2002 beschränkte der Beklagte in Ergänzung der Baugenehmigung vom 16. Januar 2002 daraufhin die Nutzungszeit der Skate-Anlage auf die Tageszeit (bis max. 22.00 Uhr) und legte der Stadt E. auf, die Einhaltung der Nutzungsbeschränkung sicherzustellen. Gegen die Baugenehmigung für die Errichtung der Skate-Anlage legten der Kläger zu 1. und die Kläger im Verfahren 9 K 4615/03 am 17. April 2002 Widerspruch ein: Die Eigenart der nähren Umgebung entspreche einem Mischgebiet, in dem die Skate-Anlage nicht zulässig sei. Von der geplanten Anlage gingen erhebliche Lärmemissionen aus. Im Baugenehmigungsverfahren sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass sich in unmittelbarer Nähe zum Standort der Anlage Wohnbebauung befinde, die überwiegend nicht als Unterkunft für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter diene. Auflagen, wie etwa Schallschutzmaßnahmen durch das Aufbringen eines lärmmindernden Belages sowie die Errichtung von Lärmschutzwänden, seien nicht gemacht worden. Eine Benutzungsordnung liege nicht vor. Die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte in Mischgebieten von tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeit 60 dB(A), von tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen 55 dB(A) sowie von nachts 45 dB(A) sei nicht sichergestellt. Sanitäre Anlagen stünden nicht zur Verfügung. Der Verkehr auf der H. straße berge erhebliche Gefahren für Kinder- und Jugendliche. Die Notwendigkeit der Skate-Anlage sei wegen bereits vorhandener Skate- Anlagen zweifelhaft. Das Staatliche Umweltamt teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 07. Mai 2002 mit, dass bei der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung von einem Gewerbegebiet ausgegangen worden sei. Skate-Anlagen würden in der Regel in der Zeit zwischen 14.00 und 18.00 Uhr aufgesucht. Die Nutzung der Skate-Anlage werde in der ca. 40 m entfernten Wohnnachbarschaft einen Beurteilungspegel von etwa 63 dB(A) in den Ruhezeiten (z.B. in der Mittagszeit an Sonn- und Feiertagen zwischen 13.00 und 15.00 Uhr) bewirken. Der Beurteilungspegel für den Tageszeitraum würde unter 60 dB(A) liegen. Sollte der Beklagte der Auffassung sein, dass es sich um einen gemischt genutzten Bereich handele oder grundsätzlich einen höheren Schutz anstreben wollen, so sollten die Nutzungszeiten auf werktags von 08.00 bis 20.00 Uhr und sonn- und feiertags von 09.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 20.00 Uhr beschränkt werden. Die Aufstellung einer Skate-Ordnung sei ausreichend. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2002 wies der Landrat des Kreises M. den Widerspruch der Kläger zurück: Die nähere Umgebung entspreche dem eines Gewerbegebietes, sodass eine Wohnnutzung wie die der Kläger nur ausnahmsweise zugelassen sei. Der nach der TA Lärm 1998 zu Grunde zu legende Immissionsrichtwert von 65 dB(A) bei Tag würde um 2 dB(A) unterschritten. Der Immissionsrichtwert von 50 dB(A) bei Nacht sei unerheblich, da die Nutzungszeit der Skate-Anlage auf die Zeit bis 22.00 Uhr beschränkt worden sei. Selbst wenn davon ausgegangen würde, die Wohnhäuser der Kläger lägen in einem Mischgebiet, wäre die Skate-Anlage zulässig. Der für Mischgebiete nach der TA Lärm 1998 einzuhaltende Immissionsrichtwert von tags 60 dB(A) werde für den Tageszeitraum nicht überschritten. Soweit im Übrigen der Immissionsrichtwert um 3 dB(A) überschritten werde, sei die Grundstücksnutzung der Kläger mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, die dazu führe, dass die Nachteile von den Klägern hingenommen werden müssten. Vom Straßenverkehr ausgehende Gefahren würden wegen des vorhandenen Gehweges und der wenigen Fahrzeugbewegungen bei geringer Geschwindigkeit als normal eingeschätzt. Sanitäre Anlagen seien nicht vorgeschrieben. Am 26. Juni 2002 hat der Kläger zu 1. gemeinsam mit den Klägern des Verfahrens 9 K 4615/03 unter dem Aktenzeichen 9 K 2082/02 Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2003 ist die Klägerin zu 2. dem Verfahren beigetreten. Der Kläger zu 1. hat daraufhin in der mündlichen Verhandlung seine Klage zurückgenommen. Die Klägerin zu 2. verfolgt ihr Begehren unter Berufung auf die vom Kläger zu 1. im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Gründe weiter. Sie führt ergänzend aus: Für die Beurteilung des Gebietstyps sei unerheblich, ob eine nicht betriebsbezogene Wohnnutzung genehmigt sei. Dort wo sie nicht genehmigt sei, werde sie seit Jahrzehnten vom Beklagten geduldet und gehöre zum auf Dauer gesicherten Bestand. Die Zumutbarkeit von Lärm sei nach dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 11. Oktober 1997 betreffend die Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen in Verbindung mit der TA Lärm 1998 zu beurteilen. Die darin für Mischgebiete enthaltenen Immissionsrichtwerte würden auch dann nicht eingehalten, wenn Zuschläge für Impulshaltigkeit etc. nicht berücksichtigt würden. Überschreitungen auch von 3 dB(A) müssten nicht hingenommen werden. Es bestehe eine gebietstypische Schutzbedürftigkeit der Wohnbevölkerung vor den zu erwartenden Belästigungen und Störungen, die gegen 13.00 Uhr beginnen und je nach Jahreszeit auch erst um 22.30 Uhr enden würden. Gerade in den werktäglichen Ruhezeiten sowie an den Sonn- und Feiertagen bestehe ein erhöhtes Ruhe- und Erholungsbedürfnis der Anwohner. Genau in dieser Zeit werde aber auch die Skate-Anlage vermehrt genutzt. Die Skate-Anlage füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Einhaltung der Grundpflicht nach § 22 BImSchG sei nicht sichergestellt. Die Möglichkeit, nachträglich Anordnungen gemäß § 24 BImSchG zu erlassen, stelle sie nicht klaglos. Die Klägerin zu 2. beantragt, die Baugenehmigung des Beklagten vom 16. Januar 2002 in Gestalt des Widerspruchbescheides des Landrates des Kreises M. vom 18. Juni 2002 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist auf die Gründe des Widerspruchbescheides des Landrates des Kreises M. und führt zur Begründung im Wesentlichen ergänzend aus: Die gewerbliche Nutzung stehe im Vordergrund. Das Wohnen sei dem deutlich untergeordnet und stelle sich der genehmigten Nutzung entsprechend ganz überwiegend als betriebszugehörig dar. Wo es abweichend von der Baugenehmigung an einer betriebszugehörigen Wohnnutzung fehle, liege seinerseits kein Dulden vor, da er von der nicht genehmigten Nutzung keine Kenntnis gehabt habe. Mit Ausnahme der Gebäude auf den Grundstücken W. -N. -Straße 5, H. straße 10 und N. Straße 45 und 47 sei die Wohnnutzung ausweislich der Baugenehmigungen lediglich im betrieblichen Zusammenhang genehmigt worden. Bezüglich des Grundstücks der Klägerin zu 2. im Verfahren 9 K 4615/03 sei die Betriebszugehörigkeit des Wohnhauses sogar im Baulastenverzeichnis niedergelegt. Der Bauvorbescheid vom 19. Februar 2002 zeige seinen Willen, das Baugebiet als Gewerbegebiet einzustufen. Für die Feststellung der maßgeblichen Bebauung habe alles außer Betracht zu bleiben, was die vorhandene Bebauung nicht präge. Hierunter falle u.a. das Wohnhaus H. straße 10. Der Beurteilung als Mischgebiet stehe auch entgegen, dass dort nur nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig seien. Die TA Lärm 1998 und die 18. BImSchV seien nicht anwendbar. Maßgeblich sei der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 11. Oktober 1997 betreffend die Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen und die Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz in der 1995 verabschiedeten Fassung. Die dort festgelegten Immissionsrichtwerte würden nach den Angaben des Staatlichen Umweltamtes im Wesentlichen eingehalten. Dass menschliche Ohr nehme eine Pegeländerung erst ab 3 dB(A) wahr, sodass eine Überschreitung des Immissionsrichtwertes um 3 dB(A) unbedenklich sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den zu Grunde gelegten Werten lediglich um bloße Erfahrungswerte des Staatlichen Umweltamtes handele, deren tatsächliches Erreichen nicht zwingend sei. Auch wenn der vom Staatlichen Umweltamt mitgeteilte Immissionswert von 63 dB(A) den nach dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 11. Oktober 1997 betreffend die Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen und den nach der Freizeitlärm- Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz maßgebenden Richtwert um ca. 8 dB(A) überschreite, müsse die Überschreitung in einer hypothetisch angenommenen Gemengelage mit gewerblichem Schwerpunkt auch unter Berücksichtigung des Gewichts des Belanges der Jugendfürsorge hingenommen werden. Die ehemalige Berichterstatterin hat im Erörterungstermin vom 23. Oktober 2002 die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses des Erörterungstermins wird auf das Protokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (9 K 2082/02 sowie 9 K 4615/03) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren des Klägers zu 1. ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Anfechtungsklage der Klägerin zu 2. ist zulässig und begründet. Die Klägerin zu 2. ist in das Verfahren wirksam einbezogen worden. Die in der Einbeziehung der Klägerin zu 2. liegende Klageänderung ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Dabei kann offen bleiben, ob die Einwilligung des Beklagten gemäß § 91 Abs. 2 VwGO anzunehmen ist, weil er sich ohne der Klageänderung zu widersprechen, in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat, in dem er auf die Klage über die Stellung des Klageabweisungsantrages hinaus sachlich erwidert hat. Die Klageänderung ist jedenfalls sachdienlich. Sie dient der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streits zum jetzigen Zeitpunkt. Es wird so vermieden, dass die Klägerin zu 2. ihre Rechte in einem eigens anzustrengenden neuen Verfahren verfolgen muss. Die Klageänderung führt auch nicht zur Umgehung der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtungsklage - vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1967 - BVerwG 2 B 17.67, Buchholz, 310 § 91 VwGO Nr. 4; OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 1969 - 10 A 1013/68, DÖV 1970, 500; Ule, Verwaltungsprozess, 5. Auflage, München 1971, T..174; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Auflage, München 2003, § 74 Rn. 7 -. Zwar hat die Klägerin zu 2. kein gemäß § 68 VwGO erforderliches Vorverfahren durchgeführt. Dieses ist jedoch entbehrlich, weil eine andere als die gegenüber dem Kläger zu 1. getroffene Entscheidung in der Sache nicht zu erwarten ist. Denn der objektive Streitgegenstand sowie die im Rahmen der bisherigen Rechtsverfolgung geltend gemachten Klagegründe bleiben in jeder Hinsicht unverändert. Die angefochtene Baugenehmigung ist gegenüber der Klägerin zu 2. ferner noch nicht bestandskräftig geworden. Mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe der Baugenehmigung, hat die Widerspruchsfrist nicht zu laufen begonnen. Das Klagerecht ist auch nicht verwirkt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Klageerhebung gegen Treu und Glauben und das öffentliche Interesse am Rechtsfrieden verstößt, insbesondere weil der Kläger, obwohl er von dem Klagegrund bereits längere Zeit Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, erst zu einem Zeitpunkt Klage erhebt, in dem der Beklagte und sonstige Beteiligte nach den besonderen Umständen des Falles nicht mehr mit einer Klage rechnen mussten, d.h. darauf vertrauen durften, dass keine Klage erhoben wird - vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Auflage, München 2003, § 74 Rn. 19 -. Hieran fehlt es. Dass nur der Kläger zu 1. nicht aber die Klägerin zu 2. Widerspruch eingelegt und nach Erlass des Widerspruchbescheides Klage erhoben hat, begründete kein Vertrauen darauf, dass die dinglich Berechtigte am Grundstück W. -N. -Straße 5 nicht gegen die Baugenehmigung für die Skate-Anlage vorgehen wird. Denn der Prozessbevollmächtigte der Kläger, der Beklagte und der Landrat des Kreises M. sind - wenn auch irrtümlich - davon ausgegangen, dass es sich bei dem Kläger zu 1. um den Eigentümer des Grundstücks W. -N. -Straße 5 handelt. Die Baugenehmigung des Beklagten vom 16. Januar 2002 ist in der Fassung des Widerspruchbescheides des Landrates des Kreises M. vom 18. Juni 2002 rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 2. in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nachbarliche Abwehrrechte der Klägerin zu 2. sind insoweit verletzt, als es die geplante Skate-Anlage an der gebotenen Rücksichtnahme auf die Wohnbebauung der Klägerin zu 2. fehlen lässt und sich somit zu Lasten der Klägerin zu 2. nicht in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfügt. Für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Skate-Anlage ist § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblich, weil das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt, für den kein Bebauungsplan besteht. Das Vorhaben ist nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung zu beurteilen, denn die bauliche Nutzung der Grundstücke im maßgeblichen Bereich entspricht nicht eindeutig einem der in der Baunutzungsverordnung festgelegten Baugebiete - vgl. zur Eindeutigkeit des Gebietscharakters: Söfker, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblatt- Kommentar, München, Stand: 01. Januar 2003, § 34 Rn. 79; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 7. Auflage, München 1999, § 34 Rn. 47 -. Die maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich vom Vorhaben auf die Umgebung und von der Umgebung auf das Vorhaben, geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu fragen ist, wie weit sich das Vorhaben auf die Umgebung auswirken kann und wie weit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks beeinflusst - vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblatt-Kommentar, München, Stand: 01. Januar 2003, § 34 Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 - BVerwG 4 C 15.92, BRS 55 Nr. 174, T.. 473 (476) -. Die wechselseitige Prägung ist nicht allein danach zu beurteilen, welche Bebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft überwiegt. Vielmehr kommt es darauf an, wie weit die prägende Wirkung reicht - vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 A 11.95, Baurecht 1996, 686; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 1997 - 11 A 5834/95, T.. 16 -. Der maßgebliche Bereich in diesem Sinne umfasst hier die von den Straßen N. Straße, S. Straße und H. straße begrenzte Fläche sowie die Grundstücke Gemarkung T. -F. , Flur 2, Flurstücke 206, 209, 214 und 219. Die vorhandene Bebauung erfordert auch nicht ausnahmsweise eine getrennte Betrachtung von Teilbereichen, auf die das Vorhaben sich auswirkt, hier also der Bereiche östlich der H. straße sowie nördlich und südlich der W. -N. -Straße. Die drei Bereiche sind nicht in sich jeweils homogen strukturiert und in Folge dessen klar voneinander zu unterscheiden - vgl. zu den Voraussetzungen einer Betrachtung nach Teilbereichen: OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 1997 - 11 A 5834/95, T.. 18 -. Alle drei Bereiche weisen neben überwiegend vorhandenen Gewerbebetrieben auch Wohnbebauung auf. Der so abgegrenzte Bereich entspricht nicht einem Gewerbegebiet im Sinne von § 8 Abs. 1 BauNVO. Zwar werden die meisten Grundstücke gewerbegebietstypisch genutzt. Es ist aber zu berücksichtigen, dass daneben auch in einem Gewerbegebiet nicht zulässige uneingeschränkte Wohnnutzung vorhanden ist. So sind zumindest das Drei-Familienhaus (H. straße 10), das Haus der Kläger (W. -N. -Straße 5), der Bungalowbau (H. straße 6a bis 6c) und die Gebäude N. Straße 45 und 47 zu Wohnzwecken genehmigt worden und werden entsprechend genutzt. Nach ihrem quantitativen und qualitativen Erscheinungsbild kann die uneingeschränkten Wohnzwecken dienende Wohnbebauung auch nicht als Fremdkörper angesehen werden, dem die Kraft fehlt, die Eigenart der näheren Umgebung zu prägen. Zwar überwiegt die gewerbliche Nutzung in dem Gebiet deutlich. Allein das Vorhandensein von fünf zum Teil großen Wohnhäusern stellt gegenüber den nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben aber ein nicht mehr zu vernachlässigendes Gegengewicht dar. Ergibt sich bereits daraus, dass das Gebiet nicht als Gewerbegebiet eingestuft werden kann, kann offen bleiben, ob darüber hinaus als betriebszugehörig genehmigte, jedoch unabhängig von einem Betrieb zu Wohnzwecken genutzte Gebäude wie das der Klägerin zu 2. im Verfahren 9 K 4615/03, der Einstufung des Gebiets als Gewerbegebiet entgegenstehen. Der beschriebene Bereich kann aber auch nicht als Mischgebiet im Sinne von § 6 Abs. 1 BauNVO angesehen werden. Dem steht entgegen, dass das für ein Mischgebiet vor allem charakteristische Nebeneinander von Wohnnutzung und Gewerbebetrieb im Sinne fehlender Dominanz einer der Hauptnutzungsarten - vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 10. Auflage, Stuttgart 2002, § 8 Rn. 1.3 u. 1.4 - angesichts der deutlich überwiegenden gewerblichen Nutzungen nicht gegeben ist. In dem danach maßgeblichen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist das Gebot der Rücksichtnahme im Begriff des Einfügens enthalten. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme stellt, hängt wesentlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Danach kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme in diesem Zusammenhang zu Gute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Ein Verstoß gegen das so umschriebene objektiv-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme begründet erst dann eine Verletzung des subjektiv-rechtlichen Gebots der Rücksichtnahme und damit eines nachbarrechtlichen Abwehrrechts, wenn in qualifizierter und damit zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Ein qualifizierter Verstoß gegen schutzwürdige Interessen Dritter ist erst anzunehmen, wenn sich unzumutbare Beeinträchtigungen ergeben. Im Hinblick auf Immissionen kann insoweit auf die Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetztes zurückgegriffen werden. Immissionen, die das nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß überschreiten, sind nicht zumutbar und begründen unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rücksichtnahme ein Abwehrrecht - vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 - BVerwG 4 C 74.78, BRS 40 Nr. 206, T.. 453; OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 7 B 2434/02, juris -. So liegt es hier. Für die rechtliche Beurteilung des Nutzungskonflikts zwischen der Skate-Anlage und der Wohnbebauung enthält die auf Grund von § 23 Abs. 1 BImSchG erlassene Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV - konkrete normative Vorgaben, die jedenfalls grundsätzlich geeignet sind, das baurechtliche Rücksichtnahmegebot zu konkretisieren. Allerdings ist die 18. BImSchV nicht unmittelbar anwendbar. Gemäß § 1 Abs. 1 der 18. BImschV gilt die Sportanlagenlärmschutzverordnung für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum Zwecke der Sportausübung betrieben werden und einer Genehmigung nach § 4 BImSchG nicht bedürfen. Sportanlagen sind gemäß § 1 Abs. 2 der 18. BImschV ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die zur Sportausübung bestimmt sind. Der Vorschrift ist aber nicht zu entnehmen, dass die Sportanlagenlärmschutzverordnung sämtliche Erscheinungsformen körperlich- spielerischer Aktivität vom kindlichen Spielen bis zum berufsmäßig betriebenen Leistungssport erfassen will. Kleinräumige Anlagen wie die hier in Rede stehende Skate-Anlage, die für die körperliche Freizeitbetätigung von Kindern und Jugendlichen bestimmt sind, können bei wörtlicher, systematischer und historischer Auslegung nicht als Sportanlagen im Sinne der Sportanlagenlärmschutzverordnung angesehen werden - vgl. hierzu im Einzelnen: BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - BVerwG 7 B 88.02, juris; BayVGH, Urteil vom 25. November 2002 - 1 B 97.1352, juris; OVG Koblenz, Urteil vom 08. Dezember 1999 - 7 A 11469/98, NVwZ 2000, 1190 ff.; VGH Kassel, Urteil vom 30. November 1999 - 2 UE 263/97, juris -. Der Ausschluss einer unmittelbaren Anwendung der Sportanlagenlärmschutzverordnung auf kleinräumige Skate-Anlagen für Kinder und Jugendliche steht ihrer Heranziehung in diesem Fall jedoch nicht entgegen. Es bietet sich namentlich an, die von solchen Anlagen ausgehenden Geräuschimmissionen mangels geeigneterer Vorschriften nach dem in der Sportanlagenlärmschutzverordnung festgelegten Ermittlungs- und Messverfahren zu bestimmen, das der Besonderheit der bei Sport und Spiel auftretenden Geräusche Rechnung trägt - vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - BVerwG 7 B 88.02, juris -. Soweit zwischen der 18. BImSchV und den Hinweisen zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen im Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 11. Oktober 1997 (MBl. NRW T.. 1352 ff.) Unterschiede bestehen, kann die Entscheidung nicht pauschal zu Gunsten der einen oder anderen Regelung getroffen werden. Dem steht entgegen, dass wegen der Atypik und Vielgestaltigkeit der Geräusche eine tatrichterliche Wertung im Einzelfall unentbehrlich bleibt - vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - BVerwG 7 B 88.02, juris -. Dabei ist grundsätzlich von den in § 2 Abs. 2 Nr. 2 der 18. BImschV aufgeführten Immissionsrichtwerten für Mischgebiete auszugehen. Denn nur bei Einhaltung der Immissionsrichtwerte für Mischgebiete kann noch von einer die Wohnnutzung nicht wesentlich beeinträchtigenden Lärmbelastung gesprochen werden - vgl. in diesem Zusammenhang: Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 10. Auflage, Stuttgart 2002, § 1 Rn. 47.13 -. Auch die in § 2 Abs. 5 der 18. BImSchV genannten Zeiten, auf die sich die Immissionsrichtwerte beziehen, können hier zu Grunde gelegt werden. Das Ruhebedürfnis der Klägerin zu 2. ist zumindest in den Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 bis 22.00 Uhr anzuerkennen, weil in diesen Zeiten in den Gewerbebetrieben regelmäßig nicht gearbeitet wird und daher eine Erholung möglich ist. Ob auch die Zeit von 06.00 bis 08.00 Uhr an Werktagen trotz der durch die Gewerbebetriebe in dieser Zeit verursachten Geräuschemissionen hier als Ruhezeit anzusehen ist, kann dabei offen bleiben. Die angefochtene Baugenehmigung wird dem Anspruch der Klägerin zu 2. darauf, dass die beim Betrieb der geplanten Skate-Anlage verursachte Lärmbelastung auf ihrem Grundstück die Immissionsrichtwerte von tags außerhalb der Ruhezeiten 60dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A) und nachts 45 dB(A) nicht überschreitet - vgl. zum Anspruch des Nachbarn unter dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes: OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00, T.. 28 f. -, auch dann nicht gerecht, wenn die Zeit werktags von 06.00 bis 08.00 Uhr nicht als Ruhezeit angesehen wird. Die in der Baugenehmigung enthaltene Beschränkung der Nutzungszeit für die Skate-Anlage auf 22.00 Uhr stellt die Einhaltung der Immissionsrichtwerte auch sonst nicht in jeder Hinsicht sicher. Soweit in der angefochtenen Baugenehmigung die Nutzungszeit auf die Tageszeit beschränkt wurde, hat die Klägerin zu 2. lediglich nicht zu befürchten, dass der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts überschritten wird. Es mag zwar in den Sommermonaten besonderer Anstrengungen der Stadt E. bedürfen, die Einhaltung der Nutzungszeit (bis 22.00 Uhr) sicherzustellen. Dass dies von vornherein nicht möglich sein wird, kann aber nicht angenommen werden. Die Zahl der Tage, an denen Licht- und Wetterverhältnisse eine Nutzung auch nach 22.00 Uhr noch zulassen und an denen sich daher überhaupt erst ein Bedürfnis für eine Überwachung der Einhaltung der Nutzungszeit ergibt, ist vergleichsweise gering. Durch den Betrieb der Skate-Anlage wird jedoch der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten, insbesondere in den Mittagsstunden der Sonn- und Feiertage, bezogen auf das Grundstück der Klägerin zu 2., solange es an weiteren Lärmschutzmaßnahmen fehlt, überschritten. Nach der auf Erfahrungswerten beruhenden Mitteilung des Staatlichen Umweltamtes Minden vom 07. Mai 2002 wird die Nutzung der Skate-Anlage bei einer Entfernung von 40 m einen Beurteilungspegel von 63 dB(A) in den Ruhezeiten bewirken. Auch wenn eine auf die geplante Skate-Anlage bezogene Geräuschimmissionsprognose nicht vorliegt und die dem Beklagten vom Staatlichen Umweltamt Minden mitgeteilten Daten lediglich auf Erfahrungswerten beruhen, lässt dies nicht den Schluss zu, der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) während der Ruhezeiten werde unterschritten. Die vom Staatlichen Umweltamt Minden prognostizierte Überschreitung des Immissionsrichtwertes ist mit 8 dB(A) erheblich. Schon die Nutzung der leisesten der gemessenen Skate-Anlagen führt - bloß den Tageszeitraum betrachtet - ausweislich der vom Staatlichen Umweltamt Minden im Klageverfahren eingereichten Übersicht bereits zu einem Beurteilungspegel von über 55 dB(A). Diese aus einer Fun-Box und einer Mini-Ramp bestehende Anlage ist auch mit der hier genehmigten Skate-Anlage insofern vergleichbar als eine Überbewertung der Lärmbelastung ausgeschlossen werden kann. Die hier geplante Skate-Anlage besteht über eine Fun-Box und eine Jump-Ramp hinaus auch noch aus einer Trick- Box und einer Quarter-Pipe. Sie ist schon von daher geeignet, gegenüber der Vergleichsanlage zu einer erhöhten Lärmbelastung zu führen. Faktoren, die sich zudem lärmmindernd zu Gunsten der Klägerin zu 2. auswirken können, sind nicht ersichtlich. Zwischen der östlichen Terrasse des Wohnhauses der Klägerin zu 2. und der Skate-Anlage sind keine Anlagen vorhanden, die zu einer beachtlichen Schallabschirmung beitragen können. Insbesondere sind die vorhanden Pflanzen nicht geeignet, einen erheblichen Beitrag zur Reduzierung der Lärmbelastung zu leisten. Ausstattungsmerkmale der Skate-Anlage, die sich lärmmindernd auswirken, hat der Beklagte weder benannt, noch sind sie in der Baugenehmigung verbindlich vorgeschrieben. Dass die Elemente der Skate-Anlage vom Wohnhaus der Klägerin zu 2. unterschiedlich weit entfernt liegen, ist im Ergebnis unerheblich. Selbst bei einer Entfernung von 50 m wird ausweislich der im Klageverfahren eingereichten Übersicht des Staatlichen Umweltamtes Minden der Beurteilungspegel für den Tageszeitraum von der hier herangezogenen Vergleichsanlage noch erreicht. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beurteilungspegel für den Tageszeitraum gegenüber dem Beurteilungspegel für die Ruhezeiten niedriger ausfällt. So hat das Staatliche Umweltamt Minden die Differenz der Beurteilungspegel mit ca. 3 dB(A) bemessen. Eine durch die Nutzung der Skate-Anlage verursachte Überschreitung des Immissionsrichtwertes, die nach den vorherigen Ausführungen zumindest deutlich über 3 dB(A) liegt, ist der Klägerin zu 2. auch dann nicht zumutbar, wenn die Errichtung der Skate-Anlage aus der Sicht der Jugendarbeit sinnvoll und willkommen ist. Das öffentliche Interesse an der Nutzung einer solchen Anlage muss mit Rücksicht auf die Höhe der zu erwartenden Lärmbelastung hinter dem Ruhebedürfnis der Klägerin zu 2. zurücktreten. Dem kann der Beklagte nicht entgegenhalten, dass die Veränderung eines Geräusches erst bei einer Pegeländerung ab 3 dB(A) wahrgenommen wird. Die Zunahme des Lärms um 3 dB(A) entspricht nämlich nicht der Erhöhung eines Schalldruckpegels um 3 dB(A). Vielmehr ist die hier betrachtete Erhöhung um mehr als 3 dB(A) das Ergebnis aus der über einen längeren Zeitraum zu erwartenden Summe von Geräuschen. Eine solche Erhöhung setzt voraus, dass eine Vielzahl von Einzeltönen um 3 dB(A) erhöht ist. Dass Skate-Anlagen - dies lediglich als richtig unterstellt - üblicherweise in der Zeit von 14.00 bis 18.00 Uhr benutzt werden, hat das Staatliche Umweltamt Minden im Übrigen bereits bei seiner Einschätzung - wie dem Schreiben vom 07. Mai 2002 zu entnehmen ist - berücksichtigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Hierbei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass der Kläger zu 1. und der Beklagte in unterschiedlichem Ausmaß für die Kosten des Verfahrens verantwortlich sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.