Urteil
7 K 3007/02
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2004:0528.7K3007.02.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurück genommen hat.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die in der Zeit vom 29. März 2000 bis zum 1. Februar 2001 entstandenen Jugendhilfekosten für K. I. in Höhe von 20.766,71 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurück genommen hat. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die in der Zeit vom 29. März 2000 bis zum 1. Februar 2001 entstandenen Jugendhilfekosten für K. I. in Höhe von 20.766,71 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten der Jugendhilfe im Jugendhilfefall K. I. . Diese wurde am im Stadtgebiet der Klägerin geboren und nach ihrer Geburt zusammen mit ihren Eltern in der sogenannten "O. I1. ", einer in C. belegenen Einrichtung der Teilanstalt C1. der von C2. B. untergebracht. Zuvor waren die unverheirateten Eltern wegen Epilepsieerkrankungen im Rahmen von Eingliederungshilfe nach dem BSHG in Wohngruppen einer anderen Einrichtung der Teilanstalt C1. untergebracht gewesen ("B1. -S. "). Bis zum 29. August 2001 besaß die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht. Ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb einer Einrichtung hatte die Kindesmutter in N. . Der Kindesvater erkannte die Vaterschaft am 14. Dezember 1999 an. Seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in einer Einrichtung hatte er im Stadtgebiet der Klägerin. Im August 2000 verließ er nach der Trennung von der Kindesmutter die "Neue I1. " und kehrte in das Haus "B1. -S. " zurück. Am 31. P. 2001 verließ er eine Einrichtung im Zuständigkeitsbereich der Klägerin. Mit Bescheid vom 1. März 2000 bewilligte die Klägerin auf einen entsprechenden Antrag der Kindesmutter vom 3. Februar 2000 hin rückwirkend ab dem 10. P. 1999 Jugendhilfe in der Form der Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 34 SGB VIII (Unterbringung in der "O. I1. "). Zuvor hatten bereits die von C2. B. unter dem 12. P. 1999 einen Antrag auf Jugendhilfeleistungen gestellt. Tatsächlich wurden Leistungen jedoch erst ab dem 15. P. 1999 erbracht. Mit Schreiben vom 24. März 2000 - bei der Beklagten eingegangen am 29. März 2000 - meldete die Klägerin erstmals ihre Ansprüche auf Kostenerstattung gemäß § 89 e SGB VIII bei der Beklagten an. Bis zu diesem Zeitpunkt waren Aufwendungen in Höhe von 11.408,62 EUR entstanden. Die Beklagte lehnte eine Kostenerstattung unter dem 11. Mai 2000 mit der Begründung ab, dass ein Fall des § 34 SGB VIII überhaupt nicht vorliege. § 34 SGB VIII setze eine Fremdunterbringung des Kindes voraus. K. sei aber zusammen mit ihren Eltern untergebracht worden. Mit Schreiben vom 31. Mai 2000 wiederholte die Beklagte ihre Rechtsauffassung. In der Zeit vom 26. November 2000 bis zum 31. Januar 2001 war K. I. im Wege der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII in einer Familienpflegestelle untergebracht. Seit dem 1. Februar 2001 ist sie gemäß § 33 SGB VIII in einer Dauerpflegefamilie untergebracht. Unter dem 5. Februar 2001 erweiterte die Klägerin ihr Erstattungsbegehren um die durch die Inobhutnahme entstandenen Kosten. Dieses Begehren lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 2. April 2001 ab. Zur Begründung führte sie aus, der von der Klägerin bemühte § 89 e SGB VIII finde keine Anwendung, denn die örtliche Zuständigkeit für eine Inobhutnahme bestimme sich nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes vor der Inobhutnahme. § 89 e SGB VIII erfasse nur den Fall der durch einen gewöhnlichen Aufenthalt begründeten Zuständigkeit. Am 13. September 2002 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass die Beklagte ihr die im Jugendhilfefall K. I. entstandenen Aufwendungen zu erstatten habe. Hinsichtlich der Kosten der Unterbringung in der "O. I1. " ergebe sich der Erstattungsanspruch aus § 89 e Abs. 1 SGB VIII. Maßgeblich sei insoweit der gewöhnliche Aufenthalt der alleinsorgeberechtigten Mutter (§ 86 Abs. 2 SGB VIII). Weil dieser in einer Einrichtung begründet worden sei, komme es auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb einer Einrichtung an. Dieser sei aber in N. begründet gewesen. Im Übrigen setze § 34 SGB VIII nicht die von der Beklagten geforderte Fremdunterbringung voraus. Wie u.a. der Wortlaut des § 27 Abs. 2 SGB VIII zeige, seien die einzelnen Hilfearten in ihrer konkreten Ausgestaltung keineswegs abschließend geregelt. Hinsichtlich der Kosten der Inobhutnahme ergebe sich der Erstattungsanspruch aus § 89 e Abs. 1 i.V.m. § 89 b Abs. 1 SGB VIII. Auch insoweit sei der Schutz der Einrichtungsorte zu beachten. Die Tage des jeweiligen Wechsels von einer Unterbringungsstelle in die andere seien jeweils doppelt zu erfassen, weil der Wechsel jeweils im Laufe des Tages erfolgt sei und beide Betreuungsstellen - die alte wie die neue - an diesen Tagen Leistungen erbracht hätten, die nach Tagespflegesätzen abzurechnen seien. Am 27. Mai 2004 hat die Klägerin die Klage insoweit zurückgenommen, als auch eine Erstattung der Jugendhilfekosten für den Zeitraum vom 10. P. 1999 bis zum 28. März 2000 begehrt worden war. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr die in der Zeit vom 29. März 2000 bis zum 1. Februar 2001 aufgewendeten Jugendhilfekosten im Hilfefall K. I. in Höhe von 20.766,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Entgegen der Annahme der Klägerin bestimme sich die örtliche Zuständigkeit für die gewährte Hilfe nicht nach § 86 Abs. 2 SGB VIII - dem gewöhnlichen Aufenthalt der alleinsorgeberechtigten Mutter. Mit der Anerkennung der Vaterschaft durch den Kindesvater verfüge K. über Eltern im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Vor ihrer Unterbringung in einer Einrichtung hätten die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Kommunen gehabt, die Mutter in N. und der Vater in C. . Für solche Fälle enthalte § 89 e SGB VIII keine Regelung. Gemäß § 89 e Abs. 2 SGB VIII sei deshalb der überörtliche Träger zur Kostenerstattung verpflichtet. Im Übrigen verbleibe es dabei, dass die Unterbringung in der "O. I1. " nicht unter § 34 SGB VIII gefasst werden könne. Es fehle am Merkmal der Fremdunterbringung. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und ihr Einverständnis zu einer Entscheidung durch den Vorsitzenden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe: Die Kammer kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Die danach noch als allgemeine Leistungsklage anhängige Klage - vgl. zur Statthaftigkeit der allgemeinen Leistungsklage OVG NRW, Urteile vom 12. September 2002 - 12 A 4532/01 -, vom 5. Dezember 2001 - 12 A 4215/00 -, ZfJ 2002, 307 - und vom 7. November 2003 - 12 A 1622/01 - ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen - durchsetzbaren - Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten für die in der Zeit vom 29. März 2000 bis zum 1. Februar 2001 erbrachte Jugendhilfe nebst (Prozess-)Zinsen. I. Für die Zeit der Unterbringung der K. I. in der "O. I1. " vom 29. März 2000 bis zum 26. November 2000 ergibt sich die Erstattungspflicht der Beklagten aus der Regelung des § 105 Abs. 1 SGB X. Diese Kostenerstattungsregelung ist unter Trägern der Jugendhilfe anwendbar, vgl. dazu nur OVG NRW, Urteil vom 26. April 2004 - 12 A 2434/02 -; BayVGH, Urteil vom 13. August 1999 - 12 B 97.2814 -, BayVBl. 2000, 212 = FEVS 51, 370; VG Göttingen, Urteil vom 28. August 2002 - 2 A 2026/01 - dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die speziellen Kostenerstattungsregelungen des SGB VIII nicht greifen. Die Voraussetzungen für eine Erstattungspflicht der Beklagten nach der in Betracht zu ziehenden Regelung des § 89 c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 d aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach den §§ 86, 86 a und 86 b SGB VIII begründet wird. Die Klägerin hat die umstrittenen Kosten nicht im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 86 d SGB VIII aufgewendet. Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist nach § 86 d SGB VIII der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält. Hier stand die örtliche Zuständigkeit für die gewährte Jugendhilfeleistung - wie auszuführen sein wird - jedoch von Beginn an fest, die Klägerin hat die Kosten von daher nach ihren eigenen Erklärungen auch nicht deshalb vorläufig aufgewendet, weil noch Ermittlungen zur örtlichen Zuständigkeit hätten durchgeführt werden müssen. Sie wurde vielmehr tätig, weil sie sich rechtsirrig als örtlich zuständig angesehen hat. Dementsprechend ist sie auch gerade nicht wegen eines Nicht-Tätigwerdens der eigentlich örtlich zuständigen Beklagten tätig geworden. Diese hatte bei Beginn der Leistung auch überhaupt keine Kenntnis vom Hilfefall. Die Erstattungspflicht der Beklagten ergibt sich ferner nicht aus der Regelung des § 89 e Abs. 1 SGB VIII. Danach ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen richtet und dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden ist. Die Anwendung dieser Erstattungsnorm kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn der mit ihr bezweckte Schutz der Einrichtungsorte bereits auf der Ebene der Zuständigkeit verwirklicht ist. So aber liegt es hier. Die örtliche Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich aus der Regelung des § 86 b SGB VIII. Danach ist für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Abs. 1 Satz 1). Die "abzurechnende" Leistung stellt sich entgegen der entscheidungsunerheblichen andersartigen Qualifizierung durch die Klägerin als Leistung im Sinne des § 19 SGB VIII dar. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sollen Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben, gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. § 19 SGB VIII ist damit die spezielle jugendhilferechtliche Hilfeform für Mütter oder Väter mit Persönlichkeitsdefiziten, bei denen eine Hilfe zur Pflege und Erziehung eines Kindes unter sechs Jahren geeignet und notwendig ist. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 26. April 2004 - 12 A 2434/02 -, Beschluss vom 30. November 2000 22 B 762/00 -, ZFSH/SGB 2002, 28; VG Düsseldorf, Urteil vom 31. August 1997 - 19 K 4705/95 -, ZFSH/SGB 1999, 84. Diese Vorgaben waren mit der Unterbringung von Kindesmutter und Kind in der "O. I1. " offensichtlich erfüllt. Kindesmutter und Kind wurden gemeinsam in einer geeigneten Wohnform - die Beklagte zieht die Geeignetheit der Einrichtung selbst nicht substantiiert in Zweifel - betreut. Ebenso steht außer Frage, dass die Kindesmutter auf Grund der mit ihrer geistigen Behinderung verbundenen Persönlichkeitsentwicklung der von der "O. I1. " gebotenen Unterstützung bei der Pflege und Erziehung ihres Kindes bedurfte und sie deshalb dort gemeinsam mit dem Kind untergebracht worden ist. Die Anwendung des § 19 Abs. 1 SGB VIII scheitert ferner nicht daran, dass neben der Kindesmutter auch der Kindesvater in der "O. I1. " untergebracht gewesen ist. Allerdings ist die Regelung im Grundsatz für Alleinerziehende gedacht. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift - Mütter oder Väter, die allein für ein Kind "zu sorgen haben" - kommt es insoweit nur auf die Innehabung des alleinigen Sorgerechts an. Vgl. dazu Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, 3. Aufl., Erl. § 19 Art. 1 KJHG, Rdnrn. 8 und 9; a.A. die "Empfehlungen des Fachausschusses Jugend und Familie, III Nr. 2, abgedruckt bei Jans/Happe/Saurbier, a.a.O., Anhang § 19 Art. 1 KJHG; offen gelassen vom OVG NRW, Urteil vom 26. April 2004 - 12 A 2434/02 -. Dieses aber lag während des fraglichen Zeitraumes bei der Kindesmutter. Schließlich steht auch der Umstand, dass der Kindesmutter selbst Eingliederungshilfe nach dem BSHG gewährt worden ist, der Anwendung des § 19 SGB VIII im vorliegenden Fall nicht entgegen. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2000 - 22 B 762/00 -, a.a.O. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich somit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der nach § 19 SGB VIII als Leistungsberechtigte anzusehenden Kindesmutter vor Beginn der Leistung. Vgl. dazu und zum Begriff "vor Beginn der Leistung" OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002 - 12 A 3177/00 -. Bei Beginn der Leistung hielt sich die Kindesmutter unbestritten seit längerem im Stadtgebiet der Klägerin auf. Der maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt war mithin in C. begründet worden. Vgl. zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts nur OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 - 12 A 1681/99 -. Zu beachten ist jedoch die dem Schutz der Einrichtungsorte dienende Zuständigkeitsregelung des § 86 b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 86 a Abs. 2 SGB VIII, denn der gewöhnliche Aufenthalt der Kindesmutter ist unbestritten in einer Einrichtung begründet worden. Nach den genannten Regelungen bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit in derartigen Fällen abweichend von der Grundregel des § 86 b Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform. Ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in einer Einrichtung hatte die Kindesmutter indes nach übereinstimmender Erklärung der Beteiligten in N. . Mithin war die Klägerin zu keiner Zeit für die Hilfeleistung örtlich zuständig. Sie hielt sich lediglich rechtsirrig für örtlich zuständig. § 105 SGB X trägt in derartigen Fällen der ungerechtfertigten Bereicherung Rechnung, die sich für den zuständigen Leistungsträger ergibt, wenn - wie hier - ein Unzuständiger an den Hilfeempfänger mit Erfüllungswirkung geleistet hat. Die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind erfüllt. Gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist der zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen. Wie bereits ausgeführt war die Beklagte zuständige Leistungsträgerin für die "Unterbringung in der O. I1. ". Statt ihrer hat die unzuständige Klägerin die umstrittenen Sozialleistungen erbracht. Die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X lagen ebenfalls nicht vor. Wie bereits dargelegt hat die Klägerin gerade nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Leistungen erbracht, sondern nur, weil sie sich rechtsirrig für zuständig hielt. Vgl. zu einer vergleichbaren Fallkonstellation OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. März 2000 - 12 A 12373/99 -, NDV-RD 2000, 89. Der Anspruch nach § 105 Abs. 1 SGB X ist durch § 105 Abs. 2 und 3 SGB X nicht eingeschränkt und durch § 111 SGB X nicht ausgeschlossen. Insbesondere hatte die Beklagte mit dem Zugang des Erstattungsbegehrens der Klägerin am 29. März 2000 Kenntnis vom zu deckenden Bedarf und damit Kenntnis im Sinne des § 105 Abs. 3 SGB X. Vgl. zum Begriff der Kenntniserlangung im Sinne des § 105 Abs. 3 SGB X OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O. Dass der Erstattungsanspruch ausnahmsweise durch den Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen sein könnte, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 05. Dezember 2001 - 12 A 3537/99 -, ZfS 2004, 45, ist nicht zu ersehen. Gegen die Höhe der aufgewendeten Kosten ist ebenfalls nichts zu erinnern. Die Klägerin hat sie schlüssig dargelegt, die Beklagte führt dagegen nichts an. Ebenso steht unter den Beteiligten inhaltlich außer Streit, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Hilfeleistung im Sinne des § 19 SGB VIII im konkreten Fall vorlagen (vgl. zu diesem Erfordernis auch § 89 f Abs. 1 SGB VIII). Der Zinsanspruch ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB. Vgl. zur Gewährung von Prozesszinsen im jugendhilferechtlichen Erstattungsrecht nur BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -. II. Für die Zeit der Inobhutnahme der K. I. im Sinne des § 42 SGB VIII - vom 26. November 2000 bis zum 1. Februar 2001 - ergibt sich die Erstattungspflicht der Beklagten aus der Regelung des § 89 b Abs. 1 SGB VIII i.V.m. § 89 e SGB VIII. Nach § 89 b Abs. 1 SGB VIII sind die Kosten, die ein örtlicher Träger - wie hier - im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird. Weil der Kindesvater die Vaterschaft über K. bereits vor dem Beginn der Inobhutnahme anerkannt hatte, bestimmt sich die Zuständigkeit im Grundsatz nach der Regelung des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Danach ist örtlich zuständig der Träger, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dieser lag unbestritten für beide Elternteile im Stadtgebiet der Klägerin. Auch insoweit ist jedoch das vom Gesetzgeber aufgestellte Gebot vom "Schutz der Einrichtungsorte" zu beachten, denn der maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt der Kindeseltern im Stadtgebiet der Klägerin war gerade in einer Einrichtung im Sinne des § 89 e Abs. 1 SGB VIII begründet worden. Vgl. dazu Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, 3. Aufl., KJHG, Erl. Art. 1 § 89 b, B II, Rdnr. 11, Eine Anknüpfung an diesen gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern kommt mithin nicht in Betracht, vielmehr ist auf deren letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung anzuknüpfen. Haben die Elternteile danach verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger örtlich zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (vgl. § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). So liegt es hier. Ihre letzten gewöhnlichen Aufenthalte vor der Aufnahme in eine Einrichtung hatten die Elternteile in C. bzw. N. . Der letzte gewöhnliche Aufenthalt der allein personensorgeberechtigten Kindesmutter vor der Aufnahme war in N. begründet. Auf diesen ist mithin abzustellen; d.h. die Zuständigkeit der Beklagten wird durch den gewöhnlichen Aufenthalt - der Kindesmutter - nach § 86 SGB VIII begründet. Dass die Klägerin die umstrittenen Kosten im Rahmen einer Inobhutnahme im Sinne des § 42 SGB VIII erbracht und dabei die gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 89 f SGB VIII) beachtet hat, steht außer Streit und ist auch sonst nicht in Zweifel zu ziehen. Hinsichtlich der Höhe und der Durchsetzbarkeit des Anspruchs sowie des Zinsbegehrens gilt das unter I. Gesagte entsprechend. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 VwGO. Dabei geht die Kammer davon aus, dass im Umfange der Klagerücknahme keine eigenen Gerichtskosten angefallen sind. Eine Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens besteht indes gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht (mehr). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 f. ZPO.