Urteil
7 K 543/05
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2005:0630.7K543.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.0000 im Bundesgebiet geborene Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit von Tunesien. Am 09.10.1997 erhielt er eine auf den 28.03.1999 befristete Aufenthaltserlaubnis. Diese wurde zuletzt am 21.10.2002 bis zum 20.10.2003 verlängert. 3 Seit dem Jahre 1998 ist der Kläger strafrechtlich in Erscheinung getreten. Unter anderem verurteilte ihn das Amtsgericht C. wie folgt: 4 - Urteil vom 09.12.1999 - 19a Ds35 Js 1339/99 -, 30 Stunden gemein- nützige Arbeit wegen Beleidigung, 5 - Urteil vom 19.05.2000 - 19a Ds 65 Js 29/00 -, zwei Freizeitarreste wegen Leistungserschleichung unter Einbeziehung des Urteils vom 09.12.1999, 6 - Urteil vom 19.09.2000 - 19a Ls 65 Js 954/00 -, drei Wochen Dauerarrest wegen einer räuberischen Erpressung im minderschweren Fall sowie einer Hehlerei einer geringwertigen Sache und unerlaubten Besitzes von Be- täubungsmitteln unter Einbeziehung der Urteile vom 09.12.1999 und vom 19.05.2000, 7 - Urteil vom 06.02.2001 - 190 Ls Js 1790/00 -, 2 Jahre Jugendstrafe wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub, gefährlicher Körperverletzung, wegen Unterschlagung sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der Urteile vom 09.12.1999, 19.05.2000 und vom 19.09.2000, 8 - Urteil vom 27.03.2002 - 190 Ls 36 Js 902/01 -, 150 Stunden gemeinnützige Arbeit wegen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in drei Fällen, 9 - Urteil vom 21.08.2002 - 190 Ls 65 Js 345/02 -, 2 Jahre und 5 Monate Jugendstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Urteile vom 09.12.1999, 19.05.2000, 19.09.2000, 06.02.2001 und vom 27.03.2001, 10 - Urteil vom 19.02.2003 - 190 Ls 65 Js 1719/02 -T 7/02 -, 3 Jahre und 6 Monate Einheitsjugendstrafe wegen schwerer räuberischer Erpressung sowie des Wohnungseinbruchs unter Einbeziehung der Urteile vom 09.12.1999, 19.05.2000, 19.09.2000, 06.02.2001, 27.03.2002 und vom 21.08.2002, 11 - Urteil vom 14.10.2003 - 190 Ls 45 Js 1407/02 R 9/03 -, 4 Jahre Einheits- jugendstrafe wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Nötigung unter Einbeziehung der Urteile vom 09.12.1999, 19.05.2000, 19.09.2000, 06.02.2001, 27.03.2001, 21.08.2002 und vom 19.02.2003. 12 Nach Einholung eines Vollzugsberichts des Leiters der Justizvollzugsanstalt I1. vom 18.11.2003 wies der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 18.03.2004 für unbefristete Zeit aus dem Bundesgebiet aus und drohte ihm die Abschiebung in sein Heimatland an. 13 Dagegen erhob der Kläger am 26.03.2004 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass er nunmehr an einem Anti-Agressionstraining teilnehme und auch eine Lehre durchlaufe. Die Sprache seines Heimatlandes könne er nicht, er habe dort auch keine Verwandten mehr. 14 Unter dem 01.12.2004 führte die Leiterin der Justizvollzugsanstalt I2. aus, dass der Kläger aufgrund massiver Auseinandersetzungen mit einem Mitgefangenen nach dorthin verlegt worden sei. Auch wenn das Verhalten im Gegensatz zur Voranstalt eine positive Veränderung erfahren habe, komme es immer wieder zu Regelverstößen. 15 Mit Widerspruchsbescheid vom 04.02.2005 wies die Bezirksregierung E1. den Widerspruch des Klägers zurück. 16 Am 11.03.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass die Ausweisung schon deshalb rechtswidrig sei, weil es am Einvernehmen der Staatsanwaltschaft fehle. Im Übrigen seien die Vorgaben des Art. 8 EMRK nicht berücksichtigt worden. So hätten insbesondere sein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet und der Umstand seiner geringen Bindungen zu seinem Heimatland - keine Verwandten, keine Sprachkenntnisse - Beachtung finden müssen. 17 Der Kläger beantragt, 18 den Bescheid des Beklagten vom 18.03.2004 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E1. vom 04.02.2005 aufzuheben. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten. 22 Entscheidungsgründe: 23 Die Klage ist unbegründet. 24 Dabei weist die Kammer vorab darauf hin, dass dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch Genüge getan ist, dass der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten gewesen ist. Auch Art. 103 Abs. 1 GG gibt grundsätzlich keinen Anspruch eines Beteiligten darauf, in der mündlichen Verhandlung neben dem bevollmächtigten Rechtsanwalt anwesend zu sein. 25 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.04.1997 - 9 B 210/97 -. 26 Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist in seiner durch den Widerspruchsbescheid gefundenen Gestalt rechtmäßig und verletzt den Kläger von daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz1 VwGO). 27 Nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW, 28 vgl. nur Beschluss vom 28.01.2005 - 18 B 1260/04 -, m.w.N., 29 der die Kammer in ebenso ständiger Rechtsprechung folgt, ist bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Ausweisungsverfügung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides abzustellen, sofern sich aus dem einschlägigen materiellen Recht nichts anderes ergibt. Dies gilt auch im Falle einer Änderung der Rechtslage während des Widerspruchsverfahrens. Von daher hat die Widerspruchsbehörde die Ausweisung des Klägers zu Recht auf § 53 Nr. 1 AufenthG gestützt. 30 Nach dieser Norm wird ein Ausländer u.a. dann ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese Voraussetzung ist mit der Verurteilung des Klägers zu einer Einheitsjugendstrafe von 4 Jahren durch das Amtsgericht C. am 14.10.2003 - 190 Ls 45 Js 1407/02 R 9/03 - erfüllt. Dabei ist unerheblich, dass es sich insoweit um eine "Einheitsjugendstrafe" handelt, 31 vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 05.01.1998 - 18 B 450/96 -, NVwZ 1998, Beilage Nr. 9, 92 - 99, 32 und ebenso, dass bei der Bildung der genannten Strafe solche Verurteilungen einbezogen worden sind, die zeitlich vor der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltserlaubnis des Klägers am 21.10.2002 lagen. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der behördlicherseits erklärte "Verzicht" auf die Ausweisung grundsätzlich zu einem "Verbrauch" des Ausweisungsgrundes führen und ein derartiger Fall dann gegeben sein kann, wenn die Ausländerbehörde dem Betroffenen in voller Kenntnis vom Vorliegen eines Ausweisungsgrundes den weiteren Aufenthalt im Wege der Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung - eines Aufenthaltstitels - ermöglicht. Der dem Betroffenen Ausländer dadurch vermittelte Vertrauensschutz, sofern man ihn im Falle der Verwirklichung eines Ist-Ausweisungstatbestandes überhaupt für denkbar hält, steht jedoch schon von sich heraus unter dem Vorbehalt, dass sich die für die behördliche Entscheidung maßgeblichen Umstände nicht ändern. 33 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.06.2001 - 18 A 4647/99 - und Beschluss vom 20.05.2005 - 18 B 1207/04 -. 34 Hier aber ist eine solche wesentliche Änderung mit den weiteren Verurteilungen des Klägers aus dem Jahre 2003 eingetreten. Abgesehen davon hat der Beklagte jedenfalls in der "Ermahnung" des Klägers vom 30.04.2002 einen entsprechenden Vorbehalt auch ausdrücklich formuliert. 35 Besonderen Ausweisungsschutz im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (§ 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG) genießt der Kläger nicht. Er erfüllt keinen der dort abschließend aufgeführten Tatbestände. 36 Die Ausweisung des Klägers stellt sich damit als zwingende gesetzliche Folge der Verwirklichung des Ausweisungsgrundes dar. Eine einzelfallbezogene Abwägung findet nicht - mehr - statt, auch ein Ausweisungsermessen ist dem Beklagten nicht eingeräumt. Das AufenthG geht vielmehr unwiderleglich davon aus, dass die Ausweisung aus spezial- und/oder generalpräventiven Gründen geboten und verhältnismäßig ist, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entgegen zu wirken. 37 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.01.2005 - 18 B 1260/04 -, m.w.N. 38 Ferner ist in der Rechtsprechung des OVG NRW, 39 vgl. dazu ebenfalls den Beschluss vom 28.01.2005 - 18 B 1260/04 -, m.w.n., 40 geklärt, dass die vom Gesetz angeordnete Rechtsfolge der ausnahmslos zwingenden Ausweisung auch in Hinsicht auf Art. 8 EMRK und Art. 6 GG nicht im Widerspruch zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht. Von daher führen auch die Ausführungen des Klägers zu Art. 8 EMRK nicht weiter. Dessen ungeachtet steht diese Regelung der Ausweisung des Klägers auch inhaltlich nicht entgegen. Hinsichtlich der familiären Beziehungen des Klägers, die in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG fallen, gilt dies schon deshalb, weil der Schutz des Art. 8 EMRK insofern nicht weiter geht als der des Art. 6 GG, wie er im Ausländergesetz bzw. im AufenthG seinen Niederschlag gefunden hat. 41 Vgl. hierzu nur OVG NRW, Beschlüsse vom 20.09.1994 - 18 A 2945/92 -, InfAuslR 1995, 99 = NVwZ-RR 1995, 353 und vom 05.07.2001 - 18 A 4487/99 -, m. w. N. 42 Soweit der Kläger auf die familiären Beziehungen zu sonstigen, im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen hinweisen sollte, ist der mit seiner Ausweisung verbundene Eingriff in die von Art. 8 Abs. 1 EMRK vermittelte Rechtsposition hier jedenfalls von der Regelung des Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt. 43 Vgl zu den diesbezüglichen Anforderungen insbesondere EGMR (Kammer - Dritte Sektion), Urteil vom 30.11.1999 - Beschwerde Nr. 34374/97 (Baghli ./. Frankreich), NVwZ 2000, 1401 und EGMR (Kammer - Erste Sektion-), Urteil vom 11.07.2000 - Beschwerde Nr. 29192/95 (Ciliz ./. Niederlande), InfAuslR 2000, 473 = NVwZ 2001, 547; OVG NRW, Beschlüsse vom 10.11.2000 - 18 B 1273/00 - und vom 05.07.2001 - 18 A 4487/99-, jeweils m.w.N. 44 Der Eingriff ist gesetzlich vorgesehen und verfolgt als Maßnahme der Gefahrenabwehr eines der in Art. 8 Abs. 2 EMRK aufgeführten legitimen Ziele. Des Weiteren entspricht die Ausweisung des Kläger einem dringenden sozialen Bedürfnis und sie ist in Anbetracht der Schwere der Straftaten und der fehlenden Anhaltspunkte für eine besondere Schutzwürdigkeit der Beziehung des Klägers zu den weiteren, im Bundesgebiet lebenden Verwandten auch verhältnismäßig. Dass sich der Kläger im Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht wird wieder einleben können, ist in Anbetracht seines Lebensalters auch unter Berücksichtigung seiner fehlenden Sprachkenntnisse nicht zu ersehen. 45 Soweit der Kläger schließlich anführt, die verfügte Ausweisung sei rechtswidrig, weil es am staatsanwaltschaftlichen Einvernehmen im Sinne des § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG fehle, führt auch dies nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur wortidentischen Vorläuferregelung in § 64 Abs. 3 AuslG hat das BVerwG bereits im Jahre 1998 entschieden, 46 vgl. Urteil vom 05.05.1998 - 1 C 17/97 -, BVerwGE 106, 351 = DVBl 1998, 1023 = InfAuslR 1998, 383 = NVwZ 1999, 425, 47 dass diese verfahrensrechtliche Bestimmung nicht dem Schutz des betroffenen Ausländers, sondern allein dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse diene; ein Verstoß gegen sie führe demnach nicht zu einer Verletzung von Rechten des Ausländers. Für die Regelung des § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gilt nichts anderes. 48 Die weiter verfügte Abschiebungsandrohung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. 49 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 f. ZPO.