Beschluss
18 A 4647/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0612.18A4647.99.00
19mal zitiert
28Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
47 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. September 1999 wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. September 1999 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : I. Der am 10. August 1977 geborene Kläger besitzt die türkische Staatsangehörigkeit. Mit seinen Eltern reiste er im Jahre 1978 in das Bundesgebiet ein. Obgleich ihn das Amtsgericht M. am 23. Februar 1993 wegen räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und sechs Monaten verurteilt hatte, erteilte ihm der Beklagte am 7. November 1994 eine auf den 1. September 1995 befristete Aufenthaltserlaubnis. Gleichzeitig ermahnte der Beklagte den Kläger dahingehend, dass die Ausweisung aus dem Bundesgebiet bei weiterer Straffälligkeit erneut geprüft werde. Nachdem der Kläger im Jahre 1995 unter anderem wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer weiteren Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt worden war, wies ihn der Beklagte nach vorheriger Anhörung mit Verfügung vom 8. August 1996 aus dem Bundesgebiet aus und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung D. mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 1997 zurück. Im Unterschied zum Ausgangsbescheid stützte sie die Ausweisung des Klägers ausdrücklich auf dessen Verurteilung durch das Amtsgericht M. vom 23. Februar 1993. Am 15. Dezember 1997 hat der Kläger Klage erhoben und zu deren Begründung unter anderem ausgeführt, dass die Ausweisungsverfügung nicht mehr auf die Verurteilung aus dem Jahre 1993 gestützt werden könne. Der Beklagte habe einen dahingehenden Vertrauensschutz erweckt. Der Kläger hat beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 8. August 1996 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung D. vom 11. November 1997 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, dass der Kläger entgegen bisheriger Annahme mit den strafgerichtlichen Verurteilungen aus den Jahren 1993 und 1995 nicht nur einen Regel- sondern einen Ist- Ausweisungstatbestand erfüllt habe. Die Ausweisungsentscheidung könne auch noch auf die Verurteilung aus dem Jahre 1993 gestützt werden. Das Verwaltungsgericht hat die Bescheide vom 8. August 1996 und 11. November 1997 mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, aufgehoben. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung begehrt der Beklagte unter Vertiefung seines bisherigen Vortrags die Änderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Er beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. September 1999 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auch er vertieft und wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte, der Gerichtsakte zu dem vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf geführten Verfahren 24 L 3507/96, den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten und den von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht W. zu den Verfahren 8 Ls 7 Js 2182/92, 8 Ls 7 Js 229/95 und 8 Ls 2 Js 272/95 geführten Strafakten; hierauf wird Bezug genommen. II. Der Senat kann über die von ihm zugelassene Berufung des Beklagten durch Beschluss gemäß § 130a VwGO entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO); die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 130a Satz 2 iVm § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Berufung des Beklagten ist begründet. Die zulässige Klage ist abzuweisen. Sie ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 8. August 1996 ist in seiner durch den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung D. gefundenen Gestalt (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Ausweisungsverfügung vom 8. August 1996 ist § 47 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. AuslG in der zum 1. November 1997 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584). Denn die Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung beurteilt sich - wie auch die der hier weiter im Streit befindlichen Abschiebungsandrohung - nach gefestigter Rechtsprechung anhand der im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier: dem Erlass des Widerspruchsbescheides - geltenden Sach- und Rechtslage. Vgl. für den Fall der Ausweisung: BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 13.99 -, DVBl. 2000, 429 = DÖV 2000, 427 = InfAuslR 2000, 176 = NVwZ 2000, 688, ferner Beschluss vom 14. Juli 2000 - 1 B 40.00 -, Buchholz 402.240 § 8 AuslG Nr. 18; Senatsurteil vom 21. Dezember 1999 - 18 A 5101/96 -, EZAR 034 Nr. 7 = NJ 2000, 612 = NWVBl. 2001, 29, und -beschluss vom 7. März 1997 - 18 B 638/95 -; für den Fall der Abschiebungsandrohung: Senatsbeschluss vom 10. Juli 1996 - 18 B 3336/95 -, m.w.N. Daran ändert der Umstand nichts, dass sowohl die den Ausweisunganlass bildenden Straftaten des Klägers als auch dessen Verurteilungen vor dem Inkrafttreten der hier maßgeblichen Gesetzesfassung liegen. Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 3. Juni 1997 - 1 C 23.96 -, NVwZ 1997, 1126 = InfAuslR 1997, 390 = AuAS 1998, 38 = EZAR 032 Nr. 12 = Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 14 und vom 19. November 1996 - 1 C 25.94 -, NVwZ-RR 1997, 565 = InfAuslR 1997, 152 = DVBl. 1997, 899 = EZAR 035 Nr. 19 = Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 11. Dass selbst die Widerspruchsbehörde die Ausweisungsverfügung nicht auf den angeführten Ist-Ausweisungstatbestand gestützt hat, ist ebenfalls ohne Belang. Denn die Frage, ob ein angefochtener Bescheid rechtmäßig ist, richtet sich grundsätzlich nach dem Recht, das geeignet ist, seine Regelung zu rechtfertigen. Erweist sich diese Regelung aus anderen Rechtsgründen, als sie die Behörde angegeben hat, als rechtmäßig, ohne dass die anderweitige rechtliche Begründung oder das Zugrundelegen anderer Tatsachen zu einer Wesensänderung des angegriffenen Verwaltungsaktes führen, dann ist der Verwaltungsakt auch im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 - 1 C 7.93 -, DVBl. 1998, 139 = NVwZ-RR 1998, 232 = Buchholz 451.20 Schornsteinfeger Nr. 41 = GewArch 1997, 484. So liegt es hier. Die Auswechselung eines auch im Widerspruchsbescheid nur angeführten Regel- durch einen Ist-Ausweisungstatbestand ändert das Wesen des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht. Sowohl die Regel- als auch die Ist- Ausweisung sind auf eine Aufenthaltsbeendigung gerichtet. Neue wesensändernde Tatsachen sind dem angefochtenen Bescheid ebenfalls nicht zugrundegelegt worden. Die das Wesen der angefochtenen Ausweisungsverfügung ohnehin nicht ändernde Verurteilung des Klägers vom 23. Februar 1993, auf die der Beklagte die Ausweisung - auch - gestützt wissen will, ist bereits in der Begründung des Bescheides vom 8. August 1996 erwähnt. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. AuslG wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Diesen Ist-Ausweisungstatbestand hat der Kläger mit den Verurteilungen durch das Amtsgericht M. vom 23. Februar 1993 (8 Ls 7 Js 2182/92), 23. Mai 1995 (8 Ls 7 Js 229/95) und vom 21. November 1995 (8 Ls 2 Js 272/95) zu (Einheits-)Jugendstrafen von insgesamt 51 Monaten verwirklicht. Entgegen der Auffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichts konnte die Ausweisung auch - noch - auf die Verurteilung durch das Amtsgericht M. vom 23. Februar 1993 gestützt werden. Etwas anderes ergäbe sich nur für den Fall des Bestehens eines auf diese Verurteilung bezogenen Verwertungsverbots. Ein solches ist aber nicht gegeben: Zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung war die umstrittene Verurteilung weder aus dem Strafregister getilgt noch war sie zu diesem Zeitpunkt zu tilgen (vgl. § 51 Abs. 1 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister). Ein schützenswertes Vertrauen in die Unverwertbarkeit der Verurteilung vom 23. Februar 1993 lag - sofern man dies bei der hier gegebenen Verwirklichung eines Ist- Ausweisungstatbestandes für denkbar hält - ebenfalls nicht vor. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass der behördlicherseits erklärte "Verzicht" auf die Ausweisung grundsätzlich zu einem "Verbrauch" des Ausweisungsgrundes führen und ein derartiger Fall dann gegeben sein kann, wenn die Ausländerbehörde dem Betroffenen in voller Kenntnis vom Vorliegen eines Ausweisungsgrundes den weiteren Aufenthalt im Wege der Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung ermöglicht. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. November 1999 - 1 C 11.99 -, NVwZ-RR 2000, 320 = DVBl. 2000, 425 = DÖV 2000, 425 = EZAR 031 Nr. 6 = AuAS 2000, 98 = Buchholz 402.240 § 47 AuslG Nr. 19; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 24. Juni 1997 - 13 S 2818/96 -, InfAuslR 1997, 450 und vom 17. Oktober 1996 - 13 S 1279/96 -, InfAuslR 1997, 111; ebenso Nr. 45.0.4.1.2 Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AuslG vom 28. Juni 2000 (Bundesanzeiger vom 6. Oktober 2000, Nr. 188a). Der dem betroffenen Ausländer dadurch vermittelte Vertrauensschutz steht jedoch schon von sich heraus unter dem Vorbehalt, dass sich die für die behördliche Entscheidung maßgeblichen Umstände nicht ändern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 1999 - 1 C 11.99 -, a.a.O. Abgesehen davon hat der Beklagte einen entsprechenden Vorbehalt bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 7. November 1994 im Wege der Ermahnung erklärt. In dieser Ermahnung heißt es: "Nach eingehender Prüfung wird auf Grund der positiven Stellungnahme des Jugendamtes nochmals von Ihrer Ausweisung abgesehen. Ich weise Sie dennoch darauf hin, dass ich bei einer weiteren Straftat, die Sie in der Bundesrepublik Deutschland begehen, erneut Ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet prüfen werde." Dies kann aus der Sicht des objektiven Erklärungsempfängers nur so verstanden werden, dass der festgestellte Ausweisungsgrund im Falle weiterer Straffälligkeit - wie hier - erneut berücksichtigungsfähig ist. Vgl. zum Rechtscharakter und Inhalt einer ausländerbehördlichen Verwarnung auch Senatsbeschluss vom 6. April 1998 - 18 B 1330/96 -. Ein zu einem Verwertungsverbot führendes schützenswertes Vertrauen hat der Beklagte auch nicht durch die Formulierung seines Anhörungsschreibens vom 29. Februar 1996 und die Ausgestaltung der Verfügung vom 8. August 1996 gesetzt. Eine auf die Beendigung des Aufenthalts gerichtete Ausweisungsverfügung ist bereits vom Ansatz her nicht geeignet, einen dahingehenden Vertrauensschutz zu begründen, der Ausländer dürfe sich weiter im Bundesgebiet aufhalten. Darüber hinaus ist die umstrittene strafgerichtliche Verurteilung aus dem Jahre 1993 in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich erwähnt. Der Beklagte nimmt sie bei der Entscheidungsfindung auch in den Blick. Anders wäre die im angefochtenen Bescheid (Seite 3, 6. Abs.) enthaltene und der Auflistung der strafgerichtlichen Verurteilungen nachfolgende Formulierung, "Da Sie unter anderem wegen Handels mit Betäubungsmitteln verurteilt wurden, ...", nicht erklärlich. Rechtsirrig meint der Beklagte im angefochtenen Bescheid nur, die Ausweisung des Klägers allein mit dessen Verurteilung wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtmG) rechtfertigen zu können. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Anhörungsschreibens vom 29. Februar 1996. Dort hat der Beklagte - allerdings unter Hervorhebung der Verurteilung wegen eines Betäubungsmitteldelikts aus dem Jahre 1995 - sogar ausgeführt, den Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet auf Grund seiner "Verurteilungen" beenden zu wollen. Der Tatsache, dass die Verurteilung des Klägers vom 23. Februar 1993 bei Erlass der Ausweisungsverfügung schon 3 ½ Jahre zurücklag, kommt wegen des oben dargelegten Vorbehalts des Beklagten keine Bedeutung zu. Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 22. Dezember 1999 weiter aufgeworfene Frage, ob ein Vertrauenstatbestand dadurch geschaffen worden sei, dass erst die Widerspruchsbehörde die Ausweisung des Klägers ausdrücklich auf die Verurteilung aus dem Jahre 1993 gestützt hat, stellt sich nach dem dargelegten Inhalt des Ausgangsbescheides nicht und wäre im Übrigen zu verneinen, weil die Widerspruchsbehörde die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Verfahren der vorliegenden Art ohne Einschränkung überprüft. Die Ausweisung des Klägers erweist sich danach als die vom Gesetzgeber zwingend vorgeschriebene Rechtsfolge der Verfehlungen des Klägers; eine einzelfallbezogene Interessenabwägung findet nicht - mehr - statt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 1999 - 1 C 11.99 -, a.a.O. Daran ändern die Regelungen der §§ 47 Abs. 3 Satz 3, 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG nichts. Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausweisung war der Kläger zwar Heranwachsender im Sinne der genannten Vorschriften. § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG sperrt die Anwendung des § 47 Abs. 1 AuslG auf den Personenkreis der Heranwachsenden aber gerade nicht. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG, welcher eine Herabstufung der gegebenen Ist-Ausweisung zu einer Ermessensausweisung bewirken würde, sind nicht gegeben. Es fehlt an dem erforderlichen Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bzw. einer Aufenthaltsberechtigung. Besonderen Ausweisungsschutz im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG genießt der Kläger nicht. Er erfüllt keine der in § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG abschließend aufgeführten Tatbestandsalternativen. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob der Kläger eine der in Art. 6 oder 7 ARB 1/80 aufgeführten, geschützten Rechtspositionen innehat. Denn seine Ausweisung genügt auch den Anforderungen, die das insoweit über Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 auf Assoziationsberechtigte anwendbare Gemeinschaftsrecht vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 10. Februar 2000 - Rs. C-340/97 (Nazli) -, NVwZ 2000, 1029; Senatsbeschluss vom 29. April 1993 - 18 B 4386/92 - DVBl. 1993, 1023 = InfAuslR 1993, 288 = NVwZ 1993, 1227 = NWVBl. 1994, 31, m.w.N. an die Ausweisung eines Gemeinschaftsangehörigen bzw. Assoziationsberechtigten stellt. Die vom Gemeinschaftsrecht geforderte Rechtfertigung der Ausweisung aus "Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit" ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juli 1997 - 1 C 24.96 -, Buchholz 402.240 § 6 AuslG 1990 Nr. 11 = InfAuslR 1998, 4 = NVwZ 1998, 193; vom 29. September 1993 - 1 B 62.93 -, Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 3 = EZAR 034 Nr. 4 = InfAuslR 1994, 45 und vom 4. Mai 1990 - 1 B 82.89 -, NVwZ-RR 1990, 649 = Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 124 = EZAR 121 Nr. 6; Senatsbeschluss vom 2. April 2001 - 18 A 1257/00 - bei der hier gegebenen Verwirklichung eines der in § 47 Abs. 1 AuslG geregelten Ausweisungstatbestände, die der Abwendung einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen, stets gegeben, wenn zugleich festgestellt wird, dass der weitere Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet zu einer tatsächlichen und hinreichend schweren, das Grundinteresse der Gesellschaft berührenden Gefährdung führt. Vgl. hierzu auch EuGH, Urteile vom 18. Mai 1982 - Rs. 115 und 116/81 -, NJW 1983, 1250, vom 19. Januar 1999 - Rs. C-348/96 (Calfa) -, InfAuslR 1999, 165 und vom 10. Februar 2000 - Rs. C- 340/97 (Nazli) -, a.a.O. Letzteres ist hier der Fall, denn die Ausweisung des Klägers stützt sich nicht allein auf den Umstand einer strafrechtlichen Verurteilung (vgl. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie Nr. 64/221 des Rates der EWG zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, vom 25. Februar 1964; § 12 Abs. 4 AufenthG/EWG), sondern sie fußt mit Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung auf einer konkreten Gefahr der Wiederholung schwerer Straftaten durch den Kläger (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie Nr. 64/221, § 12 Abs. 3 Satz 1 AufenthG/EWG). Der Kläger ist über mehrere Jahre hinweg kontinuierlich strafrechtlich in Erscheinung getreten und sogenannter Bewährungsversager. Zudem sind die von ihm verübten Straftaten von Professionalität und Brutalität gekennzeichnet. Das für den Kläger zuständige Jugendamt führte dementsprechend unter dem 26. Januar 1996 aus, es seien keine Anhaltspunkte für eine soziale Integration des Klägers ersichtlich und bei mangelhaft ausgeprägtem Unrechts- und überhöhtem Selbstwertbewusstseins bedeute der Kläger eine Bedrohung und Gefahr für sich und seine Umwelt. Es fehlten von daher im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger überhaupt gewillt bzw. in der Lage ist, den Anforderungen der Rechtsordnung zu entsprechen und nicht wie bisher in erheblichem Umfange straffällig zu werden. Bezeichnenderweise ist er denn auch im Februar 2000 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten. Vgl. Urteil des Amtsgerichts V. vom 9. Februar 2000 - 20 Cs 60 Js 99/00 -. Wegen der von ihm ausgehenden Gefahr der Verübung weiterer schwerer Straftaten steht die Ausweisung des Klägers auch in Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 GG, denen die differenzierenden Ausweisungsregelungen der §§ 45 ff. AuslG ihrerseits genügen. Art. 8 Abs. 1 EMRK steht der Ausweisung des Klägers ebenfalls nicht entgegen. Hinsichtlich der familiären Beziehung des Klägers zu seinen hier lebenden Eltern und Geschwistern gilt dies schon deshalb, weil der Schutz dieser Bestimmung nicht weiter geht als der des Art. 6 GG, wie er im Ausländergesetz seinen Niederschlag gefunden hat. Vgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom 20. September 1994 - 18 A 2945/92 -, InfAuslR 1995, 99 = NVwZ-RR 1995, 353. Im Übrigen ist der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in die von Art. 8 Abs. 1 EMRK vermittelte Rechtsposition von der Regelung des Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt. Vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen insbesondere EGMR, (Kammer - Dritte Sektion), Urteil vom 30. November 1999 - Beschwerde Nr. 34374/97 (Baghli ./. Frankreich), NVwZ 2000, 1401; Senatsbeschluss vom 10. November 2000 - 18 B 1273/00 -, m.w.N. Der Eingriff ist gesetzlich vorgesehen und verfolgt als Maßnahme der Gefahrenabwehr eines der in Art. 8 Abs. 2 EMRK aufgeführten legitimen Ziele. Des Weiteren entspricht die Ausweisung des Klägers einem dringenden sozialen Bedürfnis und sie ist in Anbetracht der vom Kläger ausgehenden Gefahr der erneuten Verübung schwerer Straftaten und der fehlenden Anhaltspunkte für eine besondere Schutzwürdigkeit der Beziehung des - im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides volljährigen - Klägers zu seinen im Bundesgebiet lebenden Verwandten auch verhältnismäßig. Es spricht ferner nichts dafür, dass sich der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland trotz des langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet unzumutbaren Integrationsschwierigkeiten gegenübersähe. Schließlich steht der Ausweisung wegen der Verwirklichung eines Ist-Ausweisungstatbestandes auch die Regelung des Art. 3 Abs. 1 und 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens (ENA) nicht entgegen. Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 16. Januar 2001 - 18 B 249/99 -, m.w.N. Die weiter vom Beklagten verfügte Abschiebungsandrohung genügt den gesetzlichen Anforderungen und lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 713 der Zivilprozessordnung. Ein Grund für die Zulassung der Revision (§§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.