Urteil
5 K 2693/03
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2005:0727.5K2693.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Kanalanschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 17.03.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2002 wird aufge- hoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Kanalanschlussbeitrages, zu dem der Beklagte den Kläger als (früheren) Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung E. Flur 10, Flurstück 277 mit Bescheid vom 17.03.1999 herangezogen hat. Der Kläger war zu 1/2 Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung E. Flur 10, Flurstück 21 ("J.-----weg 5"). Bei der Straße "J.-----weg " handelt es sich um eine Sackgasse, die nach Süden von der T.---------straße abzweigt. Das vorgenannte Flurstück wurde nach der Genehmigung vom 05.10.1998 geteilt, wobei der Teil A mit der neuen Flurstücksbezeichnung 276 mit einem Wohnhaus bebaut war, während der Teil B mit der neuen Flurstücksbezeichnung 277 mit einer Gesamtgröße von 960 qm unbebaut war (Hinterlage). Im Zuge der vorgenommenen Teilung wurde am 02.11.1998 eine Baulast mit Wege- Überfahrt- und Leitungsrecht auf einem 3 m breiten Streifen an der südlichen Grundstücksgrenze zu Gunsten des neu gebildeten Grundstücks 277 eingetragen (Bl. 12 VV). 3 Nach Teilung bewertete der Beklagte das neu gebildete Flurstück 277 als selbstständige wirtschaftliche Einheit, für das die Möglichkeit des Kanalanschlusses vom J.-----weg bestehe. Mit Bescheid vom 17.03.1999 zog der Beklagte den Kläger für das Flurstück 277 bei einer angesetzten Fläche von 870 qm à 9,00 DM zu einem Kanalanschlussbeitrag in Höhe von 7.830 DM heran, da das neu gebildete Flurstück im Innenbereich liege und an den Schmutzwasserkanal in der J1.-----straße angeschlossen werden könne. Unter Berücksichtigung der satzungsmäßigen Tiefenbegrenzung betrug die angesetzte Grundstücksfläche 870 qm. 4 Für das ehemalige Flurstück 21 war nach früherem Recht durch die Gemeinde E. im Jahre 1964 eine einmalige Anschlussgebühr in Höhe von 1.000,00 DM entrichtet worden. 5 Durch notariellen Vertrag vom 08.05.2000 übertrug der Kläger mit seiner Ehefrau eine Teilfläche im Umfang von insgesamt 140 qm an die H. für die Errichtung einer öffentlichen Straße. Die weitere Veräußerung des Restgrundstücks von nunmehr 820 qm erfolgte am 17.07.2001 mit Eintragung der neuen Eigentümer im Grundbuch am 18.09.2001. Auf dem Flurstück 277 mit der neuen Flurstücksnummer 375 ist inzwischen durch die neuen Eigentümer ein Einfamilienwohnhaus errichtet worden ("B. e. C. 45"). Das Bauvorhaben wurde in den Jahren 2001/2002 fertig gestellt und ist über den Stichweg mit Wendehammer im Februar 2002 tatsächlich an den im August 2000 hergerichteten städtischen Schmutzwasserkanal in einem vom Stichweg der Straße "B. e. C." abzweigenden Weg (Flurstück 388) angeschlossen worden. Das hier in Frage stehende Grundstück liegt als "Fremdanlieger" am Nordrand des Bebauungsplanes Nr. 841, der am 21.06.2000 in Kraft getreten ist und für das Flurstück die Festsetzung WR II O enthält. Die Erschließung erfolgt über einen Stichweg mit Wendehammer der das Neubaugebiet erschließenden Straße "B. e. C." mit abzweigenden Zufahrten. 6 Am 22.04.1999 legte der Kläger gegen den Heranziehungsbescheid vom 17.03.1999 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.2002 zurückwies. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass infolge der Teilung des ursprünglichen Grundstücks Flurstück 21 nunmehr die tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme für das Flurstück 277 gegeben sei, das Grundstück liege in unmittelbarer Nähe des im J.-----weg verlegten Schmutzwasserkanals und habe nach Teilung an diesen Kanal angeschlossen werden können. Insoweit bestehe mit der Eintragung einer Baulast zu Gunsten des veranlagten Grundstücks eine tatsächliche und rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit. 7 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides hat der Kläger am 06.01.2003 Klage erhoben. Zur Klagebegründung weist der Kläger auf den notariellen Kaufvertrag vom 08.05.2000 wegen des Verkaufs einer Teilfäche von 140 qm an die H. zur Errichtung einer Straße hin, außerdem auf den weiteren notariellen Kaufvertrag bezüglich der Restfläche der neuen Flurstücksnummer 375 vom 17.07.2001. Dazu macht der Kläger geltend, dass die angegriffenen Bescheide die eingetretenen Rechtsänderungen nicht berücksichtigten, jedenfalls im Widerspruchsbescheid hätten die Grundstücksverkäufe berücksichtigt werden müssen (Kaufvertrag vom 08.05.2000 an H. Bl. 9 ff. GA und vom 17.07.2001 Bl. 17 ff. GA). Des Weiteren macht der Kläger geltend, der Beklagte sei verpflichtet von der Erhebung des Beitrags abzusehen, weil die Erschließung und Kanalanschluss tatsächlich über die Straße "B. e. C. " erfolge. Im Zeitpunkt der Heranziehung des Klägers zu einem Kanalanschlussbeitrag sei das veranlagte Grundstück noch kein Bauland gewesen, dies sei allenfalls erst mit rechtskräftigem Bebauungsplan vom 21.06.2000 der Fall gewesen. Im Einzelnen wird wegen der Festsetzungen auf den Bebauungsplan verwiesen. Der tatsächliche Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Kanalisation erfolgt seit Februar 2002 über den in der Strasse " B. e. C. " verlegten Kanal. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid des Beklagten vom 17.03.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2002 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er hält an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Klägers zum Kanalanschlussbeitrag fest, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides im Frühjahr 1999 zu 1/2 Miteigentümer des veranlagten Grundstücks gewesen und deshalb zu Recht in Anspruch genommen worden sei. Weiter führt er aus, dass für das jetzt veranlagte Grundstück, Flurstück 277 bzw. 375 im Jahr 1964 eine Anschlussbeitragspflicht nicht habe entstehen können, weil die damalige Satzung der Gemeinde E. und die 1964 erfolgte Heranziehung nur den mit dem Wohnhaus bebauten Grundstücksteil habe erfassen können (gebäudebezogener Maßstab). Die Beitragspflicht habe für das veranlagte Grundstück erst mit der Grundstücksteilung im Jahr 1998 bzw. mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 841 am 21.06.2000 entstehen können. Erst durch den Bebauungsplan sei das in Rede stehende Grundstück als Wohnbaufläche festgesetzt worden, dies habe erstmalig die Möglichkeit der baulichen Nutzung eröffnet. Entsprechend sei auf der Grundlage des Bebauungsplanes inzwischen die Bebauung des herangezogenen Grundstücks mit einem Einfamilienhaus erfolgt. Nach der örtlichen Satzung über die Heranziehung zu Kanalanschlussbeiträgen sei die Bebaubarkeit des Grundstücks für die Entstehung der Kanalanschlussbeitragspflicht maßgeblich. Diese sei daher mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 841 am 21.06.2000 gegeben. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger noch hälftiger Miteigentümer des veranlagten Grundstücks gewesen und sei deshalb beitragspflichtig. Insoweit setzt der Beklagte die Fälligkeit des Beitrags zunächst neu auf den 21.06.2000 fest und führt weiter aus, dass vor diesem Zeitpunkt das veranlagte Grundstück noch kein Bauland gewesen sei, da es bauplanungsrechtlich im Außenbereich gem. § 35 BauGB gelegen habe (Außenbereich im Innenbereich). Eine Bebaubarkeit zuvor habe wegen der Hinterlage bauplanungsrechtlich nicht bestanden. Wegen Eigentümeridentität zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides habe für das veranlagte Grundstück eine gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit bestanden. Gleichwohl erklärt der Beklagte sich bereit, die Fälligkeit des Beitrags erneut auf den 01.09.2000 abzuändern, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Kanal in der Strasse "L. C. " im August 2000 betriebsfertig verlegt worden ist. 13 Die Beteiligten haben im Anschluss an den Erörterungstermin übereinstimmend den Verzicht auf Durchführung der mündlichen Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der ebenfalls vorliegenden Bauakte für das Grundstück B. e. C. 45 sowie auf die Übersichtspläne (Anlage zum Tatbestand). 14 15 Entscheidungsgründe: 16 Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Beitragsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Rechte des Klägers (§ 113 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Beitragsbescheid findet keine Rechtfertigung in § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in Verbindung mit der Beitrags- und Gebührensatzung vom 20.10.1986 zur Entwässerungssatzung der Stadt N. in der Fassung vom 22.12.1997 (KABS). 17 Die Beitragspflicht ist zur Zeit des Miteigentums des Klägers (bis zum 18.09.2001, der Umschreibung des Grundstücks auf die neuen Eigentümerin) nicht entstanden, weil das zu einem Kanalanschlussbeitrag herangezogene Flurstück 277 nicht der Beitragspflicht unterlag. In Übereinstimmung mit § 8 Abs. 7 S. 2 KAG NRW unterliegen nach § 2 Abs. 1 KABS Grundstücke der Beitragspflicht, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können und für die a eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen b für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen, jedenfalls aber im Falle des tatsächlichen Anschlusses (§ 2 Abs. 2 KABS). Die in § 8 Abs. 2 S. 2 KAG NW bestimmte allgemeine beitragsrechtliche Grundvoraussetzung, dass den Grundstückseigentümern "durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme" der öffentlichen Einrichtung wirtschaftliche Vorteile geboten werden, ist ebenso wie das Satzungstatbestandmerkmal "wenn die Grundstücke bebaut werden können" erst dann erfüllt, wenn insoweit kein tatsächliches und rechtliches Hindernis mehr besteht. Es fehlt vorliegend jedoch an der für die wirtschaftlichen Vorteile im Sinne von § 8 Abs. 2 S. 2 KAG NW erforderlichen gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit, da ein entwässerungsrechtliches Anschlussrecht zum Zeitpunkt des Eigentums des Klägers nicht bestanden hat. Nach § 2 Abs. 1 der Entwässerungssatzung der Stadt N. vom 19.12.1991 ist jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks vorbehaltlich der Einschränkungen in § 3 der Entwässerungssatzung berechtigt, von der Stadt zu verlangen, dass sein Grundstück an die bestehende öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird (Anschlussrecht). Nach § 3 Abs. 1 S. 1 der Entwässerungssatzung erstreckt sich das Anschlussrecht nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige aufnahmefähige, öffentliche Abwasserleitung angeschlossen werden können. Nach Satz 2 dieser Vorschrift muss die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen. Nach Satz 3 kann die Stadt den Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird. 18 § 8 Abs. 2 S. 2 KAG NW erfordert für die Beitragspflicht die gesicherte Möglichkeit der vorteilsrelevanten Inanspruchnahme, hier also des Kanalanschlusses. Ein bloß bedingtes, in das Ermessen der Gemeinde gestelltes Anschlussrecht begründet eine solche Möglichkeit nicht. 19 Vgl. OVG NW, Urteil vom 02.03.2004 - 15 A 1151/02 - in NVwZ - RR 2004, 679 f. 20 Hier lag in Bezug auf den Abwasserkanal im J.-----weg lediglich ein bedingtes Anschlussrecht vor. Das ehemalige Grundstück des Klägers Flurstück 277 wurde nämlich nicht durch eine Versorgungsleitung vom J.-----weg erschlossen. Das Grundstück liegt nicht am J.-----weg , in dem die Leitung liegt, sondern an einer nach dem Vorhaben und Erschließungsplan unter anderem mit einem Leitungsrecht zu belastenden Fläche über die Strasse " B. der C. ". Erkennbar sollte die Kanal- erschließung über die auch der verkehrlichen Erschließung dienenden Fläche erfolgen. Zur Zeit des Eigentums des Klägers lag nur ein bedingtes Anschlussrecht vor. Demgegenüber bestand entgegen der Auffassung des Beklagten kein gesichertes Durchleitungsrecht für das Flurstück 277 über das neugebildete Flurstück 276. Insoweit besteht zwar die Baulast für ein Wege-/Überfahrt- und Leitungsrecht zu Gunsten des veranlagten Grundstück, gleichwohl ist die beitragsrechtlich erforderliche gesicherte Möglichkeit der Inanspruchnahme erst dann gegeben, wenn die Inanspruchnahme der Anlage nur noch vom Willen des Grundstückseigentümers abhängt. 21 Vgl. OVG NW, Urteil vom 30.10.2001 - 15 A 5184/99 -, NWVBl. 2002, 275 (278). 22 Eine Baulast zu Gunsten eines Hinterliegergrundstücks vermittelt regelmäßig keine gesicherte Möglichkeit der Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage durch Anschluss über das baulastbelastete Vorderliegergrundstück. Denn die Baulast stellt nur eine öffentlich rechtliche Verpflichtung des Grundstückseigentümers zu einem sein Grundstück betreffendes Tun , Dulden oder Unterlassen dar, die sich nicht schon aus öffentlich rechtlichen Vorschriften ergibt und die gegenüber der Bauaufsichtsbehörde erklärt wird (§ 83 Abs.1 Satz 1 der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ) Daraus ergibt sich allein die Möglichkeit der Bauaufsichtsbehörde die übernommene Verpflichtung im Wege der bauaufsichtlichen Verfügung durchzusetzen. 23 S. OVG NW , Urteil vom 2.03.2004 - 15 A 151/02 - in NVwZ-RR 2004, 679-681 m.w.N. 24 In der Rechtsprechung des OVG NW ist insoweit geklärt, dass ein bestehender baulastgesicherter Anschluss in jedem Falle ausreichend gesichert ist. Demgegenüber kann von einer gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit nicht ausgegangen werden, solange ein Anschluss tatsächlich nicht besteht. Dazu führt das OVG NW in der zitierten Entscheidung aus : "Es kann nicht angenommen werden, dass allein eine auf eine Durchleitung über das Vorderliegergrundstück bezogene Baulast zu Gunsten eines Hinterliegergrundstücks bereits bewirkt, dass die Möglichkeit des Anschlusses nur noch vom Willen des Eigentümers dieses Grundstücks abhängt". 25 Unabhängig davon ist die Beitragspflicht auch deshalb nicht entstanden, weil das Grundstück bis zur Eigentumsumschreibung nicht bebaut werden konnte. An dem Merkmal des Bebaut - werden-Könnens fehlt es, wenn die zur Erschließung des Grundstücks vorgesehene Erschließungsanlage tatsächlich nicht vorhanden ist. 26 S. OVG NW, Urteil vom 25.09.2001 - 15 A 3850/99- GemHh. 2004, 92(94) 27 Die Beitragspflicht ist auch nicht mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 841 entstanden, insoweit ist darauf abzustellen, dass das herangezogene Grundstück als Fremdanliegergrundstück nicht innerhalb der Grenzen des Bebauungsplanes gelegen ist. Auch durch die Verlegung des Kanals in dem Stichweg "B. der C. " und über das Flurstück 388 im August 2000 ist die Beitragspflicht des Klägers nicht entstanden. Vielmehr ist die Beitragspflicht erst mit dem tatsächlichen Anschluss im Februar 2002 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger jedoch nicht mehr Eigentümer und nicht mehr persönlich beitragspflichtig. 28 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. 29