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Urteil

11 K 2874/04

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2005:1102.11K2874.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Amt vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten um die Entsorgung von ca. 28.000 t PCB-haltigen Schredderleichtabfällen. Diese Abfälle lagern seit 1988/1989 auf einem vormals im Eigentum der T. AG stehenden Grundstück. Die T. AG hatte seit Dezember 1988 einen Teil des Grundstückes an ein später in Konkurs geratenes Recycling-Unternehmen verpachtet, das das streitige Schreddermaterial verwerten wollte. Zu einer Verwertung kam es wegen des Konkurses nicht. 3 Im Mai 1993 teilte die Klägerin der T. AG mit, dass sie beabsichtige, die T. AG wegen der Räumung des Lagers in Anspruch zu nehmen. Im Juli 1995 gab die T. AG gegenüber der Klägerin an, dass sie ihr Eigentum an dem Grundstück durch notarielle Erklärung gemäß § 928 BGB aufgegeben habe. Daraufhin eignete sich Herr Hans E. H. das Grundstück an, der in H2. H1. einen Schrottverwertungsbetrieb führte. Er wurde am 26.7.1996 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, bestellte im September 1996 zu Gunsten der H. Sanierung und Recycling GmbH ein Nießbrauchsrecht am Grundstück und veräußerte das Grundstück an seine Mutter, Frau J. H3. , die am 30.9.1996 als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde. 4 Die Klägerin verpflichtete die T. AG mit Verfügung vom 5.3.1996 zur Entsorgung des Schreddermaterials. Sie war der Ansicht, dass die T. AG als frühere Grundstückseigentümerin für den Zustand des Grundstücks verantwortlich sei und sich nicht durch Dereliktion dieser Verantwortung entziehen könne. Das VG Karlsruhe gab der Klage der T. AG mit Urteil vom 22.10.1999 statt (8 K 2400/97). Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil wies der VGH Mannheim mit Urteil vom 30.7.2002 zurück (10 S 2153/01). Auf die Revisionszulassungsbeschwerde der Klägerin hob das BVerwG mit Beschluss vom 11.4.2003 das Urteil des VGH Mannheim auf und wies die Rechtssache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den VGH zurück (7 B 141.02). Das Verfahren wurde zwischenzeitlich durch gerichtlichen Vergleich beendet. Die T. AG verpflichtete sich im Rahmen dieses Vergleiches, zur Abgeltung der Entsorgungsverpflichtung 1.000.000 EUR an die Klägerin zu zahlen (10 S 1128/03). 5 Mit Ordnungsverfügung vom 15.12.1997 verpflichtete die Klägerin Frau J. H. und die H. Sanierung und Recycling GmbH zur Beseitigung der Schredderhalde. Das VG Karlsruhe gab der Klage der Frau J. H3. mit Urteil vom 10.12.2003 statt. Das Verfahren betreffend die H. Sanierung und Recycling GmbH wurde nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten eingestellt (8 K 1316/03). Mit Beschluss vom 10.5.2004 ließ der VGH Mannheim die Berufung der Klägerin zu. Dieses Verfahren ist noch beim VGH Mannheim anhängig (10 S 1184/04). 6 Seit dem Jahre 2003 bemüht sich die Klägerin um eine Entsorgung der Abfälle auf der dem Beigeladenen gehörenden Deponie "Q. I1. ". In einem Schreiben des Beigeladenen an die Bezirksregierung E1. vom 3.7.2003 erklärte dieser, dass die vorgenannten Abfälle der Klägerin "zugefallen" seien und diese eine Entsorgungsmöglichkeit suche. Er sei an der Entsorgung dieser Abfälle aus wirtschaftlichen Gründen interessiert und bitte um Zustimmung zur Annahme dieser außerhalb seines Entsorgungsgebietes anfallenden Abfälle. Dem Antrag waren ein von der Klägerin ausgefüllter Entsorgungsnachweis und eine Deklarationsanalyse der streitigen Schredderabfälle beigefügt, die wiederum auf Untersuchungen und Prüfberichten des Institutes für D. B. GmbH (Leipzig) und ein Gutachten der Firma U. GmbH (Essen) vom 9.5.2003 Bezug nahm. In der Deklarationsanalyse wurde die Summe der PCB nach DIN mit einem Gehalt von 20,2 mg/kg angegeben. Die PCB-Feststoffkonzentrationen in den einzelnen Proben ergaben Werte zwischen 7,2 mg/kg und 38,7 mg/kg. 7 Mit Bescheid vom 23.7.2003 erteilte die Bezirksregierung E1. dem Beigeladenen eine bis zum 30.6.2004 befristete Zustimmung zur vorübergehenden Änderung des Einzugsgebietes unter der Bedingung, dass die streitigen Abfälle nicht der Andienungspflicht unterliegen. 8 Mit Bescheid vom 30.7.2003 bestätigte sie gegenüber der Klägerin den Entsorgungsnachweis. Die Gültigkeit des Entsorgungsnachweises war ebenfalls bis zum 30.6.2004 befristet. 9 Mit Bescheid vom 8.3.2004 nahm die Bezirksregierung E1. die der Klägerin erteilte Bestätigung des Entsorgungsnachweises zurück und führte zur Begründung aus: Die Erteilung der Entsorgungsnachweisbestätigung vom 30.7.2003 sei rechtswidrig gewesen, weil - ausgehend von der PCBAbfallV - eine Ablagerung dieser Abfälle auf einer Deponie nicht zulässig sei. Nach § 1 PCBAbfallV finde die Verordnung Anwendung, wenn Abfälle mehr als 50 mg/kg PCB enthalten. Der Gesamtgehalt der PCB berechne sich über eine Multiplikation des Bestimmungswertes (6 Kongenere nach Ballschmitter) mit dem Faktor 5 und nicht - wovon die Klägerin ausgehe - durch eine einfache Summenbildung der Gehalte an den 6 Kongeneren. Der PCB-Gehalt des Schreddermaterials sei nicht nach DIN 51527, sondern nach DIN 38414 S20 bestimmt worden. Dies sei die gängige Analysemethode für die 6 PCB-Kongenere, jedoch nicht für den PCB-Gesamtgehalt. Zwar enthalte die PCBAbfallV keine Bestimmungsmethode für den PCB- Gesamtgehalt. Die Richtlinie 96/59/EG enthalte jedoch entsprechende Referenznormen, die die Ermittlung des PCB-Gesamtgehaltes über den Faktor 5 vorsehe, ebenso die später in Kraft getretenen Regelungen in der Altöl- , Altholz-, und Versatzverordnung. 10 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 31.3.2004 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus: Die von der Bezirksregierung hinsichtlich der Bestimmung des PCB- Gesamtgehaltes in Feststoffen herangezogene Multiplikationsmethode sei weder in der Verordnung festgeschrieben noch in der Wissenschaft allgemein anerkannt. Die Richtlinie 96/59/EG habe keine für den vorliegenden Fall verbindliche Referenzmethode festgelegt. Die EN 12766-2 sei auf Feststoffe wie Schredderabfälle auch nicht entsprechend anwendbar. Aus den Regelungen der Altöl- , Altholz-, und Versatzverordnung ergebe sich keine einheitliche, verallgemeinerungsfähige Aussage zur Bestimmung des PCB-Gesamtgehaltes. Solange keine rechtsverbindliche Referenzmethode zur Bestimmung des PCB-Gehaltes von Feststoffen existiere, verbleibe es bei der Ermittlung des PCB-Gehaltes durch Addition der sechs Ballschmitter-Kongenere. Die Rechtsauffassung des BMU, dass bis zur Erarbeitung eines Verfahrens zur Bestimmung des PCB-Gehaltes in Feststoffen im Interesse eines einheitlichen Vollzuges die Multiplikationsmethode anzuwenden sei, stelle lediglich eine unverbindliche Empfehlung dar, die eine Einschränkung der Entsorgungsmöglichkeiten wegen des Vorbehalts des Gesetzes nicht zu legitimieren vermöge. 11 Mit Bescheid vom 21.7.2004 wies die Bezirksregierung E1. den Widerspruch der Klägerin zurück und nahm hierbei im Wesentlichen auf die Begründung des Bescheides vom 8.3.2004 Bezug. 12 Die Klägerin hat daraufhin am 19.8.2004 Klage erhoben und zur Begründung ergänzend ausgeführt: Die Bezirksregierung E1. habe ihr Ermessen hinsichtlich der Rücknahmemöglichkeit nicht ausgeübt. Sie sei irrigerweise davon ausgegangen, dass sie zur Rücknahme verpflichtet sei. Der angefochtene Bescheid sei daher schon wegen Ermessensunterschreitung aufzuheben. Das Ermessen sei auch nicht auf Null reduziert. Da mit Rücksicht auf die hohen Kosten mit einer Räumung der Halde auf Grund einer gütlichen Einigung mit den Beteiligten nicht zu rechnen sei und die derzeitige Ablagerung nicht den Anforderungen der TA Abfall und der TA Siedlungsabfall entspreche, sei die Verbringung der Abfälle auf eine Sonderabfalldeponie im öffentlichen Interesse. An der Aufhebung der Rücknahme der Entsorgungsbestätigung habe sie weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis, weil der Entsorgungsnachweis trotz der Befristung nicht abgelaufen sei. Der Fristablauf sei bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den hier angefochtenen Rücknahmebescheid gehemmt. Selbst wenn das Rechtsschutzbedürfnis an der Aufhebung des Rücknahmebescheides aber entfallen sein sollte, habe sie ein schützenswertes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Rücknahmebescheides. Sie werde gegen die Bezirksregierung Amtshaftungsansprüche wegen der Rechtswidrigkeit des Rücknahmebescheides geltend machen. Eine Entsorgung der Schredderabfälle sei wegen des Preisanstieges zu dem von der Klägerin und dem Beigeladenen vereinbarten Preis von 2,27 Mio. EUR nicht mehr möglich. Da die dem Beigeladenen erteilte Zustimmung ebenfalls befristet und abgelaufen sei, müsse sie sich um einen neuen Entsorgungsweg bemühen, der ebenfalls einen finanziellen Mehraufwand erfordere. Diese Kosten seien auch von ihr zu tragen, da die derzeitige Eigentümerin des Grundstückes zahlungsunfähig sei. Außerdem bestehe Wiederholungsgefahr. 13 Die Klägerin beantragt, 14 den Bescheid der Bezirksregierung E1. vom 8.3.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.7.2004 aufzuheben, 15 hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid vom 8.3.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.7.2004 rechtswidrig war. 16 Das beklagte Amt beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Es trägt zur Begründung des Antrages ergänzend vor: Die Klage sei unzulässig, weil sowohl die dem Beigeladenen erteilte Zustimmung als auch die der Klägerin erteilte Bestätigung des Entsorgungsnachweises zeitlich befristet gewesen seien und die Frist abgelaufen sei. Eine Neuerteilung der Zustimmung und der Bestätigung des Entsorgungsnachweises komme auf Grund der Rechtslage und der Vorgaben des BMU nicht in Betracht. Die Klägerin könne ihr Ziel, die Ablagerung der Abfälle auf der Deponie "Q. I1. ", nicht mehr erreichen. Bei der Rücknahme sei ihr Ermessen auf Null reduziert gewesen, da die Aufrechterhaltung des Bescheides den Tatbestand der §§ 326, 327 StGB erfülle und sie sich dem Vorwurf einer vorsätzlichen Dienstpflichtverletzung ausgesetzt habe. Die Klägerin könne auch kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der Entsorgungsbestätigung geltend machen. Bereits vor der Erteilung der Entsorgungsbestätigung habe sie sich erfolglos um eine Entsorgung der Abfälle auf Deponien in Rheinland-Pfalz bemüht. Ihr habe deshalb bekannt sein müssen, dass eine Deponierung der PCB-Abfälle auf der Deponie "Q. I1. " ebenfalls nicht in Betracht komme. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung E1. . 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 21 Das Gericht hat das Passivrubrum der Klage von Amts wegen geändert, da gemäß § 3 Nr. 1 des Gesetzes zum Bürokratieabbau in der Modellregion Ostwestfalen-Lippe (Bürokratieabbaugesetz OWL) vom 16.3.2004 (GV. NRW 134) mit Wirkung zum 19.4.2004 die Zuständigkeit für die Erteilung von Genehmigungen der hier streitigen Art (Entsorgungsnachweise nach der NachwV) - und damit auch für deren Widerruf und Rücknahme - auf das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz P1. - T1. P1. - übergegangen ist. 22 Die Klage ist mit dem Haupt- und Hilfsantrag unzulässig. 23 I. Die Anfechtungsklage mit dem Ziel, den Rücknahmebescheid des Beklagten vom 8.3.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.7.2004 aufzuheben, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. 24 Für eine auf Aufhebung der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes gerichtete Anfechtungsklage fehlt in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der begünstigende Verwaltungsakt zeitlich befristet war und diese Frist zwischenzeitlich abgelaufen ist. Das mit der Anfechtungsklage ursprünglich verfolgte Begehren - Wiedererlangung der Begünstigung durch Aufhebung des Rücknahmebescheides - kann in einem derartigen Fall auch bei positiver Bescheidung der Anfechtungsklage nicht mehr erreicht werden. Kann der Betroffene mit der Aufhebung eines ihn belastenden Bescheides seine Rechtsposition nicht verbessern, so fehlt es für die Aufhebung des Bescheides am Rechtsschutzinteresse des Anfechtungsklägers. 25 Vgl. in einer ähnlichen Fallgestaltung: OVG NRW, Beschluss vom 10.8.2005 - 2 A 1543/04 - im Falle des Widerrufs eines Einbeziehungsbescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, weil dieser mit dem Tod der Bezugsperson unwirksam geworden ist. 26 Bei einer derartigen "Erledigung" des Klagebegehrens kann ein Kläger - bei Vorliegen der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen - deshalb nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Rücknahmebescheides im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geltend machen. 27 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Denn die Rechtsgültigkeit der der Klägerin mit Schreiben vom 30.7.2003 übersandten Bestätigung des Entsorgungsnachweises war zeitlich bis zum 30.6.2004 befristet und ist mittlerweile abgelaufen. Mit der Aufhebung des in diesem Verfahren angefochtenen Rücknahmebescheides würde die Klägerin keine Rechtsstellung erlangen, die ihr die erstrebte Verbringung der streitigen Schredderabfälle auf die Deponie "Q. I1. " ermöglichen würde. 28 Soweit die Klägerin unter Bezug auf mehrere obergerichtliche Entscheidungen zum Baurecht, 29 vgl. OVG Saarland, Urteil vom 30.11.1990 - 2 R 12/89 - (im Falle der Rücknahme einer Baugenehmigung); OVG NRW, Beschluss vom 22.6.2001 - 7 A 3553/00 -, und VGH Mannheim, Urteil vom 25.3.1999 - 8 S 218/99 -, BauR 2000, 714 = BRS 62 Nr. 169 = NVwZ-RR 2000, 485 (im Falle eines Nachbarwiderspruches/einer Nachbarklage gegen die Baugenehmigung), 30 meint, die Geltungsdauer der ihr erteilten Bestätigung des Entsorgungsnachweises sei in Anwendung des sich aus den §§ 204, 209 BGB ergebenden Rechtsgedankens nicht ablaufen, weil sie wegen nicht in ihrer Person liegender Umstände an der Ausnutzung der Genehmigung gehindert war, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. 31 Die zum Baurecht entwickelten Grundsätze sind auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht übertragbar. Landesrechtliche Regelungen zur Gültigkeitsdauer von Baugenehmigungen (z.B. § 77 BauO NRW) sind Regelungen i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und begrenzen die Baufreiheit und das Eigentumsrecht. Sie sind das Ergebnis einer sachgerechten Abwägung privater und öffentlicher Interessen. Hiermit wird einerseits das Vertrauen des Bauherrn in die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit seines Vorhabens geschützt, andererseits dem öffentlichen Interesse an der erneuten bauplanungsrechtlichen Überprüfung nicht zu Ende geführter Vorhaben Rechnung getragen. 32 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.2.1991 - 4 CB 6/91 -, NVwZ 1991, 985. 33 Mit dem Ziel, einen sachgerechten Ausgleich zwischen diesen widerstreitenden Interessen zu finden, wäre es unvereinbar, den Genehmigungsinhaber auch dann auf den Ablauf der Gültigkeitsdauer der Genehmigung zu verweisen, wenn er an ihrer Ausnutzung durch hoheitliche Maßnahmen oder Nachbarwidersprüche gehindert war. In derartigen Fällen wird der Fristablauf in entsprechender Anwendung zivilrechtlicher Regelungen unterbrochen bzw. gehemmt. 34 Vgl. neben den vorgenannten Entscheidungen zur BauO NRW: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Kommentar, Loseblattsammlung, § 77 Rdn. 8 ff; Gaedtke/Temme/Heinz, BauO NRW, Kommentar, 10. Auflage, 2003, § 77 Rdn. 10 und 11. 35 Diese zum Baurecht entwickelten Grundsätze sind wegen der Besonderheiten des Nachweisverfahrens nicht auf die Bestätigung eines Entsorgungsnachweises übertragbar. 36 Vgl. zur NachwV allgemein: Beckmann/Spieß, Rechtsstellung des Abfallentsorgers im Entsorgungsnachweisverfahren, UPR 1998, 366; Heuer, Abfallüberwachung in der Kreislaufwirtschaft, NVwZ 1999, 624; Petersen/Stöhr/Kracht, Das untergesetzliche Regelwerk zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, DVBl 1996, 1161 (1164); Versteyl/Wendenburg, Änderungen des Abfallrechts: Aktuelles zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie zum untergesetzlichen Regelwerk, NVwZ 1996, 937. 37 Der Entsorgungsnachweis regelt nicht die (materielle) Zulässigkeit der Entsorgung, sondern dient dem Abfallerzeuger lediglich als Nachweis einer rechtlich zulässigen Entsorgung (§ 3 Abs. 1 NachwV). Die Zulässigkeit der beabsichtigten Entsorgung ergibt sich im Wesentlichen aus den die Abfallentsorgungsanlage betreffenden behördlichen Entscheidungen, die von der Genehmigungsbehörde im Nachweisverfahren zu beachten sind (§ 5 Abs. 2 Satz 2 NachwV). Sie kann zur Sicherstellung dieser Voraussetzungen auch die Gültigkeitsdauer der Bestätigung des Entsorgungsnachweises - kürzer als gesetzlich vorgesehen - befristen (§ 5 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 NachwV). 38 Die Rechtsstellung des Abfallerzeugers hängt damit wesentlich davon ab, ob der für die Entsorgungsanlage zuständige Beigeladene (Abfallentsorger) bereit und in der Lage ist, die streitigen Abfälle anzunehmen. Die dem Beigeladenen zum Betrieb der Abfallentsorgungsanlage "Q. I1. " erteilte Genehmigung - Planfeststellungsbeschluss vom 8.10.1984 i.d.F. des 10. Nachtragsbescheides vom 28.12.1995 - berechtigte ihn nur zur Annahme von im Entsorgungsgebiet anfallenden Abfällen. Die dem Beigeladenen im Rahmen des Nachweisverfahrens nach § 27 Abs. 2 Krw-/AbfG erteilte Ausnahmegenehmigung war bis zum 30.6.2004 befristet. Um eine Übereinstimmung des Entsorgungsnachweises mit der abfallrechtlichen Zulassung zu gewährleisten (§ 5 Abs. 2 Satz 2 NachwV), hat die Bezirksregierung E1. deshalb auch die Gültigkeitsdauer der Bestätigung des Entsorgungsnachweises vom 30.7.2003 bis zum 30.6.2004 befristet. 39 Eine derartige Übereinstimmung wäre nicht mehr gewährleistet, wenn - wie hier - die die Entsorgung zulassende Ausnahmegenehmigung wegen Fristablaufes erloschen ist, gleichwohl aber - entsprechend der Rechtsauffassung der Klägerin - die Entsorgungsbestätigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 NachwV in Anwendung der o.g., zum Baurecht entwickelten Grundsätze noch gültig wäre. Nach Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 Satz 2 NachwV und der vom Beklagten ausgesprochenen Befristung ist die Gültigkeitsdauer der Entsorgungsbestätigung vielmehr untrennbar mit der erteilten Ausnahmegenehmigung nach § 27 Abs. 2 Krw-/AbfG verbunden und zugleich mit dieser erloschen. Selbst im Falle eine Aufhebung des Rücknahmebescheides vom 8.3.2004 kann die Klägerin deshalb das mit der Aufhebung des hier angefochtenen Rücknahmebescheides erstrebte Ziel - Entsorgung der Abfälle auf der Deponie des Beigeladenen - nicht mehr erreichen. 40 II. Die Klage ist auch mit dem Hilfsantrag auf Feststellung, dass der Rücknahmebescheid der Bezirksregierung E1. vom 8.3.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.7.2004 rechtswidrig ist, unzulässig, weil es an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO fehlt. 41 1. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann die Klägerin nicht aus einer Wiederholungsgefahr herleiten. Ein berechtigtes Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage setzt insoweit die konkrete Gefahr voraus, dass die Behörde zukünftig auf einen gleichartigen Antrag der Klägerin eine auf gleichartigen Erwägungen beruhende Entscheidung treffen könnte. 42 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - 6 C 7/93 -, DVBl 1994, 168 = BayVBl 1994, 119 = NVwZ-RR 1994, 234 = DVP 1995, 172. 43 Hieran fehlt es. Es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass das beklagte Amt zukünftig die Erteilung einer Entsorgungsbestätigung für die hier streitigen Abfälle aus den im Bescheid vom 8.3.2004 genannten Gründen - Unzulässigkeit der Entsorgung wegen zu hohen PCB-Gehaltes der Abfälle - ablehnen würde. Die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens nach der NachwV setzt voraus, dass der Abfallerzeuger eine Annahmeerklärung des Abfallentsorgers vorlegt (§ 3 Abs. 2 NachwV). Dass der Beigeladene als Abfallentsorger überhaupt eine derartige Annahmeerklärung abgibt, ist im Hinblick auf die für die beabsichtigte Entsorgung derzeit fehlende abfallrechtliche Zulassung (s.o.) wenig wahrscheinlich. Das Verhalten des Beigeladenen - er hat sich während des Verfahrens nach der erfolgten Beiladung weder schriftsätzlich geäußert noch den Verhandlungstermin wahrgenommen - deutet eher darauf hin, dass er kein Interesse am Ausgang des Verfahrens hat und eine derartige Erklärung nicht mehr abgeben will. Im Übrigen hat das beklagte Amt in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass es - wegen der für diesen Abfall bestehenden Entsorgungsmöglichkeiten in Baden-Württemberg - keinen Anlass sieht, dem Beigeladenen erneut eine Ausnahmegenehmigung nach § 27 Abs. 2 Krw-/AbfG zu erteilen. 44 Die erneute Erteilung eines Entsorgungsnachweises dürfte damit bereits an unvollständigen Antragsunterlagen scheitern (§ 5 Abs. 1 NachwV) bzw. daran, dass die Deponie für die Aufnahme von Abfällen außerhalb des Entsorgungsgebietes nicht (mehr) zugelassen ist (§ 5 Abs. 2 Satz 2 NachwV). Auf die für den hier streitigen Rücknahmebescheid vom 8.3.2004 wesentliche Aussage, der PCB-Gehalt der Schredderabfälle lasse gemäß § 2 Abs. 5 PCBAbfallV eine Deponierung auf der "Q1. I1. " nicht zu, dürfte es in einem erneuten Verwaltungsverfahren nicht mehr ankommen. 45 2. Die Klägerin kann ein Feststellungsinteresse auch nicht mit Blick auf die von ihr angekündigten Schadensersatzansprüche gegenüber der Bezirksregierung E1. (Schreiben vom 29.1.2004 - VV Bl. 209 - , Widerspruchsbegründung vom 22.6.2004 - VV Bl. 237 -, Klagebegründung vom 9.3.2005 - Bl. 57 d.A.) geltend machen. Ein Feststellungsinteresse an der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes besteht dann, wenn diese Feststellung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung nach Art. 34 GG, 839 BGB oder sonstigen Schadens- oder Entschädigungsansprüchen erheblich ist, ein entsprechender Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offenbar aussichtslos erscheint. Eine das Feststellungsinteresse ausschließende offensichtliche Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung liegt dabei nur dann vor, wenn der behauptete zivilrechtliche Anspruch unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten bestehen kann, wenn sich also der Misserfolg der beabsichtigten zivilrechtlichen Klage geradezu aufdrängt. 46 Vgl. BVerwG, Urteile vom 22.1.1988 - 2 C 4.97 -, BayVBl 1998, 668 = JZ 1999, 89 = NVwZ 1999, 404, vom 3.5.1989 - 4 C 33.88 -, NVwZ 1989, 1156, und vom 28.8.1987 - 4 C 31.86 -, NJW 1988, 926; OVG NRW, Urteil vom 13.11.1998 - 11 A 2641/94-, NWVBl 1999, 341 = NuR 2000, 108 = BRS Bd. 60 Nr. 97. 47 Soweit es Ansprüche aus Amtshaftung nach Art. 34 GG, § 839 BGB betrifft, ist bei Ermessensentscheidungen zu beachten, dass zwar grundsätzlich eine Pflicht zur fehlerfreien Ermessensentscheidung besteht, eine - erforderliche - Kausalität zwischen festgestellter Amtspflichtverletzung und Schadenseintritt jedoch nur dann gegeben ist, wenn feststeht, dass bei richtiger Handhabung des Ermessens der Schaden nicht eingetreten wäre. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Behörde bei fehlerfreier Ausübung des Ermessens zu demselben Ergebnis gelangt wäre, besteht für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung grundsätzlich kein Raum. 48 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3.5.1989 - 4 C 33/88 -, NVwZ 1989, 1156 = Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 201 unter Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 30.5.1985 - III ZR 198/84 -, VersR 1985, 887. 49 Gemessen an diesen Voraussetzungen fehlt es an einem Feststellungsinteresse der Klägerin, weil eine von ihr beabsichtigte Amtshaftungs- oder Schadensersatzklage offensichtlich aussichtslos wäre. Die Bezirksregierung E1. ist zu Recht davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme der Entsorgungsbestätigung vorlagen (a). Zwar hat sie das ihr zustehende Ermessen nicht oder zumindest nicht fehlerfrei ausgeübt (b). Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass bei fehlerfreier Ermessensausübung eine Rücknahme der Entsorgungsnachweises wegen einer Ermessensreduzierung auf Null nicht in Betracht kam (c). 50 a. Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Bestätigung des Entsorgungsnachweises vom 30.7.2003 rechtswidrig und die Bezirksregierung E1. damit zur Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG berechtigt. 51 Die Bestätigung des Entsorgungsnachweises gegenüber der Klägerin war rechtswidrig, weil eine Bestätigung nach § 5 Abs. 1 NachwV nur gegenüber dem Abfallerzeuger erfolgen kann und die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Bestätigung des Entsorgungsnachweises kein Abfallerzeuger i.S.d. dieser Vorschrift war. 52 Abfallerzeuger i.S.d. der NachwV sind der Erzeuger oder der Besitzer von Abfällen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 NachwV). Die NachwV fasst damit unter einem Oberbegriff diejenigen natürlichen oder juristischen Personen zusammen, durch deren Tätigkeit entweder Abfälle angefallen sind bzw. eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung der Abfälle bewirkt worden ist (Abfallerzeuger i.S.d. § 3 Abs. 5 Krw-/AbfG) oder die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle innehaben (Abfallbesitzer i.S.d. § 3 Abs. 6 Krw-/AbfG). Beide Alternativen erfüllte die Klägerin weder zum Zeitpunkt der Erteilung des Entsorgungsnachweises noch zum Zeitpunkt seiner Rücknahme. 53 Die hier streitigen PCB-haltigen Schredderabfälle befanden und befinden sich noch auf einem im Eigentum der Frau J. H3. stehenden Grundstück und unterlagen bzw. unterliegen damit der Sachherrschaft der Frau H3. . Dass diese kein Interesse daran hat, diese Abfälle in Besitz zu nehmen und zu entsorgen, oder hierzu möglicherweise finanziell nicht in der Lage ist, ist für die Annahme eines Abfallbesitzes unerheblich. Der Annahme eines Abfallbesitzes steht nicht entgegen, dass Abfälle gegen oder ohne den Willen des Grundstückseigentümers auf dem Grundstück lagern oder sich der Abfallbesitzer selbst des Besitzes an den sich auf seinem Grundstück befindlichen Sachen entledigen will. Ein Besitzbegründungswille ist - anders als im Zivilrecht - für die Begründung des Abfallbesitzes nicht erforderlich. Ausreichend ist vielmehr, dass der Betreffende ein Mindestmaß an Sachherrschaft an dem Grundstück hat. Dieses Mindestmaß ist nur dann nicht gegeben, wenn der Grundstückseigentümer sein Grundstück rechtlich oder tatsächlich dem Zugriff oder dem Zutritt der Allgemeinheit nicht entziehen kann. 54 Vgl. BVerwG, Urteile vom 8.5.2003 - 7 C 15.02 -, NVwZ 2003, 1252, und vom 19.1.1989 - 7 C 82/87 -, NJW 1989, 1295; BGH, Urteil vom 14.3.1985 - III ZR 12/84 -, NVwZ 1985, 447. 55 Gemessen an diesen Voraussetzungen fehlt es an einem für die Erteilung der Entsorgungsnachweisbestätigung erforderlichen Abfallbesitz der Klägerin. Die Abfälle befinden sich - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - nach wie vor auf dem im Eigentum der Frau H3. stehenden Grundstück. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem VG Karlsruhe am 18.10.2002 zwischen der Klägerin und Frau H3. geschlossene Vergleich, der die Übertragung des Grundstückes an die Klägerin für einen Euro gegen Übernahme der Entsorgungskosten vorsah, ist von der Klägerin am 27.11.2002 widerrufen worden. Die Klägerin hält nach Widerruf des Vergleiches an ihrer - mit Urteil vom 10.12.1003 (VG Karlsruhe, 8 K 1316/03) aufgehobenen - Ordnungsverfügung vom 15.12.1997 fest, die die Beseitigung der Abfälle durch Frau H3. und nicht nur die Überlassung derselben an die Klägerin vorsieht, und erstrebt weiterhin eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils im Berufungsverfahren (vgl. Bl. 112 d.A.). Dass die Klägerin - so ihr Schriftsatz vom 8.10.2003 an die Rechtsvorgängerin der Beklagten (VV Bl. 125) - beabsichtigt, nach Abschluss des Berufungsverfahrens vor dem VGH Mannheim die auf dem Grundstück der Frau H3. lagernden Abfälle im Wege der Ersatzvornahme zu beseitigen, ändert nichts daran, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Erteilung der Entsorgungsbestätigung nicht Abfallerzeuger i.S.d. § 1 Abs. 1 NachwV war und ihr eine derartige Bestätigung nicht hätte erteilt werden dürfen. Eine Erteilung von Entsorgungsnachweisen "auf Vorrat" an öffentlich- rechtliche Körperschaften, die in Zukunft gezwungen sein könnten, Besitz an Abfällen zu begründen und diese zu beseitigen, sieht die NachwV nicht vor. 56 War die Erteilung der Entsorgungsnachweisbestätigung an die Klägerin rechtswidrig, weil diese kein Abfallerzeuger i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 NachwV war, kann dahingestellt bleiben, ob die Erteilung nicht auch aus anderen Gründen rechtswidrig war. Deshalb kann insbesondere die zwischen den Beteiligten streitige Frage offen bleiben, welches Verfahren zur Bestimmung der PCB-Belastung der hier streitigen Schredderabfälle heranzuziehen ist und ob eine Beseitigung der streitigen PCB- haltigen Abfälle wegen der Höhe der PCB-Belastung nur mit den in § 2 Abs. 5 PCBAbfallV genannten Verfahren des Anhangs II A zum Krw-/AbfG erfolgen durfte, mithin eine Entsorgung im Wege der Ablagerung der streitigen Abfälle auf der Deponie "Q. I1. " unzulässig ist. 57 Ebenfalls kann dahingestellt bleiben, ob die Erteilung einer Entsorgungsnachweisbestätigung nicht hätte erfolgen dürfen, weil die hier streitigen Abfälle der Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 Krw/AbfG, § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2, 28a Abs. 1 und 2 LAbfG BW i.V.m. § 4 Abs. 1 SAbfVO anzudienen sind und schon deshalb eine Entsorgung außerhalb Baden- Württembergs unzulässig ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Andienungspflicht dürften allerdings erfüllt sein. Bei den Schredderabfällen handelt es sich um besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung i.S.d. §§ 3 Abs. 8, 41 Abs. 1 Satz 2 Krw-/AbfG i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 AVV und der Anlage - Abfallschlüsselnummer 19 10 03*. Eine Befreiung von der Andienungspflicht gemäß § 5 Abs. 2 SAbfVO lag zum Zeitpunkt der Erteilung der Entsorgungsbestätigung nicht vor. Sie ist auch bisher nicht erteilt worden. Nach den Angaben der Klägerin (Bl. 112 d.A.) soll die Sonderabfallagentur Baden-Württemberg bisher nur eine Befreiung in Aussicht gestellt haben, wenn der Entsorgungsweg genehmigt werde. Es spricht deshalb einiges dafür, dass die Erteilung der Entsorgungsnachweisbestätigung auch wegen einer bestehenden landesrechtlichen Andienungspflicht rechtswidrig war. 58 b.) Die Bezirksregierung E1. hat allerdings das ihr nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zustehende Rücknahmeermessen fehlerhaft ausgeübt. Im Rücknahmebescheid vom 8.3.2004 führt sie aus, dass die Entsorgungsnachweisbestätigung sich als rechtswidrig erwiesen habe und sie sich "gehalten sehe", diese aufzuheben. Weitere erläuternde Bemerkungen hierzu enthalten weder der Rücknahmebescheid noch der Widerspruchsbescheid vom 21.7.2004. Ob die Bezirksregierung E1. damit (irrtümlich) von einer gebundenen Entscheidung oder einer Reduzierung des ihr zustehenden Ermessens (auf Null) ausgegangen ist, lässt sich diesen Aussagen nicht eindeutig entnehmen, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil die Rücknahmeentscheidung sich in beiden Fällen als rechtswidrig erweist. Im ersten Fall hätte sie das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt (Ermessensfehlgebrauch), im zweiten Fall fehlt es jedenfalls an einer Begründung, die erkennen lässt, auf Grund welcher Umstände sie von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen ist (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwVfG). Sollte sie der Auffassung gewesen sein, auf Grund der im Verfahren eingeholten Stellungnahme des MURL vom 25.2.2004 (VV Bl. 212, 214) - in dieser wird die Bezirksregierung E1. "gebeten", den Entsorgungsnachweis zurückzunehmen - zu einer Rücknahme verpflichtet zu sein, so wäre eine derartige Begründung im Übrigen ermessensfehlerhaft. Eine Ermessensreduzierung auf Null mag vorliegen, wenn die entscheidende Behörde auf Grund einer Weisung einer vorgesetzten Behörde gebunden ist. Allerdings muss in derartigen Fällen die Weisung ihrerseits den Anforderungen genügen, die an eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zu stellen sind. 59 Vgl. Kopp, VwGO, Kommentar, 14. Auflage, 2005, § 114 Rdn. 14; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 6. Auflage, 2001, § 40 Rdn. 52. 60 Beide Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Weder kann das Schreiben des MURL vom 25.2.2004 - das lediglich als fachliche Stellungnahme auf eine Anfrage der Bezirksregierung E1. erging - als Weisung gewertet werden noch enthält es - sofern man von einer Weisung ausgeht - Ermessenserwägungen für die Rücknahme des Entsorgungsnachweises. 61 Eine Heilung dieser fehlerhaften Ermessensentscheidung durch die im gerichtlichen Verfahren abgegebene ergänzende Begründung vom 19.1.2005 (Bl. 37, 44 d.A.) war nicht möglich. In der Rechtsprechung des BVerwG ist anerkannt, dass durch § 114 Satz 2 VwGO, § 45 Abs. 2 VwVfG nicht die Möglichkeit eröffnet wird, eine bisher nicht getroffene Ermessensentscheidung oder deren Begründung vollständig nachzuholen. Möglich ist lediglich eine Nachbesserung bisher unzureichend dargelegter, aber tatsächlich angestellter, nicht aber eine Ersetzung fehlerhafter oder das Nachschieben bisher gänzlich fehlender Ermessenserwägungen. 62 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.1998 - 1 C 17/97 -, BVerwGE 106, 351 = DVBl 1998, 1023 = InfAuslR 1998, 383; Kopp, a.a.O. § 113 Rdn. 52 und § 114 Rdn. 50. 63 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da die Bezirksregierung E1. (s.o.) im Verwaltungsverfahren entweder (irrtümlich) von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen ist oder ihr Ermessen zwar gesehen, die Ermessensentscheidung jedoch nicht begründet hat. 64 c.) Es lässt sich für das Gericht allerdings nicht feststellen, dass bei einer fehlerfreien Ermessensausübung nur die Aufrechterhaltung des (rechtswidrigen) Entsorgungsnachweises in Betracht kam, das der Bezirksregierung E1. zustehende Ermessen mithin in diesem Sinne auf Null reduziert war. 65 Das ihr zustehende Ermessen wird auch im Falle eines schützenswerten Vertrauens des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsaktes nicht dahingehend reduziert, dass eine Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes grundsätzlich ausscheidet (§ 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 VwVfG). Im Übrigen kann sich die Klägerin auf einen Vertrauensschutz auch deshalb nicht berufen, weil sie die Erteilung des Entsorgungsnachweises durch im Wesentlichen unvollständige und unrichtige Angaben erwirkt hat (§ 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwVfG). 66 Unrichtig waren die Angaben der Klägerin hinsichtlich ihres Abfallbesitzes an den streitigen Schredderabfällen. Aus den Angaben gegenüber dem Beigeladenen, die dieser seinem Antrag vom 3.7.2003 an die Bezirksregierung E1. zu Grunde gelegt hat, sowie durch das von ihr vorgelegte Gutachten der U. vom 9.5.2003 hat die Klägerin den Eindruck erweckt, die Schredderabfälle befänden sich bereits in ihrem Besitz. So wird im Schreiben des Beigeladenen vom 3.7.2003 davon gesprochen, dass die Abfälle der Klägerin "zugefallen" seien (VV Bl. 1), im Gutachten der U. vom 9.5.2003, das die Klägerin ihrem Antrag beigefügt hatte, wird ebenfalls von einer "Altlastenfläche der Stadt Mannheim" gesprochen (VV Bl. 31). Diese Angaben waren auch in wesentlicher Hinsicht unvollständig, weil der bestehende Abfallbesitz tatbestandliche Voraussetzung für die Erteilung eines Entsorgungsnachweises nach der NachwV ist (s.o.) und die Bezirksregierung in der dem Beigeladenen erteilten Ausnahmegenehmigung vom 23.7.2003 sowohl auf Grund der Angaben des Beigeladenen (vgl. Vermerk VV Bl. 2 R) als auch der Angaben der Klägerin als "Abfallerzeugerin" im Entsorgungsnachweisantrag (VV Bl. 16) von einem bestehenden Abfallbesitz der Klägerin ausgegangen ist (VV Bl. 6). 67 Zumindest unvollständig waren auch die Angaben der Klägerin zur bestehenden landesrechtlichen Andienungspflicht. Auf eine fehlende Befreiung von der Andienungspflicht hat die Klägerin in ihrem Antrag nicht hingewiesen, obwohl ohne Befreiung ein Entsorgungsnachweis rechtmäßig nicht erteilt werden konnte und auch nicht erteilt worden wäre. Dies hat die Bezirksregierung E1. sowohl in der Nebenbestimmung Nr. 1.2.3 des der Klägerin erteilten Entsorgungsnachweises vom 30.7.2003 als auch in der Nebenbestimmung Nr. 2.2. der dem Beigeladenen erteilten Ausnahmegenehmigung vom 23.7.2003 deutlich gemacht. Insoweit wäre die Klägerin verpflichtet gewesen, auf diesen Umstand vor der Erteilung des Entsorgungsnachweises hinzuweisen, auch wenn das für den Entsorgungsantrag zu verwendende Formblatt hierfür keinen spezielle Rubrik vorsah. Selbst wenn die Angaben der Klägerin insoweit nicht unrichtig oder unvollständig waren, so war ihr unter den gegebenen Umständen - fehlender Abfallbesitz, bestehende landesrechtliche Andienungs-pflicht - jedenfalls die Rechtswidrigkeit des ihr erteilten Entsorgungsnachweises bekannt. Auch dies schließt die Berufung auf ein schützenswertes Vertrauen in den Bestand des Entsorgungsnachweises aus (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG). 68 War die Ausübung des der Bezirksregierung zustehenden Rücknahmeermessen nicht durch einen Vertrauensschutz der Klägerin in den Bestand des Entsorgungsnachweises beschränkt, so ist auch nicht ersichtlich, dass andere Gründe eine Aufrechterhaltung des rechtswidrig erteilten Entsorgungsnachweises zwingend erforderten. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass eine Rücknahme des Entsorgungsnachweises ermessensfehlerhaft war, weil die von ihr geplante Entsorgung auf der Deponie des Beigeladenen aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich sei. Es ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen worden, dass eine schadlose Beseitigung der hier streitigen Abfälle in Entsorgungseinrichtungen des Landes Baden-Württemberg nicht möglich ist. Das rein finanzielle Interesse der Klägerin, die Abfälle in einem anderen Bundesland kostengünstiger entsorgen zu können, reduziert das Rücknahmeermessen nicht. Es dürfte nicht einmal ausreichen, um eine "unbillige Härte" i.S.d. § 5 Abs. 2 SAbfVO zu begründen und eine Befreiung von der Andienungspflicht zu erreichen. 69 Vgl. hierzu VGH Mannheim, Urteil vom 22.5.2001 - 10 S 1405/99 -, ZUR 2002,51 bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 7.1.2002 - 7 B 1.02 - DVBL 2002, 569. 70 Die Bezirksregierung E1. war deshalb nicht verpflichtet, der Klägerin durch Aufrechterhaltung der rechtswidrig erteilten Bestätigung des Entsorgungsnachweises eine Entsorgung der Abfälle außerhalb Baden-Württembergs zu ermöglichen. 71 Im Ergebnis kann die Klägerin deshalb kein Feststellungsinteresse an der Rechtswidrigkeit der Rücknahme des Entsorgungsnachweises mit Blick auf mögliche Amtshaftungsansprüche geltend machen. 72 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Billigem Ermessen i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es, etwaige Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit nicht am Prozesskostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) beteiligt hat. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.