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Beschluss

7 A 3553/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0622.7A3553.00.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e: Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder der behauptete Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) noch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht sei zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 11. April 2000 verfahrensfehlerhaft von der Wirksamkeit der den Beigeladenen unter dem 25. Juli 1997 erteilten Baugenehmigung ausgegangen, obwohl diese nach Ablauf von zwei Jahren erloschen sei, genügt nicht dem Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO. Der Kläger legt bereits nicht dar, welchen Verfahrensmangel er konkret behaupten will. Mit seinem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe verkannt, die angefochtene Baugenehmigung sei erloschen, rügt er keinen Verfahrensmangel, sondern eine seiner Ansicht nach fehlerhafte Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts. Eine solche liegt jedoch nicht vor. Das Verwaltungsgericht hatte keinen Anlass, von einem Erlöschen der Baugenehmigung wegen Ablaufs der Frist für die Geltungsdauer (früher: § 72 Abs. 1 BauO NRW 1984, nunmehr: § 77 Abs. 1 BauO NRW 2000) auszugehen. Die Frist für die Geltung einer Baugenehmigung läuft bei Widerspruch und Anfechtungsklage eines Nachbarn auch dann nicht ab, wenn diese Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, sondern die Baugenehmigung sofort vollziehbar ist (früher z.B. § 10 Abs. 2 BauGBMaßnG; numehr § 212a Abs. 1 BauGB). Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. März 1999 - 8 S 218/99 -, BRS 62 Nr. 169 m.w.N.; Boeddinghaus/Hahn/ Schulte, Die neue Bauordnung in Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage München 2000, § 77 Rn 8; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 1997 - 7 A 1071/96 - zum baurechtlichen Vorbescheid, in dem ausdrücklich offen gelassen ist, ob der Fristablauf gehemmt oder unterbrochen wird. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, ergeben sich auch nicht aus der vom Kläger behaupteten Rücksichtslosigkeit des streitbefangenen Vorhabens. Die auf die überbaubare Grundstücksfläche bezogene Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zur Bestimmung der rückwärtigen Baugrenze zu Unrecht auch auf die Bebauung auf den Grundstücken Am W. 57 und Am W. 59 abgehoben, stellt die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben der Beigeladenen füge sich in die nähere Umgebung des Baugrundstückes ein, nicht in Frage. In diesem Zusammenhang kommt es entscheidend darauf an, in welchem Abstand von der Straßenbegrenzungslinie die jeweilige Bebauung endet. Vgl. OVG NRW, Beschluss v. 12. Februar 2001 - 7 B 163/01 - m.w.N. Der Kläger stellt selbst nicht in Frage, dass zur näheren Umgebung des Baugrundstücks, in der sich das Vorhaben der Beigeladenen auswirkt und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks bestimmt, die Bebauung östlich der Straße Am W. von Haus Nr. 37 bis Haus Nr. 59 gehört. In diesem Umgebungsbereich lässt sich hinsichtlich der Bautiefe in der Örtlichkeit keine einheitliche faktische rückwärtige Baugrenze oder gar Baulinie ablesen. Während der Abstand zwischen dem hinteren Ende der Bebauung und der Straßenbegrenzungslinie bei dem Haus Am W. 37 nur etwa 13,0 m beträgt, sind es bei dem Haus Am W. 59 ca. 21,0 m. Bei den dem Wohnhaus der Beigeladenen unmittelbar benachbarten Häusern Am W. 45, welches im Eigentums des Klägers steht, und Am W. 49 betragen die entsprechenden Abstände knapp 24,0 m beziehungsweise ca. 18,0 m. Innerhalb dieses Rahmens bewegt sich das umstrittene Vorhaben, dessen rückwärtige Außenwand annähernd 23,0 m von der Straßenbegrenzungslinie entfernt ist. Die Höhe der rückwärtigen Bebauung ist für die Frage, ob das strittige Vorhaben sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche im Rahmen der vorhandenen - auch durch das eigene Haus des Klägers mitgeprägten - Umgebungsbebauung hält, ohne Belang. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung - nämlich Wohnen - liegt keine Abweichung vom vorhandenen Rahmen vor. Hinsichtlich der zu den Maßkriterien gehörenden Höhe wird der aus der Umgebung ableitbare Rahmen gleichfalls nicht verlassen. Eine Rücksichtlosigkeit lässt sich schließlich auch nicht aus den vom Kläger betonten Wirkungen des Gesamtbaukörpers - insbesondere im Hinblick auf Verschattungen - ableiten. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot scheidet bezüglich der durch die abstandrechtlichen Vorschriften geschützten Belange - u.a. Besonnung und Belichtung - regelmäßig aus, wenn ein Vorhaben die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Mindestabstände einhält. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102. In Nordrhein-Westfalen wird durch die Regelungen in § 6 BauO NRW diesen nachbarlichen Belangen Rechnung getragen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 1999 - 7 B 974/98 -, BRS 62 Nr. 133. Dass das Vorhaben der Beigeladenen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandflächen einhält, stellt der Kläger nicht Abrede. Anhaltspunkte für eine besondere Situation, die das Vorhaben der Beigeladenen dennoch ausnahmsweise als rücksichtslos erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Der Hinweis, durch Verwirklichung des streitbefangenen Vorhabens erhielten viele Räume im Wohnhaus des Klägers keine Sonne mehr, lässt sich in dieser Pauschalität schon nicht nachvollziehen. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass der für die Schattenwirkung zu Lasten des Klägers entscheidende Umstand schon in der Ausrichtung der Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen liegt. Nach den in der Gerichtsakte enthaltenen Fotografien und Auszügen aus der Baugenehmigungsakte des Wohnhauses des Klägers kommen das Fenster an der südöstlichen Erdgeschossecke und die nach Osten ausgerichteten Teile des Wohnhauses (u.a. die Terrasse im ersten Obergeschoss) für eine Beeinträchtigung der Belichtung in Betracht. Angesichts der Lage der Wohnhäuser des Klägers und der Beigeladenen zueinander wird eine in der Vergangenheit schon vorhandene Schattenwirkung nur zeitlich früher eintreten als bisher. Solche Beeinträchtigungen sind in Baugebieten typisch und begründen eine über die durch die Abstandvorschriften geregelten Abwehrmöglichkeiten hinausgehende Schutzbedürftigkeit des Klägers nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).