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Beschluss

4 L 616/07

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2007:1211.4L616.07.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die dem Polizeipräsidium C. für die Monate Oktober und Dezember 2007 jeweils zugewiesenen zwei Stellen und die für den Monat November 2007 zugewiesene Stelle der Besoldungsgruppe A 10 BBesO nicht mit den Beigeladenen oder aber anderen Bewerbern zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, ist ohne Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Ein Anordnungsgrund besteht im Hinblick auf die bereits getroffene Auswahl unter den Bewerbern, nach der es der Antragstellerin zumindest wesentlich erschwert würde, ihre behaupteten Rechte geltend zu machen. Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach dem geltenden Dienstrecht hat ein Beamter keinen Rechtsanspruch auf die Übertragung eines bestimmten Amtes. Der Dienstherr hat allerdings nach §§ 8 Abs. 4, 7 Abs. 1 LBG Beförderungen aufgrund einer Auslese der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Dieses Gebot (Leistungsgrundsatz) dient nicht nur dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Beamtenstellen, sondern auch den berechtigten Interessen der Beamten, im Rahmen der dienstlichen, beamten- und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten angemessen beruflich aufzusteigen. Der Beamte hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete ermessensfehlerfreie Entscheidung trifft. Dieser Anspruch kann gegebenenfalls durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden. Ist die Auswahl unter den Bewerbern nach Leistungsgrundsätzen erfolgt, so setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des oben beschriebenen Rechts die Feststellung voraus, dass eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers nicht ausgeschlossen ist. Dies hat die Antragstellerin vorliegend jedoch nicht glaubhaft gemacht. Maßgebend für die zu treffende Auswahlentscheidung sind zunächst die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, denn die dienstlichen Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, Grundlage für die am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidung über die Verwendung der Beamten, insbesondere auf Beförderungsdienstposten, zu sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 13.79 -, ZBR 1981, 197. Entscheidend für die Auswahl sind dabei vor allem die Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen, die anhand ihrer weiteren textlichen Bestandteile allerdings auch sogenannte Binnendifferenzierungen zulassen. Es kommt hinzu, dass der Dienstvorgesetzte bei seiner Auswahlentscheidung nicht nur befugt, sondern sogar verpflichtet ist, Einzelaussagen aus den Beurteilungen (außerhalb der Gesamturteile) - seien sie positiver oder negativer Art - heranzuziehen und sie für die Beantwortung der Frage, wem nach dem Grundsatz der Bestenauslese der Vorzug zu geben sei, zu verwerten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.02.2004 - 6 B 2451/03 - . Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich dann darauf, ob der Dienstvorgesetzte in diesem Zusammenhang den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Die Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei (BRL) schließen eine inhaltliche Auswertung von Beurteilungen nicht aus. Auch im Anwendungsbereich dieser Beurteilungsrichtlinien ermöglichen in erster Linie die Gesamturteile eine vergleichende Betrachtung. Bei gleichlautenden Gesamturteilen kann wegen der Schematisierung des Beurteilungssystems aber auch die Bewertung vor allem der Hauptmerkmale aussagekräftig sein. Dabei geht es nicht um beschreibende Einzelaussagen, die angesichts der Verwendung eines standardisierten "Beschreibungskatalogs" in den Hintergrund treten können, sondern um in Notenstufen ausgedrückte Bewertungen, die als solche bei vergleichender Betrachtung eine unmittelbare Reihung ermöglichen können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.02.2004 - 6 B 2451/03 -. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. Urteil vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397 - kann neben den aktuellen Beurteilungen auch die zusätzliche Berücksichtigung vorangegangener dienstlicher Beurteilungen bei einer Auswahlentscheidung geboten sein, wenn eine Stichentscheidung unter mehreren aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist. Auch ältere dienstliche Beurteilungen können nämlich Rückschlüsse und Prognosen über die zukünftige Bewährung auf einer höher bewerteten Stelle ermöglichen. Sie können im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen positive oder negative Entwicklungstendenzen aufzeigen. Dies gilt auch für in früheren Beurteilungen enthaltene Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen. Ergibt sich nach Auswertung aktueller und gegebenenfalls älterer dienstlicher Beurteilungen eine vergleichbare Qualifikation von Bewerbern, so ist der Dienstherr in den Grenzen des Willkürverbots und des Leistungsprinzips darin frei, welchen zusätzlichen Gesichtspunkten er bei der Auswahl größere Bedeutung beimisst. Dabei ist er nicht an eine starre Reihenfolge der rechtlich bedenkenfrei in Betracht kommenden Hilfskriterien wie z. B. Beförderungsdienstalter, Dienstalter und Lebensalter gebunden. Es ist grundsätzlich ihm überlassen, welche sachlichen Hilfskriterien er bei seiner Ermessensentscheidung heranzieht und wie er die Hilfskriterien zueinander gewichtet, sofern nur das Prinzip der Bestenauslese beachtet wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1988 - 2 C 51.86 -, NJW 1989, 538; OVG NRW, Beschlüsse vom 11.11.1998 - 12 B 2101/98 - und vom 10.11.1999 - 6 B 595/99 -. Hiernach hat der Antragsgegner die Antragstellerin bei seiner Auswahlentscheidung zu Recht nicht berücksichtigt. Die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin, der Beigeladenen sowie vieler weiterer Mitbewerber weisen übereinstimmend ein Beurteilungsergebnis von 3 Punkten und Bewertungen der Hauptmerkmale "Leistungsverhalten", "Leistungsergebnis" und "Sozialverhalten" von jeweils zweimal 3 Punkten und einmal 4 Punkten auf. In ihren vorherigen dienstlichen Beurteilungen hatten alle Beigeladenen sowie einige andere Konkurrenten entweder ein Beurteilungsergebnis von 4 Punkten oder ein solches von 3 Punkten mit der Bewertung eines Hauptmerkmals mit 4 Punkten erhalten. Demgegenüber weist die vorangegangene dienstliche Beurteilung der Antragstellerin ein Beurteilungsergebnis von 3 Punkten und Bewertungen der genannten drei Hauptmerkmale von ausnahmslos 3 Punkten auf. Folglich gehen der Antragstellerin die Beigeladenen und im Übrigen auch einige weitere Mitbewerber unter Leistungsgesichtspunkten vor. Es bestehen vorliegend keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken dagegen, die vorherigen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber bei der Auswahlentscheidung mit zu berücksichtigen. Zwar sind bei diesen Beurteilungen die Bewerber aus unterschiedlichen Vergleichsgruppen beurteilt worden: Während die Antragstellerin und einer der Beigeladenen der sogenannten II. Säule angehören, stammen die anderen Beigeladenen und weitere Konkurrenten aus der sogenannten I. Säule. Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 23.01.2006 - 4 L 884/05 - die Auffassung vertreten, dass bei einer derartigen Konstellation der Beurteilung, die einem Beamten der II. Säule erteilt worden ist, ein höheres Gewicht zukommen kann. Dies hat der Antragsgegner bei seiner - hier zu überprüfenden - Auswahlentscheidung auch hinreichend berücksichtigt: In einem Konkurrenzfall bei gleich bewerteten Vorbeurteilungen - was nach den obigen Ausführungen vorliegend jedoch nicht der Fall ist - erhalten die Beamten der II. Säule den Vorzug. Diese Vorgehensweise hält sich im Rahmen des gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums des Dienstherrn. Sind Polizeibeamte im selben Statusamt gleich vorbeurteilt, gehören sie im Zeitpunkt der Vorbeurteilung aber unterschiedlichen Säulen an, darf der Dienstherr den Angehörigen der II. Säule einen gewissen Vorsprung einräumen, wenn der an sie angelegte Vergleichsmaßstab strenger als bei Angehörigen der I. Säule war. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.07.2004 - 6 B 1228/04 -. Daraus folgt aber keinesfalls, dass die Beurteilung eines Beamten der II. Säule, der die Zweite Fachprüfung abgelegt hat, gegenüber der gleichlautenden Beurteilung eines Beamten der I. Säule regelmäßig höher bewertet werden muss. Der durch die Ablegung der Zweiten Fachprüfung nachgewiesene Qualifikationsvorsprung kann grundsätzlich durch im Dienst erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden. Eine erfolgreich abgelegte Zweite Fachprüfung besagt noch nichts über die im Dienst erbrachten Leistungen, sondern wirkt sich zunächst nur positiv auf das Befähigungsprofil des Beamten aus. Die Ablegung der Zweiten Fachprüfung verbessert insoweit die Ausgangsvoraussetzungen für die Erbringung besserer Leistungen. Im Rahmen der Beurteilung werden diese tatsächlich erbrachten Leistungen und die zu Tage getretene Befähigung des Beamten bewertet, wobei sich die mit der Zweiten Fachprüfung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten positiv niederschlagen können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.09.2007 - 6 B 782/07 -; VG Minden, Beschluss vom 21.11.2007 - 4 L 447/07 -. Legt man dies zu Grunde, so ist nicht ersichtlich, dass die gegenüber den Beigeladenen schlechter vorbeurteilte Antragstellerin wegen ihrer Zugehörigkeit zur II. Säule hätte bevorzugt werden müssen. Die Einwendungen der Antragstellerin gegen ihre dienstliche Beurteilung vom 03.01.2006 sind nicht geeignet, eine für sie günstigere Entscheidung herbeizuführen. Das hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 13.06.2007 in dem zwischen den Beteiligten anhängig gewesenen Eilverfahren 4 L 270/07 bereits dargelegt; hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: Soweit die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren auch geltend gemacht hat, in ihrer dienstlichen Beurteilung vom 03.01.2006 sei ihre Teilnahme an drei Lehrgängen nicht aufgeführt worden, hat der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung zugesagt, entsprechende Ergänzungen vorzunehmen. Im Übrigen hat er - nachvollziehbar - ausgeführt, dass die bisherige Nichtberücksichtigung der Teilnahme an drei Lehrgängen auf das aktuelle Beurteilungsergebnis der Antragstellerin keinen Einfluss gehabt hat. Der Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Die Kammer hat die Kosten der Beigeladenen für nicht erstattungsfähig angesehen. Das entspricht der Billigkeit, weil die Beigeladenen keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit dem Risiko der Auferlegung von Kosten gemäß § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt haben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt die Vorläufigkeit des Verfahrens.