Urteil
10 K 1449/03
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2006:0504.10K1449.03.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des beigeladenen Bundeslandes werden nicht erstattet.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des beigeladenen Bundeslandes werden nicht erstattet. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die in der Republik Kasachstan lebende Klägerin, die am 00.00.0000 geboren wurde, begehrt ihre Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG -). Ferner begehrt sie die Einbeziehung ihres Ehemanns, des am 00.00.0000 geborenen russischen Volkszugehörigen X. V. , in einen ihr zu erteilenden Aufnahmebescheid. Der Vater der Klägerin, der am 00.00.0000 geborene X1. L1. , verstarb im Jahre 1989. Er war russischer Abstammung. Die Mutter der Klägerin, die am 00.00.0000 geborene H. L2. (Geburtsname: L. ), ist deutsche Volkszugehörige. Sie siedelte am 28. März 1994 in die Bundesrepublik Deutschland über. Am 23. Februar 1996 beantragte die Klägerin beim Bundesverwaltungsamt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem BVFG und unterzog sich am 24. Mai 2000 in Almaty (Kasachstan) einem Sprachtest, den der zuständige Sprachtester dahingehend bewertete, dass eine Verständigung mit ihr in deutscher Sprache zwar möglich gewesen, ein Gespräch im Sinne eines Dialogs jedoch nicht zustande gekommen sei (Note "V" nach dem seinerzeit maßgeblichen Bewertungsschema). Mit Bescheid vom 10. Oktober 2000 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab und gab zur Begründung an: Im Rahmen des durchgeführten Sprachtests habe die Klägerin gezeigt, dass sie die deutsche Sprache weder als Muttersprache noch als bevorzugte Umgangssprache in ausreichendem Maße beherrsche. Sie sei daher keine deutsche Volkszugehörige und habe dementsprechend auch keinen Aufnahmeanspruch nach dem BVFG. Da die Klägerin die Voraussetzungen für eine Aufnahme als Spätaussiedlerin nicht erfülle, scheide auch eine Einbeziehung ihres Ehemanns in den beantragten Aufnahmebescheid aus. Eine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid eines anderen Spätaussiedlers sei ebenfalls nicht möglich. Hiergegen erhob die Klägerin am 25. Oktober 2000 Widerspruch, den das Bundesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2002, zugestellt am 21. Februar 2002, zurückwies. Zur Begründung führte es aus, dass die am 24. Mai 2000 bei der Klägerin festgestellten Sprachkenntnisse auch nicht den Anforderungen an ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache im Sinne des im Jahre 2001 in Kraft getretenen Änderungsgesetzes zum BVFG genügten. Daraufhin hat die Klägerin am 19. März 2002 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführt, dass sie deutscher Abstammung sei und zudem in ausreichendem Maße die deutsche Sprache, die sie als Kind von ihrer Mutter und ihrer Großmutter mütterlicherseits erlernt habe, beherrsche. Sie sei ferner im Sinne des deutschen Volkstums erzogen worden. Außerdem habe sie in der Schule sowie auf der Universität Deutschunterricht gehabt. Nach dem Verlassen des Elternhauses sowie der Eheschließung mit einem russischen Volkszugehörigen seien ihre deutschen Sprachkenntnisse zwar etwas schlechter geworden. Diese reichten jedoch immer noch aus, um ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Schließlich habe sie sich auch stets zum deutschen Volkstum bekannt und habe dementsprechend bei der Beantragung des ersten Inlandspasses die deutsche Nationalität gewählt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 10. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 19. Februar 2002 zu verpflichten, ihr - der Klä- gerin - einen Aufnahmebescheid zu erteilen und ihren Ehemann, Herrn X. V. , in diesen Bescheid einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die schon in den streitgegenständlichen Bescheiden angestellten Erwägungen. Ergänzend führt sie aus: Es sei auch kein durchgehendes Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum feststellbar. Sie habe nämlich ausschließlich Kopien von Urkunden, in denen sie mit deutscher Nationalität geführt werde, aus dem Jahr 1993 vorgelegt. Bereits seit dem Jahr 1992 sei es aber in Kasachstan für Personen, die - wie die Klägerin - aus einem gemischt-nationalen Elternhaus stammten, ohne weiteres möglich, einen früheren Nationalitäteneintrag ändern zu lassen. Einer Aufnahme der Klägerin nach dem BVFG stehe ferner die berufliche Stellung ihres Ehemanns entgegen, der nach seiner Ausbildung an verschiedenen - dem KGB unterstehenden - Offiziersschulen seit 1974 leitende Positionen in den Grenzschutztruppen innegehabt habe. Dieser Umstand verhindere nach § 5 BVFG sowohl die Erteilung eines Aufnahmebescheides für die Klägerin als auch die Einbeziehung ihres Ehemanns in einen solchen Bescheid. Das Land Niedersachsen, das durch Beschluss vom 26. April 2002 gemäß § 65 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beigeladen wurde, stellt keinen Antrag. Mit Beschluss vom 02. Oktober 2003 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Im Anschluss an den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 07. Oktober 2005 unterzog sich die Klägerin am 09. Dezember 2005 in Almaty einem weiteren Sprachtest, der nunmehr mit der Note "III" ("Ein Gespräch war trotz einiger Mängel - bei Wortwahl, Grammatik, Satzbau, Sprachfluss - möglich. Es ist allerdings unschädlich, wenn gelegentlich ein Sprachmittler zur Übersetzung einzelner weniger Begriffe hinzugezogen werden musste.") bewertet wurde. Das Gericht hat sodann aufgrund eines Beweisbeschlusses vom 16. Januar 2006 ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob der Ehemann der Klägerin im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Offizier bei den sowjetischen Grenztruppen eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalls war. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das unter dem 27. Februar 2006 von Q. . E. . H1. T. (Q1. ) gefertigte Sachverständigengutachten verwiesen. In einem Klageverfahren, das unter dem Aktenzeichen 10 K 1448/03 beim Verwaltungsgericht Minden anhängig ist, begehrt die Tochter der Klägerin, die am 00.00.0000 geborene Frau P. D. , ebenfalls die Erteilung eines Aufnahmebescheides sowie die Einbeziehung ihres Ehemannes und ihrer Kinder in einen solchen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten zu den Verfahren 10 K 1449/03 und 10 K 1448/03 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (drei Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides. Rechtsgrundlage für den Erlass eines solchen Bescheides ist § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 02. Juni 1993 (BGBl. I 829), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 1950). Danach wird ein Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Die aus der ehemaligen Sowjetunion stammende Klägerin kann nur dann Spätaussiedler sein, wenn sie deutsche Volkszugehörige ist (§ 4 Abs. 1 BVFG). Die Eigenschaft als deutscher Volkszugehöriger wiederum richtet sich für nach dem 31. Dezember 1923 geborene Personen wie die Klägerin nach § 6 Abs. 2 BVFG, demzufolge deutscher Volkszugehöriger lediglich derjenige ist, der von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat (Satz 1). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (Satz 2); diese ist nur festgestellt, wenn die betreffende Person im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (Satz 3). Zwar ist bei dem am 09. Dezember 2005 in Almaty durchgeführten Sprachtest festgestellt worden, dass die Klägerin über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Es spricht mithin einiges dafür, dass sie die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG erfüllt. Fraglich erscheint indessen, ob sie sich - wie von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG gefordert - durchgehend zum deutschen Volkstum bekannt hat. Eine entsprechende Feststellung dürfte allein aufgrund der im Verwaltungsverfahren sowie im vorliegenden gerichtlichen Verfahren beigebrachten Urkunden, die erst nach Zerfall der Sowjetunion ausgestellt wurden, nicht möglich sein. Letztlich bedarf die Frage, ob die Klägerin deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG ist, jedoch keiner abschließenden Klärung. Denn in ihrem Falle sind jedenfalls die Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 c) BVFG erfüllt. Nach dieser Vorschrift erwirbt derjenige nicht die Rechtsstellung eines Spätaussiedlers nach § 4 Abs. 1 oder 2 BVFG, der für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Nach § 5 Nr. 2 b) BVFG wiederum kann die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 oder 2 BVFG nicht erwerben, wer in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalls war. Der Ehemann der Klägerin, der am 00.00.0000 geborene X. V. , hat zur Überzeugung des Gerichts im Aussiedlungsgebiet eine Funktion im Sinne der Regelung des § 5 Nr. 2 b) BVFG ausgeübt. Diese Vorschrift geht im Grundsatz davon aus, dass das vom Aufnahmebewerber sonst (möglicherweise) erlittene Kriegsfolgenschicksal nicht mehr fortbestand, wenn der Betroffene im Aussiedlungsgebiet eine Funktion innegehabt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt, weil er damit den Schutz dieses Systems genoss. Eine Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG wurde allerdings nicht schon dann ausgeübt, wenn eine bestimmte berufliche Stellung und eine hiermit verbundene wirtschaftliche Privilegierung in der Gesellschaft des Herkunftslandes erreicht wurde. Das Gesetz billigt auch dem Aufnahmebewerber und seinen Angehörigen zu, nach ihren Kräften und Fähigkeiten eine herausgehobene berufliche Stellung zu erreichen, und zwar auch in der Staatsverwaltung, der Armee oder der staatlich gelenkten Wirtschaft der früheren Sowjetunion. Deshalb können grundsätzlich diejenigen Funktionen, die auch in anderen, nicht kommunistischen Staats- und Gesellschaftsordnungen erforderlich sind und ausgeübt werden, nicht als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich bedeutsam angesehen werden. Die Frage, welche Funktionen gewöhnlich als bedeutsam galten, ist vielmehr unter Heranziehung der zur Zeit des kommunistischen Systems herrschenden politischen und rechtlichen Auffassungen im Aussiedlungsgebiet zu beantworten. Diese waren in der früheren Sowjetunion in besonderer Weise durch die führende Rolle der kommunistischen Partei (KPdSU) in Staat und Gesellschaft geprägt. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der sowjetischen Verfassung vom 07. Oktober 1977 bezeichnete die KPdSU als "die führende und lenkende Kraft der sowjetischen Gesellschaft" und den "Kern ihres politischen Systems, der staatlichen und gesellschaftlichen Organisationen". Dem entsprach auch die Verfassungswirklichkeit in der Sowjetunion. Vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 09. November 2005 - 2 A 3385/04 -, m.w.N. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt das Gericht zu der Auffassung, dass der Ehemann der Klägerin zumindest während der Zeit, in der er als Politoffizier in den sowjetischen Grenzschutztruppen gedient hat - nach den Angaben in seinem Wehrpass also wenigstens von 1974 bis 1979 und von 1982 bis 1986 -, eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des sowjetischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt. Das Gericht folgt dabei dem Gutachten, das der von ihm beauftragte Sachverständige E. . H1. T. , Professor für neuere und osteuropäische Geschichte an der Universität zu L3. , unter dem 27. Februar 2006 erstattet hat. Das Gutachten ist vollständig, überzeugend und frei von Widersprüchen. Auch verfügt der Gutachter über die notwendige Sachkunde. Dem Gutachten des Q. . E. . T. zufolge waren die Grenztruppen in der Sowjetunion, deren Stärke für die 1980er Jahre auf etwa 200.000 bis 250.000 Mann geschätzt wird, eine besondere Truppengattung neben der regulären Armee, deren Aufgabe im Schutz der rund 67.000 km langen Außengrenze der UdSSR bestand. Es handelte sich bei den Grenztruppen um eine Eliteeinheit, die wegen ihrer besonderen Bedeutung dem Staatssicherheitsdienst KGB und nicht dem Verteidigungsminister unterstand, wenngleich Ausbildung und Laufbahnen ähnlich geregelt waren wie in der regulären Armee. Einer der wichtigsten von neun Grenzbezirken, in denen die Grenztruppen eingesetzt wurden, war der zentralasiatische Grenzbezirk, in dem auch der Ehemann der Klägerin diente. Dieser Bezirk erlangte nicht zuletzt im Zusammenhang mit der militärischen Intervention der Sowjetunion in Afghanistan ab dem Jahr 1979 besondere Bedeutung. Die Angehörigen der Grenztruppen wurden, vor allem weil sie im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben prinzipiell die Möglichkeit hatten, die Staatsgrenze zu überschreiten, im Hinblick auf ihre politische Zuverlässigkeit besonders geschult. Allgemein verstärkte die sowjetische Führung seit Ende der 1960er Jahre - nach zwischenzeitlichen antistalinistischen Lockerungen in der Chrustschow-Ära - wieder die politische Arbeit in den Streitkräften. Dies fand seinen Ausdruck u. a. darin, dass für die Ausbildung von Politoffizieren eigenständige höhere militärische Lehranstalten geschaffen wurden. Die Politoffiziere wurden dort in politischen sowie in allgemeinen militärischen Fächern unterrichtet. Nach Abschluss ihrer vier Jahre dauernden Ausbildung wurde den Absolventen der Rang eines Leutnants verliehen. Der Politoffizier hatte in den sowjetischen Streitkräften - insbesondere auch in den Grenztruppen - die Funktion, die Truppe politisch zu formen, sie ständig auf der Linie der Partei zu halten sowie politische Abweichungen zu unterbinden und zu bekämpfen. Dass die Sowjetunion trotz ihrer militärischen Stärke und der Bedeutung des Militärs innerhalb des Staatswesens keine "lateinamerikanische Entwicklung" nahm und die Militärs der Partei die Herrschaft zu keiner Zeit streitig machten, führt der Sachverständige Q. . E. . T. wesentlich auf das Institut der politischen Offiziere und die durch sie erreichte Rückbindung des Militärs an die Herrschaft der KPdSU zurück. Die Partei stellte für die politische Indoktrination der Angehörigen der dem Verteidigungsministerium unterstehenden Streitkräfte und der dem KGB zugeordneten Grenztruppen erhebliche Mittel zur Verfügung. In den Grenztruppen, in denen die politische Arbeit - wie ausgeführt - als besonders wichtig angesehen wurde, bestand eine eigenständige "politische Verwaltung", an deren Spitze ein Generalmajor stand. Die ihm nachgeordneten Politoffiziere, sog. "Stellvertreter des Kompaniechefs für die politische Arbeit", waren direkte Vorgesetzte der betreffenden Kompanieangehörigen und trugen die unmittelbare Verantwortung für die Organisation und den Zustand der parteipolitischen Arbeit in der Einheit. Zu den Aufgaben des Politoffiziers gehörte auch die Leitung der Komsomolorganisation, also der Jugendorganisation der Partei, in der Einheit. Allerdings beschränkten sich die Aufgaben des Politoffiziers nicht auf derartige Funktionen. Vielmehr hatte er auch rein militärische Aufgaben wahrzunehmen. Umgekehrt haftete aber auch der militärische Kommandeur der betreffenden Einheit für die politische Reife ihrer Angehörigen. Durch derartige Vermischungen und Verschränkungen der politischen und militärischen Aufgabenbereiche sollten potentielle Spannungen zwischen dem (militärischen) Kommandeur der Einheit und seinem Stellvertreter für die politische Arbeit vermieden werden. Der Ehemann der Klägerin trat nach Lage der Akten, die auch dem Sachverständigen zur Verfügung standen, im November 1969 mit 18 Jahren in die Grenztruppen ein. Im Jahre 1970 besuchte Herr V. zunächst die Unteroffiziersschule der Grenztruppen des westlichen Grenzbezirks. Noch im Jahre 1970 wechselte er als Offiziersschüler auf die höhere Offiziersschule "E1. " der Grenztruppen des KGB. Im Jahre 1972 ging er für zwei weitere Jahre an die höhere militärisch-politische Lehranstalt der Grenztruppen des KGB im damaligen M. . Am Ende seiner Ausbildung erhielt er im Jahre 1974 das Leutnantspatent. Im Jahre 1984 wurde er zum Hauptmann und im Jahre 1988 zum Major ernannt. Wenigstens in den Jahren 1974 bis 1979 und 1982 bis 1986 hat er als Politoffizier gedient, wobei er in der Zeit von 1984 bis 1986 in einer höheren militärischen Einheit eingesetzt wurde. In den Zeiten, in denen Herr V. nicht als Politoffizier tätig war, liegt nach Einschätzung des Sachverständigen eine Verwendung als Kommandeur einer Grenzwacheinheit und damit eine Tätigkeit im allgemeinen Dienst nahe, die für sich genommen wohl nicht als für die Aufrechterhaltung des sowjetischen Herrschaftssystems gewöhnlich bedeutsam anzusehen ist. Die Tätigkeit als Politoffizier während der genannten Zeiträume ist dagegen aufgrund der beschriebenen Bedeutung der politischen Indoktrination in der sowjetischen Armee sowie in den sowjetischen Grenztruppen für die Stabilisierung des kommunistischen Herrschaftssystems in der UdSSR als Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG zu qualifizieren. Soweit die Tochter der Klägerin, Frau P. D. , im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 07. Oktober 2005 angegeben hat, ihr Vater habe lediglich diejenigen Inhalte politischer Erziehung an die ihm unterstellten Angehörigen der Grenztruppen weitergetragen, die ihm von höherer Stelle vorgegeben worden seien, vermag dies keine abweichende Bewertung zu rechtfertigen. Zwar ist der Tochter der Klägerin zuzugeben, dass ihr Vater in eine Befehlshierarchie eingebunden und in diesem Zusammenhang zweifellos auch "Befehlsempfänger" war. Entscheidend ist jedoch, dass er als politischer Offizier und damit in einer Vorgesetztenfunktion zur Rückbindung der Grenztruppen an das kommunistische Herrschaftssystem und somit zu dessen Stabilisierung beigetragen hat. Auch geht der - wohl gleichfalls auf eine gewisse Abschwächung der Rolle des Herrn V. zielende - Einwand der Tochter der Klägerin, ihr Vater habe in den 1980er Jahren lediglich 20 Soldaten unter sich gehabt, fehl. Nach Angaben des Sachverständigen schwankte die Mannschaftsstärke in den Grenztruppen zwar erheblich. An der Grenze zu Afghanistan, an der auch Herr V. zeitweise stationiert war, habe die Mannschaftsstärke jedoch mindestens 100 Mann betragen. Doch selbst wenn die dem Ehemann der Klägerin unterstellte Einheit tatsächlich kleiner gewesen sein sollte, vermag dies nichts daran zu ändern, dass die von ihm ausgeübte Funktion "gewöhnlich", also nach den in der Sowjetunion herrschenden politischen und rechtlichen Auffassungen, als bedeutsam für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems galt. Allein hierdurch erfüllt er die Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 b) BVFG. Auf die konkrete Art und Weise der Dienstausübung kommt es insoweit ebenso wenig an wie auf die Inanspruchnahme bestimmter, sich aus der Amtsstellung ergebender Vorteile durch den betreffenden Funktionsträger. Vgl. dazu etwa die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2004 - 5 B 96.03 - und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. April 2005 - 2 A 1945/04 -. Aus diesem Grund ist im Übrigen auch der von Frau D. geäußerte Einwand, die Familie habe aufgrund der Tätigkeit ihres Vaters keine besonderen Privilegien genossen, unerheblich. Festzuhalten bleibt danach, dass der Ehemann der Klägerin eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt, und mithin den Ausschlussgrund des § 5 Nr. 2 b) BVFG erfüllt. Da die Klägerin und ihr Ehemann nach dem Akteninhalt - insbesondere nach den Angaben im Arbeitsbuch der Klägerin - in der Zeit nach der Eheschließung im Jahre 1975 und damit auch während der Tätigkeit Herrn V. als Politoffizier durchgehend in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, erfüllt sie die Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 c) BVFG. Sie kann daher nicht die Rechtsstellung einer Spätaussiedlerin erwerben und hat somit auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. Kann der Klägerin danach kein Aufnahmebescheid erteilt werden, so kann ihr Ehemann auch nicht gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in einen solchen Bescheid einbezogen werden. Eine solche Einbeziehung würde im Übrigen auch daran scheitern, dass der Ehemann der Klägerin die Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 b) BVFG erfüllt. Ebenso wenig kann die Klägerin in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter einbezogen werden. Dies gilt schon deshalb, weil der Anspruch auf Einbeziehung nach der seit dem 01. Januar 2005 geltenden Fassung des § 27 BVFG, die hier maßgeblich ist, nicht mehr den einzubeziehenden Personen zusteht, sondern nur noch der Bezugsperson - vgl. dazu die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Februar 2005 - 2 A 4295/02 - und vom 26. Oktober 2005 - 2 A 2383/05 - -, hier also der Mutter der Klägerin. Letzterer fehlt es demgegenüber an der für die Geltendmachung eines Einbeziehungsanspruchs erforderlichen Aktiv-Legitimation. Außerdem wäre der Klägerin auch nach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage eine Einbeziehung in den ihrer Mutter erteilten Aufnahmebescheid zu versagen gewesen, weil es an der notwendigen besonderen Härte fehlt. Denn eine Einbeziehung im Härtewege nach § 27 Abs. 2 BVFG i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung setzt grundsätzlich voraus, dass die einzubeziehende Person zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet verlassen hatte, ihre Einbeziehung bereits beantragt hatte. Vgl. dazu etwa das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Februar 2005 - 2 A 4295/02 -. Hier hat die Klägerin jedoch erstmals im Februar 1996 einen Aufnahmeantrag gestellt, wohingegen ihre Mutter bereits im März 1994 in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelte. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes Niedersachsen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieses keinen Sachantrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. die §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).