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Urteil

5 K 600/06

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2006:0728.5K600.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid Nr. 05-1084 des Beklagten vom 26.04.2005 wird hinsichtlich der den Betrag von 9.313,88 EUR betreffenden Beitragsfestsetzung und insoweit auch der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 08.02.2006 aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit eines Wasseranschlussbeitrags, den der Beklagte gegen den Kläger für den Anschluss seines Grundstücks mit der postalischen Lagebezeichnung E. G.--------weg 5 (Gemarkung X. , G1. 9, G2. 3) an die öffentliche Wasserversorgungsanlage in Höhe von 10.897,97 EUR festgesetzt hat. 3 Das im Außenbereich südöstlich der Gemeindestraße G.--------weg gelegene Grundstück des Klägers ist 23.944 qm groß. Es ist mit dem G.--------weg durch einen ca. 75 m langen Stichweg (G2. 5) verbunden, der das Grundstück an dessen Nordostecke erreicht. An diese Zufahrt vom G.--------weg her schließt sich auf dem Grundstück zunächst eine im nordöstlichen Eckbereich angeordnete etwa rechteckförmig abgegrenzte Teilfläche von (im Mittel) ca. 26 x 65 m an, die mit einem Heuerlingshaus aus dem 18. Jahrhundert und einem Scheunennebengebäude bebaut und in der näheren Umgebung dieser Gebäude nach Art eines Hausgartens gestaltet ist. Durch Zäune sowie Busch- und Baumbepflanzung ist diese - im amtlichen Liegenschaftskataster als "Gebäude- und Freifläche Wohnen" vermerkte - Grundstücksteilfläche gegenüber der westlich und südlich daran angrenzenden übrigen Grundstücksfläche, die landwirtschaftlich etwa je zur Hälfte als Acker- und Grünland, genutzt wird, eingefriedigt. Zur weiteren Darstellung der für das Grundstück des Klägers bestehenden örtlichen Lage- und Nutzungsverhältnisse wird verwiesen auf den in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten (Beiakte II) vorhandenen Übersichtsplan Bl. 64 und insbesondere auf die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 24.07.2006 vorgelegte Luftbildaufnahme (Bl. 28 der Gerichtsakte). 4 Nachdem im November 2004 das Wohngebäude auf dem Grundstück des Klägers an die im G.--------weg verlegte Leitung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage der Stadt E. angeschlossen worden war, erließ der Beklagte unter dem 26.04.2005 gegen den Kläger zwei Bescheide: In dem jetzt teilweise mit der Klage angefochtenen Bescheid Nr. 05-1084 setzte er für eine von ihm als beitragspflichtig angesehene Grundstücksteilfläche von 7.829 qm den Anschlussbeitrag auf 10.897,97 EUR fest. Mit dem weiteren Bescheid stundete er den auf 6.691 qm der veranlagten Fläche entfallenden Anteil des Beitrags in Höhe von 9.313,88 EUR zinslos bis zum Eintritt jeweils im einzelnen näher bezeichneter Vorgänge. Beiden Bescheiden vom 26.04.2005 war jeweils ein Lageplanausschnitt beigefügt, in dem durch Grün- bzw. Gelbumrandung zum einen die im Rahmen der Beitragsfestsetzung veranlagte und zum anderen die von der Stundung betroffene Grundstücksteilfläche dargestellt war. Zur näheren Erläuterung dieser Flächenabgrenzung wird auf diese zu den Bescheiden gehörigen Kartenanlagen - Bl. 41 und 44 der Beiakte II sowie Bl. 13 und 14 der Gerichtsakte - verwiesen. 5 Der Kläger ließ gegen die Bescheide des Beklagten vom 26.04.2005 durch seine Prozessbevollmächtigten Widerspruch einlegen und zur Begründung vortragen, die Beitragsbelastung sei in der vorgenommenen Form nicht tragbar, weil "die Grundstücke" einer Bebauung und damit einer Nutzung i.S.d. Erschließungsanlagen nicht zugänglich seien. Nachdem die Widersprüche des Klägers erfolglos geblieben waren (Widerspruchsbescheide des Beklagten vom 08.02.2006) hat der Kläger am 09.03.2006 Klage erhoben. Mit dieser wendet er sich gegen die Festsetzung des einmaligen Wasseranschlussbeitrags im Umfange des Stundungsbetrags und beantragt daher, 6 den Bescheid Nr. 05-1084 des Beklagten vom 26.04.2005 hinsichtlich der den Betrag von 9.313,88 EUR betreffenden Beitragsfestsetzung und insoweit auch den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 08.02.2006 aufzuheben. 7 Der Beklagte beantragt 8 Klageabweisung. 9 Er verteidigt die Beitragsfestsetzung in seinem angefochtenen Bescheid. Der Beitragspflicht unterliege gem. § 3 Abs. 1 b der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt E. vom 14.12.1990 (im folgenden: WasserBGS bzw. Satzung) die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 m von der der öffentlichen Wasserleitung zugewandten Grundstücksgrenze. Dabei sei diese Tiefenbegrenzung bis zu den seitlichen Grenzen des Grundstücks zu verlängern. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die Klage hat Erfolg. 13 In dem angefochtenen Umfange, also mit seinem den konkreten Zahlbetrag von 1.584,09 EUR übersteigenden Teil der Beitragsfestsetzung in Höhe von 9.313,88 EUR, ist der im ersten Satz der Entscheidungsformel genannte Bescheid des Beklagten rechtswidrig. Als den Kläger belastender Verwaltungsakt ist er daher insoweit gem. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO aufzuheben. 14 Entscheidender Grund für die Teilaufhebung ist, dass die - unstreitig und auch nach Auffassung des Gerichts unzweifelhaft wegen des im November 2004 hergestellten Wasserleitungsanschlusses gem. § 2 Abs. 2 WasserBGS entstandene - Beitragspflicht ein anderes Grundstück des Klägers zum Bezugsgegenstand hat als die vom Beklagten mit seinem Festsetzungsbescheid vom 26.04.2005 veranlagte und in dem zugehörigen Kartenausschnitt dargestellte 7.829 qm große Grundfläche. Weder diese vom Beklagten in Anwendung der Tiefenbegrenzungsregelung in § 3 Abs. 1 b S. 2 WasserBGS bemessene Grundstücksteilfläche als solche noch, wie im Falle einer (zulässigen) Anwendung der Tiefenbegrenzungsregelung an sich anzunehmen wäre, eine diese Veranlagungsfläche umfassende größere Grundstücksteilfläche oder gar das G2. 3 in Gänze stellen das maßgebliche beitragspflichtige Grundstück als Bezugsgegenstand der Beitragspflicht i.S.v. § 2 WasserBGS dar. Das ist vielmehr nur die in der Verfügung des Gerichts vom 13.07.2006 als die "eigentliche" Hausgrundstücksfläche bezeichnete und im Liegenschaftskataster in Größe von 1.688 qm ausgewiesene Grundstücksteilfläche, die im nordöstlichen Eckbereich des Flurstücks 3 in Form eines zum G.--------weg ca. 26 m breiten und nach Südosten hin etwa 65 m tiefen Rechtecks angeordnet ist. 15 Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne des § 8 KAG NRW und der zu dieser landesrechtlichen Rahmenregelung erlassenen Beitragssatzungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW) nicht das im Grundbuch unter einer laufenden Nr. des Bestandsverzeichnisses eingetragene sog. Buchgrundstück, sondern die wirtschaftliche Einheit (Wirtschaftsgrundstück) als jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und selbstständig an die Anlage angeschlossen werden kann. Ausgangspunkt für die Feststellung der wirtschaftlichen Einheit als beitragsrechtlicher Bezugsgegenstand ist zwar regelmäßig das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen (Grundbuch-)Rechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Abgrenzung bzw. zur Bestimmung der mit einem Beitrag belasteten wirtschaftlichen Einheit 16 (nicht jedoch: "Bildung" einer solchen wirtschaftlichen Einheit, als sei bei noch bestehender ergebnisoffener Ausgangslage die wirtschaftliche Einheit mit Hilfe geeigneter tatsächlicher oder/und rechtlicher Kriterien erst noch gleichsam zu gestalten) 17 gegebenenfalls um Flächen vergrößert oder verkleinert einzuordnen ist. 18 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.03.2005 - 15 A 300/05 - NwVBl. 2005, 437. 19 Bei der danach anstehenden Feststellung (oder auch "Suche" nach) der maßgeblichen wirtschaftlichen Einheit ist aber nicht etwa wegen der erwähnten Grundregel, dass zunächst das Buchgrundstück vermutlich auch die wirtschaftliche Einheit darstellt, für das Buchgrundstück die satzungsmäßige Tiefenbegrenzungsregelung zur Anwendung zu bringen und die so erfasste Grundstücksfläche als wirtschaftliche Einheit (=beitragspflichtiges Grundstück) anzusehen, weil einer in der Rechtsprechung gelegentlich vertretenen Auffassung zufolge "kleinere wirtschaftliche Einheiten als die Flächen, die durch die satzungsmäßige Tiefenbegrenzung als typischerweise erschlossen gelten, ... nicht zu bilden" sind. 20 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.06.1998 - 15 A 6852/95 - NWVBl. 1999, 25 und vom 22.03.2005 - 15 A 300/05 - NWVBl. 2005, 437 21 Denn im Zusammenhang mit dieser - nach Ansicht des hier erkennenden Gerichts unzutreffenden - Rechtsauffassung, die aber ohnehin wohl inzwischen überholt sein dürfte, 22 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.04.2006 - 15 A 3914/03 -, 23 geht es nicht um eine Anwendung der Tiefenbegrenzung auf das Grundbuchgrundstück, um so das beitragspflichtige Grundstück zu erfassen. 24 Es verhält sich vielmehr so, dass zunächst die wirtschaftliche Einheit als das maßgebliche beitragspflichtige Grundstück, auf dem der Beitrag als öffentliche Last seit Entstehung der Beitragspflicht ruht (vgl. § 8 Abs. 9 KAG NRW), zu bestimmen ("finden") und sodann hierauf als den beitragsrechtlich maßgeblichen Bezugsgegenstand die satzungsmäßige Tiefenbegrenzung anzuwenden ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten, der bei seiner Beitragsfestsetzung von der Anwendung der Tiefenbegrenzungsregelung (§ 3 Abs. 1 b WasserBGS) auf das Buchgrundstück ausgegangen ist, ergibt sich aus den von ihm in seiner ergänzenden Klageerwiderung vom 24.07.2006 bezeichneten Ausführungen 25 von Queitsch, Kanalanschluss-Beitragsrecht im Blickwinkel der aktuellen Rechtsprechung in KStZ 2002, 181 ff. sowie in den Entscheidungsgründen der Urteile des OVG NRW vom 30.10.2001 - 15 A 5184/99 - und 04.12.2001 - 15 A 5566/99 - NWVBl. 2002, 188 26 keine abweichende Beurteilung; denn diese rechtsgrundsätzlichen Ausführungen verhalten sich lediglich zur Bedeutung und Anwendung einer satzungsmäßigen Tiefenbegrenzung, nicht aber zu der vorgelagerten Frage der Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit als des maßgeblichen Beitragsgrundstücks. 27 Für letzteres kommt es nach den in der Rechtsprechung des OVG NRW 28 vgl. u.a. Urteile vom 21.08.1995 - 15 4136/92 - NwVBl. 1996, 64 und vom 04.12.2001 - 15 A 5566/99 - a.a.O. sowie auch Beschluss vom 22.03.2005 - 15 A 300/05 - a.a.O. 29 vertretenen und weiter im Schrifttum, 30 vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., § 8 Rdnrn. 611 a und b sowie ergänzend 613 Abs. 2 31 dargestellten Rechtsgrundsätzen entscheidend auf baurechtliche Kriterien an. Maßgeblicher Anhaltspunkt zur Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit ist danach im Falle eines nicht von einem Bebauungsplan erfassten bebauten Grundstücks der dort vorhandene bauliche Bestand. Die durch diese vorhandene rechtmäßige Bebauung geprägte Nutzungs- und Funktionseinheit stellt insbesondere, wenn es sich dabei um eine aufgrund und in Übereinstimmung mit einer erteilten Baugenehmigung verwirklichte Bausubstanz handelt, die wirtschaftliche Einheit dar. 32 Nach diesen Grundsätzen ist hier nicht das gesamte übergroße Grundstück des Klägers G2. 3 die maßgebliche wirtschaftliche Einheit, sondern nur die weiter oben bezeichnete Grundstücksteilfläche, die das "eigentliche" Hausgrundstück G.--------weg 5 einnimmt. Diese Fläche ist, wie insbesondere die vom Beklagten dem Gericht vorgelegte Luftbildaufnahme erkennen lässt und was durch den Auszug aus der Liegenschaftskarte mit der darin enthaltenen Darstellung unterschiedlicher Nutzungssituationen durch gestrichelte Linien bestätigt und auch vom Beklagten so gesehen wird, zu der westlich und südöstlich sich anschließenden übrigen Grundstücksfläche, die gänzlich bebauungsfrei landwirtschaftlich genutzt wird, deutlich abgegrenzt. Auf dem Buchgrundstück gibt es danach, soweit für die räumlich-gegenständliche Zuordnung des auf dem Wasserleitungsanschluss beruhenden wirtschaftlichen Vorteils von Interesse, zwei grundverschiedene Nutzungen: Das Wohngebäude nebst zugehöriger Umgriffsfläche in dem erwähnten Umfang einerseits und daneben die landwirtschaftliche Nutzfläche. Die landwirtschaftlich genutzte Freifläche hat mit der durch den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage herbeigeführten Steigerung des Grundstücksgebrauchswerts nichts gemein. Das lässt sich vielmehr umgekehrt einzig für die Gebäudenutzung auf dem Grundstück und für die dadurch geprägte Grundstücksteilfläche in der näheren Umgebung dieser Gebäude feststellen. Das ist das "eigentliche" Hausgrundstück G.--------weg 5, also die (im Mittel) ca. 26 x 65 m große Grundstücksteilfläche im nordöstlichen Eckbereich des Flurstücks 3. Nur dafür als wirtschaftliche Einheit ist die Anschlussbeitragspflicht entstanden. 33 Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO. 34