Das angegriffene Urteil wird geändert: Der Bescheid des Rechtsvorgängers des Beklagten vom 26. April 2000 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 9. Juni 2000 wird aufgehoben, soweit ein Beitrag von mehr als 18.291,-- DM festgesetzt wurde. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.117,35 Euro festgesetzt. I. Die Kläger sind als Eheleute Eigentümer des unbebauten Flurstücks Gemarkung T. , Flur 16, Flurstück 24, das an den C.---------weg grenzt, in dem ein betriebsbereiter Schmutzwasserkanal liegt. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich einer Abgrenzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches, in den nach § 4 Abs. 2a des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch das klägerische Flurstück und zwei Nachbarflurstücke als Außenbereichsgrundstücke bis zu einer Tiefe von 30 m einbezogen worden waren. Die Satzung setzt für das klägerische Grundstück und die beiden anderen Grundstücke im Abstand von 25 m zum C.---------weg eine 5 m breite Hecke fest. § 3 Nr. 4 der Satzung schreibt für die einbezogenen Außenbereichsstücke, für die nur Vorhaben zu Wohnzwecken zulässig sein sollen, vor: "Auf den Baugrundstücken zur freien Landschaft hin ist eine frei wachsende Hecke - 3-reihig - (vgl. beigefügte Pflanzliste) herzustellen und zu unterhalten. Der Pflanzabstand darf in der Reihe höchstens 1,5 m betragen. Die Heckenpflanzung ist spätestens zur nächsten Vegetationsperiode durchzuführen, die auf die Benutzung der baulichen Anlage folgt." Die Bekanntmachungsanordnung, wonach die Satzung zu bestimmten Geschäftszeiten an einem bestimmten Ort von jedermann eingesehen werden könne, wurde am 13. Dezember 1997 veröffentlicht. Mit Bescheid vom 26. April 2000 an die Kläger setzte der Rechtsvorgänger des Beklagten, die Betriebsleitung des seinerzeitigen Eigenbetriebes (im folgenden gleichermaßen als Beklagter bezeichnet), für das klägerische Flurstück wegen der Möglichkeit des Anschlusses an die Schmutzwasserkanalisation einen Anschlussbeitrag über 24.388,-- DM fest. Dabei legte er nur die Fläche bis zur Tiefenbegrenzung von 40 m nach der Beitragssatzung zu Grunde. Den gegen den Bescheid erhobenen Widerspruch, mit dem die Kläger eine Berücksichtigung der Flurstücksfläche nur bis zu einer Tiefe von 30 m begehrten, wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheide an die Kläger vom 9. Juni 2000 zurück. Mit der rechtzeitig erhobenen Klage haben die Kläger ihr Begehren weiter verfolgt und vorgetragen: Das Flurstück dürfe nur bis zu einer Tiefe von 30 m bis zum Ende der festgesetzten Ortslage herangezogen werden. Dahinter befinde sich nach der Wertung der Satzung Außenbereich und somit kein der Beitragspflicht unterliegendes Bauland. Auch durch die Festsetzung einer Heckenanpflanzung ergebe sich, dass die Satzung das maßgebliche Grundstück nur bis zu einer Tiefe von 30 m ansehe. Die Fläche dahinter erfahre keinen wirtschaftlichen Vorteil durch die Anschlussmöglichkeit. Dort falle typischerweise kein Schmutzwasser an. Die Kläger haben beantragt, den Beitragsbescheid vom 26. April in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 9. Juni 2000 insoweit aufzuheben, als sie zu einem Beitrag von mehr als 18.291,-- DM veranlagt worden sind. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen: Die Abgrenzungssatzung lege den Umfang der einzelnen Baugrundstücke nicht fest. Beitragsrechtlich sei es unerheblich, ob Teile des Grundstücks im Außenbereich lägen. Daher sei das Flurstück bis zur satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung heranzuziehen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem angeordneten Gehölzstreifen. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der Kläger, mit dem sie ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgen und vortragen: Das Gebot zur Anpflanzung einer Hecke bedeute wegen deren Sichtschutzfunktion zwar, dass die Anpflanzungsfläche in die zu veranlagende Fläche einzubeziehen sei. Die Fläche dahinter sei aber nicht mehr nutzbar und deshalb nicht Teil des Grundstücks. Entgegen der Auffassung des Beklagten könne den Festsetzungen nicht entnommen werden, dass ein Durchgang durch die Bepflanzung angelegt werden dürfe. Die Kläger beantragen, unter Änderung des angegriffenen Urteils nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und ergänzt: Die Anordnung der Anpflanzung einer Hecke hindere die Nutzung des dahinter liegenden Teils des Flurstücks nicht, da bei einem Pflanzabstand von 1,5 m ein Zugang zum hinteren Teil geschaffen werden könne. Darüber hinaus richte sich die zulässige Bebauung nach der Umgebungsbebauung. Da Baugrundstücke hier regelmäßig eine Tiefe von 40 m aufwiesen, sei auch eine entsprechende Überbauung der Grundfläche und Herstellung einer Geschossfläche möglich. Der hinter der angeordneten Hecke befindliche Teil des Grundstücks gehöre zur wirtschaftlichen Einheit des Baugrundstücks, da er gärtnerisch genutzt und auch von der zur Straße hin gelegenen Seite aus betreten werden könne. Der Umfang eines Baugrundstücks könne durch eine Abgrenzungssatzung nach § 34 Abs. 4 des Baugesetzbuches nicht festgelegt werden. Auch diene die Heckenanpflanzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 25a des Baugesetzbuches alleine der Gestaltung des Landschaftsbildes, nicht der Abgrenzung von Baugrundstücken. Im übrigen sei die Abgrenzungssatzung auch nicht wirksam geworden. Die Satzung, bestehend aus Text und Karte, habe ausgefertigt werden müsse. Zwar enthalte die Abgrenzungskarte einen von der Bürgermeisterin und einem Ratsmitglied unterzeichneten Vermerk, wonach dieser Plan und die zugehörige Satzung vom Rat am 5. Dezember 1996 beschlossen worden seien. Der Satzungstext weise aber einen solchen Ausfertigungsvermerk nicht auf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Unrecht abgewiesen. Im Umfang des Klageantrags erweist sich der Beitragsbescheid als rechtswidrig und ist daher gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben. Im angefochtenen Umfang kann sich der Beitragsbescheid nicht auf § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 19. April 1991 (BGS) in der am 13. Dezember 1997 gültigen Fassung stützen. Der angefochtene Teil des Beitragsbescheides wäre nur dann rechtmäßig, wenn über eine Tiefe von 30 m bis zum Ende der angeordneten Anpflanzung einer Hecke hinaus eine Fläche von weiteren 10 m bis zur satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung nach § 3 Abs. 5 BGS in die Veranlagung einzubeziehen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zu Recht nimmt das Verwaltungsgericht allerdings an, dass die Abgrenzungssatzung als solche keinen Anlass gibt, die außerhalb ihres räumlichen Geltungsbereichs liegende Fläche bei der Veranlagung unberücksichtigt zu lassen. Die Satzung legt nur fest, welche Flächen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) liegen, und macht das klägerische Grundstück durch seine Einbeziehung nach § 4 Abs. 2a des Maßnahmegesetzes zum Baugesetzbuch - BauGB-MaßnahmenG - (BGBl. 1993 I S. 622) erst zu Bauland. Somit behält zwar die Fläche des klägerischen Flurstücks jenseits von 30 m vom C.---------weg durch die Nichteinbeziehung in den räumlichen Geltungsbereich der Satzung ihre Qualität als Außenbereichsfläche. Dies hindert es jedoch nicht, Teile dieser Fläche zum der Kanalanschlussbeitragspflicht unterliegenden Grundstück zu zählen, da es dafür nicht darauf ankommt, dass es in all seinen Teilen bebaut werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2001 - 15 A 5608/98 -, KStZ 2001 , 194 f. Vielmehr muss festgestellt werden, welche Fläche das durch den C.---------weg erschlossene Grundstück darstellt. Ein der Beitragspflicht unterliegendes Grundstück i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW und des § 2 Abs. 3 BGS ist die wirtschaftliche Einheit, also jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und selbständig an die Anlage angeschlossen werden kann. Ausgangspunkt ist aber das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2005 - 15 A 300/05 -, NWVBl. 2005, 437. Die Beantwortung der Frage, ob es sich bei einem Flurstück um eine wirtschaftliche Einheit oder mehrere handelt, beurteilt sich nicht nach der tatsächlichen, sondern der zulässigen Nutzung des Grundstücks. Sie hängt von den tatsächlichen Umständen wie Lage, Zuschnitt und Größe des Grundstücks und von rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich der Zuordnung des Grundstücks zu einem bestimmten Baugebiet und den hierfür festgesetzten Bezugsgrößen für Maß und Art der baulichen Nutzung ab. Dabei ist in beplanten Gebieten von dem auszugehen, was der Bebauungsplan selbst als Einheit vorsieht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2002 - 15 A 4060/02 -, S. 2 f. des amtl. Umdrucks. Hier rechtfertigen die durch die Abgrenzungssatzung getroffenen Festsetzungen die Bildung einer wirtschaftlichen Einheit vom C.---------weg bis zur hinteren Grenze der angeordneten Hecke. Zwar stellt die Satzung keinen Bebauungsplan dar, jedoch konnten in ihr wie bei Bebauungsplänen gemäß § 34 Abs. 4 Satz 3 BauGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) bis zur Änderung durch Art. 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) - BauGB a.F. -i.V.m. § 4 Abs. 2a BauGB-MaßnahmenG einzelne Festsetzungen u.a. nach § 9 Abs. 1 BauGB a.F. getroffen werden, hier ein Heckenanpflanzgebot nach Nr. 25 der Vorschrift. Dies rechtfertigt es, auch Festsetzungen einer solchen Satzung dafür heranzuziehen, ob planungsrechtlich eine bestimmte Fläche als Einheit vorgesehen ist. Der Einwand des Beklagten, mangels Ermächtigung im Baugesetzbuch könne durch eine Abgrenzungssatzung kein Baugrundstück festgelegt werden, verfängt nicht. Es geht allein darum festzustellen, was das beitragspflichtige Grundstück im Sinne des § 8 KAG NRW, also die wirtschaftliche Einheit, ist. Für diese beitragsrechtliche Frage können bauplanungsrechtliche Festsetzungen von Bedeutung sein. Die Abgrenzungssatzung ist auch in Kraft getreten. Der Umstand, dass die textlichen Regelungen der Satzung keinen Ausfertigungsvermerk tragen, steht der Wirksamkeit der Bekanntmachung nicht entgegen. Die Abgrenzungssatzung war gemäß §§ 34 Abs. 5 Satz 2, 22 Abs. 3 Satz 4, 12 BauGB a.F. bekannt zu machen, hier im Wege der Ersatzverkündung dadurch, dass die Durchführung des Anzeigeverfahrens und der Hinweis bekannt gemacht wurden, wo die Satzung eingesehen werden konnte. Bundesrechtlich bestehen weitergehende Anforderungen an eine besondere Ausfertigung der so verkündeten Satzung nicht, solange nur das rechtsstaatliche Gebot beachtet wird, dass die Norm nur mit dem vom Normgeber gewollten Inhalt erlassen wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1991 - 4 NB 26.90 -, BVerwGE 88, 204 (207 ff.). Nach nordrhein-westfälischem Landesrecht reicht es zur Sicherstellung der Authentizität der Satzung im Sinne der Übereinstimmung des Inhalts mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans aus, wenn eine Ausfertigung in Form einer Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rates zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diese Satzung beschlossen hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2004 - 10a D 133/02.NE -, NWVBl. 2005, 381 f.; Urteil vom 14. Mai 2004 - 10a D 2/02 -, NVwZ-RR 2005, 7; Urteil vom 12. März 2003 - 7a D 20/02.NE -, NVwZ-RR 2003, 667 (668 f.); Urteil vom 17. Oktober 1996 - 7a D 122/94.NE -, NWVBl. 1997, 210 (211); Urteil vom 18. Dezember 1991 - 7a NE 77/90 -, NWVBl. 1992, 357 (358). Diesen Anforderungen ist im vorliegenden Fall Genüge getan. Die Planzeichnung ist als Originalurkunde mit dem zitierten Ausfertigungsvermerk versehen worden. Der Satzungstext ist zwar auf dieser Originalurkunde, die nur auf ihn verweist, nicht enthalten. Er ist aber in vollem Wortlaut in der von der Bürgermeisterin und dem Schriftführer unterzeichneten Niederschrift des Ratsbeschlusses nach § 52 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen enthalten, so dass auch insoweit eine die Authentizität des beschlossenen Satzungsinhalts verbürgende Originalurkunde existiert. Hier bildet die angeordnete Hecke die Grenze der wirtschaftlichen Einheit. Aus der Lage der angeordneten Hecke in einer Tiefe von 25 m und den textlichen Festsetzungen, insbesondere der Formulierung in § 3 Nr. 4 Satz 1 der Satzung "Auf den Baugrundstücken zur freien Landschaft hin ist eine ... Hecke ... herzustellen" sowie dem engen Pflanzabstand von höchstens 1,5 m nach § 3 Nr. 4 Satz 2 der Satzung, ergibt sich, dass planerisch nicht allgemein eine Begrünung auf dem Baugrundstück zu dessen Gestaltung, sondern eine das Baugrundstück abschließende Grenzhecke gewollt ist. Unerheblich ist damit, ob trotz der Festsetzung ein Durchgang durch die Hecke und eine gärtnerische Nutzung der dahinter liegenden Fläche möglich ist. Vielmehr ist hier als Grundstück die Fläche zu Grunde zu legen, die die Satzung ausweislich ihrer planerischen Festsetzungen selbst als Einheit ansieht. Entgegen der Auffassung des Beklagten gebieten die baurechtlichen Bestimmungen zur Feststellung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht, eine wirtschaftliche Einheit von 40 m Tiefe zu Grunde zu legen. Das zulässige Maß der baulichen Nutzung ist nach dieser Vorschrift nicht schematisch aus einer hypothetischen Grundflächenzahl für ein 40 m tiefes Baugrundstück zu berechnen, sondern richtet sich danach, ob ein Vorhaben sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Im Übrigen ist keines der am C.--------- weg liegenden Grundstücke innerhalb des Bebauungszusammenhangs 40 m tief, vielmehr sind sie überwiegend 35 m tief. Das dem klägerischen Grundstück nördlich benachbarte bebaute Flurstück 23 ist sogar nur 27 m tief. Die Fläche des so zu bildenden Grundstücks der Kläger umfasst 780 m², ohne dass Zuschläge nach Art und Maß der Nutzung anzusetzen wären, so dass sich für die 780 Verteilungsanteile bei einem Teilbeitragssatz von 23,45 DM/Verteilungsanteil der von den Klägern anerkannte Betrag ergibt und somit antragsgemäß der Bescheid in der darüber hinausgehenden Höhe aufzuheben ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes a.F. (anwendbar gemäß § 72 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in der zurzeit geltenden Fassung).