Beschluss
7 L 761/06
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2006:1108.7L761.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/6. Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag, 3 zu beschließen, dass der Antragsgegner die Abschiebung der Antragsteller einstweilen auszusetzen und den Antragstellern einstweilen weiter Duldungen zu erteilen habe, 4 ist unzulässig. 5 Denn die Antragsschrift entspricht nicht den Anforderungen, die § 82 Abs. 1 VwGO an die Zulässigkeit einer Klage bzw. eines Antrags stellt. Nach dieser Vorschrift, die entsprechend für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gilt, muss in der Klageschrift u. a. der Kläger bezeichnet werden, wobei dies grundsätzlich auch die Angabe seines Wohnortes einschließlich der Angabe der ladungsfähigen Anschrift erfordert. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift ist grundsätzlich auch dann erforderlich, wenn ein Kläger oder Antragsteller einen Prozessbevollmächtigten hat und von daher die Zustellung von Schriftstücken an diesen sichergestellt ist. 6 Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 30.07.2003 - 17 B 1070/03 - und vom 19.04.2002 - 18 B 524/02 -; vgl. auch Kammerurteil vom 17.05.2005 - 7 K 3130/04 - und Kammerbeschluss vom 31.01.2006 - 7 L 835/05 -. 7 Die Pflicht zur Angabe der Anschrift entfällt nur dann, wenn ihre Erfüllung ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar ist. Ein solcher Ausnahmefall ist etwa gegeben, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Ebenso ist das Fehlen der ladungsfähigen Anschrift dann unschädlich, wenn ein Kläger oder Antragsteller glaubhaft über eine solche nicht verfügt. 8 Entspricht eine Klage bzw. ein Antrag nicht den in § 82 Abs. 1 VwGO genannten Voraussetzungen, so führt dies allerdings nicht ohne weiteres zur Unzulässigkeit des Rechtsschutzgesuches. Vielmehr hat in diesem Fall der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung bzw. zur Angabe der Hinderungsgründe aufzufordern. Kommt dem der Rechtsschutzsuchende nicht nach, so ist sein Rechtsschutzgesuch unzulässig. Dasselbe gilt, wenn sich die Anschrift während des Verfahrens ändert und sich ein Kläger ohne triftigen Grund weigert, einer gerichtlichen Aufforderung zur Mitteilung seiner neuen Anschrift nachzukommen. 9 Dieses ist auch hier der Fall: Der Antragsgegner hat mit seinem Schriftsatz vom 27.10.2006 darauf hingewiesen, dass die Antragsteller ihren Aufenthaltsort gewechselt hätten, ohne eine Anschrift anzugeben, unter der sie erreichbar seien. Unter der im Antrag angegebnen Adresse seien sie mittlerweile von Amts wegen abgemeldet worden. 10 Trotz einer gerichtlichen Aufforderung vom 30.10.2006 haben die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller bisher keine aktuelle ladungsfähige Anschrift angegeben, obwohl die Antragsteller noch am 26.10.2006 die Prozessvollmacht unterschrieben haben, so dass die Prozessbevollmächtigten tatsächlich Kontakt zu den Antragstellern gehabt haben dürften. Die ladungsfähige Anschrift der Antagsteller ist damit unbekannt oder wird verschwiegen, wofür kein schutzwürdiges Interesse ersichtlich ist. 11 Im Übrigen fehlt es aus den oben genannten Gründen auch an einem Anordnungsgrund. Einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, der sich durch die Verweigerung der Angabe seiner Anschrift vor einer Abschiebung schützen will, ist grundsätzlich kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse zuzubilligen. Dabei besteht ein Anordnungsgrund solange nicht, wie sich der Ausländer im Rahmen der ihm in seinen ausländerrechtlichen Belangen obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. § 82 Abs. 1 AufenthG) nicht wieder der Möglichkeit der ausländerbehördlichen Kontrolle unterstellt. Sollten die Antragsteller befürchten, weiterhin Gefahr zu laufen vom Antragsgegner abgeschoben zu werden, und der Ansicht sein, eine Abschiebung sei aus Rechtsgründen unzulässig, ist es ihnen unbenommen - nachdem sie sich wieder der Möglichkeit ausländerbehördlicher Kontrolle unterstellt haben - erneut um auf Abschiebungsschutz gerichteten verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen. Diese Möglichkeit ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes ausreichend. Denn es ist nach der Verwaltungspraxis des Antragsgegners davon auszugehen, dass Eilrechtsschutz auch dann rechtzeitig gewährt werden kann. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.01.2005 - 18 B 2527/04 -, DÖV 2005, 392 = NVwZ-RR 2005, 508 = InfAuslR 2005, 146. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG.