Beschluss
11 L 904/06
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2006:1221.11L904.06.00
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Tenor
1. Herr D. X. , F. -T1. -S. , I. , wird beigeladen.
2. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Herr D. X. , F. -T1. -S. , I. , wird beigeladen. 2. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe: I. Herr D. X. wird gemäß § 65 Abs. 1 VwGO beigeladen, da seine rechtlichen Interessen als Versammlungsleiter durch die Entscheidung berührt werden. II. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 19.12.2006 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18.12.2006 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. 1. Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 5.7.1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424. Der Antragsgegner war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehbarkeit bewusst und hat seine Begründung auf den konkreten Einzelfall abgestellt. 2. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Polizeiverfügung vom 18.12.2006 und dem Interesse des Antragstellers am einstweiligen Nichtvollzug fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Interessenabwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Bei der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung kann es kein öffentliches Interesse daran geben, dass sie sofort vollzogen wird. Umgekehrt ist regelmäßig davon auszugehen, dass bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit ein Aufschubinteresse des Antragstellers zurückzutreten hat. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesichts der Kürze der Zeit nur möglichen summarischen Prüfung erweist sich die angefochtene Polizeiverfügung voraussichtlich als rechtmäßig. Die Verbotsverfügung des Antragsgegners, mit der der vom Antragsteller für den 24.12.2006 in der Zeit vom 10.30 bis 22.00 Uhr angemeldete Aufzug unter dem Motto "Gegen Repression und Polizeiwillkür" verboten worden ist, findet seine Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 1 VersammlG. a.) Nach § 15 Abs. 1 VersammlG kann eine Versammlung oder ein Aufzug verboten werden, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Die "öffentliche Sicherheit" umfasst hierbei den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel - aber nicht nur - eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anzunehmen ist, wenn durch die geplante Versammlung strafbare Verletzungen dieser Schutzgüter drohen. Unter "öffentlicher Ordnung" wird demgegenüber die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln verstanden, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenseins innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.5.1985, - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, BVerfGE 69, 315 ff. Ein Verbot von Aufzügen oder Versammlungen nach § 15 Abs. 1 VersammlG darf nur zum Schutz von Rechtsgütern, die der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG zumindest gleichwertig sind, unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nur bei einer unmittelbaren, aus erkennbaren Umständen herleitbaren Gefährdung dieser Rechtsgüter erfolgen. Eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung, das heißt von ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird, rechtfertigt demgegenüber im Allgemeinen ein Versammlungsverbot nicht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.5.1985, a.a.O. Seite 352 ff Etwas Anderes gilt jedoch dann, wenn z.B. Rechtsextremisten einen Aufzug an einem speziell der Erinnerung an das Unrecht des Nationalsozialismus und den Holocaust dienenden Gedenktag so durchführen, dass von seiner Art und Weise Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich beeinträchtigen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.1.2001 - 1 BvQ 9/01 -, DVBl. 2001 = 558 = NJW 2001, 1409 = JZ 2001, 651. Allerdings reicht für die Annahme einer derartigen Provokationswirkung allein weder die zeitliche Nähe zu einem derartigen Gedenktag aus noch das Motto der Veranstaltung, sofern es selbst oder der Inhalt der auf der Veranstaltung zu erwartenden Äußerungen keinen strafbaren Inhalt hat. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27.1.2006 - 1 BvQ 4/06 -, NVwZ 2006, 586 und vom 26.1.2006 - 1 BvQ 3/06 -, NVwZ 2006, 585 = DVBl 2006, 368 = BayVBl 2006, 348. Unabhängig von Art, Anlass und geplanter Durchführung einer Versammlung kann diese verboten werden, wenn sie gegen landesrechtliche Bestimmungen zum Schutz der Sonn- und Feiertage verstößt. Die Feiertagsgesetze konkretisieren den verfassungsrechtlich in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV und in den Landesverfassungen (hier Art. 25 LVerf NRW) normierten Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe. Sie schließen einen Rückgriff auf § 15 Abs. 1 VersammlG insoweit aus, als es um den Schutz des Sonn- oder Feiertages vor öffentlichen Versammlungen geht. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. April 2001 - 1 BvQ 19/01 - NJW 2001, 2075 = DVBl 2001, 1056 und vom 16.11.2002 - 1 BvQ 47/02 -, NVwZ 2003, 601. b.) Gemessen an diesen Voraussetzungen ist der Antragsgegner zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Antragsteller angemeldete Versammlung für den 24.12.2006 (Sonntag und 4. Advent) die öffentliche Sicherheit gefährdet, weil sie gegen das Gesetz über die Sonn- und Feiertage vom 23.4.1989 (FeiertagsG NRW) verstößt. Nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a FeiertagsG NRW sind an Sonn- und Feiertagen während der Hauptzeit des Gottesdienstes öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Auf- und Umzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen, verboten. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 FeiertagsG NRW gilt als Hauptzeit des Gottesdienstes die Zeit von 6 bis 11 Uhr. Auf den Vorabend des Weihnachtstages - mithin den 24.12.2006 - findet gemäß § 7 Abs. 2 FeiertagsG NRW ab 16.00 Uhr § 5 Abs. 1 Buchstabe a sinngemäß Anwendung. Öffentliche Versammlungen dürfen am 24.12.2006 damit schon nach dem Wortlaut des FeiertagsG NRW weder vor 11.00 Uhr noch nach 16.00 Uhr stattfinden. Der vom Antragsteller am 24.12.2006 angemeldete Aufzug in der Zeit von 10.30 bis 22.00 missachtet diese Verbote und gefährdet damit die öffentliche Sicherheit. c.) Bereits dies rechtfertigt das Verbot des geplanten Aufzuges nach § 15 Abs. 1 VersammlG. Das aus Art. 8 Abs. 1 GG abzuleitende Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung hindert nicht die Anordnung von Auflagen oder Beschränkungen. Deshalb steht das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters nicht der Anordnung von Auflagen entgegen, die sich auf eine zeitliche Verschiebung oder Verkürzung der Veranstaltung erstrecken. Kollidiert sein Grundrecht mit anderen Rechtsgütern, so kann er seine Vorstellungen, wie diese Kollision überwunden werden kann, in einem Kooperationsgespräch mir der Versammlungsbehörde einbringen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.1.2001 - 1 BvQ 9/01 -. a.a.O. DVBL 2001, 558 Die Versammlungsbehörde und die Gerichte missachten dieses Selbstbestimmungsrecht, wenn sie dem Veranstalter nicht in einem Kooperationsgespräch die Möglichkeit einräumen, die geplante Veranstaltung unter Auflagen durchzuführen und darzulegen, welche Auflagen mit dem verfolgten Versammlungszweck vereinbar sind. Deshalb darf die Rechtmäßigkeit eines Verbotes nach § 15 Abs. 1 VersammlG nicht mit der Begründung verneint werden, die erforderlichen Auflagen würden den Charakter der Veranstaltung derart verändern, dass dies auf eine andere, nicht angemeldete Veranstaltung hinausliefe. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.3.2001 - 1 BvQ 13/01 - NVwZ 2001, 897 - und 1 BvQ 15/01 -, NJW 2001, 1411. Allerdings können weder Versammlungsbehörde noch Gericht diesen Grundsätzen Rechnung tragen, wenn der Veranstalter sich Kooperationsgesprächen verweigert. Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Wie der Antragsgegner in der Polizeiverfügung vom 18.12.2006 (Blatt 10) - insoweit vom Antragsteller unwidersprochen - ausgeführt hat, hat der Antragsteller am 18.10.2006 und durch eine e-mail vom 9.11.2006 hinreichend deutlich gemacht, dass er zu keinen Kooperationsgesprächen - außer zur Streckenführung - mehr bereit ist. Dies gilt auch hinsichtlich des Zeitraumes der geplanten Veranstaltung. Ungeachtet der Ausführungen des Antragsgegners zum FeiertagsG NRW hält der Antragsteller an der Durchführung der Veranstaltung entsprechend der Anmeldung in der Zeit von 10.30 bis 22.00 fest, weil seiner - unzutreffenden - Ansicht nach der 24.12. kein vom FeiertagsG NRW geschützter Tag sei (Bl. 2.d.A.). Unter diesen Umständen war der Antragsgegner nicht verpflichtet, vom FeiertagsG NRW nicht geschützte Zeiträume vom Versammlungsverbot auszunehmen. d.) Eine Verbot der Versammlung war auch aus den unter Ziffer I. 2. der Polizeiverfügung genannten Gründen gerechtfertigt. Schranken der Versammlungsfreiheit können sich auch aus kollidierenden Grundrechten und aus der Verfassung selbst ergeben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2004 - 1 BvQ 19/04 -, BVerfGE 111, 147 Zu Recht ist der Antragsgegner davon ausgegangen, dass in der nach dem FeiertagsG NRW noch in Betracht kommenden Zeit von 11.00 bis 16.00 Uhr das Grundrecht der Versammlungsteilnehmer aus Art. 8 GG mit dem Recht der Bürger auf freie Religionsausübung aus Art. 4 Abs. 2 GG kollidiert. Im Stadtgebiet von N1. finden am Heiligabend in der Zeit von 11.00 bis 16.00 Uhr in verschiedenen Kirchen Gottesdienste statt (vgl. die Aufzählung unter Ziffer 2. der angefochtenen Verbotsverfügung, die vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen wird). Zwar führt der Aufzug nicht direkt an einer der genannten Kirchen vorbei. Ein Aufzug mit Fahnen, Transparenten, Megafonen durch die Innenstadt Mindens kreuzt jedoch zwangsläufig die Fußwege der zahlreichen Kirchgänger, die sich in Andacht und Frieden mit ihren Kindern und Familien auf das bevorstehende Weihnachtsfest vorbereiten und diese Gottesdienste besuchen wollen. Er beeinträchtigt damit deren Recht auf ungestörte Religionsausübung. Das gilt in gleicher Weise für die im Stadtgebiet am 24.12.2006 geplanten zahlreichen Gegendemonstrationen, die zum Erstaunen des Gerichts anscheinend bisher nicht verboten worden sind. Aus diesem Umstand kann der Antragsteller für sich jedoch keine Rechte herleiten. Bei einer Abwägung der widerstreitenden Grundrechte vermag das Gericht dem Interesse der Versammlungsteilnehmer an der Durchführung der hier streitbefangenen Veranstaltung am 24.12.2006 keinen Vorrang einzuräumen. Die Veranstaltung steht unter dem Motto "Gegen Repression und Polizeiwillkür" und hat keinen, auch nur entfernten Bezug zum 24.12. oder dem bevorstehenden Weihnachtsfest. Sie dient allein dazu, um gegen - nach Ansicht des Veranstalters - rechtswidriges Verhalten der Staatsorgane, insbesondere der Polizei, im Rahmen früher durchgeführter oder geplanter Demonstrationen zu protestieren. Der Termin wurde ersichtlich mit Blick darauf ausgewählt, dass am 24.12.2006 wegen des Weihnachtsfestes Polizeikräfte gewöhnlich nur eingeschränkt zur Verfügung stehen und wegen der zu erwartenden Gegendemonstranten zusätzliche Kräfte in Bereitschaft gehalten werden müssten. Im Vordergrund der Terminswahl stand offensichtlich nicht das normale Ziel eines jeden Veranstalters, eine breite Öffentlichkeit auf sein Anliegen aufmerksam zu machen - dies kann an einem Tag wie dem 24.12. kaum erreicht werden - sondern die Absicht, der Versammlungsbehörde durch die Wahl des Termins bei der Durchführung der Demonstration größtmögliche Schwierigkeiten zu bereiten. Dies ergibt sich für das Gericht eindeutig aus den Verlautbarungen und Aufrufen des Antragstellers im Internet. Der Antragsteller ist seit Mai 2006 für die "Nationale Offensive Schaumburg" an exponierter Stelle tätig und mehrfach als Veranstalter von Demonstrationen dieser Organisation aufgetreten. Vgl. hierzu zuletzt VG N1. , Beschluss vom 21.11.2006 - 11 L 820/06 -. Wie der Antragsgegner vorgetragen hat, ist der Antragsteller auch für die Internetseite der "Nationalen Offensive Schaumburg" (www.n-o-shg.de) verantwortlich. Dies wird vom Antragsteller im Grundsatz auch nicht bestritten. In der Antragsschrift hat der Antragsteller lediglich die Verantwortung für einzelne dort eingestellte Beiträge einzelner Autoren abgelehnt. Gleichwohl ergibt sich aus der Antragsschrift (Bl. 4 d.A.), dass es auch dem Antragsteller mit der Veranstaltung darum geht, der Polizei in Reaktion auf den Verlauf der Demonstration am 25.11.2006 eine "Nachhilfe in Sachen Demokratie" zu erteilen. Das Gericht lässt dahinstehen, ob es sich damit überhaupt um ein durch Art. 8 Abs. 1 GG geschütztes Versammlungsanliegen handelt. Jedenfalls erfordert es nicht die Durchführung der Versammlung am 24.12. unter Zurückstellung der genannten grundrechtlich geschützten Positionen Dritter. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit nicht am Prozesskostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer berücksichtigt, dass die vorliegende Entscheidung faktisch die Entscheidung zur Hauptsache vorwegnimmt. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 4.1.2002 - 5 B 12/02 -; Beschluss vom 27.1.2006 - 5 B 138/06 -.