Beschluss
7 L 679/06
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anrechnung einer zuvor im behördlichen Verfahren entstandenen Geschäftsgebühr vermindert die im gerichtlichen Verfahren erstattungsfähige Verfahrensgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV zu den Ziffern 3100 ff. der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG.
• Die Anrechnungsregelung ist auch im Außenverhältnis zwischen obsiegendem Mandanten und kostenpflichtiger Gegenseite anzuwenden.
• Eine Gegenstandsidentität liegt vor, wenn das gerichtliche Verfahren inhaltlich unmittelbar auf einer vorherigen behördlichen Angelegenheit basiert, sodass die bisherige Einarbeitung des Rechtsanwalts nicht vollumfänglich erneut vergütet werden soll.
Entscheidungsgründe
Anrechnung behördlicher Geschäftsgebühr auf gerichtliche Verfahrensgebühr nach RVG • Die Anrechnung einer zuvor im behördlichen Verfahren entstandenen Geschäftsgebühr vermindert die im gerichtlichen Verfahren erstattungsfähige Verfahrensgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV zu den Ziffern 3100 ff. der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. • Die Anrechnungsregelung ist auch im Außenverhältnis zwischen obsiegendem Mandanten und kostenpflichtiger Gegenseite anzuwenden. • Eine Gegenstandsidentität liegt vor, wenn das gerichtliche Verfahren inhaltlich unmittelbar auf einer vorherigen behördlichen Angelegenheit basiert, sodass die bisherige Einarbeitung des Rechtsanwalts nicht vollumfänglich erneut vergütet werden soll. Der Antragsteller wandte sich im Verwaltungsverfahren gegen Beitragsbescheide der Antragsgegnerin. Sein Rechtsanwalt hatte den Antragsteller bereits außergerichtlich vertreten. Im Anschluss beantragte der Antragsteller im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, inhaltlich unmittelbar anschließend an einen früheren Antrag nach § 80 Abs. 6 VwGO. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die von der Antragsgegnerin zu erstattenden Anwaltskosten auf 22,62 EUR fest, wobei er eine Anrechnung der zuvor entstandenen Geschäftsgebühr vornahm. Der Antragsteller erhob Erinnerung gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit und die materielle Berechtigung der Anrechnung nach den Vorschriften des RVG. • Zulässigkeit: Die Erinnerung ist zulässig nach § 165 i.V.m. § 151 VwGO. • Anrechnungsregelung: Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV zu Ziffern 3100 ff. der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG sieht vor, dass eine wegen desselben Gegenstands im behördlichen Verfahren entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte, höchstens mit Gebührensatz 0,75, auf die gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen ist. • Rechtsfolge und Zweck: Ziel der Regelung ist, eine doppelte vollständige Vergütung der Einarbeitung des Rechtsanwalts in dieselbe Sach- und Rechtslage zu vermeiden; bereits geleistete außergerichtliche Tätigkeit soll nicht nochmals vollumfänglich vergütet werden. • Außenverhältnis: Die Anrechnungsregelung gilt auch gegenüber der kostenpflichtigen Gegenseite; es besteht kein allgemeiner Erstattungsanspruch für behördliche Kosten zugunsten des später obsiegenden Mandanten. • Gegenstandsidentität: Das gerichtliche Eilverfahren knüpft inhaltlich unmittelbar an das behördliche Verfahren an; daher liegt "derselbe Gegenstand" i.S.d. Vorbemerkung vor. • Anwendung auf den Einzelfall: Vor diesem Hintergrund war die vom Urkundsbeamten vorgenommene Festsetzung der erstattungsfähigen Anwaltskosten auf 22,62 EUR zutreffend, sodass die Erinnerung keinen Erfolg hat. Die Erinnerung wird zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Das Gericht bestätigt die Anwendung der Anrechnungsregel des RVG (Vorbem. 3 Abs.4 VV) auch im Außenverhältnis zur kostenpflichtigen Gegenseite, weil das gerichtliche Verfahren denselben Gegenstand wie das vorangegangene behördliche Verfahren betrifft. Daher ist die bereits im behördlichen Verfahren entstandene Geschäftsgebühr auf die gerichtlich geltend gemachte Verfahrensgebühr anzurechnen und vermindert die erstattungsfähige Vergütung. Die Festsetzung der zu erstattenden Anwaltskosten auf 22,62 EUR war damit korrekt, sodass der Antragsteller mit seiner Erinnerung keinen Erfolg hat.