Beschluss
6 K 782/06
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2009:0325.6K782.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Erinnerung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 1 Gründe: 2 Der Antrag der Klägerin vom 30.1.2009 auf Entscheidung des Gerichts (sog. Erinnerung) sinngemäß über beide Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 22.1.2009 hat keinen Erfolg. 3 Das Gericht entscheidet - nicht mehr im nur "vorbereitenden Verfahren", in dem der Berichterstatter allein zu entscheiden gehabt hätte (§ 87 a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO) - 4 vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.3.1995 - 4 A 1.92 -, DVBl. 1995, 753 = NJW 1995, 2179, und vom 14.2.1996 - 11 VR 40.95 -, NVwZ 1996, 786 5 über die Erinnerung in der Besetzung (mit drei Richtern), in der die zu Grunde liegende Kostenentscheidung getroffen wurde (hier: Urteil vom 17.4.2007). 6 Vgl. VGH München, Beschluss vom 19.1.2007 - 24 C 06.2426 -, NVwZ-RR 2007, 497; Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 15. Aufl. 2007, § 165 Rdnr. 3, m.w.N. 7 Der gemäß § 165 i.V.m. § 151 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Der Urkundsbeamte hat in den angegriffenen Beschlüssen die der Klägerin von der Beklagten bzw. vom Beigeladenen zu erstattenden Anwaltskosten zutreffend festgesetzt. 8 Im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 164 VwGO werden auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung nach den §§ 154 ff. VwGO auf Antrag des obsiegenden Beteiligten die vom Unterlegenen zu erstattenden Kosten festgesetzt. Erstattungsfähig sind nach § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Beteiligten. Der Höhe nach sind gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Falle der Zuziehung eines Rechtsanwalts Aufwendungen im Umfang der gesetzlichen Gebühren und Auslagen notwendig. Maßstab für die Notwendigkeit der Aufwendungen sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG -. Was der erstattungsberechtigte Beteiligte dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt nach dem RVG schuldet, kann er auf den erstattungspflichtigen Beteiligten abwälzen. 9 Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Komm., 2. Aufl. 2006, § 162 Rdnr. 63; Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 15. Aufl. 2007, § 162 Rdnr. 10 a. 10 Nach diesen Maßstäben haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das gerichtliche Verfahren keinen höheren als den vom Urkundsbeamten festgesetzten Vergütungsanspruch gegen ihre Mandantin. Die allein streitige teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (Anlage 1 [zu § 2 Abs. 2] RVG) - VV RVG - auf die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG ist rechtmäßig. 11 Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Sätze 1 und 3 zu Nrn. 3100 ff. VV RVG i.d.F. des Art. 20 Nr. 7 lit. d bb, dd des 2. Justizmodernisierungsgesetzes vom 22.12.2006 (BGBl. I S. 3416) wird, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 entsteht, diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet; die Anrechnung erfolgt nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist. Auf Grund dieser Anrechnungsvorschrift kann ein Anwalt, der seinen Mandanten bereits wegen desselben Gegenstands im behördlichen Verfahren vertreten hat, für die anschließende Tätigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Teil seiner gesetzlichen Vergütung nur eine geminderte Verfahrensgebühr abrechnen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass eine bereits im außergerichtlichen Verfahren geleistete Einarbeitung des Rechtsanwalts in die Sach- und Rechtslage dann nicht nochmals voll vergütet werden soll, wenn es im gerichtlichen Verfahren in der Sache um denselben Gegenstand geht. 12 Vgl. VG Minden, z.B. Beschlüsse vom 25.7.2005 - 7 L 1048/04 -, vom 26.1.2007 - 11 L 615/05 -, vom 3.4.2007 - 9 L 328/06 - und vom 17.1.2008 - 6 L 894/06 -; Madert, in: Gerold/Schmidt, RVG, Komm., 18. Aufl. 2008, VV 2300, 2301 Rdnr. 40. 13 Die Gebühr Nr. 2300 VV RVG entstand hier im Wert von 12.250 EUR, wie er bei der Berechnung in den angefochtenen Beschlüssen zu Grunde gelegt wurde, wegen desselben Gegenstands. 14 Dass es sich beim Verwaltungsverfahren und beim gerichtlichen Verfahren kostenrechtlich um verschiedene selbstständige Angelegenheiten i.S.d. § 17 Nr. 1 RVG handelt, ist insoweit ohne Belang. Andernfalls würde nur ein einheitlicher Gebührenanspruch bestehen, sodass schon deshalb die Anrechnungsregelung nicht zur Anwendung kommen könnte. Die Anrechnungsregelung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nrn. 3100 ff. VV RVG setzt daher gerade voraus, dass es sich um verschiedene Angelegenheiten handelt. Sie stellt deshalb - begrifflich abweichend - darauf ab, ob "wegen desselben Gegenstandes" bereits eine Geschäftsgebühr entstanden ist. 15 Vgl. VG Minden, z.B. Beschlüsse vom 15.2.2005 - 9 L 677/04 -, vom 25.7.2005 - 7 L 1048/04 -, vom 3.4.2007 - 9 L 328/06 - und vom 17.1.2008 - 6 L 894/06 -. 16 Gleichgültig ist außerdem, welcher Art das sich anschließende gerichtliche Verfahren ist. Die Gegenstandsidentität erfordert lediglich einen inneren und äußeren Zusammenhang zwischen dem außergerichtlichen und dem gerichtlichen Verfahren. 17 Vgl. VG Minden, Beschlüsse vom 25.7.2005 - 7 L 1048/04 - und vom 17.1.2008 - 6 L 894/06 -; Madert, a.a.O. 18 Die Begrifflichkeit "wegen desselben Gegenstandes" ist mithin weiter als der Begriff "derselben Angelegenheit" in § 16 RVG. 19 Vgl. VG Minden, Beschlüsse vom 25.7.2005 - 7 L 1048/04 - und vom 17.1.2008 - 6 L 894/06 -. 20 Hier besteht der erforderliche innere wie äußere Zusammenhang. Sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren begehrte die Klägerin rechtlichen Schutz wegen der Nichtausweisung von Planbetten im Teilfachgebiet Unfallchirurgie für ihr Hospital. Dass auch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren vorlag, bedarf keiner weiteren Begründung. 21 Die Anrechnungsregelung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist von ihrem Wortlaut ebenso wie von ihrem Sinn und Zweck her auch im Außenverhältnis zwischen dem im gerichtlichen Verfahren obsiegenden und dem kostenpflichtigen unterlegenen Verfahrensbeteiligten anzuwenden. 22 Vgl. BGH, z.B. Beschluss vom 22.1.2008 - VIII ZB 57/07 -, NJW 2008, 1323; OVG NRW, Beschluss vom 10.3.2009 - 18 E 132/08 -, m.w.N.; VG Minden, Beschluss vom 17.1.2008 - 6 L 894/06 -. 23 Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass Anwalts- und sonstige Kosten, die einem Beteiligten im Verwaltungsverfahren entstanden sind, erstattet werden müssen. 24 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.9.1989 - 4 B 17.89 -, NVwZ 1990, 59, bestätigt durch Beschluss des BVerfG vom 19.12.1989 - 1 BvR 1336/89 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 10.5.2006 - 14 E 252/06 -, NVwZ-RR 2006, 856 = DÖV 2006, 1054 = NWVBl. 2007, 29; VG Minden, Beschlüsse vom 26.1.2007 - 11 L 615/05 -, vom 3.4.2007 - 9 L 328/06 -, vom 16.4.2007 - 7 L 679/06 - und vom 17.1.2008 - 6 L 894/06 -. 25 Von daher ist es nicht sinnwidrig, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter auch in dem Fall, in dem er in einem sich an das Verwaltungsverfahren anschließenden gerichtlichen Verfahren - wiederum vom selben Anwalt vertreten - obsiegt, die Kosten des Verwaltungsverfahrens nicht vollständig auf die kostenpflichtige Gegenseite abwälzen kann. 26 Vgl. VGH München, Beschluss vom 6.3.2006 - 19 C 06.268 -, NJW 2006, 1990 = AGS 2007, 154; VG Oldenburg, Beschluss vom 5.12.2006 - 11 A 436/06 -, AGS 2007, 377 = juris; VG Minden, Beschlüsse vom 3.4.2007 - 9 L 328/06 -, vom 16.4.2007 - 7 L 679/06 - und vom 17.1.2008 - 6 L 894/06 -. 27 Die somit grundsätzlich zulässige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden Die Anrechung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG bewirkt, dass sich die Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG um den hälftigen Gebührensatz der Geschäftsgebühr vermindert. 28 Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.11.2008 - I-10 W 109/08 -, ZfSch 2009, 106 = juris. 29 Allerdings würde sich bei einer Reduzierung der Verfahrensgebühr um den hälftigen Betrag der Geschäftsgebühr rechnerisch kein Unterschied ergeben. 30 Der Urkundsbeamte hat der Klägerin eine (verbleibende) Verfahrensgebühr von 341,90 EUR bewilligt, enthalten in dem für das erstinstanzliche Verfahren bewilligten Betrag von 1.255,27 EUR, der sich zusammensetzt aus dem genannten Betrag als Verfahrensgebühr sowie - insoweit entsprechend dem unter dem 10.5.2007 gestellten Kostenfestsetzungsantrag - einer Terminsgebühr von 631,20 EUR, einer Pauschale von 20 EUR und anteiligen Reisekosten von 61,75 EUR; zur Zwischensumme der vorgenannten Positionen (1.054,85 EUR) addieren sich 19 % Mehrwertsteuer (200,42 EUR). Die berücksichtigte Verfahrensgebühr von 341,90 EUR (= 0,65 x 526 EUR) entspricht - unter Anwendung der Anlage 2 (zu § 13 Abs. 1) RVG - dem hälftigen Gebührensatz (= 0,65) der sinngemäß (laut den Schreiben der Klägerin vom 1.8.2007, 30.10.2008 und 29.1.2009) mit einem Gebührensatz von 1,3 beantragten Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG bei einem Wert von 12.250 EUR, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden ist.