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Urteil

6 K 691/06

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2007:0417.6K691.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 5.7.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.2.2006 wird aufgehoben, soweit keine Planbetten für eine Belegabteilung im Fachgebiet Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde beim T. W. -I1. X. festgestellt werden. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Aufnahme des T. W. -I2. X1. in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen mit Belegbetten im Fachgebiet Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt jeweils 11/12 der Gerichtskosten, ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und des Beigeladenen. Die Beklagte und der Beigeladene tragen je 1/24 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie jeweils 1/12 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin ist Trägerin des T1. . W1. -I3. X1. , eines Krankenhauses der ersten Anforderungsstufe i.S.d. § 25 Abs. 2 und 3 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NRW -. 3 Im Jahre 2003 kam es zu Verhandlungen über ein regionales Planungskonzept gemäß § 16 KHG NRW für den Kreis H. im Zusammenhang mit Überlegungen, die eine direkte Auswirkung auch auf die Struktur des I3. der Klägerin hatten, zu einer - letztlich gescheiterten - Gründung eines Verbundkrankenhauses bestehend aus dem Beigeladenen, dem F. Krankenhaus S. - das Mitte 2005 aus dem Krankenhausplan des Landes ausschied und zu einer zweiten Betriebsstätte des Beigeladenen wurde - sowie dem Krankenhaus I4. und dem T2. Krankenhaus W2. ; die beiden letztgenannten Kliniken haben mittlerweile einen gemeinsamen Träger. Im Rahmen der Verhandlungen übersandte die L2. I5. P. (im Folgenden: KHO) namens u.a. des Krankenhauses der Klägerin, das damals insgesamt 198 Planbetten vorhielt, davon 89 in der chirurgischen Abteilung (Allgemeinchirurgie) und 9 in der Belegabteilung für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde (HNO), der B. X2. -M. als Vertreterin der Sozialleistungsträger unter dem 11.7.2003 einen Strukturvorschlag. Ihm zufolge ergab sich - bei Zugrundelegung der "quantitativen Eckwerte" der Krankenhausplanung des Landes - für das T1. . W1. -I1. ein aktuelles Kapazitätserfordernis von 82 chirurgischen und 4 HNO-Betten. Im Falle der vom I1. der Klägerin vorgeschlagenen Verlagerung von 50 % der im Krankenhaus S. vorgehaltenen Betten für Chirurgie wäre laut dem genannten Vorschlag beim T1. . W1. -I1. eine Kapazität von 104 chirurgischen Betten erforderlich geworden, wofür es - durch die KHO - im Gegenzug die Schließung seiner HNO- Belegabteilung und die Konzentration einer solchen Abteilung auf einen einzigen Standort in H. vorschlug. 4 Die Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen in X2. -M. (im Folgenden: Arbeitsgemeinschaft) schlug der KHO Anfang Februar 2004 vor, beim T1. . W1. -I1. die Abteilung Chirurgie unverändert mit 89 Betten fortzuführen und, wie von der Klinik vorgeschlagen, die HNO-Belegabteilung zu schließen bei gleichzeitiger Konzentration der Versorgung in diesem Fachgebiet auf den Standort H. . In ihrer Antwort vom 12.2.2004 wiederholte die Klinik der Klägerin ihr Einverständnis mit einer Schließung ihrer HNO-Abteilung. Die Arbeitsgemeinschaft hielt in einem Schreiben vom 24.5.2004 das nach ihrer Ansicht erzielte Einvernehmen hinsichtlich der Bettenzahlen für die Abteilungen Chirurgie (89) und HNO (0) fest. Dem stellte die Klinik der Klägerin zwei Tage später den Vorbehalt entgegen, dass keine sie negativ betreffende Planungsentscheidung für die Region S. -X1. getroffen werde; insbesondere die Kapazität in der Chirurgie müsse bei Schließung des Krankenhauses S. unter Umständen neu geprüft werden. Für den letztgenannten Fall beanspruchte sie am 10.8.2004 in einem Gespräch mit der Beklagten 15 zusätzliche Betten im Gebiet Chirurgie. 5 Im Hinblick auf dieses Begehren erklärten die vier für einen Verbund vorgesehen gewesenen Krankenhäuser in einem gemeinsamen Schreiben an die Beklagte von Ende August 2004, nach dem im November 2003 vor dem OVG NRW (im Verfahren 13 A 4236/01 = VG Minden 3 K 853/97) geschlossenen Vergleich bezüglich des Krankenhauses S. solle jenes Krankenhaus im geplanten Verbund aufgehen, und dessen Patienten sollten nicht "in alle Himmelsrichtungen verstreut werden". 6 Die Beklagte unterbreitete dem zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein- X2. (damals: Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie, später: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales - im Folgenden: Ministerium -) Mitte September 2004 einen Strukturvorschlag. Dieser sah für das Krankenhaus der Klägerin vor, unverändert 89 Betten in der Allgemeinchirurgie auszuweisen und die HNO-Betten entfallen zu lassen; für den HNO-Bereich befürwortete die Beklagte statt dessen eine Konzentration am Krankenhaus S. mit 16 Belegbetten. Für den Beigeladenen schlug die Beklagte bei Zusammenlegung mit dem Krankenhaus S. und Vorhaltung der chirurgischen Abteilung an nur noch einer Betriebsstätte 110 Betten in der Chirurgie (davon 40 in der Allgemeinchirurgie) vor statt bislang 104 Betten für den Beigeladenen (davon 74 in der Allgemeinchirurgie) und zusätzlich 54 allgemeinchirurgischen Betten in S. . 7 Mitte Oktober 2004 bezeichnete das T1. . W1. -I1. gegenüber dem Kreis H. diese Vorschläge, soweit sie den Beigeladenen betrafen, als sachgerecht, hingegen die vorgesehene Belegabteilung HNO am Krankenhaus S. als zu groß dimensioniert. 8 Anfang November 2004 leitete das Ministerium der Beklagten einen teilweise abweichenden, an die vier für einen Verbund vorgesehen gewesenen Krankenhäuser adressierten Strukturvorschlag ohne Begründungen zu, der u.a. 40 allgemeinchirurgische Betten beim Beigeladenen und 16 HNO-Betten beim Krankenhaus S. auswies. Mitte November 2004 bemängelten die vier Krankenhäuser die fehlende Begründung und damit die fehlende Nachvollziehbarkeit des Vorschlags insgesamt. Nach Gesprächen mit den betroffenen Interessenvertretern äußerte das Ministerium in einem Erlass von Ende Februar 2005 u.a., es stimme dem "einvernehmlich erarbeiteten" Planungskonzept für die Klinik der Klägerin - im hier interessierenden Umfang - zu und habe keine Bedenken gegen die Aufgabe der dortigen bisherigen HNO-Belegabteilung; im Falle der Fusion des Beigeladenen mit dem Krankenhaus S. sollten nur noch in letzterem 40 allgemeinchirurgische Betten und 10 Belegbetten HNO betrieben werden. 9 Im anschließenden Anhörungsverfahren äußerte die Arbeitsgemeinschaft Anfang April 2005, zur Versorgung der Bevölkerung von S. -X1. sei eine Erhöhung der Bettenzahl in der Chirurgie des T1. . W1. -I3. zu erwägen, wodurch ein paralleler Betrieb am Krankenhaus S. entbehrlich würde, und eine dortige Neueinrichtung einer HNO-Abteilung bei gleichzeitiger Schließung der HNO- Abteilung des I3. der Klägerin sei wirtschaftlich nicht vertretbar. 10 Die Klinik der Klägerin wies unter dem 22.4.2005 gegenüber dem Ministerium darauf hin, dass sie sich wegen der neuen, ihren Interessen zuwider laufenden Strukturvorschläge nicht mehr an ihr Einvernehmen mit den Sozialleistungsträgern bezüglich ihrer Fachabteilungsstruktur und Bettenkapazität gebunden fühle. Die Vorhaltung einer Allgemeinchirurgie am Krankenhaus S. sei zum einen gegenüber dem bisherigen Standort beim Beigeladenen in H. weniger gut geeignet und beeinträchtige zum anderen die Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit ihrer eigenen, deutlich größeren chirurgischen Abteilung, nicht zuletzt wegen der absehbaren weiter zurückgehenden Auslastung operativer Kliniken auf Grund der fortschreitenden Ambulantisierung und einer deutlich zurückgehenden Verweildauer. Sinnvoller wäre eine Konzentration auf eine einzige große und leistungsfähige chirurgische Klinik in S. -X1. . Bei der dafür zu treffenden Auswahl sei ihr der Vorzug zu geben, schon wegen ihrer größeren Planbetten- und Fallzahlen und wegen ihrer hervorragenden infrastrukturellen Ausstattung. Sofern eine Konzentration der belegärztlichen HNO-Versorgung an einem Standort in S. - X1. vorgesehen sei, sei sie dafür die mit Abstand am besten geeignete der in der Stadt vorhandenen Kliniken, selbst wenn die derzeit 9 Betten ihrer HNO- Abteilung augenblicklich wegen der Verweildauerreduktion und der Leistungsverlagerung in den ambulanten Bereich nur zu ca. 40 % ausgelastet seien. 11 Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens, in dessen Verlauf verschiedene Beteiligte auf die erheblichen Probleme eines isolierten Planungskonzepts allein für den Kreis H. ohne Berücksichtigung der benachbarten kreisfreien Stadt C1. verwiesen, blieb das Ministerium mit Erlass von Ende Mai 2005 an die Beklagte bei seinem Strukturvorschlag, soweit dieser vorliegend von Interesse ist, mit der alleinigen Begründung, es habe versucht, eine vertretbare Struktur für die betroffenen Krankenhäuser zu erarbeiten. 12 Durch den streitigen Feststellungsbescheid der Beklagten vom 5.7.2005, der den vorangegangenen Bescheid vom 18.7.2001 ersetzen sollte, wurde das I1. der Klägerin mit Wirkung zum 1.7.2005 in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein- X2. u.a. unverändert mit 89 Betten im Fachgebiet Chirurgie (Allgemeinchirurgie) aufgenommen, während die bis dahin ausgewiesenen 9 Betten im Fachgebiet HNO entfielen. Die Beklagte bezeichnete eine Begründung der getroffenen Regelungen als gemäß § 39 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwVfG NRW entbehrlich. Zu Gunsten des Beigeladenen stellte die Beklagte, ebenfalls jeweils ohne Begründung in der Sache, mit Wirkung zum 1.7.2005 gemäß Bescheid vom 28.6.2005 i.V.m. einem Ergänzungsbescheid vom 4.7.2005 u.a. die Ausweisung von 40 (zuvor 74) allgemeinchirurgischen Betten und 10 (zuvor 16) HNO-Betten fest; der Ergänzungsbescheid enthielt einerseits den Hinweis, dass der Feststellungsbescheid unter Einbeziehung der Betten und Disziplinen des ehemaligen F. Krankenhauses S. erteilt werde und zunächst ohne Aufteilung auf Betriebsstellen erfolge, und andererseits entsprechend einem von der Beklagten angeregten Antrag des Trägers des Beigeladenen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Regelungen im Bescheid vom 28.6.2005. Die Beklagte wies noch für weitere Kliniken im Kreis H. allgemeinchirurgische Planbetten aus: 101 statt früher 110 beim T1. . F1. -I1. H. (Feststellungsbescheid vom 30.6.2005) und 55 beim Krankenhaus I4. statt früher 93 zusammen bei den Krankenhäusern I4. und W2. (Feststellungsbescheide vom 18.11.2005). 13 Die Klägerin erhob zunächst sofort Widerspruch gegen den sie betreffenden Feststellungsbescheid vom 5.7.2005 wegen der Streichung der HNO-Betten und der unveränderten Ausweisung von 89 Betten für die chirurgische Abteilung. Sie machte dazu geltend, ebenso wie schon die Arbeitsgemeinschaft keinen sachlichen Grund für eine Herausnahme der HNO-Belegabteilung ihrer Klinik aus dem Krankenhausplan erkennen zu können. Infolge der zwischenzeitlichen Schließung des ehemaligen Krankenhauses S. werde der Bedarf an chirurgischen Betten in S. -X1. durch 89 Planbetten nicht gedeckt und es sei sachgerecht, zur Bedarfsdeckung die Bettenzahl ihrer leistungsfähigen Abteilung zu erhöhen. Sach- und rechtswidrig sei die Ausweisung der früheren chirurgischen Betten des ehemaligen Krankenhauses S. beim Beigeladenen, ohne zu regeln, ob und gegebenenfalls mit welchen Fachabteilungen eine Betriebsstätte in S. einzurichten sei. Im Übrigen nahm die Klägerin auf das Schreiben vom 22.4.2005 Bezug. 14 Die Beklagte wies den vorbezeichneten Widerspruch der Klägerin durch Bescheid vom 16.2.2006, zugestellt am 20.2.2006, als teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet zurück. Den gegen die unveränderte Ausweisung von 89 chirurgischen Betten gerichteten Widerspruch sah sie als unzulässig an, weil diese Bettenzahl bereits mit dem vorangegangenen, bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 18.7.2001 festgestellt worden sei und die Klägerin in der Folgezeit keinen konkreten und begründeten Antrag auf Erhöhung dieser Bettenzahl gestellt habe. Abgesehen davon sei der Widerspruch insoweit auch unbegründet, weil die Klägerin durch Bezugnahme auf ihre Ausführungen vom 22.4.2005 selbst vorgetragen habe, dass strukturelle Veränderungen infolge des anhaltenden medizinischen Fortschritts im Bereich der Chirurgie sowie der Einführung des DRG-Systems zu einem deutlichen Rückgang der Verweildauer im stationären Bereich geführt hätten, und weil sie selbst eine noch weiter reduzierte Auslastung der Krankenhauskapazität prognostiziert habe. Letzteres spräche eher sogar für eine Reduktion der Bettenzahl des T1. . W. -I3. im Bereich Chirurgie. Bezüglich der HNO-Betten sei der Widerspruch unbegründet. Im Verhandlungsverlauf habe die Klägerin sich mit den Sozialleistungspartnern auf die Herausnahme ihrer Belegabteilung HNO aus dem Krankenhausplan verständigt. Diesem Ursprungsvotum habe sich das Ministerium im Rahmen seiner Ermessensentscheidung angeschlossen. Ermessensfremde Überlegungen des Ministeriums seien nicht zu erkennen, zumal die Klägerin, wiederum durch Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 22.4.2005, selbst vorgetragen habe, dass ihre HNO-Belegabteilung augenblicklich nur zu ca. 40 % ausgelastet sei. 15 Am 8.7.2005 hatte die Klägerin auch Drittwiderspruch gegen den für den Beigeladenen erlassenen Feststellungsbescheid vom 28.6.2005 erhoben. 16 Zugleich hatte die Klägerin wegen des nachträglich angeordneten Sofortvollzugs jenes Bescheides außerdem ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren bei der 3. Kammer des erkennenden Gerichts anhängig gemacht. In jenem Verfahren bemängelte sie ergänzend zu ihren vorherigen Gründen die fehlende Erkennbarkeit der Erwägungen des Ministeriums, auf denen die einzelnen, nicht begründeten Regelungen des Bescheides vom 28.6.2005 beruhten, was vermuten lasse, dass kommunalpolitische Erwägungen den Ausschlag gegeben hätten. Bei einer Vorhaltung von 40 allgemeinchirurgischen Betten im Krankenhaus in S. werde es in S. -X1. insgesamt ein Überangebot an solchen Betten geben, was bei der Planungsentscheidung hätte berücksichtigt werden müssen. Die Klägerin betonte erneut, der Schließung ihrer HNO-Abteilung nur unter der Voraussetzung zugestimmt zu haben, dass in S. -X1. keine neue derartige Abteilung eingerichtet werde. Die Beklagte entgegnete, die Klägerin verfolge das rein wirtschaftliche Interesse, eigene Kapazitäten im Bereich HNO - entgegen der ursprünglichen Vereinbarung mit den Sozialleistungsträgern - zu erhalten und im Bereich Chirurgie auszubauen, und wies darauf hin, dass durch den Ergänzungsbescheid vom 4.7.2005 die Einrichtung einer Betriebsstelle des Beigeladenen in S. nicht zugelassen worden sei; dafür fehle es ohnehin noch an einer entsprechenden konkreten Willenserklärung des Krankenhausträgers. Die Klägerin werde durch die Planungsentscheidungen für den Beigeladenen im Vergleich zur bisherigen Situation gar nicht negativ betroffen, weil in der Allgemeinchirurgie der Versorgungsauftrag des Beigeladenen unter Einbeziehung der Betten des Krankenhauses S. um 88 Betten verringert worden sei und am Standort S. maximal 40 statt zuvor 54 allgemeinchirurgische Betten betrieben werden könnten, und weil es sich bei Einrichtung einer HNO-Belegabteilung am Standort S. - woran es bislang noch fehle - um keine zusätzliche Abteilung handeln würde, sondern um die bisher vom Beigeladenen am Standort H. geführte Abteilung, deren Kapazität zudem deutlich von 16 auf 10 Betten reduziert worden sei. Der Beigeladene machte geltend, dass der von der Beklagten festgestellte verminderte Bedarf an Planbetten für Chirurgie und HNO fehlerfrei sei, dass hinsichtlich der Allgemeinchirurgie von vornherein keine Konkurrenzsituation bestanden habe und daher keine Auswahlentscheidung erforderlich gewesen sei, weil die Klägerin keinen Antrag auf Ausweitung ihrer chirurgischen Abteilung gestellt habe und deren eigene Zahl chirurgischer Planbetten unangetastet geblieben sei, während sie bei ihm reduziert worden sei, und dass Entsprechendes für die HNO-Abteilung gelte, zumal nur eine vorhandene und zudem im Umfang reduzierte Abteilung von einem Betriebsstandort eines Krankenhauses an einen anderen verlagert werden solle. Der Feststellungsbescheid vom 28.6.2005 habe für ihn noch keine Betriebsstelle S. ausweisen können, weil bislang noch keine Fusion mit dem Krankenhaus in S. stattgefunden habe. 17 Die 3. Kammer des erkennenden Gerichts lehnte den vorläufigen Rechtsschutzantrag der Klägerin durch Beschluss vom 29.12.2005 - 3 L 455/05 - rechtskräftig ab u.a. mit der Begründung, die Klägerin habe sich nicht einer Auswahl für eine Planaufnahmeentscheidung unter Konkurrenten gestellt, denn beim Beigeladenen sei lediglich die Bettenzahl in der vorhandenen chirurgischen Abteilung aufgestockt und in der HNO-Abteilung sogar reduziert worden, und auch die Klägerin habe kein Begehren auf (Neu-)Aufnahme in den Krankenhausplan geltend gemacht, sondern sei bereits mit der Abteilung für Chirurgie im Krankenhausplan enthalten. 18 Am 20.3.2006 hat die Klägerin wegen des sie betreffenden Bescheides vom 5.7.2005 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung meint sie, durch ihr Schreiben vom 12.2.2004 i.V.m. dem Exposé der KHO vom 11.7.2003 einen wirksamen Antrag auf Erhöhung der Bettenzahl im Fachgebiet Chirurgie gestellt zu haben. Sie behauptet, die Beklagte habe den Wegfall der Betten des ehemaligen F. Krankenhauses S. dadurch kompensiert, dass sie die Zahl der entsprechenden Betten des Beigeladenen von 104 auf 130 erhöht und es dem Beigeladenen ermöglicht habe, diese Betten teilweise in einer (zweiten) Betriebsstelle S. unterzubringen, wie es bezüglich der zugewiesenen 40 allgemeinchirurgischen Betten inzwischen auch geschehen sei. Weil wegen des Ausscheidens des F. Krankenhauses S. aus dem Krankenhausplan über eine Erhöhung der Zahl chirurgischer Betten an anderen Kliniken zu entscheiden gewesen sei, habe eine Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 KHG unter Berücksichtigung ihres, der Klägerin, Versorgungsangebotes getroffen werden müssen. Auch bei einer Aufstockung bereits vorhandener Abteilungen sei eine Auswahl zu treffen, weil auch in solchen Fällen die Grundrechte von Krankenhäusern betroffen würden. An einer derartigen Entscheidung bezüglich der allgemeinchirurgischen Betten fehle es hier aber. Da die Beklagte durch Ausweisung von 10 HNO-Betten für den Beigeladenen einen entsprechenden Bedarf selbst bejaht habe, wären auch insoweit Auswahlerwägungen erforderlich gewesen, die jedoch nicht vorhanden und angesichts ihrer leistungsfähigen Belegabteilung auch nicht zu ihren Lasten rechtmäßig denkbar seien. Die Beklagte habe ihr ihren Hinweis auf eine generell rückläufige Kapazitätsauslastung der HNO-Abteilung in fehlerhafter Weise vorgehalten. Dem Beigeladenen dürfe es keinen Vorteil verschaffen, dass er zuvor mit 16 HNO-Betten in den Krankenhausplan aufgenommen gewesen sei. 19 Die Klägerin beantragt, 20 den Bescheid der Beklagten vom 5.7.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.2.2006 aufzuheben, soweit die Bettenzahl in der HNO-Belegabteilung von 9 auf 0 reduziert wird und im Fachgebiet Chirurgie auf 89 beschränkt bleibt, und die Beklagte zu verpflichten, über die Anträge der Klägerin auf Erhaltung der Betten im Fachgebiet HNO und Ausweisung einer höheren Bettenzahl im Fachgebiet Chirurgie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Sie nimmt Bezug auf ihre angefochtenen Bescheide und meint, dass weder eine Ausweisung von 9 Betten im Fachgebiet HNO noch von bis zu 54 Betten im Fachgebiet Chirurgie zur Disposition stehe. 24 Der Beigeladene beantragt ebenfalls, 25 die Klage abzuweisen. 26 Er meint, dass die Anzahl von 89 Betten im Fachgebiet Chirurgie bei der Klägerin bereits durch den früheren, von der Klägerin akzeptierten Bescheid der Beklagten vom 18.7.2001 bestandskräftig festgestellt worden sei und der streitige Bescheid vom 5.7.2005 diese Feststellung ohne konstitutive Wirkung lediglich wiederholt habe. Die Klägerin habe mit ihrem Schreiben vom 12.2.2004 keinen wirksamen Erhöhungsantrag gestellt und könne schon deshalb entsprechend der Auffassung des OVG NRW im Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1599/05 u.a. - sowie der 3. Kammer des erkennenden Gerichts im Beschluss vom 29.12.2005 - 3 L 455/05 - keine Auswahlentscheidung unter ihrer Einbeziehung beanspruchen. Jedenfalls sei die Klage bezüglich der chirurgischen Betten unbegründet, denn die Klägerin werde durch die fortbestehende Ausweisung von 89 Betten nicht beschwert. Für die Schließung der HNO-Abteilung der Klägerin, die sich hiermit im Februar 2004 sogar einverstanden erklärt habe, könne im Ergebnis nichts anderes gelten. Im Übrigen könne es nicht ermessenswidrig sein, wenn die Planungsbehörde dem eigenen Schließungsbegehren der Klägerin und deren wiederholtem Hinweis auf die außerordentlich stark rückläufigen Fallzahlen im stationären HNO-Bereich Rechnung trage. 27 Die Beklagte hat den Drittwiderspruch der Klägerin gegen den Feststellungsbescheid für den Beigeladenen vom 28.6.2005 durch Bescheid vom 21.6.2006 als unbegründet zurückgewiesen. Bereits am selben Tag hat die Klägerin deswegen das zeitgleich mit dem vorliegenden Verfahren verhandelte Verfahren 6 K 2162/06 anhängig gemacht. 28 In zwei weiteren am 17.4.2007 zeitgleich verhandelten Klageverfahren, an denen der Beigeladene beteiligt ist - 6 K 782/06 und 6 K 2467/06 -, hat sich die Trägerin des T1. . F1. -I3. H. gegen Feststellungsbescheide der Beklagten von Mitte 2005, u.a. den den Beigeladenen betreffenden Bescheid, gewandt. Zu einem jener Verfahren ist auch ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren anhängig gewesen (Beschlüsse des VG Minden vom 29.12.2005 - 3 L 469/05 - und nachfolgend des OVG NRW vom 6.4.2006 - 13 B 65/06 -, juris). 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 3 L 455/05, 3 L 469/05, 6 K 782/06, 6 K 2162/06 und 6 K 2467/06 sowie die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. 30 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 31 Die als solche statthafte Bescheidungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) hat nur teilweise Erfolg. Sie ist auch sonst zulässig und zudem begründet, soweit die Beklagte im Feststellungsbescheid vom 5.7.2005 in Gestalt des für die gerichtliche Überprüfung maßgebenden Widerspruchsbescheides (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) vom 16.2.2006 keine Betten mehr für eine HNO-Belegabteilung bei der Klägerin ausgewiesen hat; insoweit ist der streitige Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Soweit die Klage im Übrigen die Ausweisung von mehr als 89 allgemeinchirurgischen Betten bei der Klägerin zum Ziel hat, ist sie zumindest unbegründet. 32 Die Nichtausweisung von HNO-Betten beim T1. . W1. -I1. X1. ist rechtswidrig unabhängig davon, ob insoweit allein die speziellen Vorschriften des Krankenhausrechts oder zumindest ergänzend allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Regelungen anzuwenden sind. Die Ausweisung von HNO-Betten in der "Planungsregion H. " im Jahre 2005 war dadurch gekennzeichnet, dass sich der Bedarf an entsprechenden Betten gegenüber den zuvor ausgewiesenen Bettenzahlen (9 beim Krankenhaus der Klägerin, 16 beim Beigeladenen) unstreitig insgesamt erheblich reduziert hatte, wie die Klägerin selbst wiederholt betont hat ("nur noch 40 % Auslastung") und in der erheblich verminderten Bettenzuweisung für die "Planungsregion H. " (0 statt 9 Betten beim I1. der Klägerin, 10 statt 16 Betten beim Beigeladenen = insgesamt nur noch 10 statt 25 Betten) mit genau diesem Prozentsatz (10 : 25 = 40 %) deutlich zum Ausdruck kommt. Wenn ein Krankenhausträger - wie die Klägerin -, dessen Klinik bislang mit Planbetten in einem bestimmten medizinischen Fachgebiet im Krankenhausplan ausgewiesen war, weiterhin eine Bettenausweisung beansprucht, aber eine unveränderte Bettenausweisung für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung nicht mehr erforderlich ist, so dass die deswegen von der Planungsbehörde zu treffende Entscheidung eine Reduzierung oder gar vollständige Streichung der bisher ausgewiesenen Planbettenzahl zum Ergebnis hat, mag zweifelhaft sein, ob auch eine solche Entscheidung sich gegenüber dem von der Reduzierung betroffenen Krankenhaus ausschließlich nach krankenhausrechtlichen Vorschriften bestimmt oder aber ob - zumindest ergänzend - die Regelungen des § 49 VwVfG NRW über den Widerruf rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakte heranzuziehen sind. 33 VgI. BVerwG, Urteil vom 10.7.1980 - 3 C 136.79 -, BVerwGE 60, 269 (277) = DVBl. 1981, 263 = NJW 1980, 2773 = juris (dort Rdnrn. 56 - 58); OVG Koblenz, Urteil vom 6.11.1990 - 7 A 10025/88 -, NVwZ-RR 1991, 573; VG Minden, Urteil vom 29.8.2001 - 3 K 853/97 - (zur Herausnahme des Ev. Krankenhauses S. aus dem Krankenhausplan); Seiler/Vollmöller, Die Konkurrentenklage im Krankenhausrecht, DVBl. 2003, 235 (239 und Fußnote 49); Bruckenberger, Krankenhausplanung vor und nach dem GSG, KH 1997, 238 (242, drittletzter Absatz). 34 Diese Frage braucht im vorliegenden Verfahren nicht beantwortet zu werden, denn wegen der Nichtausweisung von HNO-Betten ist der streitige Bescheid auf jeden Fall rechtswidrig mit der Folge eines Neubescheidungsanspruchs der Klägerin insoweit. 35 Falls die speziellen krankenhausrechtlichen Regelungen einschlägig sind, gilt Folgendes: 36 Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) haben die Krankenhäuser nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind. Der Krankenhausplan (§ 6 KHG) wird in Nordrhein-X2. vom zuständigen Landesministerium aufgestellt und fortgeschrieben (§ 13 Abs. 1 KHG NRW). Auf der Grundlage der Rahmenvorgaben des Krankenhausplans (§§ 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 14 Abs. 1 KHG NRW) legt das zuständige Ministerium gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 KHG NRW insbesondere Leistungsstrukturen, Planbettenzahlen (§ 13 Abs. 2 Satz 5 KHG NRW) und Behandlungsplätze (§ 13 Abs. 2 Satz 6 KHG NRW) fest. Hierzu legen die Krankenhausträger und die Verbände der Krankenkassen ein von ihnen gemeinsam und gleichberechtigt erarbeitetes regionales Planungskonzept zur Fortschreibung des Krankenhausplans vor (§ 16 Abs. 1 Satz 2 KHG NRW). Soweit ein regionales Planungskonzept nicht vorgelegt wird, entscheidet das zuständige Ministerium gemäß § 16 Abs. 5 Satz 1 KHG NRW von Amts wegen über die Fortschreibung des Krankenhausplans. Eine solche Ministeriumsentscheidung wird ebenso wie ein regionales Planungskonzept durch Bescheid nach § 18 KHG NRW an den Krankenhausträger Bestandteil des Krankenhausplans (§ 16 Abs. 6 Satz 1 KHG NRW). 37 Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 KHG NRW wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan durch Bescheid der zuständigen Behörde festgestellt. Zuständig für den Erlass dieses Bescheides, der u.a. die Zahl und die Art der Abteilungen mit ihrer Bettenzahl und ihren Plätzen enthält (§ 18 Abs. 1 Satz 2 KHG NRW), ist in Nordrhein-X2. die jeweilige Bezirksregierung (§ 40 Abs. 1 Satz 2 KHG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Krankenhauswesens vom 22.2.2000, GV. NRW 2000, 222) - hier die Beklagte -. Nicht bereits der Krankenhausplan selbst, sondern erst der genannte Feststellungsbescheid entfaltet unmittelbare Rechtswirkung nach außen und kann vom betroffenen Krankenhausträger einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterzogen werden (§ 8 Abs. 1 Satz 4 KHG). 38 Vgl. BVerwG, Urteile vom 26.3.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 = DVBl. 1981, 975 = NJW 1982, 710, vom 25.7.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38 = DVBl. 1986, 55 = NJW 1986, 796, und vom 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318 = MedR 1988, 263 = Buchholz 451.74 § 8 Nr. 11; VG Aachen, Urteil vom 30.6.1997 - 4 L1. 4509/94 -, m.w.N.; Pant/Prütting, KHG NRW, Komm., 2. Aufl. 2000, § 18 Rdnr. 1. 39 Entsprechendes gilt im Verhältnis zwischen regionalem Planungskonzept bzw. Entscheidung des Ministeriums nach § 16 Abs. 5 Satz 1 KHG NRW einerseits und dem nachfolgenden Bescheid an den Krankenhausträger andererseits. Wieder erst gegen diesen Bescheid ist für den betroffenen Krankenhausträger der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben (§ 16 Abs. 6 Satz 2 KHG NRW). 40 Vgl. VG Minden, Urteil vom 31.1.2001 - 3 K 4579/98 -. 41 Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Bei der nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG zu treffenden Entscheidung ist zwischen zwei Entscheidungsstufen zu differenzieren: Auf der ersten Stufe ist entsprechend § 1 Abs. 1 KHG zu prüfen, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen geeignet sind. Übersteigt die Zahl der Betten, die in den dafür geeigneten Krankenhäusern vorhanden sind, die Zahl der für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten, ist auf der zweiten Stufe gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 1 KHG eine Auswahlentscheidung zwischen sämtlichen in Betracht kommenden bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern zu treffen. 42 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209 = DVBl. 1990, 989 = NJW 1990, 2306; BVerwG, Urteile vom 25.7.1985 - 3 C 25.84 - und vom 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, jew. a.a.O.; VGH Mannheim, Urteil vom 20.12.2006 - 9 S 2182/06 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24.8.2005 - 7 L 210/05 -, ZMGR 2005, 274 = juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 18.7.2006 - 2 L1. 72/06 -, juris; Thier, Konkurrentenschutz im Krankenhausplanungsrecht, KH 2002, 808 (810); Seiler/Vollmöller, a.a.O., S. 239. 43 Nach den vorgenannten Grundsätzen hatte die Planungsbehörde bezüglich der Ausweisung von HNO-Betten eine Auswahlentscheidung unter Einbeziehung des Krankenhauses der Klägerin zu treffen. 44 Im Gebiet des Kreises H. besteht hinsichtlich der krankenhausplanmäßigen Feststellung von HNO-Planbetten ein Bedarf, der noch nicht durch eine bestandskräftige Entscheidung gedeckt ist. Denn die Klägerin hat den Bescheid der Beklagten vom 28.6.2005, der u.a. eine solche Bettenausweisung zu Gunsten des Beigeladenen zum Inhalt hat, zunächst rechtzeitig mit einem Widerspruch und nach dessen Zurückweisung mit der im Verfahren 6 K 2162/06 erhobenen Klage angefochten; weitere Planbettenzuweisungen im Fachgebiet Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde für ein Krankenhaus im Kreis H. sind nicht erfolgt. Hinsichtlich dieses Fachgebietes ist zwischen den Beteiligten außerdem unstreitig - und auch ohne eine nähere Bedarfsanalyse 45 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25.7.1985 - 3 C 25.84 -, a.a.O., und Beschluss vom 31.5.2000 - 3 B 53.99 -, Buchholz 451.74 § 6 Nr. 5, m.w.N.; Pant/Prütting, a.a.O., § 13 Rdnr. 12 46 für die Kammer auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen offenkundig -, dass ein Bedarf als solcher an der Ausweisung entsprechender Planbetten im Kreis H. besteht. Mit welcher genauen Bettenzahl ein derartiger Bedarf zu bejahen ist, ist an dieser Stelle unerheblich. 47 Außerdem hat die Kammer - ebenso wie offenbar alle Beteiligten - keinen Zweifel daran, dass das T1. . W1. -I1. X1. in gleicher Weise wie das Städtische Klinikum H. den aus § 1 Abs. 1 KHG abgeleiteten, gerichtlich voll überprüfbaren Anforderungen genügt, die im Rahmen des § 8 KHG an die Bedarfsgerechtigkeit, 48 vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 -, a.a.O., und vom 4.3.2004 - 1 BvR 88/00 -, NJW 2004, 1648 = KH 2004, 486 = GesR 2004, 296; BVerwG, Urteil vom 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, a.a.O., und Beschluss vom 31.5.2000 - 3 B 53.99 -, a.a.O.; Pant/Prütting, a.a.O., § 13 Rdnr. 26, 49 die Leistungsfähigkeit 50 vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 -, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 16.1.1986 - 3 C 37.83 -, NJW 1986, 1561 = Buchholz 451.74 § 8 Nr. 9, vom 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, a.a.O., und vom 25.3.1993 - 3 C 69.90 -, DVBl. 1993, 1218 = NJW 1993, 3008 = Buchholz 451.74 § 1 Nr. 8; Pant/ Prütting, a.a.O., § 13 Rdnr. 27 51 und - wenn mehrere bedarfsgerechte und leistungsfähige Krankenhäuser in Betracht kommen, die insgesamt ein Überangebot erzeugen würden - die Wirtschaftlichkeit bzw. Kostengünstigkeit (mit Blick auf sozial tragbare Pflegesätze) 52 vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 26.3.1981 - 3 C 134.79 -, a.a.O.; Pant/Prütting, a.a.O., § 13 Rdnr. 28 53 eines die Aufnahme in den Krankenhausplan begehrenden Krankenhauses zu stellen sind. Für die etwaige Annahme, das Städtische Klinikum H. könnte HNO-Leistungen zu einem erkennbar günstigeren Pflegesatz als das I1. der Klägerin erbringen und damit kostengünstiger sein, fehlt es an jedem Anhaltspunkt, zumal bei den Merkmalen der Leistungsfähigkeit und Kostengünstigkeit einer Diskussion über die betriebswirtschaftlichen Gründe (etwaiger) unterschiedlicher Kosten nicht mit dem Hinweis auf die "Fallpauschalenregelung" ausgewichen werden dürfte. 54 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.3.2004 - 1 BvR 88/00 -, a.a.O. 55 Kam demzufolge innerhalb der "Planungsregion H. ", gegen deren Festlegung durch das zuständige Ministerium als Planungsbehörde auch ohne Einbeziehung des Bereichs der kreisfreien Stadt C1. keine rechtlichen Bedenken bestehen, 56 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.4.2006 - 13 B 66/06 -, juris, 57 für eine Ausweisung von Planbetten im Fachgebiet HNO neben dem Beigeladenen auch das Krankenhaus der Klägerin in Betracht, so war zwischen diesen beiden Kliniken eine Auswahlentscheidung zu treffen. Das Erfordernis einer solchen Auswahlentscheidung kann entgegen der Auffassung der Beklagten und des Beigeladenen nicht mit dem Argument verneint werden, dass die Klägerin sich der Auswahl für eine Planaufnahmeentscheidung unter mehreren Konkurrenten nicht (mehr) gestellt habe. 58 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1599/05 u.a. -, NVwZ 2006, 481 = GesR 2006, 86 = ZMGR 2005, 358. 59 Denn die Klägerin hatte mit ihrem Schreiben vom 22.4.2005 im Anhörungsverfahren erklärt, dass sie sich wegen der ihren Interessen zuwider laufenden zwischenzeitlichen Strukturvorschläge der Beklagten und des Ministeriums an ihr früher erklärtes Einvernehmen mit den Sozialleistungsträgern bezüglich ihrer Fachabteilungsstruktur und Bettenkapazität - das einen Verzicht auf eine HNO- Belegabteilung einschloss - nicht mehr gebunden fühlte (was übrigens das Ministerium in seinem Erlass vom 31.5.2005 an die Beklagte sogar ausdrücklich erwähnt hatte), und dadurch unmissverständlich deutlich gemacht, dass sie weiterhin die Ausweisung von HNO-Betten für sich beanspruchte. Ob die Begründung, die sie für den Widerruf ihres Einvernehmens angab, objektiv zutreffend war, ist insoweit ohne Belang. 60 Die zwischen mehreren gleichermaßen bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern von der Planungsbehörde zu treffende Auswahlentscheidung muss alle geeigneten Krankenhäuser mit bereits vorhandenen und auch mit nur erst geplanten entsprechenden Betten - unbeschadet einer etwa bereits erfolgten Aufnahme eines oder einiger von ihnen in den Krankenhausplan - berücksichtigen, um nicht von vornherein jeden Neuzugang in der Krankenhauslandschaft verfassungswidrig zu verhindern. 61 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.3.2004 - 1 BvR 88/00 -, a.a.O.; VGH Mannheim, Beschluss vom 20.12.2006 - 9 S 2182/06 -, a.a.O., m.w.N.; VG Karlsruhe, Urteil vom 18.7.2006 - 2 K 72/06 -, juris; Seiler/Vollmöller, a.a.O., S. 239; Thier, Krankenhausplanung und Konkurrentenschutz, KH 2004, 993 (996, IV.2); wohl a.A.: Stollmann, Vorläufiger Rechtsschutz von Konkurren- ten im Krankernhausrecht, NVwZ 2006, 425 (426, III a.E.: "bestandskräftige Bescheide vermitteln dem Krankenhausträger ei-ne gesicherte Rechtsposition, die ihm nicht mehr entzogen wer-den darf"). 62 Die Tatsache, dass die HNO-Belegabteilungen der Klägerin und des Beigeladenen bereits in den früheren Feststellungsbescheiden für diese beiden Krankenhäuser jeweils mit einer höheren Bettenzahl (9 bzw. 16) ausgewiesen worden waren, steht somit aus verfassungsrechtlichen Gründen der Notwendigkeit einer zwischen diesen Kliniken neu zu treffenden Auswahlentscheidung nicht entgegen. Keine derjenigen Kliniken, die um die Neufeststellung einer - wegen gesunkenen Bedarfs insgesamt zu verringernden - Planbettenzahl für ein bestimmtes Fachgebiet konkurrieren, kann Bestandsschutz in Höhe der bislang für ihre Fachabteilung ausgewiesenen Planbettenzahl beanspruchen. 63 Die Ausübung des Auswahlermessens, deren Rechtmäßigkeit mit Rücksicht auf die Wahrung der Chancengleichheit der Konkurrenten nicht erst bezogen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, sondern bereits für den Zeitpunkt der Behördenentscheidung zu beurteilen ist, 64 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1599/05 u.a. -, a.a.O., 65 ist zwar gerichtlich nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfbar (§ 114 Satz 1 VwGO). In diesem Rahmen ist aber zumindest zu untersuchen, ob die verantwortliche Planungsbehörde - in Nordrhein-X2. ist dies gemäß § 13 Abs. 1 KHG NRW das zuständige Ministerium 66 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.11.2005 - 13 B 1599/05 u.a. -, a.a.O., sowie vom 6.4.2006 - 13 B 65/06 -, juris, und - 13 B 66/06 -, a.a.O.; Pant/Prütting, a.a.O., § 18 Rdnr. 10 67 (Mitte 2005 das Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie) - von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, die rechtlich einschlägigen Maßstäbe beachtet und keine sachfremden Erwägungen angestellt hat. 68 Vgl. BVerwG, z.B. Urteil vom 25.7.1985 - 3 C 25.84 -, a.a.O.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24.8.2005 - 7 L 210/05 -, ZMGR 2005, 274 = juris, m.w.N.; Seiler/Vollmöller, a.a.O., S. 236; vgl. zu einzelnen Ermessenskriterien: BVerfG, Beschluss vom 4.3.2004 - 1 BvR 88/00 -, a.a.O., unter II 2 b dd; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24.8.2005 - 7 L 210/05 -, a.a.O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 18.7.2006 - 2 L1. 72/06 -, juris (dort Rdnrn. 34 und 35); Keil-Löw, Die Kündigung des Versorgungsvertrags eines Plankrankenhauses nach § 110 SGB V, Frankfurter Abhandlungen zum Sozialrecht Bd. 2, 1994, S. 82. 69 Eine solche rechtliche Überprüfung ist allerdings nur möglich, wenn die maßgebenden Ermessenserwägungen der Planungsbehörde überhaupt dargelegt worden sind. Schon der nach Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich garantierte gerichtliche Rechtsschutz setzt voraus, dass die Behörde offenbart, von welchen Gesichtspunkten sie sich bei der Ausübung des Ermessens hat leiten lassen. 70 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.9.2006 - 1 C 20.05 -, BayVBl. 2007, 218 = AuAS 2007, 3 = ZAR 2007, 66 = juris (dort Rdnr. 18); Pant/Prütting, a.a.O., § 18 Rdnrn. 1, 6, 11 und 24. 71 Gemäß bzw. zumindest entsprechend oder analog Satz 3 des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW, der dem vorgenannten Zweck dient, hat auf diese Darlegung auch der Krankenhausträger als Adressat des Feststellungsbescheides nach § 18 Abs. 1 KHG NRW - hier also die Klägerin als Empfängerin des streitbefangenen Bescheides vom 5.7.2005, mit dem ihr Antrag auf Ausweisung von HNO-Belegbetten der Sache nach abgelehnt wurde - grundsätzlich, abgesehen lediglich von den Ausnahmetatbeständen des § 39 Abs. 2 VwVfG NRW, einen Anspruch, vor allem weil der Adressat eines Bescheides in aller Regel nur auf diese Weise die Auffassung der Behörde erkennen kann. 72 Dass § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW möglicherweise nicht unmittelbar, sondern nur entsprechend oder analog Anwendung findet, beruht darauf, dass die Beklagte als diejenige Behörde, die den streitigen Feststellungsbescheid zu erlassen hat, keine eigene Ermessensentscheidung trifft, sondern dem Adressaten des Bescheides lediglich die Ermessensentscheidung einer anderen Behörde (des Ministeriums als Planungsbehörde), deren Entscheidung selbst nicht rechtsbehelfsfähig ist, mitzuteilen hat. Auch bei dieser atypischen Rechtskonstruktion muss aus verfassungsrechtlichen, rechtsstaatlichen Gründen (Art. 1 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG) eine behördliche Ermessensentscheidung, zumal wenn sie Grundrechte des Adressaten berührt (hier: Art. 12 Abs. 1 GG), den üblichen an sie zu stellenden Begründungsanforderungen, wie sie z.B. in § 39 VwVfG NRW näher bestimmt werden, genügen. 73 Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 9.12.1992 - 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262 = DVBl. 1993, 503 = DÖV 1993, 480 = NVwZ 1993, 677 = juris (dort insbes. Rdnr. 21), zu einer Berufszugangsprüfung; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm., 9. Aufl. 2005, § 39 Rdnr. 4 (und 8), m.w.N. 74 Das Begründungserfordernis gilt nicht nur, wenn der Behörde ein Planungs- oder Handlungsermessen auf der Rechtsfolgenseite, sondern ebenso, wenn ihr - wie im Falle des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG - ein Beurteilungsermessen auf der Tatbestandsseite eingeräumt ist. 75 Vgl. Seiler/Vollmöller, a.a.O., S. 237. 76 Die aus § 39 Abs. 1 VwVfG NRW folgende Begründungspflicht wird bekräftigt durch § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 KHG NRW, wonach der Feststellungsbescheid (auch) die für inhaltliche Beschränkungen maßgebenden Gründe zu enthalten hat. 77 Es genügt deshalb nicht, dass die für den Erlass des Feststellungsbescheides zuständige Bezirksregierung sich (lediglich) auf die Planungsergebnisse des Ministeriums als Planungsbehörde stützt und diese als Begründung für ihren Bescheid benutzt. 78 So aber - zumindest missverständlich formulierend - Keil- Löw, a.a.O., S. 60. 79 Nach diesen Maßgaben leidet der streitige Bescheid zumindest an einem Begründungsmangel. 80 Die Beklagte als diejenige Behörde, die im Außenverhältnis zur Klägerin die Entscheidung der Planungsbehörde nach § 16 Abs. 5 Satz 1 KHG NRW einschließlich deren Auswahlentscheidung zwischen dem Krankenhaus der Klägerin und dem Beigeladenen bezüglich der Ausweisung einer HNO-Abteilung durch Erlass eines Feststellungsbescheides umzusetzen hatte, wäre gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW gehalten gewesen, zumindest im Rahmen des die Klägerin betreffenden Bescheides vom 5.7.2005 - ob auch im Rahmen des an den Beigeladenen gerichteten Bescheides vom 28.6.2005, kann dahinstehen - alle wesentlichen und tatsächlichen Gründe mitzuteilen, die das Ministerium als Planungsbehörde zu seiner Entscheidung bewogen hatten, und dabei insbesondere gemäß bzw. entsprechend oder analog § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW die entscheidungstragenden Ermessensgesichtspunkte des Ministeriums offenzulegen. Sollten der Beklagten jene Gründe nicht im Einzelnen bekannt gewesen sein - was sie in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts für das Parallelverfahren 6 K 782/06 eingeräumt hat -, hätte sie beim Ministerium entsprechend nachfragen müssen, und das Ministerium wäre spätestens dann verpflichtet gewesen, seine Ermessenserwägungen in für eine spätere Überprüfung geeigneter Form darzulegen. 81 Im vorliegenden Fall ist es sowohl der Klägerin als auch der Kammer unmöglich zu erkennen, von welchen Gesichtspunkten das Ministerium bei der Ausübung seines Auswahlermessens zu Lasten des I3. der Klägerin hinsichtlich der Ausweisung von HNO-Betten in der Planungsregion H. letztlich ausgegangen ist. Die Planungsbehörde war mit der Nichtausweisung von HNO-Betten für das T1. . W1. -I1. - entgegen der Behauptung der Beklagten im Feststellungsbescheid - nicht einer (noch gültigen) Erklärung der Klägerin gefolgt (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW), und die zu dieser Nichtausweisung führende Auffassung der Planungsbehörde ist für die Klägerin - wiederum entgegen der Behauptung der Beklagten - ohne Mitteilung der Begründung auch keineswegs ohne weiteres erkennbar (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 VwVfG NRW), zumal das Ministerium ausweislich seines Erlasses an die Beklagte vom 31.5.2005 selbst davon ausging, dass die Klägerin sich an ihr früher erklärtes Einvernehmen mit den Sozialleistungsträgern und damit ihren Verzicht auf eine HNO-Belegabteilung nicht mehr gebunden fühlte. Die Voraussetzungen der weiteren Ausnahmetatbestände des § 39 Abs. 2 VwVfG NRW, unter denen die Darlegung der entscheidungserheblichen Ermessenserwägungen vorliegend entbehrlich gewesen wäre, liegen offenkundig nicht vor. 82 Das Ministerium hat schon bei seinem ursprünglichen Strukturvorschlag von Anfang November 2004 keine Begründungen für die Aufteilung der von ihm in einer Tabelle aufgelisteten Planbetten (lediglich) auf die vier für einen Krankenhausverbund vorgesehen gewesenen Kliniken gegeben. Das haben jene vier Kliniken selbst seinerzeit umgehend beanstandet. Nach Durchführung des folgenden Anhörungsverfahrens unter Beteiligung der Klägerin hat das Ministerium in seinem an die Beklagte gerichteten Erlass vom 31.5.2005 zwar die unterschiedlichen Äußerungen der Betroffenen im Anhörungsverfahren referiert, diese Äußerungen, soweit sie das T1. . W1. -I1. und u.a. dessen Antrag auf fortdauernde Ausweisung von HNO-Betten betrafen, aber nur um den Satz ergänzt, dass der Feststellungsbescheid auf der Grundlage des vorgeschlagenen Planungskonzeptes erteilt werden solle. Entsprechend ausschließlich ergebnisbezogen sind die Äußerungen des Ministeriums in diesem Erlass zu den weiteren betroffenen Kliniken. Unter Hinweis auf die gravierenden Meinungsunterschiede im Kreis H. bat das Ministerium die Beklagte in diesem Erlass abschließend, "auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen" Feststellungsbescheide für die einzelnen Krankenhäuser zu erteilen; es sei ihm bekannt, dass Einvernehmen nicht zu erzielen gewesen sei, und es "habe versucht, eine vertretbare Struktur für die betroffenen Krankenhäuser zu erarbeiten"; es bleibe "abzuwarten, ob und inwieweit auch aufgrund rechtlicher Schritte Änderungen erforderlich sein werden." 83 Irgendwelche für die betroffenen Kliniken oder einen Außenstehenden nachvollziehbaren, sachbezogenen Argumente für die konkrete Aufteilung von Planbetten auf die einzelnen betroffenen Krankenhäuser, u.a. auf das T1. . W1. - I1. und das T3. Klinikum H. , sind weder den vorzitierten, der Klägerin ohnehin niemals direkt zur Kenntnis gegebenen Ausführungen des Ministeriums noch sonstigen in den Verwaltungsvorgängen des vorliegenden Verfahrens und der weiteren drei zum gleichen Sachverhaltskomplex am 17.4.2007 verhandelten Verfahren zu entnehmen. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, welche sachlichen Erwägungen, die für eine Ausweisung von HNO-Planbetten beim Beigeladenen anstatt beim Krankenhaus der Klägerin sprechen konnten, das Ministerium als diejenige Behörde, die allein die notwendige Ermessensentscheidung zu treffen hatte, selbst für ausschlaggebend angesehen hat, dass das Ministerium bei seiner - unterstellten - Abwägung alle entscheidungserheblichen Umstände, also auch alle für die Klägerin sprechenden Gesichtspunkte, angemessen berücksichtigt und vertretbar gewichtet hat und - vor allem - dass das Ministerium seine Gründe objektiv ersichtlich und nachvollziehbar zu irgendeinem Zeitpunkt dargelegt hat. Ein Vermerk der Beklagten vom 11.7.2005 im Verwaltungsvorgang zum Verfahren 6 K 2162/06 über ein Telefonat mit dem Ministerium betreffend (Nicht-)Angaben zum Krankenhausstandort S. spricht vielmehr dafür, dass das Ministerium eine Darlegung seiner Gründe insgesamt sogar bewusst vermieden hat. 84 An der gebotenen erkennbaren und fehlerfreien Darlegung aller Gründe, die nach Ansicht der Planungsbehörde für die Auswahlentscheidung zu Lasten des Krankenhauses der Klägerin und damit die sinngemäße Ablehnung dessen Antrags auf fortdauernde Zuweisung von Planbetten für eine HNO-Belegabteilung tragend waren, fehlt es auch im Ausgangs- und im Widerspruchsbescheid der Beklagten. Die Begründung des Widerspruchsbescheides, soweit sie im vorliegenden Zusammenhang von Interesse ist, schließt es nicht einmal aus, dass der von der Beklagten behaupteten Ermessensentscheidung des Ministeriums eine falsche Tatsache zu Grunde lag. Denn die Beklagte hat als Tatsachengrundlage der angeblichen Ermessensentscheidung des Ministeriums behauptet, dass die Klägerin sich mit den Sozialleistungspartnern auf die Herausnahme ihrer Belegabteilung HNO aus dem Krankenhausplan NRW verständigt habe, was seit dem Schreiben der Klägerin vom 22.4.2005 - das die Beklagte im Widerspruchsbescheid übrigens ausdrücklich ansprach - objektiv nicht mehr zutraf. Neben der Erwähnung dieser falschen Tatsache, deren angebliche Berücksichtigung dazu führen würde, dass das Ministerium insoweit von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen wäre - was dessen Ermessensentscheidung im vorliegenden Verfahren unheilbar rechtswidrig machen wür-de -, beschränkten sich die einschlägigen Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid auf die Allgemeinplätze, sie vermöge nicht zu erkennen, dass der Entscheidung des Ministeriums ermessensfremde Überlegungen zu Grunde gelegen hätten, und die Ausführungen der Klägerin seien angemessen berücksichtigt worden. Die tatsächlichen entscheidungstragenden Gründe des Ministeriums und die tatsächlich insgesamt gegeneinander abgewogenen Gesichtspunkte wurden im Widerspruchsbescheid weiterhin nicht benannt. 85 Da hier schon der streitige Bescheid und der Widerspruchsbescheid jedenfalls nicht dem Begründungserfordernis genügen und die Begründung im erforderlichen Umfang auch nicht bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens nachgeholt wurde (§ 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW) - ungeachtet der Frage, ob eine solche Nachholung der Begründung in den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG überhaupt mit heilender Wirkung möglich wäre (dazu sogleich) -, kann für den hypothetischen Fall, dass die tragenden Ermessensgründe des Ministeriums im Feststellungsbescheid vollständig aufgeführt worden wären, offen bleiben, auf welche Weise das Ministerium selbst diese seine Gründe zuvor, überprüfbar für einen Dritten, hätte dokumentieren müssen, um den Erfordernissen des Art. 19 Abs. 4 GG und des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW zu genügen. 86 Auf § 114 Satz 2 VwGO, wonach die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, sowie auf § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW könnte die Beklagte sich im Übrigen schon deshalb nicht berufen, weil es nicht an der ausreichenden Darlegung ihrer eigenen Ermessenserwägungen, sondern solcher des Ministeriums fehlt und weil, wie bereits erwähnt, die Rechtmäßigkeit des Auswahlermessens nicht erst bezogen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, sondern bereits für den Zeitpunkt der Behördenentscheidung zu beurteilen ist. 87 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1599/05 u.a. -, a.a.O. 88 Bei alledem kann dahingestellt bleiben, ob das Ministerium überhaupt ein Auswahlermessen ausgeübt oder, falls es der Auffassung gewesen sein sollte, eine eigentliche Auswahlentscheidung sei nicht vorzunehmen gewesen, hiervon gänzlich abgesehen hat. Sollte es an einer Ermessensausübung vollkommen fehlen, wäre die der Sache nach erfolgte Ablehnung des auf Ausweisung von HNO-Betten gerichteten Antrags des T1. . W1. -I3. schon wegen Ermessensnichtgebrauchs der Planungsbehörde rechtswidrig. 89 Der sich aus dem Begründungsmangel ergebende Neubescheidungsanspruch der Klägerin wird nicht durch § 46 VwVfG NRW ausgeschlossen. Nach jener Norm kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zu Stande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Zwar ist die aus § 39 Abs. 1 VwVfG NRW bzw. unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Begründungspflicht ein Verfahrenserfordernis im vorgenannten Sinne. 90 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.1987 - 5 C 26.84 -, BVerwGE 78, 101 (113) = DÖV 1988, 389 = NVwZ 1988, 829, zum entsprechenden § 42 Satz 1 SGB X. 91 Jedoch ist es vorliegend alles andere als offensichtlich, dass der Begründungsmangel die Auswahlentscheidung des Ministeriums in der Sache nicht beeinflusst hat. Das Gegenteil ist vielmehr ebenso nahe liegend. 92 Wegen des Begründungsdefizits, an dem die getroffene Auswahlentscheidung zwischen dem Krankenhaus der Klägerin und dem Beigeladenen hinsichtlich der Ausweisung von HNO-Planbetten leidet, und des schon daraus folgenden Neubescheidungsanspruchs der Klägerin bedarf es keiner Entscheidung, ob bereits das der Auswahlentscheidung vorgeschaltete notwendige Anhörungsverfahren (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KHG, § 28 Abs. 1 VwVfG NRW) 93 vgl. Vollmöller, Anm. zum Beschluss des BVerfG vom 14.1.2004, DVBl. 2004, 433 (434); Thier, Konkurrentenschutz im Krankenhausplanungsrecht, a.a.O., S. 812 94 deshalb fehlerhaft war, weil das Ministerium den betroffenen Krankenhäusern zuvor nicht mitgeteilt hatte, aus welchem Grunde es welches von ihnen mit Planbetten für eine Belegabteilung HNO in den Krankenhausplan (weiterhin) aufzunehmen beabsichtigte, 95 vgl. Thier, a.a.O., 96 und ob auch ein derartiger etwaiger Anhörungsmangel zur Klagestattgabe hätte führen müssen. 97 Am vorstehenden Ergebnis würde sich nichts ändern, wenn die streitbefangene Entscheidung des Ministeriums über die Ausweisung von HNO-Betten in der Planungsregion H. - ergänzend zu den krankenhausrechtlichen Sonderregelungen oder ausschließlich - nach § 49 VwVfG NRW zu beurteilen sein sollte. Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW ist unter bestimmten, in den dortigen Nrn. 1 bis 5 aufgezählten Voraussetzungen der Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes möglich. Der frühere Feststellungsbescheid vom 18.7.2001, mit dem für das T1. . W1. -I1. 9 HNO-Belegbetten ausgewiesen worden waren, war ein die Klägerin begünstigender Verwaltungsakt. Der Widerruf eines solchen Verwaltungsaktes erfordert aber ebenfalls eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung, an deren notwendiger Begründung es nach den obigen Ausführungen - ungeachtet der sonstigen Voraussetzungen des § 49 VwVfG NRW - jedenfalls fehlt. 98 Die Klage ist demgegenüber zumindest unbegründet - ihre Zulässigkeit insoweit (Klagebefugnis der Klägerin gemäß § 42 Abs. 2 VwGO?) kann dahinstehen -, soweit sie im Übrigen die Ausweisung von mehr als 89 allgemeinchirurgischen Betten für das Krankenhaus der Klägerin im Krankenhausplan des Landes Nordrhein-X2. zum Ziel hat. Denn insoweit wird die Klägerin durch den streitigen Feststellungsbescheid jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 99 Dies gilt ungeachtet der Frage, ob die Planungsbehörde über die gesamte Neuausweisung allgemeinchirurgischer Betten in der Planungsregion H. im Jahre 2005 durch Ausübung von Auswahlermessen zwischen mehreren dafür geeigneten Kliniken zu entscheiden hatte, gegebenenfalls sowohl bei Anwendung allein der speziellen krankenhausrechtlichen Regelungen als auch - ergänzend oder ausschließlich - des § 49 VwVfG NRW. Es spricht allerdings viel dafür, dass eine solche Auswahlentscheidung ebenso wie bei der Neufeststellung der HNO-Betten erforderlich war. 100 Im Jahre 2005 war (auch) der Bedarf an allgemeinchirurgischen Betten im genannten Plangebiet gegenüber den früher festgestellten Bettenzahlen sehr stark rückläufig, was als solches selbst von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen und durch die Tatsache dokumentiert wird, dass die jeweils neu festgestellte Bettenzahl in der Allgemeinchirurgie gegenüber der früheren Zahl nur bei der Klägerin gleich blieb (89), während sie beim Beigeladenen (von 74 auf 40), beim T1. . F1. - I1. H. (von 110 auf 101) und bei den Krankenhäusern I4. und W2. (von zusammen 93 auf 55 in I4. ) sehr deutlich gesenkt wurde; zudem fielen die für das Evangelische Krankenhaus S. früher festgestellten 54 Betten ersatzlos weg. Im Kreis H. führten die Feststellungsbescheide des Jahres 2005 somit zu einem Rückgang ausgewiesener allgemeinchirurgischer Betten von früher (89 + 74 + 110 + 93 + 54 =) 420 auf jetzt noch (89 + 40 + 101 + 55 =) 285 Planbetten, also zu einem Rückgang von über 30 %. Dass dieser Rückgang teilweise dadurch bedingt wurde, dass für die chirurgischen Teilfachgebiete Unfallchirurgie und Viszeralchirurgie erstmals Planbetten festgestellt wurden (jeweils 30 beim Beigeladenen), ändert nichts an der Tatsache eines deutlich verringerten Bedarfs an allgemeinchirurgischen Betten, die im vorliegenden Verfahren ausschließlich im Streit stehen. Bis auf die Klägerin haben alle anderen Kliniken bzw. Klinikverbünde im Kreis H. eine Verringerung ihrer zuvor im Krankenhausplan ausgewiesenen allgemeinchirurgischen Planbettenzahl hinzunehmen gehabt. Damit gab es Mitte 2005 zwar keinen Bedarf an zusätzlichen allgemeinchirurgischen Planbetten, die gegebenenfalls zur Verteilung auf mehrere geeignete Krankenhäuser angestanden hätten und gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG zur Ausübung von Auswahlermessen hätten führen müssen. Aber die verringerte Anzahl benötigter allgemeinchirurgischer Betten dürfte es in gleicher Weise erfordert haben, eine Auswahlentscheidung zwischen den solche Betten bereits vorhaltenden, grundsätzlich also offenbar geeigneten Kliniken im Kreis H. - also z.B. zwischen dem Krankenhaus der Klägerin und dem Beigeladenen -, von denen sich (entsprechend den obigen Ausführungen der Kammer zu den HNO-Betten) keine auf Bestandsschutz ihrer Bettenzahl hätte berufen können, über die Neuaufteilung dieser Betten zu treffen. Insoweit dürfte grundsätzlich derselbe rechtliche Maßstab wie für die Beurteilung der Neuausweisung von HNO-Belegbetten gelten. Denn die Planungsbehörde hatte nur über die Frage zu entscheiden, welche Kliniken im Kreis H. in welchem Umfang an der Reduzierung auszuweisender allgemeinchirurgischer Planbetten beteiligt werden sollten; die Ausweisung zusätzlicher derartiger Planbetten, wie von der Klägerin begehrt, stand überhaupt nicht in Rede. 101 Dass im Bescheid für den Beigeladenen vom 28.6.2005 für die Chirurgie insgesamt mehr Betten als zuvor festgestellt wurden (130 statt 104), ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn in dieser Summe sind Teilfachgebiete enthalten (Gefäß-, Unfall- und Viszeralchirurgie), die beim Krankenhaus der Klägerin nicht vorgehalten werden und die zudem einer von der Allgemeinchirurgie losgelösten eigenen rechtlichen Bewertung unterzogen werden müssen, wie schon die ausschließlich die Unfallchirurgie betreffenden Verfahren 6 K 782/06 und 6 K 2467/06 zeigen. Unerheblich ist insoweit auch, dass die 40 für den Beigeladenen festgestellten allgemeinchirurgischen Betten mittlerweile nicht in seinem Krankenhaus in H. , sondern in der "Betriebsstätte" S. vorgehalten werden. 102 Der entscheidende rechtserhebliche Unterschied gegenüber der Beurteilung der Neufeststellungen zu den HNO-Betten im Plangebiet, die bei allen (beiden) darum konkurrierenden Krankenhäusern zur Reduzierung der vorherigen Bettenzahl führten, besteht darin, dass die Neuverteilung der allgemeinchirurgischen Planbetten auf mehrere sich dafür bewerbende Krankenhäuser (allein) beim I1. der Klägerin zu keiner verringerten Ausweisung solcher Betten geführt hat. Durch diese Entscheidung der Planungsbehörde, die gegebenenfalls als von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG oder § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW geforderte Ermessensentscheidung anzusehen ist, wird die Klägerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten, die sie durch die vorherige Zuweisung von ebenfalls 89 allgemeinchirurgischen Planbetten erworben hatte, nicht betroffen und damit in diesen Rechten schon gar nicht verletzt. 103 Vgl. die entsprechende, allerdings in einem anderen rechtlichen Zusammenhang angesprochene Begründung im Beschluss des OVG NRW vom 6.4.2006 - 13 B 66/06 -, a.a.O. (S. 3 des Beschlussabdrucks = Rdnr. 8 bei juris). 104 Die Klärung der weiteren von den Beteiligten aufgeworfenen Rechtsfragen erübrigt sich. 105 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Kostenquoten folgen aus dem Verhältnis der Streitwerte zueinander, die für die im Streit befindlichen Planbetten einerseits in der Allgemeinchirurgie, andererseits im Fachgebiet HNO anzusetzen sind (vgl. dazu den nachstehenden Streitwertbeschluss). Die Kammer hat die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen (im Grundsatz) für erstattungsfähig erklärt, weil der Beigeladene einen Sachantrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 106 Die Kammer hat die Berufung zugelassen, weil sie die Rechtssache für grundsätzlich bedeutsam hält (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine obergerichtliche Klärung der für die Beurteilung des Streitfalls maßgeblichen Rechtsfragen hat wesentliche Bedeutung für eine einheitliche Rechtsauslegung und - anwendung im Land Nordrhein-X2. , denn der Kammer ist aus der jüngeren Zeit keine obergerichtliche Hauptsacheentscheidung zu den hier interessierenden Rechtsproblemen bekannt.