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Urteil

6 K 2397/06

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2007:0508.6K2397.06.00
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Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 23.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L1. vom 08.06.2006 wird aufgehoben, soweit der Beklagte damit den für den Bewilligungszeitraum September 2002 bis Juli 2003 maßgeblichen Bewilligungsbescheid auch im Umfang eines monatlichen Förderungsbetrags von 113,07 EUR zurückgenommen und eine den Betrag von 868, 23 EUR übersteigende Erstattung von Förderungsmitteln verlangt hat, den für den Bewilligungszeitraum August 2003 bis Juli 2004 maßgeblichen Bewilligungsbescheid zurückgenommen und eine Erstattung von 910,92 EUR verlangt hat und den für den Bewilligungszeitraum August 2004 bis Juni 2005 maßgeblichen Bewilligungsbescheid auch im Umfang eines monatlichen Förderungsbetrags von 140,54 EUR zurückgenommen und eine den Betrag von 566,06 EUR übersteigende Erstattung von Förderungsmitteln verlangt hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin zu 57 % und der Beklagte zu 43 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 23.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L1. vom 08.06.2006 wird aufgehoben, soweit der Beklagte damit den für den Bewilligungszeitraum September 2002 bis Juli 2003 maßgeblichen Bewilligungsbescheid auch im Umfang eines monatlichen Förderungsbetrags von 113,07 EUR zurückgenommen und eine den Betrag von 868, 23 EUR übersteigende Erstattung von Förderungsmitteln verlangt hat, den für den Bewilligungszeitraum August 2003 bis Juli 2004 maßgeblichen Bewilligungsbescheid zurückgenommen und eine Erstattung von 910,92 EUR verlangt hat und den für den Bewilligungszeitraum August 2004 bis Juni 2005 maßgeblichen Bewilligungsbescheid auch im Umfang eines monatlichen Förderungsbetrags von 140,54 EUR zurückgenommen und eine den Betrag von 566,06 EUR übersteigende Erstattung von Förderungsmitteln verlangt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin zu 57 % und der Beklagte zu 43 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 30.05.1981 geborene Klägerin begehrt die Aufhebung eines Rücknahme- und Erstattungsbescheides des Beklagten, mit welchem dieser die Erstattung zu Unrecht erbrachter Ausbildungsförderungsleistungen verlangt. Das Studentenwerk C. bewilligte der Klägerin für die Absolvierung des vierten Jahres am Oberstufen-Kolleg C. für den Bewilligungszeitraum Oktober 2000 bis Juni 2001 (im Folgenden: BWZ 1) Ausbildungsförderung in monatlicher Höhe von 743 DM (Oktober 2000 bis März 2001) bzw. 910 DM (April 2001 bis Juni 2001). Bei der hierfür maßgeblichen Antragstellung am 30.10.2000 hatte die Klägerin zu ihrem Vermögen angegeben, über einen bis zum 01.07.2001 laufenden Sparbrief bei der Volksbank C. im Nennwert von 5.500 DM zu verfügen. Für ihre im September 2002 aufgenommene Ausbildung zur staatlich geprüften Gymnastiklehrerin am Berufskolleg für Gymnastik in C. bewilligte der Beklagte der Klägerin Ausbildungsförderung für die Bewilligungszeiträume September 2002 bis Juli 2003 (im Folgenden: BWZ 2), August 2003 bis Juli 2004 (im Folgenden: BWZ 3) und August 2004 bis Juli 2005 (im Folgenden: BWZ 4) in Höhe von 192 EUR monatlich. Bei den diesbezüglich gestellten Förderungsanträgen vom 09.08.2002, vom 29.07.2003 und vom 29.06.2004 gab die Klägerin an, kein bzw. kein freibetragsübersteigendes Vermögen zu haben. Im Rahmen eines Datenabgleichs mit der Finanzverwaltung erhielt der Beklagte unter dem 09.09.2002 Kenntnis davon, dass die Klägerin im Kalenderjahr 2001 Freistellungsbeträge in Höhe von 89 DM bei der Volksbank C. und von 230 DM bei der Commerzbank in Anspruch genommen hatte. Nach Aufforderung durch den Beklagten, ihre Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung darzulegen, gab die Klägerin an, das bei der Erstantragstellung angegebene Vermögen von ca. 2.500 EUR sei ein Geburtstagsgeschenk ihrer Großeltern zum 18. Geburtstag gewesen. Daneben habe bei der D. ein Sparvertrag auf ihren Namen existiert, auf den ihre Mutter monatlich 50 EUR eingezahlt habe. Zum Ende der Festlegungsfrist am 01.12.2001 habe ein Guthaben von 3.367,25 EUR bestanden. Sie habe diesen Vermögenswert bei Antragstellung nicht angegeben, weil dieser nur nominell, nicht aber materiell ihr gehört habe. Schon damals habe ihre Mutter vorgehabt, von diesem Geld eine Wohnung in deren Heimatland Kolumbien zu erwerben. Deshalb habe diese nach Fälligkeit des Sparvertrages das Guthaben soweit aufgestockt, dass im Jahr 2003 ein Betrag von 8.000 EUR erreicht worden sei. Unter Einsatz dieses Guthabens habe ihre Mutter dann eine Eigentumswohnung in D1. zum Preis von 12.000 EUR erworben. Mit Bescheid vom 30.05.2005 hob der Beklagte die Förderungsbewilligung für den BWZ 2 auf und forderte die Klägerin auf, zu Unrecht bewilligte Leistungen in Höhe von 2.112 EUR zu erstatten. Hiergegen legte die Klägerin am 10.06.2005 Widerspruch ein. Das Guthaben bei der D. in Höhe von 8.000 EUR sei dem Vermögen ihrer Mutter zuzurechnen, weil sie, die Klägerin, es lediglich treuhänderisch verwaltet habe. Jedenfalls sei dieser Betrag aber gemäß § 28 Abs. 3 BAföG mit der entsprechenden Auszahlungsforderung ihrer Mutter zu saldieren. Mit Bescheid vom 12.07.2005 hob der Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 30.05.2005 und forderte von der Klägerin hinsichtlich des BWZ 1 die Erstattung erbrachter Förderungsleistungen in Höhe von 1.941 EUR. Am 18.07.2005 legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, soweit er eine Rückforderung enthielt. Mit Bescheid vom 26.01.2006 berechnete der Beklagte die Förderung für die BWZ 2 bis 4 neu und forderte von der Klägerin Erstattung zu Unrecht gezahlter Leistungen in Höhe von insgesamt 4241,40 EUR. Mit Bescheid vom 23.05.2006 hob der Beklagte seine Rückforderungs- und Erstattungsbescheide vom 12.07.2005 und vom 26.01.2006 auf. Er setzte die Förderung für alle vier Bewilligungszeiträume neu fest und forderte die Erstattung zu Unrecht gezahlter Förderung in Höhe von insgesamt 6.511,42 EUR. Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide sei gemäß § 45 SGB X rechtmäßig. Auf schutzwürdiges Vertrauen könne sich die Klägerin nicht berufen, weil sie gewusst habe bzw. hätte wissen müssen, dass die Angabe des vorhandenen Vermögens zu einer Anrechnung auf die staatliche Ausbildungsförderung habe führen können, weshalb ihr im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Im Rahmen des Ermessens seien keine Gründe ersichtlich, die es gerechtfertigt erscheinen ließen, die zu Unrecht gezahlte Förderung zu belassen, weil dies gegenüber Auszubildenden, die vollständige Angaben machen, zu einer offensichtlichen Besserstellung und Ungleichbehandlung führen würde. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.06.2006 wies die Bezirksregierung L1. den Widerspruch der Klägerin vom 10.06.2005 gegen den Bescheid des Beklagten vom 30.05.2005 in der Fassung des Bescheides vom 23.05.2006 zurück. Der Rückforderungsbetrag sei den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend berechnet worden. Die Ermessensausübung sei nicht zu beanstanden. Das von der Mutter angesparte Vermögen sei der Klägerin zuzurechnen, weil die Klägerin Inhaberin der betroffenen, auf ihren Namen geführten Geldanlagen und insoweit gegenüber den beteiligten Geldinstituten uneingeschränkt verfügungsbefugt gewesen sei. Hierfür spreche auch, dass die Klägerin einen Freistellungsauftrag erteilt habe, der rechtswirksam nur vom jeweiligen Gläubiger der Forderung gestellt werden könne. Die hierdurch begründete Rechtsvermutung der Vermögensinhaberschaft habe die Klägerin nicht widerlegen können. Insbesondere habe sie nicht frühzeitig im Verwaltungsverfahren vollständige Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen gemacht. Außerdem habe sie nicht glaubhaft dargelegt, warum ihre Mutter Vermögen auf den Namen ihrer Tochter angelegt haben soll. Am 13.07.2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung ergänzt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 23.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L1. vom 08.06.2006 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die angefochtenen Bescheide. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung der Mutter der Klägerin als Zeugin. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Die Kammer hat durch Beschluss vom 12.03.2007 den Rechtsstreit gemäß § 6 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Klage hat teilweise Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 23.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L1. vom 08.06.2006 ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig und verletzt insoweit die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sind die §§ 45, 50 SGB X. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger, begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Mit den hier (teilweise) zurückgenommenen Bewilligungsbescheiden hatten das Studentenwerk C. sowie der Beklagte der Klägerin Ausbildungsförderung bewilligt und damit begünstigende Verwaltungsakte erlassen. Die Bewilligungsbescheide für die BWZ 1, 2 und 4 waren teilweise rechtswidrig, weil der Klägerin insoweit Ausbildungsförderung nicht in der bewilligten Höhe zustand, da sie ihren förderungsrechtlichen Bedarf jedenfalls teilweise durch anzurechnendes eigenes Vermögen decken konnte. Gemäß §§ 11 Abs. 2 Satz 1, 26 ff. BAföG ist auf den förderungsrechtlichen Bedarf des Auszubildenden u.a. eigenes Vermögen anzurechnen. Als Vermögen gelten nach § 27 BAföG alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, Forderungen und sonstigen Rechte, soweit sie der Auszubildende verwerten kann und sie nicht nach Absatz 2 dieser Vorschrift ausgenommen sind. Maßgeblich ist der Wert eines jeden Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Antragstellung, § 28 Abs. 2 BAföG. Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt, § 28 Abs. 4 BAföG. Von dem Wert der Vermögensgegenstände sind im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Schulden und Lasten abzuziehen, § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene nachträgliche Vermögensanrechnung entspricht diesen gesetzlichen Vorgaben nur im Hinblick auf den BWZ 1. Für die BWZ 2 bis 4 hat der Beklagte das anzurechnende Vermögen zu hoch angesetzt. Allerdings hat der Beklagte die Guthaben aus dem Sparvertrag Nr. 633 701 5647/35 (im Folgenden: Sparvertrag) und dem Sparkonto Nr. 633 701 5647/90 (im Folgenden: Sparkonto), beide bei der D. , zu Recht als eigenes Vermögen der Klägerin anspruchsmindernd angerechnet. Hinsichtlich beider Geldanlagen war die Klägerin alleinige Kontoinhaberin und gegenüber dem Geldinstitut uneingeschränkt verfügungsbefugt. Die Guthaben waren im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung auch verwertbar. Eine Verwertung des bis zum 31.01.2002 laufenden Sparvertrages war nach Auskunft der D. vom 09.11.2002 zwar "nur in Ausnahmefällen zu bestimmten Bedingungen" möglich. Die Klägerin hat aber trotz gerichtlicher Aufforderung nicht dargelegt, dass eine solche Beleihung in ihrem Fall nicht möglich gewesen wäre. Die von der Klägerin behauptete Treuhandabrede mit ihrer Mutter steht einer Anrechnung dieser Guthaben nicht entgegen. Dabei kommt es in vorliegendem Fall nicht darauf an, ob ein im Rahmen der Beantragung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht offengelegtes verdecktes Treuhandverhältnis von vorneherein als förderungsrechtlich unbeachtlich, das verwaltete Vermögen also als Vermögen des Auszubildenden zu behandeln ist, weil sich der Auszubildende den Rechtsschein der Kontoinhaberschaft entgegenhalten lassen muss. So z.B. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.02.2007 - 12 ZB 06.2581 -; OVG Saarland, Beschluss vom 23.02.2007 - 3 Y 13/06 -, alle bei juris; VG Minden, z.B. Urteil vom 28.11.2006 - 6 K 2722/06 -. Denn die Kammer vermag auf Grund der vorliegenden Unterlagen sowie der Angaben der Klägerin und ihrer Mutter in der mündlichen Verhandlung das Bestehen einer Treuhandabrede nicht mit der hierfür erforderlichen Sicherheit festzustellen. An die Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit der Behauptung des Auszubildenden, es handele sich nicht um sein, sondern um treuhänderisch verwaltetes Vermögen, sind insbesondere zur Vermeidung von Missbrauchsfällen bei behaupteten Vertragsverhältnissen unter nahen Angehörigen hohe Anforderungen zu stellen. Der Auszubildende ist gehalten, plausibel zu machen und durch objektive Tatsachen belegt den Verdacht auszuräumen, dass hinsichtlich des bei der Beantragung der BAföG-Leistungen verschwiegenen Vermögens zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich ein Treuhandverhältnis bestanden hat und es sich insoweit nicht um ein bloßes Scheingeschäft handelt. So: OVG NRW, Beschlüsse vom 28.02.2007 - 4 E 1153/06 -,veröffentlicht bei juris, und vom 13.04.2007 - 4 E 1477/06 -, n.v, beide m.w.N. Die Kammer hat schwerwiegende Zweifel am tatsächlichen Bestehen eines Treuhandverhältnisses zwischen der Klägerin und ihrer Mutter. Es fehlt sowohl an einer schriftlichen Vereinbarung über eine treuhänderische Verwaltung von der Mutter gehörendem Vermögen, als auch an einer Kennzeichnung der fraglichen Geldanlagen als Treuhandkonten gegenüber dem Kreditinstitut. Abgesehen davon ist auch das mündliche Vorbringen der Klägerin und ihrer als Zeugin vernommenen Mutter nicht glaubhaft, weil weder die Klägerin noch ihre Mutter überhaupt einen Beweggrund dafür zu nennen vermochten, warum das im Februar 2002 nach Fälligkeit des Sparvertrags neu eröffnete Sparkonto, dem das Guthaben aus dem Sparvertrag nachweislich zugeflossen ist, auf den Namen der Klägerin angelegt worden ist, obwohl das Guthaben aus dem Sparvertrag angeblich schon seit längerem für Zwecke der Mutter, nämlich für den Kauf einer Eigentumswohnung in Kolumbien, vorgesehen gewesen sein soll. Trotz mehrfachen Befragens in der mündlichen Verhandlung konnte die Mutter hierzu lediglich sagen, sie habe keinen besonderen Grund gehabt, dieses Konto auf den Namen ihrer Tochter zu eröffnen. Ein mit eigenen Vermögenswerten versehenes Konto ohne jeden Grund auf den Namen eines anderen anzulegen, widerspricht aber jeder Lebenserfahrung. Viel näher liegt dagegen die Annahme, dieses Geld sollte, wie dies bei Abschluss des Sparvertrages auch unstreitig geplant gewesen war, weiterhin ausschließlich der Klägerin zur Verfügung stehen. Hierfür spricht auch, dass die Mutter von einem ihr Ende 2001 ausgezahlten Bausparguthaben in Höhe von ca. 14.000 EUR einen Betrag von 4.366,68 EUR auf das auf den Namen der Klägerin lautende Sparkonto eingezahlt hat, während sie mit dem Rest einen neuen Bausparvertrag angelegt haben will, zu dem sie allerdings keine Unterlagen mehr vorlegen könne. Auch für diese im Hinblick auf den geplanten Hauskauf nicht nachvollziehbare Aufteilung des Bausparguthabens konnte die Mutter keinerlei Motiv benennen. Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer gravierende Anhaltspunkte dafür, dass das Geld aus dem Sparvertrag wie aus dem Sparkonto entgegen dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung der Klägerin zur eigenen Verwendung zugedacht war, bevor es im Juni 2003 abgehoben und (möglicherweise) für den Kauf einer Eigentumswohnung verwendet worden ist, was allerdings ebenfalls nicht belegt worden ist, da das Guthaben bar abgehoben worden ist. Jedenfalls fehlt es an einer plausiblen, durch objektive Tatsachen belegten Darlegung der Behauptung, die Klägerin sei nur formal Berechtigte eines ihrer Mutter zustehenden Vermögens gewesen. Das Guthaben von 8.000 EUR auf dem Sparkonto war, obwohl es nachweislich am 17.06.2003 in vollem Umfang ausgezahlt worden ist, auch in den beiden folgenden Bewilligungszeiträumen als Vermögen der Klägerin anzurechnen. Nach dem oben Gesagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin dieses Guthaben in Erfüllung einer treuhänderischen Rückzahlungsverpflichtung an ihre Mutter weitergegeben hat. Da ein anderer Rechtsgrund nicht ersichtlich ist, geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin dieses ihrem Vermögen zuzuordnende Guthaben ihrer Mutter unentgeltlichen überlassen hat, anstatt es für Ausbildung und Lebensunterhalt auszugeben. Unentgeltlich und damit rechtsmissbräuchlich weitergegebenes Vermögen ist aber förderungsrechtlich weiterhin als (fiktives) Vermögen des Auszubildenden anzurechnen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.01.1983 - 5 C 103/80 -, NJW 1983, 2829; OVG Saarland, Beschluss vom 23.02.2007 - 3 Y 13/06 -, a.a.O.; Humborg in: Rothe/Blanke, BAföG, Loseblatt-Kommentar, § 27 Rn. 8.3 (Stand: Januar 2006). Die Vermögensanrechnung im streitgegenständlichen Rücknahmebescheid ist aber insoweit rechtswidrig, als der Beklagte das in dem Sparbrief Nr. 71858168 bei der Volksbank C. verbriefte Guthaben in Höhe von 2.812,11 EUR auch für die BWZ 2 bis 4 angerechnet hat. Denn insoweit hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen, dieses aus einem Geburtstagsgeschenk stammende Kapital nach Abschluss ihrer Ausbildung am Oberstufen-Kolleg u.a. für eine größere Urlaubsreise verbraucht zu haben. Dieses Vorbringen wird bestätigt durch die nachträglich vorgelegte Rechnung des Reisebüros über ein Flugticket für den 04.02.2002 nach Sydney. Bei der gebotenen Beschränkung der Anrechnung dieses Guthabens bei der Volksbank C. auf den BWZ 1 ergibt sich auf der Grundlage der im Übrigen zutreffenden Berechnung des Beklagten in dem angefochtenen Rücknahmebescheid eine rechtswidrige Überzahlung von Ausbildungsförderungsleistungen im BWZ 1 in Höhe von 2.264,97 EUR, im BWZ 2 in Höhe von 868,23 EUR sowie im BWZ 4 in Höhe von 566,06 EUR. Die Ausbildungsförderung im BWZ 3 war dagegen rechtmäßig. Die weiteren Voraussetzungen des § 45 SGB X für eine teilweise Rücknahme der im dargelegten Umfang rechtswidrigen Bewilligungsbescheide liegen ebenfalls vor. Die Klägerin kann sich gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil die aufgehobenen Bewilligungsbescheide im Umfang ihrer Rechtswidrigkeit auf Angaben beruhten, die sie wenigstens grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Sie hat es bei den hier maßgeblichen Antragstellungen unterlassen, die Guthaben aus Sparvertrag und Sparkonto anzugeben. Dieses Unterlassen war für die Erteilung der Bewilligungsbescheide ursächlich. Insoweit ist der Klägerin auch wenigstens grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Nach der gesetzlichen Definition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, 2. Hs SGB X liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dieser muss schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb dasjenige nicht beachtet haben, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, wobei auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das geistige Vermögen des Begünstigten sowie die besonderen Umstände des Einzelfalles abzustellen ist. Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 23.02.2005 - 10 K 4181/03 -, unter Bezugnahme auf: Hessisches LSG, Urteil vom 09.05.2001 - L 6 AL 432/00 -, beide abrufbar bei juris. Obwohl in den Antragsformularen unmissverständlich nach vorhandenen Bankguthaben gefragt worden war, gab die Klägerin weder den auf ihren Namen lautenden Sparvertrag, noch das auf ihren Namen geführte Sparkonto an. Besondere Umstände in ihrer Person, die einer Angabe der Guthaben entgegen gestanden haben könnten, sind nicht ersichtlich. Die teilweise Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist auch innerhalb der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X erfolgt. Die Ermessensausübung des Beklagten ist bei Zugrundelegung des Maßstabes aus § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden. Die Erstattungsforderung ist nach dem oben Gesagten lediglich in Höhe von 3.699,26 EUR [= 2.264,97 EUR (BWZ 1) + 868,23 EUR (BWZ 2) + 566,06 EUR (BWZ 4)] zu Recht ergangen. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen nach Aufhebung des zugrunde liegenden Bewilligungsbescheides zu erstatten, ohne dass der Behörde insoweit ein Ermessen zustünde. Soweit die streitgegenständliche Erstattungsforderung von 6.511,42 EUR den genannten Betrag übersteigt, fehlt es an einer rechtmäßigen Aufhebung der zugrunde liegenden Bewilligungsbescheide. Die Kostenentscheidung resultiert aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Kostenquoten entsprechen dem jeweiligen Umfang des Obsiegens im Verhältnis zum streitgegenständlichen Rückforderungsbetrag von 6.511,42 EUR. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.