Beschluss
4 L 240/07
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2007:0606.4L240.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Der am geborene Antragsteller steht als Q. der Besoldungsgruppe C 2 BBesO a.F. an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen, Abteilung N. , Studienort C. , im Dienst des Antragsgegners. 4 Im Januar 2007 schrieb das Innenministerium des Antragsgegners die zum 01.04.2007 zu besetzende Stelle der Präsidentin/des Präsidenten der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (B 4 LBesG) mit dem Dienstort H. innerhalb der Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen aus. Die Stellenausschreibung enthielt u.a. folgenden Passus: 5 „Bewerben können sich Beamtinnen und Beamte im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Befähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst, die mindestens ein Lebenszeitbeamtenverhältnis der Besoldungsgruppe A 15 BBesG bei einer obersten Landesbehörde, Landesoberbehörde oder in meinem Geschäftsbereich inne haben und über eine herausragende Beurteilung verfügen. Professorinnen und Professoren, die der Besoldungsgruppe C 3 angehören, können sich ebenfalls bewerben.“ 6 Auf diese Stelle bewarb sich außer zehn anderen Bewerberinnen und Bewerbern mit Schreiben vom 13.02.2007 auch der Antragsteller. Unter dem 21.03.2007 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er seine Bewerbung nicht berücksichtige, da der Antragsteller, dem mit Urkunde vom 13.09.1984 ein Amt als Q. der Besoldungsgruppe C 2 BBesO a.F. verliehen worden sei, die formalen Anforderungskriterien der Ausschreibung nicht erfülle. 7 Am 12.05.2007 hat der Antragsteller den vorliegenden Eilantrag gestellt. Er macht geltend, dass die vom Antragsgegner vorgenommene Beschränkung des Bewerberkreises auf Professoren der Besoldungsgruppe C 3 BBesO a.F. mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere Art. 33 Abs. 2 und 5 GG, unvereinbar sei. Nach der Berufungsordnung der Fachhochschule der öffentlichen Verwaltung Nordrhein-Westfalen ergebe sich keine Differenzierung hinsichtlich der Anforderungen an C2- und C3-Stellen. Bei der Beförderung von einem Amt der Besoldungsgruppe C 2 in ein Amt der Besoldungsgruppe C 3 spielten unter Leistungsgesichtspunkten zu 50 % die Beurteilung einer (einzigen) Probevorlesung, demgegenüber nur zu 30 % die Qualität der Berufserfahrung - ggf. auch deren Dauer - und die Vorbildung für die ausgeschriebene Stelle sowie zu 20 % die wissenschaftlichen Leistungen des Bewerbers eine Rolle. Die Kriterien der mehrjährigen Erfahrung in Führungsfunktionen und in Aufgaben des Verwaltungsmanagements, die der Antragsgegner für die Unterscheidung zwischen A 14- und A 15-Laufbahnbewerbern anführe, seien bei der Eingruppierung eines Bewerbers nach C 2 und C 3 daher gleichermaßen maßgeblich bzw. unmaßgeblich. Wenn für die ausgeschriebene Stelle Persönlichkeitsvoraussetzungen gefordert seien, die mit den (wissenschaftlichen) Bewertungskriterien für C-Stellen nicht in einem inneren Zusammenhang stünden, sei der Ausschluss von C2-Stelleninhabern sachlich nicht gerechtfertigt. Die Behauptung des Antragsgegners, dass C 3-Professoren regelmäßig über eine längere Berufserfahrung insbesondere in der Selbstverwaltung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung verfügten, sei unzutreffend. Er selbst weise hinreichende Berufserfahrungen in diesem Bereich auf, da er von 1985 bis 1990 die beiden höchsten Ämter für Professoren, namentlich die des Landesdozentensprechers und des Sprechers der Gruppe der Professoren und Dozenten im Senat, bekleidet habe. Auch andere Führungspositionen in der Fachhochschule würden von Professoren der Besoldungsgruppe C 2 BBesO a.F. wahrgenommen. Das Landeshochschulrecht ermögliche allen entsprechend vorgebildeten Angehörigen einer Hochschule ohne Ansehung des bekleideten Amtes, zum Präsidenten berufen werden zu können. 8 Der Antragsteller beantragt, 9 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die zum 01.04.2007 ausgeschriebene Stelle einer Präsidentin/eines Präsidenten der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (B 4 LBesG) mit einem Bewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist. 10 Der Antragsgegner beantragt, 11 den Antrag zurückzuweisen. 12 Er gibt zu bedenken, dass neben den in der Stellenausschreibung genannten persönlichen Kompetenzen insbesondere Wert auf eine mehrjährige Erfahrung in Führungsfunktionen und in Aufgaben des Verwaltungsmanagements gelegt worden sei. Da es sich bei der Stelle um eine der insgesamt 36 herausragenden Leitungspositionen im Geschäftsbereich des Innenministeriums handele, sei der Bewerberkreis im Rahmen des zustehenden Organisationsermessens auf solche Beamte zugeschnitten worden, die bereits aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeiten über langjährige Berufs- und vor allem Führungserfahrung sowie die übrigen in der Stellenausschreibung erwähnten Kompetenzen verfügten. Die Rechtsauffassung des Antragstellers verkenne, dass C3-Stelleninhaber in der Regel eine längere Berufserfahrung insbesondere in der Selbstverwaltung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und - da sie das Auswahlverfahren für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe C 3 erfolgreich durchlaufen hätten - eine bessere Eignung aufwiesen als Professoren der Besoldungsgruppe C 2. Im Übrigen verfüge der Antragsteller ausweislich seiner Personalakte auch nicht über die geforderte mehrjährige Erfahrung in Führungsfunktionen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Besetzungsvorgangs des Antragsgegners sowie der Personalakten des Antragstellers Bezug genommen. 14 II. 15 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 16 Nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). 17 Ein Anordnungsgrund besteht im Hinblick darauf, dass das Kabinett des Antragsgegners in seiner Sitzung vom 12.06.2007 über den Personalvorschlag der Auswahlkommission entscheiden wird. Nach dieser Entscheidung, die den letzten maßgeblichen Teil des Auswahlverfahrens vor der geplanten Ernennung zum 01.08.2007 darstellt, würde es dem Antragsteller zumindest wesentlich erschwert, seine behaupteten Rechte geltend zu machen. 18 Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 19 Der Antragsteller leitet den Anordnungsanspruch aus einer Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs ab. Inhalt des Bewerbungsverfahrensanspruchs ist das Recht des Beamten darauf, dass u.a. im Falle von Bewerbungskonkurrenzen um Beförderungsdienstposten bzw. um Beförderungen die Auswahl nach dem durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungskräftig verbürgten Grundsatz der Bestenauslese verfahrensrechtlich und materiell-rechtlich fehlerfrei vorgenommen wird. 20 Vorliegend ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, der das vom Antragsgegner in der Stellenausschreibung von Januar 2007 festgelegte Anforderungsprofil hinsichtlich der zu besetzenden Stelle der Präsidentin/des Präsidenten der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (B 4 LBesG) rügt, nicht verletzt. 21 Maßgeblich für die zu treffende Auswahlentscheidung ist u.a. das in einer Stellenausschreibung enthaltene sog. Anforderungsprofil. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils eines Dienstpostens legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber für das jeweilige Auswahlverfahren verbindlich fest, um eine optimale Besetzung zu gewährleisten. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -. 23 Was die zahlreichen fachlichen, persönlichen und ggf. sonstigen Anforderungen anbelangt, die der jeweilige Dienstposten an den (zukünftigen) Dienstposteninhaber stellt, ist zwischen konstitutiven und nicht konstitutiven Anforderungen zu differenzieren. Dabei führt allein die Nichterfüllung eines zulässigerweise aufgestellten konstitutiven - zwingende und objektiv überprüfbare Qualifikationsmerkmale betreffenden - Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der eigentlichen Auswahlerwägungen notwendig zum Ausscheiden aus dem Bewerberfeld. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des betroffenen Bewerbers und die Verpflichtung des Dienstherrn, die Auswahl nach dem Prinzip der Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG vorzunehmen, werden durch diesen Rahmen grundsätzlich begrenzt. Demgegenüber handelt es sich bei den nicht konstitutiven Merkmalen um solche, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen (weil sie beispielsweise nur „erwünscht“ sind) oder die schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten - bejahend oder verneinend - festgestellt werden können. Derartige Merkmale, die einen Wertungsspielraum eröffnen und über die der Dienstherr zunächst eine nähere Einschätzung treffen muss, können in einem Stellenbesetzungsverfahren erst dann Bedeutung haben, wenn der Bewerber das zulässigerweise aufgestellte konstitutive Anforderungsprofil erfüllt und deshalb in das eigentliche Auswahlverfahren einzubeziehen ist. 24 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.03.2007 - 1 A 2117/05 -. 25 Welches Anforderungsprofil der Dienstherr für einen zu besetzenden Dienstposten zugrundelegt, liegt auch in Bezug auf Beförderungsdienstposten, deren Besetzung ein Auswahlverfahren nach den Grundsätzen der Bestenauslese vorauszugehen hat, in seinem - grundsätzlich weiten - organisatorischen Ermessen. Ein Anspruch auf möglichst umfassende Offenhaltung des Bewerberfeldes durch einen nach Möglichkeit allgemein gehaltenen Zuschnitt des Anforderungsprofils besteht nicht. Die gerichtliche Prüfung im Zusammenhang mit einer möglichen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines nicht zum Zuge gekommenen Bewerbers ist demzufolge lediglich darauf beschränkt, ob der Dienstherr die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. 26 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23.06.2004 - 1 B 455/04 -, 01.10.2003 - 1 B 1037/03 - und 15.01.2003 - 1 B 2230/02 -. 27 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Eilantrag des Antragstellers gerade im Hinblick auf den eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsumfang keinen Erfolg. 28 Bei der in der Stellenausschreibung aufgeführten Anforderung, dass den Bewerbern aus dem Kreis der Fachhochschulprofessoren ein Amt der Besoldungsgruppe C 3 BBesO a.F. verliehen worden sein muss, handelt es sich um ein konstitutives Kriterium im Rahmen des vom Antragsgegner aufgestellten Anforderungsprofils. Die Grenzen, die dem weiten Organisationsermessen des Antragsgegners unter dem Blickpunkt des Verbots des unsachlichen Ausschlusses von Bewerbern gezogen sind, sind nach Auffassung der Kammer nicht überschritten, sodass der Antragsgegner den Antragsteller zu Recht im Vorfeld aus dem Bewerberfeld ausschloss. 29 Gemäß § 9 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD -) vom 29.05.1984 dürfen in das Amt des Präsidenten der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Beamte auf Lebenszeit - ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung für dieses Amt unterstellt - berufen werden. 30 Aus dem Besetzungsvorgang des Antragsgegners ergibt sich, dass der ursprüngliche Entwurf der Stellenausschreibung vorsah, lediglich in seinem Dienst stehenden Beamtinnen und Beamten mit der Befähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst eine Bewerbungsmöglichkeit zu eröffnen, die mindestens ein Lebenszeitbeamtenverhältnis der Besoldungsgruppe A 16 BBesO und eine herausgehobene Führungsfunktion bei einer obersten Landesbehörde, Landesoberbehörde oder im Geschäftsbereich des Innenministeriums inne haben und über eine herausragende Beurteilung verfügen. Aufgrund der Intervention des Senats und des damaligen Präsidenten der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung wurden dann Professoren der Besoldungsgruppe C 3 BBesO a.F. in den potenziellen Bewerberkreis mitaufgenommen; gleichzeitig wurde die Besoldungsgruppe für die andere Bewerbergruppe auf A 15 BBesO abgesenkt. 31 Die hier allein streitige Einengung des Bewerberfeldes auf C3-Professoren orientiert sich nach Ansicht der Kammer an sachlichen Gesichtspunkten; dass das Instrument der Festlegung des Anforderungsprofils gezielt zur Umgehung der Bestenauslese „missbraucht“ wurde, 32 vgl. zu diesem Aspekt OVG NRW, Beschluss vom 26.03.2007 - 1 A 2117/05 -, 33 ist nicht erkennbar. 34 Die Besoldungsgruppen der an sich zum 31.12.2004 abgeschafften und gemäß § 77 Abs. 2 BBesG für „Altfälle“ noch gewährten C-Besoldung korrespondieren mit den Besoldungsgruppen der A-Besoldung, da die Besoldungsgruppen ab C 2 parallel zu den Spitzenämtern des höheren Dienstes der Besoldungsordnung A ausgestaltet sind. Die Besoldungsgruppe C 2 enthält Grundgehaltssätze, die in der Ausgangsableitung von der Anfangsstufe der Besoldungsgruppe A 14 in 15 Stufen mit gleichen Abständen zur Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 laufen sollte, nachträglich aber um rund 2,5 % über alle Stufen hinweg reduziert wurde. Aufgrund von Besoldungsänderungen bleibt die Besoldungsgruppe C 2 im Endgrundgehalt um 2,19 v.H. hinter A 15 zurück. Nach dem gleichen Schema ist die Besoldungsgruppe C 3 an den Besoldungsgruppen A 15 und A 16 orientiert; das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe C 3 ist um 2,23 v.H. niedriger als A 16. 35 Vgl. Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Kommentar, Band III, Teil II/1, § 33 Rdnr. 4. 36 Indem der Antragsgegner die nach C 3 BBesO a.F. und damit ungefähr mit A 15 BBesO vergleichbar besoldeten Professoren in den Bewerberkreis einbezog, ermöglichte er einem beträchtlichen Anteil der hauptamtlichen Fachhochschullehrer, 37 vgl. § 35 Abs. 2 BBesG a.F., wonach 60 v. H. der Professorenplanstellen an Fachhochschulen bei einer entsprechenden Bewertung in der Besoldungsgruppe C 3 ausgebracht werden können und im Übrigen nach C 2 auszuweisen sind, 38 sich auf die nach B 4 LBesG bewertete im Streit stehende Stelle zu bewerben. 39 Die Auffassung des Antragstellers, dass der Antragsgegner wegen einer fehlenden Differenzierung die Anforderungen an C2- und C3-Stellen betreffend auch Bewerbungen von C2-Professoren hätte berücksichtigen müssen, wird von der Kammer nicht geteilt. Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass der auf der Grundordnung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen in der vom Senat in seiner Sitzung vom 28.01.2003 beschlossenen Fassung fußenden Berufungsordnung vom 11.05.1993 keine unterschiedliche Anforderungen zu entnehmen sind. Dennoch ist festzustellen, dass es sich bei einem Professorenamt der Besoldungsgruppe C 3 um ein Amt mit höherem Anforderungsprofil handelt, das die Hebung der Stelle von der Ausgangsbesoldung C 2 bzw. die Einrichtung einer C 3-Stelle rechtfertigt. Denn der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung macht die Einweisung in eine besser besoldete Stelle von der Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens abhängig, wenn auch sich im Bereich der Fachhochschulprofessoren der Funktionszuschnitt der Amtsträger nicht wesentlich unterscheidet. So kann im Hinblick darauf, dass jeder Q. ein bestimmtes Fach in Lehre und anwendungsorientierter Forschung zu vertreten hat, in erster Linie als sachgerechte Bewertungskriterien auf die Größe, die Bedeutung (Hauptfach, Nebenfach), die Ausstattung und das Ansehen des Fachs innerhalb der jeweiligen Hochschule abgestellt werden. Soweit durch das persönliche Wirken des Stelleninhabers das Gewicht der amtsspezifischen Bewertungskriterien signifikant gesteigert wird, stellt sich dessen Qualifikation zumal dann, wenn es wie bei der Hebung um die Bewertung einer schon besetzten Stelle geht, zusätzlich als bewertungsrelevant dar. 40 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.10.1998 - 2 B 12176/98 -; ferner zur Berücksichtigung eines subjektiven Leistungselements bei der Bewertung von Professorenämtern Schwegmann/Summer, a.a.O., § 35 Rdnr. 3. 41 Vor diesem Hintergrund kann die Einschätzung des Antragsgegners, dass C3-Professoren für das - deutlich höher bewertete - Amt des Präsidenten der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen besser als C2-Professoren geeignet seien, nicht beanstandet werden. Denn angesichts der Tatsache, dass nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners in der Vergangenheit die C3-Stellen an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen in aller Regel im Wege des „Beförderungsverfahrens“ besetzt wurden, kann von einem im Rahmen des jeweiligen Auswahlverfahrens unter Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese festgestellten Leistungsvorsprung der erfolgreichen Bewerber gegenüber den nicht ausgewählten C2-Professoren ausgegangen werden. 42 Es kann daher offen bleiben, ob die weiteren Anforderungen in der Stellenausschreibung wie „mehrjährige Erfahrungen in Führungsfunktionen und in Aufgaben des Verwaltungsmanagements“ zulässigerweise auch auf Fachhochschulprofessoren zugeschnitten wurden, die an sich berechtigt sein mögen, weil nach der Auffassung des Antragsgegners die Anforderungen an die Leitung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen schwerpunktmäßig im administrativen Bereich liegen, vgl. Bl. 81 des Besetzungsvorgangs. 43 Der Antrag war demgemäß mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 44 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt die Vorläufigkeit des Verfahrens.