Urteil
4 L 150/13
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2013:0919.4L150.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch um die Säumniszuschläge zu einem Anschlussbeitrag. 2 Mit Bescheid vom 13. Dezember 2002 setzte der Beklagte für das Grundstück des Klägers einen Anschlussbeitrag in Höhe von 4.638,29 € fest. Der Beitrag werde gem. § 11 der Herstellungsbeitragssatzung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Zahlungstermin sei der 15. Januar 2003. 3 Mit Bescheid vom 22. Oktober 2008 setzte der Beklagte für den Zeitraum vom 16. Januar 2003 bis 15. November 2008 Säumniszuschläge in Höhe von 3.220,- € fest. 4 Nach erfolgloser Durchführung der Widerspruchsverfahren hat der Kläger am 1. Juni 2011 fristgerecht beim Verwaltungsgericht Magdeburg gegen beide Bescheide Anfechtungsklage erhoben. 5 Das Gericht hat den Beitragsbescheid des Beklagten aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Sämtliche bisher erlassenen Beitragssatzungen des Beklagten seien nichtig, so dass der Beitragsbescheid rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze. Die Erhebung der Säumniszuschläge sei dagegen rechtmäßig. Ausreichend nach § 240 Abs. 1 AO sei, dass der die Säumniszuschläge begründende Beitragsbescheid des Beklagten wirksam sei. Die so wirksam festgesetzte Beitragsforderung sei am 16. Januar 2003 fällig gewesen. Ungeachtet der Wirksamkeit der Abgabensatzung, in der Regelungen über die Fälligkeit enthalten seien, trete die Fälligkeit jedenfalls mit dem Ablauf der Zahlungsfrist ein, die in dem Abgabenbescheid enthalten sei. 6 Der Kläger macht zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung geltend, das angegriffene Urteil stehe im Widerspruch zu der Entscheidung des erkennenden Senats vom 30. Mai 2012 (- 4 L 228/11 -). Danach bestehe die Fälligkeit eines Beitragsanspruches erst dann, wenn eine wirksame Satzungsgrundlage vorliege. Da der Beklagte unstreitig über keine wirksame Satzung verfüge, habe die Fälligkeit des Anschlussbeitrages nach dieser Entscheidung nicht eintreten können. Die Fälligkeit des Beitrages sei aber Voraussetzung für die Festsetzung von Säumniszuschlägen. 7 Hinzu komme, dass der ursprüngliche Beitragsbescheid hinsichtlich der Fälligkeit auf § 11 der Beitragssatzung verweise. Es sei davon auszugehen, dass die Beitragssatzung gesamtnichtig sei, da der Beklagte bei Erkennen der vom Verwaltungsgericht festgestellten Rechtswidrigkeit der Satzungsregelungen überhaupt keine Satzung beschlossen hätte. Verweise aber die Fälligkeitsregelung auf eine insgesamt unwirksame Satzungsregelung, so führe dies dazu, dass die Fälligkeit nicht definiert worden sei. 8 Der Kläger beantragt, 9 das auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - abzuändern und auch den Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2011 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Berufung zurückzuweisen. 12 Er trägt vor, die Entscheidung des Senats vom 30. Mai 2012 befasse sich mit der Frage des Beginns einer Verjährungsfrist und nicht mit Säumniszuschlägen. Bei dem in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO genannten „Fälligkeitszeitpunkt“ handele es sich um jenen, der sich auf die sich aus dem betreffenden Abgabenbescheid ergebende materiell-rechtliche Beitragsforderung beziehe. Zutreffend habe sich das Verwaltungsgericht auf die Rechtsprechung und Kommentierung bezogen, nach der dieser Begriff in dem Sinne auszulegen sei, dass dafür allein der (wirksame) Erlass eines Beitragsbescheides genüge. Diese Auffassung entspreche dem Wesen des Säumniszuschlags, der auch nach Auffassung des Senats als Druckmittel eigener Art den Abgabenpflichtigen zur Zahlung der Abgabe unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit anhalten solle. Zudem ergebe sich aus § 240 Abs. 1 Satz 4 AO, dass der Grundsatz der Akzessorietät hinsichtlich der Abgabenforderung und der Säumniszuschläge gerade durchbrochen werde. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Beklagte gegenüber dem Kläger Säumniszuschläge verbindlich festgesetzt. Es kann offen bleiben, ob es sich dabei um einen Feststellungsbescheid, um ein zur isolierten Vollstreckung der Säumniszuschläge notwendiges Leistungsgebot (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KAG LSA i.V.m. § 254 Abs. 2 Satz 1 AO) oder schon um einen bei Streit zu erlassenden Abrechnungsbescheid i.S.d. § 13a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA i.V.m. § 218 Abs. 2 Satz 1 AO (vgl. dazu BFH, Beschl. v. 12. August 1999 - VII R 92/98 -, zit. nach JURIS) handelt. Die Festsetzung ist jedenfalls nicht zu beanstanden, da die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b KAG LSA i.V.m. § 240 Abs. 1 Satz 1 AO für das Entstehen von Säumniszuschlägen erfüllt sind. 16 Wird eine Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist gem. § 240 Abs. 1 Satz 1 AO für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Abgabebetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Der Kläger hat den in dem Beitragsbescheid vom 13. Dezember 2002 festgesetzten Anschlussbeitrag, zu dem in dem Bescheid selbst ein Fälligkeitstermin genannt worden ist, unstreitig bis November 2008 nicht gezahlt. Der Beitrag war auch weder gestundet worden noch lag eine Aussetzung der Vollziehung vor, so dass der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt säumig war. 17 Dass der Beitragsbescheid - wie es das Verwaltungsgericht rechtskräftig entschieden hat - wegen fehlender Satzungsgrundlage von Anfang an rechtswidrig war, hat nach § 240 Abs. 1 Satz 4 AO keine Auswirkungen. Wird die Festsetzung eines Beitrags nachträglich aufgehoben oder geändert, so bleiben danach die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt. Durch diese Regelung wird in nicht zu beanstandender Weise der Grundsatz der Akzessorietät, nach dem Säumniszuschläge grundsätzlich vom Bestehen der ihnen zu Grunde liegenden Abgabenschuld abhängig sind, durchbrochen. Mit ihr hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, dass Säumniszuschläge auch dann zu entrichten sind, wenn sich die Abgabenfestsetzung später als unrechtmäßig erweist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2. Mai 1995 - 8 B 50/95 -; VGH Bayern, Beschl. v. 27. September 2012 - 6 ZB 10.1083 -, jeweils zit. nach JURIS m.w.N.). Der Fälligkeitstag im Sinn von § 240 Abs. 1 Satz 1 HS 1 AO ist deshalb grundsätzlich allein „formell“ nach dem im Abgabenbescheid angegebenen Fälligkeitstermin zu bestimmen, ab dem der Bescheid gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vorläufig) vollziehbar wird. Es kommt nicht darauf an, ob und in welcher Höhe die geltend gemachte Abgabenforderung materiell-rechtlich besteht und insoweit „fällig“ sein kann (VGH Bayern, Beschl. v. 12. Oktober 2006 - 23 ZB 06.1763 -; OVG Saarland, Beschl. v. 1. März 2000 - 1 Q 9/00 -; VG Leipzig, Urt. v. 9. Dezember 2002 - 6 K 1630/00 -, jeweils zit. nach JURIS; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 12 Rdnr. 76; Thiem/Böttcher, KAG SH, § 11 Rdnr. 281i; vgl. auch VGH Bayern, Beschl. v. 27. September 2012, a.a.O.; VGH Hessen, Urt. v. 18. Mai 1988 - 5 UE 2212/84 - jeweils zu Erschließungsbeiträgen; vgl. weiter BVerwG, Urt. v. 8. Juli 1998 - 8 C 31/96 -, zit. nach JURIS zu Gewerbesteuern). Nur diese Auslegung entspricht der Systematik des § 240 AO und dem Sinn und Zweck der Erhebung von Säumniszuschlägen, die in erster Linie ein Druckmittel eigener Art zur Durchsetzung der zu zahlenden Abgaben sind (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse v. 7. November 2008 - 4 L 240/07 - und v. 5. Juli 2006 - 4 M 272/06 -, jeweils zit. nach JURIS). 18 Die Härte, die sich aus der Bestimmung des § 240 Abs. 1 Satz 4 AO für den Schuldner ergibt, der mit Erfolg die Änderung eines rechtswidrigen Abgabenbescheids erreicht, kann vermieden werden, wenn er die Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde (§ 80 Abs. 4 VwGO) erlangt oder gerichtlichen Eilrechtsschutz gegen den Ausgangsbescheid (§ 80 Abs. 5 VwGO) erwirkt. Für die Zeit der Aussetzung der Vollziehung schuldet der Abgabenpflichtige gem. § 237 Abs. 1 AO keine Säumniszuschläge, sondern Aussetzungszinsen, falls der Rechtsbehelf endgültig keinen Erfolg hat. Zudem sind verwirkte Säumniszuschläge nach ganz herrschender Auffassung zu erlassen (§ 13a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA i.V.m. § 227 AO), falls das Rechtsmittel gegen die Abgabenfestsetzung Erfolg hatte und der Schuldner gegenüber der abgabenerhebenden Körperschaft alles getan hat, um die Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 4 VwGO) des Abgabenbescheids zu erreichen, und diese, obwohl an sich möglich und geboten, von der abgabenerhebenden Körperschaft abgelehnt wurde (vgl. BFH, Urt. v. 20. Mai 2010 - V R 42.08 -, zit. nach JURIS m.w.N.; VGH Bayern, Beschl. v. 27. September 2012 - 6 ZB 10.1083 -, a.a.O.). 19 Eine Divergenz zu der Entscheidung des erkennenden Senats vom 30. Mai 2012 (- 4 L 228/11 -, zit. nach JURIS) besteht im Gegensatz zur Auffassung des Klägers nicht. In der Entscheidung wurde geprüft, ob bei einer nichtigen Beitragssatzung durch den Erlass eines bestandskräftig gewordenen Bescheides der Beitragsanspruch aus dem Abgabeschuldverhältnis i.S.d. § 13a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA i.V.m. 220 AO fällig wurde und nach § 13a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA i.V.m. §§ 228, 229 AO einer die erneute Beitragserhebung hemmenden Zahlungsverjährung unterlag. Der Fälligkeitstag i.S.d. § 240 Abs. 1 Satz 1 AO richtet sich aber - wie sich auch schon aus der unterschiedlichen Begrifflichkeit ergibt - auf Grund der abweichenden Zielsetzung des § 240 AO nicht auf die Fälligkeit i.S.d. § 220 AO, an die andere Rechtsfolgen (u.a. der Eintritt der Zahlungsverjährung nach den §§ 228, 229 AO) geknüpft sind. 20 Soweit der Kläger geltend macht, der Beitragsbescheid habe auf eine nichtige Fälligkeitsregelung verwiesen, hat er ebenfalls keinen Erfolg. Dass keine ausreichende satzungsrechtliche Fälligkeitsregelung i.S.d. § 220 Abs. 1 AO i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA vorlag, hat für den Fälligkeitstag nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO keine Bedeutung. Ausreichend ist, dass in dem Beitragsbescheid die Zahlung des Beitrages zeitlich bestimmt gefordert und damit formell ein Fälligkeitstag bestimmt worden ist. 21 Gegen die Berechnung der Säumniszuschläge hat der Kläger keine Einwendungen erhoben; Fehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 23 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 24 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.