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Leitsatz

VI ZR 97/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 97/04 Verkündet am: 14. September 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 F Zahlt die zuständige Behörde wegen der Reparatur einer Schutzplanke der Bundes- autobahn Umsatzsteuer an eine Fachfirma, steht ihr ein Schadensersatzanspruch auch in Höhe des der Bundesrepublik Deutschland zufallenden Umsatzsteueranteils zu. BGH, Urteil vom 14. September 2004 - VI ZR 97/04 - LG Kaiserslautern AG Rockenhausen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 14. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 16. März 2004 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Rockenhausen vom 9. September 2003 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land 273,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. April 2003 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand: Im Mai 2002 verursachte der Fahrer eines bei der Beklagten haftpflicht- versicherten Fahrzeugs einen Auffahrunfall, bei dem u.a. eine Schutzplanke der Bundesautobahn A 63 beschädigt wurde. Mit der Reparatur der Planke beauf- tragte der Landesbetrieb Straßen und Verkehr Rheinland-Pfalz eine Fachfirma. - 3 - Diese berechnete ihre Leistungen mit einem Betrag von 3.940, 80 €, in dem ein Mehrwertsteueranteil von 543,56 € enthalten war. Der gesamte Betrag wurde auf Veranlassung des Landesbetriebs Straßen und Verkehr gezahlt. Den Mehrwertsteueranteil führte die Fachfirma anschließend an das zuständige Fi- nanzamt ab. Davon flossen der Bundesrepublik Deutschland 50,25 %, also 273,14 € zu. Bis auf diesen Mehrwertsteuerteilbetrag hat die Beklagte den an die Fachfirma bezahlten Gesamtbetrag erstattet. Das klagende Land macht den nicht erstatteten Mehrwertsteuerteilbetrag geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das Land sein Klageziel weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in DAR 2004, 275 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, das Land sei zwar aufgrund der ihm nach Maßgabe der Art. 90 Abs. 2, 85 GG übertragenen Aufgaben grundsätzlich befugt, aus der Beschädi- gung einer Bundesautobahn resultierende Schadensersatzansprüche der Bun- desrepublik Deutschland im Wege der Prozeßstandschaft geltend zu machen. Es könne aber von der Beklagten, die gemäß § 3 PflVG für die Folgen des Ver- kehrsunfalls einstandspflichtig sei, einen Ausgleich des der Bundesrepublik Deutschland zufließenden Mehrwertsteueranteils nicht verlangen, weil anson- sten eine nicht gerechtfertigte, über den Schadensausgleich hinausgehende Besserstellung des Geschädigten vorläge. - 4 - Führe ein schadenstiftendes Ereignis auf Seiten des Geschädigten auch zu Vorteilen, seien diese auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, wenn ein adäquater Ursachenzusammenhang bestehe, die Anrechnung des Vorteils dem Zweck des Schadensersatzes entspreche und den Schädiger nicht unbillig entlaste. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Die Beauftragung der Fachfirma mit der Beseitigung des Schadens an der Autobahnschutzplanke und die Be- gleichung der Rechnung einschließlich der Umsatzsteuer durch den Landesbe- trieb führten als Folge des Verkehrsunfallereignisses zur Vereinnahmung des Umsatzsteueranteils durch den Bund. Daher bestehe Kongruenz zwischen dem Vorteil in Form des Umsatzsteuermehraufkommens und dem Schaden. Es sei nicht erkennbar, warum die Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Um- satzsteuerzuflusses bessergestellt werden sollte als eine natürliche oder juristi- sche Person des Privatrechts, die sich als Geschädigter einen Steuervorteil grundsätzlich anrechnen lassen müsse. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht und die Beklagte stellen nicht in Frage, daß der von der Beklagten zu leistende Schadensersatz grundsätzlich auch die von dem Geschädigten für die Wiederherstellung der Schutzplanke aufgewendete Umsatzsteuer einschließt (§ 249 Satz 2 BGB a.F.). Entgegen deren Auffassung muß sich das klagende Land jedoch nicht den Umsatzsteueranteil der Bundes- republik Deutschland im Wege des Vorteilsausgleichs auf die geltend gemachte Schadensersatzforderung anrechnen lassen. - 5 - a) Die im Bereich des Schadensersatzrechts entwickelten Grundsätze der Vorteilsausgleichung beruhen auf dem Gedanken, daß dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen sind, die ihm in adäqua- tem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde; andererseits sind nicht alle durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzu- rechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, d.h. dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (vgl. Senatsurteile BGHZ 8, 325, 328 f.; 54, 269, 272; BGH, BGHZ 77, 151, 153 f.; 91, 206, 209 f.). Die Recht- sprechung hat daher die Anrechnung eines Vorteils davon abhängig gemacht, ob sie im Einzelfall nach Sinn und Zweck des Schadensersatzrechts unter Be- rücksichtigung der gesamten Interessenlage der Beteiligten nach Treu und Glauben dem Geschädigten zugemutet werden kann. Dieses wertende Merk- mal ist für die Frage, ob ein Vorteil anzurechnen ist oder dem Schädiger zugute kommen soll, das entscheidende Kriterium (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 218/76 - VersR 1979, 323, 324, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 73, 109). Danach sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs nur diejenigen Vorteile als anrechenbar in Betracht zu ziehen, die mit dem Nachteil in einem Zusammenhang stehen, der beide, Vorteil und Nachteil, ge- wissermaßen zu einer Rechnungseinheit verbindet (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 218/76 - aaO; BGH, BGHZ 77, 151, 154; 91, 206, 210; 136, 52, 54 f.). Ausgehend von diesen Grundsätzen muß sich der Geschädigte grund- sätzlich ersparte Steuern auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen las- sen (vgl. Senatsurteile BGHZ 127, 391, 393; vom 24. September 1985 - 6 - - VI ZR 65/84 - VersR 1986, 162, 163; vom 28. April 1992 - VI ZR 360/91 - VersR 1992, 886, 887 f.; BGH, BGHZ 53, 132, 134; 79, 337, 347). Dies gilt ins- besondere in den Fällen, in denen die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG besteht und der Geschädigte deshalb berechtigt ist, die ihm in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer von seiner eigenen Umsatzsteuer- schuld abzusetzen und damit seine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Fi- nanzamt um diesen Betrag zu verringern (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1972 - VI ZR 49/71 - VersR 1972, 973, 974; BGH, Urteil vom 22. Mai 1989 - X ZR 25/88 – NJW-RR 1990, 32, 33). b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Beklagten kann aus diesen Entscheidungen allerdings nicht gefolgert werden, daß der der Bundesrepublik Deutschland wegen der Instandsetzung der Schutzplanke zu- fallende Mehrwertsteueranteil von dem Schadensersatzanspruch abzuziehen ist, den das klagende Land im Wege der Prozeßstandschaft geltend macht (a.A. Schwab SVR 2004, 35 und 88; Halm DAR 2004, 298; vgl. auch Branden- burgisches OLG, NJW-RR 2002, 1245). Vielmehr kann nach den oben darge- legten Grundsätzen ein Vorteilsausgleich nur stattfinden, wenn der Geschädigte aufgrund des Schadensfalls einen Vorteil erhält, den er ohne diesen nicht hätte beanspruchen können und der sich so in seinem Vermögen niederschlägt, daß sich die endgültige Schadensbilanz in Höhe dieses Vorteils verringert. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Zwar ist hier infolge des Unfalls die Umsatzsteuer – ebenso wie bei an- deren Geschädigten, die den Schaden durch eine Fachfirma ersetzen lassen - tatsächlich angefallen, weil die Leistung der Fachfirma der Umsatzsteuer unter- lag (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Auch wenn die Pflicht des Unternehmers, diese an das Finanzamt abzuführen (vgl. § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG), ebenfalls adäquat kausal durch den Verkehrsunfall verursacht war, kann dennoch eine Anrech- - 7 - nung im Wege des Vorteilsausgleichs nicht erfolgen. Nach § 1 Abs. 1 UStG fällt die Umsatzsteuer grundsätzlich an, wenn Leistungen durch einen Unternehmer ausgeführt werden. Diese Besteuerung des Umsatzes als eines wirtschaftlichen Verkehrsvorgangs dient wie andere Steuerarten der Deckung des Finanzbe- darfs der öffentlichen Haushalte (Bund, Länder und Gemeinden). Nach ihrem Sinn und Zweck soll sie dem Staat aus jedem umsatzsteuerpflichtigen Vorgang Einnahmen erbringen, um seine Aufgaben erfüllen zu können. Von daher erlangt die geschädigte Bundesrepublik Deutschland bei Er- stattung der Umsatzsteuer durch die Beklagte unmittelbar keinen Vorteil, weil die Umsatzsteuer tatsächlich an den beauftragten Unternehmer bezahlt wurde. Insoweit werden ihr nur die entstandenen Kosten – wie bei jedem anderen Ge- schädigten - als Ausgleich für den entstandenen Schaden ersetzt. Soweit sie infolge der Reparatur ihres beschädigten Eigentums in Gestalt ihres Umsatzsteueranteils einen mittelbaren Vorteil erlangt, kann dies ebenfalls nicht zu einer Anrechnung im Wege des Vorteilsausgleichs führen. Während der Schaden im Bereich der Straßenbaulast aufgetreten ist und sich dort ver- mögensmäßig in voller Höhe einschließlich der Umsatzsteuer zum Nachteil der Geschädigten ausgewirkt hat, erfolgt der durch Abführung der Umsatzsteuer verursachte Vermögenszuwachs in einem ganz anderen Bereich, nämlich dem des Steueraufkommens, das der geschädigten Bundesrepublik Deutschland nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig davon zusteht, auf welchen Vorgang das umsatzsteuerpflichtige Geschäft zurückzuführen ist. Insoweit be- steht, wenn der Staat in seiner Eigenschaft als Eigentümer geschädigt worden ist, der Sache nach kein Unterschied zu anderen Schäden, die zu einer Repara- tur durch eine Fachfirma und damit zu einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung eines Unternehmers führen. Die Umsatzsteuer fällt in Folge der Leistung des Werkunternehmers an und steht dem Staat deshalb steuerrechtlich zu. Aus die- - 8 - sem Grund ist im Streitfall eine Schadensbilanzierung dahin, daß der Schaden sich in Höhe des Umsatzsteueranteils der Bundesrepublik Deutschland verrin- gere, nicht möglich. Der Fall liegt insofern anders als in den oben erwähnten Sachverhalten, in denen durch den Schadensfall eine an sich geschuldete Steuer weggefallen oder gemindert worden ist. 2. Der Anspruch auf die Zinsen folgt aus § 288 Abs. 1 BGB. Die Kosten- entscheidung beruht auf § 91 ZPO. Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr