Der Bescheid der Beklagten vom 23.1.2003 und deren Widerspruchsbescheid vom 18.5.2007 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Aufnahme des G. Hospitals C. in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Leistungsangebot Periphere Blutstammzellentransplantationen (PBST) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte und die Beigeladene zu 1. tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und die Beigeladene zu 1. dürfen die Vollstreckung durch die Klägerin jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist Trägerin des G. Hospitals C. . Die Krankenhäuser der Klägerin und der Beigeladenen befinden sich im Versorgungsgebiet 10 des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW), bestehend aus der Stadt C. sowie den Kreisen N. -M. , I. , M1. und H1. . Alle drei Krankenhäuser - für das Klinikum M1. der damals noch selbstständige Standort Lemgo - begehrten im Jahre 1998 ihre Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes mit dem Schwerpunkt Periphere Blutstammzellentransplantationen (PBST) gemäß § 15 des Krankenhausgesetzes NRW - KHG NRW -. Seinerzeit war aus dem Versorgungsgebiet 10 nur das Klinikum N. , aus dem benachbarten Versorgungsgebiet 11 (Kreise Q. und I1. ), das zusammen mit dem Versorgungsgebiet 10 den Zuständigkeitsbereich der Beklagten abdeckt, kein Krankenhaus mit einem entsprechenden Leistungsangebot im Krankenhausplan NRW ausgewiesen. Regelungen zu einer Schwerpunktausweisung sind im Krankenhausgestaltungsgesetz NRW - KHGG NRW -, das seit dem 29.12.2007 das KHG NRW ersetzt, nicht mehr enthalten. Ende 1999 erklärte das für das Gesundheitswesen zuständige Landesministerium (im Folgenden: Ministerium), der für Westfalen-M1. zu vermutende deutliche Nachholbedarf an PBST-Leistungen könne durch das Klinikum N. , das seine Leistungen noch erheblich steigern könne, allein gedeckt werden. Ende Oktober 2002 wies das Ministerium die Beklagte an, die Planaufnahmeanträge der Klägerin und der beiden Beigeladenen abzulehnen. Mit drei Bescheiden vom 23.1.2003 lehnte die Beklagte die Anträge der Klägerin und der Beigeladenen auf Aufnahme ihres jeweiligen Krankenhauses in den Krankenhausplan NRW mit dem Schwerpunkt PBST ab mit der Begründung, hierfür bestehe im Versorgungsgebiet 10 kein Bedarf. Die dagegen gerichteten Widersprüche der Beigeladenen blieben erfolglos; das Verfahren über den Widerspruch der Klägerin wurde auf deren Antrag hin zunächst ausgesetzt. Die Beigeladenen erhoben jeweils Klage. Durch rechtskräftige Urteile vom 15.6.2005 - 3 K 7219/03 und 3 K 7333/03 -, juris = www.nrwe.de, verpflichtete das erkennende Gericht die Beklagte, die Anträge der Beigeladenen auf Ausweisung ihrer Kliniken im Krankenhausplan NRW mit dem Schwerpunkt PBST unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Mit ausführlichen Begründungen bejahte das Gericht einen Bedarf an der Ausweisung eines weiteren Krankenhauses im Versorgungsgebiet 10 mit dem besonderen Leistungsangebot PBST und sah beide damals klagende Krankenhäuser als geeignet und zudem leistungsfähig an, den vorhandenen Bedarf wirtschaftlich zu decken, bejahte aber lediglich einen Anspruch beider Krankenhausträger auf eine nach Ermessen zu treffende (zuvor unterbliebene bzw. jedenfalls fehlerhafte) Auswahlentscheidung zwischen den drei konkurrierenden Kliniken der Klägerin und der Beigeladenen. An Stelle dieser gebotenen Auswahlentscheidung habe die Beklagte lediglich auf das vorhandene, allein aber nicht bedarfsdeckende Versorgungsangebot am Klinikum N. abgestellt. Während der Anhängigkeit der beiden vorgenannten Klageverfahren hatte das Ministerium die Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie - DGHO - sowie den Medizinischen Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen - MDS - um eine fachliche Einschätzung gebeten u.a. zu den Fragen, von welcher Bedarfseinschätzung (Leistungen pro 100.000 Einwohner) auszugehen sei und wie viele Leistungen pro Jahr eine zugelassene Einrichtung aus Gründen der Qualität und Wirtschaftlichkeit erbringen sollte. Darauf antwortete der MDS im Februar 2004 mit dem Hinweis auf ein von ihm initiiertes Gutachten des Kompetenz Centrum Onkologie, demzufolge sowohl unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung als auch auf Grund wirtschaftlicher Überlegungen eine Begrenzung der Anzahl der Transplantationszentren in NRW unbedingt geboten sei, damit eine ausreichende Behandlungsfrequenz gewährleistet sei; andererseits sollte die Zahl der Zentren noch so hoch sein, dass Patienten eine ausreichende Auswahl hätten und die Zentren noch einem Konkurrenzdruck ausgeliefert seien. Die Bundesärztekammer habe 1997 gemeint, ein Zentrum sollte pro Jahr mindestens 20 Stammzelltransplantationen durchführen. Auf Grund neuerer ausländischer Untersuchungen empfahl das Kompetenz Centrum Onkologie, diese Anzahl (nebst einer Zertifizierung der Einrichtung durch die Konzertierte Aktion Stammzelltransplantation - KAST -) auch künftig als Mindestmenge für autologe (Erst-)Transplantationen zu verlangen. Nach diesen Maßgaben seien 14 Zentren für autologe Stammzelltransplantationen in NRW ausreichend. Die DGHO beantwortete die Anfrage des Ministeriums im September 2004 durch ihren ehemaligen Vorsitzenden u.a. dahingehend, dass der jährliche Bedarf an autologen PBST in den gesicherten Indikationsbereichen in Deutschland 3,8 bis 4 Transplantationen je 100.000 Einwohner betrage, was für NRW eine Gesamtzahl von ca. 680 bis maximal 750 autologen Transplantationen bedeute; wegen der zu fordernden jährlichen Mindestzahl solcher Transplantationen pro Einrichtung verwies auch die DGHO auf die Richtlinien der Bundesärztekammer von 1997. Im Jahre 2003 seien in NRW 722 autologe PBST an 6 universitären sowie 14 regionalen Krankenhäusern durchgeführt worden; darüber hinausgehende Kapazitäten müssten nicht geschaffen werden. Durch § 5 Abs. 1 Satz 1 der Vereinbarung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser vom 20.12.2005 in der Fassung vom 21.3.2006 - Mindestmengenvereinbarung - i.V.m. Nr. 5 der Anlage 1 wurde für die entsprechenden Krankenhäuser eine jährliche Mindestmenge von 25 Stammzelltransplantationen pro Krankenhaus verbindlich vorgegeben. Im Anschluss an die Urteile des erkennenden Gerichts vom 15.6.2005 nahm die Beklagte das Widerspruchsverfahren der Klägerin wieder auf. Diese hatte bereits zuvor ihr Krankenhaus als zur Bedarfsdeckung gut geeignet bezeichnet; in zwei neuen Stellungnahmen von Ende September 2005 und Mitte März 2007 bekräftigte sie mit näheren Ausführungen diese Auffassung und hielt eine Auswahl zwischen ihrem Krankenhaus und den Krankenhäusern der Beigeladenen für erforderlich. Mittlerweile hatte die Beklagte (auf Grund eines Bescheidungsurteils des erkennenden Gerichts vom 31.1.2001 - 3 K 4579/98 -, www.nrwe.de, und eines gerichtlichen Vergleichs in den nachfolgend von der Klägerin anhängig gemachten Klageverfahren 3 K 4989/03 und 3 K 4990/03) das Hospital der Klägerin zum 1.1.2004 mit 20 Planbetten für Hämatologie in den Krankenhausplan NRW aufgenommen. Auch die beiden anderen am vorliegenden Verfahren beteiligten Krankenhausträger nahmen abermals Stellung zu ihren Planaufnahmeanträgen für PBST-Leistungen: die Beigeladene zu 1., bei der der Chefarzt der betreffenden Abteilung Mitte 2006 wechselte, Ende Juli 2005 sowie im April und Oktober 2006, der Beigeladene zu 2. Anfang September 2005. Durch Erlass vom 5.5.2006 teilte das Ministerium mehreren Bezirksregierungen, u.a. der Beklagten, mit, es werde vorerst keine weiteren Verfahren zur Anerkennung von Schwerpunktfestlegungen, insbesondere zur PBST, durchführen, weil noch für das Jahr 2006 eine Novellierung des KHG NRW samt Überarbeitung der Rahmenvorgaben des Krankenhausplans geplant sei mit dem Ziel, die besonderen und überregionalen Krankenhausaufgaben künftig nicht mehr als Schwerpunktfestlegungen durch das Land erfolgen, sondern durch die Krankenhausträger und Krankenkassenverbände eigenständig verhandeln und geeigneten Standorten zuordnen zu lassen. In einem an die Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen in Westfalen-M1. - im Folgenden: AG der Verbände - sowie die entsprechenden Verbände in Nordrhein gerichteten, auch der Beklagten zur Kenntnis gegebenen Schreiben von Anfang Dezember 2006 erklärte das Ministerium dann, es sehe Handlungsbedarf zur Anerkennung weiterer PBST-Schwerpunkte. Denn ausweislich des Jahresberichts 2005 des Deutschen Registers für Stammzelltransplantationen - DRST - hätten etliche Krankenhäuser (darunter diejenigen der Beteiligten des vorliegenden Verfahrens) außerhalb des Krankenhausplans in zum Teil erheblichem Umfang autologe Blutstammzelltransplantationen durchgeführt; das lasse auf eine Bedarfslücke schließen. Für den Landesteil Westfalen wäre bei einer Betrachtung nach vorrangig regionalen Standortkriterien ein zusätzlicher Schwerpunkt am Klinikum M1. -Lemgo eine grundsätzliche Optionsalternative. Das Ministerium erbat die Stellungnahmen der Verbände und gegebenenfalls konkrete Standortvorschläge. Im Rahmen dieser Anhörung plädierte hinsichtlich des Landesteils Westfalen die AG der Verbände laut einem Vermerk des Ministeriums von Mitte Mai 2007 für das Klinikum M1. -M2. und ein zweites, im T. gelegenes Krankenhaus. Mit Schreiben von Mitte Dezember 2006 äußerte die Beklagte gegenüber dem Ministerium, sie teile insbesondere vor dem Hintergrund der Urteile des erkennenden Gerichts vom 15.6.2005 uneingeschränkt die Auffassung eines Bedarfs an weiteren PBST-Schwerpunkten, und regte an, zwecks Gewährleistung einer größtmöglichen Offenheit alle als PBST-Leistungserbringer registrierten Krankenhäuser zu einer Antragstellung nach § 15 KHG NRW anzuhalten. Ende Februar 2007 erwiderte das Ministerium, die AG der Verbände sei der von ihm benannten Option für einen PBST- Standort am Klinikum M1. -M2. gefolgt und befürworte aus strukturellen und regionalen Gesichtspunkten die Anerkennung dieses Standortes. Dafür sei allerdings eine aktualisierte Fassung des Planaufnahmeantrags dieses Klinikums anzufordern und ihm mit antragsrelevanten ergänzenden Unterlagen vorzulegen. Den Vorschlag, bei allen an einer entsprechenden Leistungserbringung interessierten Krankenhäusern des Zuständigkeitsbereichs der Beklagten solche Anträge anzuregen, wolle es dagegen nicht aufgreifen, weil damit bei den Krankenhäusern u.U. unbegründete Hoffnungen auf Anerkennung der Leistung im Rahmen der Krankenhausplanung geweckt würden. Die daraufhin von der Beklagten angeschriebene Beigeladene zu 1. aktualisierte Ende März 2007 ihren Planaufnahmeantrag mit detaillierten Ausführungen. Unter dem 4.4.2007 übersandte die Beklagte dem Ministerium die aktualisierten Unterlagen der Beigeladenen zu 1. und bezeichnete mit ausführlichen Darlegungen das Klinikum M1. -M2. als einen uneingeschränkt geeigneten PBST-Standort. Trotz dieses positiven Votums verwies sie darauf, dass vor dem Hintergrund der Urteile des erkennenden Gerichts vom 15.6.2005 und wegen des zu erwartenden Widerstands der Klägerin und des Beigeladenen zu 2. als weiteren Antragstellern eine Planaufnahme des Klinikums M1. mit PBST-Leistungen ein fehlerfreies Auswahlermessen erkennen lassen müsse. Dafür lägen nach ihrem Dafürhalten gegenwärtig aber noch nicht genügend Informationen vor. Mit Bescheid vom 18.5.2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 23.1.2003 zurück. Zur Begründung führte sie an, das Ministerium habe Ende Mai 2002 zur Erfüllung des Merkmals der Bedarfsgerechtigkeit auf der Grundlage eines Kriterienkatalogs bei den antragstellenden Kliniken die jeweils größten anerkannten Abteilungen für Hämatologie mit einer jährlichen Mindestfallzahl von 2.000 berücksichtigt; das G. Hospital sei bei diesen Auswahlkriterien nicht erwähnt worden. Wichtigere Auswahlkriterien als die Zertifizierung eines Krankenhauses durch die KAST seien die Merkmale "regionale Verteilung sowie Größe und Struktur" der antragstellenden Krankenhäuser. Das G. Hospital sei nach diesen Kriterien nicht bedarfsgerecht. Zu den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der Wohnortnähe sowie der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit bzw. Kostengünstigkeit eines die Planaufnahme begehrenden Krankenhauses enthält der Widerspruchsbescheid lediglich allgemeine Ausführungen. Anschließend führte die Beklagte aus, dass die Klägerin selbst bei unterstellter Eignung ihres Hospitals nur eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung beanspruchen könnte, dass das Ministerium keinen direkten Bedarf an einem weiteren Krankenhausstandort für PBST-Leistungen im Versorgungsgebiet 10 sehe und dass bei Unterstellung eines solchen Bedarfs, den das erkennende Gericht mit seinen Urteilen vom 15.6.2005 bejaht habe, im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens eine Auswahlentscheidung zwischen den in Betracht kommenden Krankenhäusern herbeizuführen wäre; dies würde nach ihrem Verständnis ein neues Auswahlverfahren unter Zugrundelegung aktualisierter Leistungsdaten voraussetzen. Unter Beachtung der Vorgaben der vom Landesausschuss für Krankenhausplanung im Dezember 2000 verabschiedeten - im Ausgangsbescheid im Einzelnen aufgeführten - Kriterien, die die tragenden Entscheidungsmerkmale darstellten, sei dem Antrag der Klägerin kein Erfolg beschieden. Ein Ermessensfehlgebrauch sei nicht zu erkennen. Am 29.5.2007 hat die Klägerin Klage erhoben mit der Begründung, sie sehe die Eignung ihres Krankenhauses zur Deckung des durch die Urteile des erkennenden Gerichts vom 15.6.2005 rechtskräftig festgestellten Bedarfs außer Zweifel, zumal die im Widerspruchsbescheid angesprochene Tatsache, dass ihre Abteilung für Hämatologie im Erlass des Ministeriums vom 30.5.2002 nicht erwähnt worden sei, allein darauf beruhe, dass damals noch das auf Ausweisung dieser Abteilung im Krankenhausplan gerichtete Klageverfahren anhängig gewesen sei; sie halte eine Auswahlentscheidung zwischen den antragstellenden Krankenhäusern für geboten. Ende Juni 2007 hat das Ministerium die Beigeladene zu 1. sowie drei weitere Krankenhausträger außerhalb der Versorgungsgebiete 10 und 11 darüber informiert, dass es den Krankenkassenverbänden die Krankenhäuser dieser Träger als weitere PBST-Schwerpunkte vorgeschlagen habe. Die fachliche Eignung dieser Kliniken sei unbestritten; zudem seien es realistische Prognosen, dass sie die vom G-BA vorgegebene Mindestmenge von 25 Transplantationen erreichten. Zwischen Mitte Juli und Anfang August 2007 haben die AG der Verbände, der Landesverband NRW des Marburger Bundes (als Verband der angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte Deutschlands), die Ärztekammer Westfalen-M1. und die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-M1. dem Vorschlag des Ministeriums zugestimmt. Mit Erlass vom 28.2.2008 hat das Ministerium die Beklagte angewiesen, bei der Abwicklung laufender Verfahren über Schwerpunktfestlegungen i.S.d. § 15 KHG NRW inhaltlich auf die Festlegungen der noch geltenden Rahmenvorgaben des Krankenhausplans 2001 abzustellen; dies sei durch § 16 Abs. 1 KHGG NRW gedeckt. Mit Bescheid vom 14.3.2008 - der aus hier nicht streitgegenständlichen Gründen zunächst durch Bescheid vom 2.6.2008 und später durch Bescheid vom 2.7.2008 ersetzt worden ist - hat die Beklagte entsprechend einem Erlass des Ministeriums vom 18.10.2007 nach einer Auswahlentscheidung zwischen den Kliniken der Klägerin und der beiden Beigeladenen, die sie nunmehr sämtlich als grundsätzlich zur Bedarfsdeckung geeignet ansah, festgestellt, dass der Standort M2. der Klinik der Beigeladenen zu 1. mit Wirkung vom 1.11.2007 auch mit dem besonderen Leistungsangebot Blutstammzellentransplantation (ohne Bettenzuweisung) in den Krankenhausplan NRW aufgenommen ist. Aus weitestgehend wortgleichen Gründen hat die Beklagte mit einem weiteren Bescheid vom 14.3.2008 den auf das Versorgungsangebot PBST bezogenen Planaufnahmeantrag des Beigeladenen zu 2. abgelehnt; dieser hat deswegen eine Klage im Verfahren 6 K 1238/08 anhängig gemacht. Gegen den zu Gunsten der Beigeladenen zu 1. ergangenen Bescheid vom 14.3.2008 hat die Klägerin Drittwiderspruch erhoben, nach dessen Zurückweisung sie Klage im Verfahren 6 K 2220/08 erhoben hat. Mitte 2008 hat die Klägerin die Auffassung geäußert, das vorliegende Verfahren habe sich durch das zwischenzeitliche Inkrafttreten des KHGG NRW in der Hauptsache erledigt, weil jenes Gesetz Regelungen zu Schwerpunktfestlegungen nicht mehr enthalte; eine Hauptsacheerledigungserklärung gebe sie allerdings ausdrücklich nicht ab. Im Übrigen meint sie, dass dann, wenn eine Schwerpunktplanung doch möglich bleibe, jedenfalls die Auswahlentscheidung der Beklagten fehlerhaft sei. Dies begründet sie mit näheren Ausführungen insbesondere zu den durch das KHGG NRW geänderten Förderungsbedingungen für Krankenhäuser; dadurch ergäben sich - so die Klägerin - erhebliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der hier konkurrierenden Kliniken. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass ihr Hospital jahrelang rechtswidrig beim Aufbau einer hämatologischen Abteilung behindert worden sei; das relativiere den angeblichen Bewertungsvorsprung der Beigeladenen zu 1., von dem die Beklagte im Feststellungsbescheid vom 14.3.2008 ausgegangen sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 23.1.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.5.2007 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Ausweisung eines besonderen Leistungsangebotes zur Transplantation peripherer Blutstammzellen am G. Hospital C. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte und die Beigeladene zu 1. beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Die Beklagte, nach deren Meinung das Verfahren nicht erledigt ist, bezeichnet die Forderung der Klägerin, die neue förderrechtliche Situation nach dem KHGG NRW mit in die Abwägungsüberlegungen einzubeziehen, als nicht erfüllbar. Die Beigeladene zu 1. hält die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig, falls die Beklagte nach der aktuellen Gesetzeslage nicht mehr berechtigt sein sollte, den Krankenhausplan durch Ausweisung von Schwerpunktfestlegungen fortzuschreiben. Anderenfalls sei die Klage unbegründet, weil die Beklagte den Antrag der Klägerin ermessensfehlerfrei abgelehnt habe; in diesem Zusammenhang seien die Darlegungen der Klägerin zur neuen Form der Krankenhausförderung irrelevant. Der Beigeladene zu 2., der keinen Antrag stellt, vertritt die Auffassung, die Ausweisung des Versorgungsangebots PBST beim Klinikum M1. sei ermessensfehlerhaft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, der zeitgleich mit diesem Verfahren verhandelten Klageverfahren 6 K 1238/08 und 6 K 2220/08 und der früheren Verfahren 3 K 7219/03 und 3 K 7333/03 sowie der zum vorliegenden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge (sieben Hefte) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Bescheidungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) ist begründet. Die Klage ist zulässig. Das Verfahren hat sich dadurch, dass das KHG NRW, unter dessen Geltung der ablehnende Bescheid und der Widerspruchsbescheid der Beklagten ergangen sind, Ende Dezember 2007 durch das KHGG NRW, das keine Schwerpunktausweisungen für stationäre Krankenhausleistungen mehr vorsieht, ersetzt worden ist, nicht in der Hauptsache erledigt, die Klägerin ist zudem klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), weil sie geltend machen kann, durch die bislang unterlassene Feststellung der Planaufnahme ihres Krankenhauses mit PBST- Leistungen in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein, und schließlich fehlt es ihr nicht am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, weil es alles andere als offensichtlich ist, dass die Klage ihr keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile mehr bringen kann. Vgl. zu dieser Voraussetzung: BVerwG, Urteil vom 29.4.2004 - 3 C 25.03 -, BVerwGE 121, 1 = NVwZ-RR 2004, 855 = DVBl. 2004, 1184 = DÖV 2004, 1004. Maßgebend für die genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen ist, dass die Klägerin auch unter der zwischenzeitlichen Geltung des KHGG NRW einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Planaufnahmeantrags mit PBST-Leistungen geltend machen kann und hieran jedenfalls im Hinblick auf eine verbesserte Position gegenüber den Kostenträgern bei anstehenden Budgetverhandlungen - auf die Höhe der Krankenhausförderung würde sich die Planaufnahme nach der übereinstimmenden Aussage der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nur marginal auswirken - ein fortdauerndes rechtsschutzwürdiges Interesse hat. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW (früher: § 18 Abs. 1 Satz 1 KHG NRW) wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan durch Bescheid der zuständigen Behörde festgestellt. Zuständig für den Erlass dieses Bescheides ist die jeweilige Bezirksregierung (§ 35 KHGG NRW [früher: § 40 Satz 2 KHG NRW] i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und Verfahren auf dem Gebiet des Krankenhauswesens - KHZVV - vom 21.10.2008, GV. NRW 2008, 642 [bis zum 11.11.2008: § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Krankenhauswesens - KHZV - vom 22.2.2000, GV. NRW 2000, 222]), hier die Beklagte. Nicht bereits der Krankenhausplan selbst, sondern erst der die Aufnahme in den Plan feststellende bzw. der eine solche Feststellung ablehnende Bescheid entfaltet unmittelbare Rechtswirkung nach außen und kann vom betroffenen Krankenhausträger einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterzogen werden (§ 8 Abs. 1 Satz 4 KHG und früher § 16 Abs. 6 Satz 2 KHG NRW). Vgl. BVerwG, Urteile vom 26.3.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 = DVBl. 1981, 975 = NJW 1982, 710, vom 25.7.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38 = DVBl. 1986, 55 = NJW 1986, 796, und vom 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318 = MedR 1988, 263 = Buchholz 451.74 § 8 Nr. 11; Pant/Prütting, KHG NRW, Komm., 2. Aufl. 2000, § 18 Rdnr. 1. Dass nach der Entscheidung des Ministeriums (Erlass vom 28.2.2008) trotz des zwischenzeitlichen Wegfalls der in § 15 KHG NRW vorgesehen gewesenen Schwerpunktfestlegungen des Landes für besondere und überregionalen Aufgaben, zu denen gemäß Planungsgrundsatz 7 i.V.m. Nr. 3.6.1.3 der Rahmenvorgaben 2001 des Krankenhausplans NRW z.B. periphere Blutstammzellentransplantationen gehören, die Versorgungsangebote stationärer PBST-Leistungen zumindest vorläufig weiterhin beplant werden sollen - anders als es das Ministerium ausweislich seines Erlasses vom 5.5.2006 früher noch sah -, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW legt das Ministerium "insbesondere" Gebiete, Gesamt-planbettenzahlen und Gesamtbehandlungsplatzkapazitäten fest; das schließt zusätzliche Festlegungen wie etwa besondere Leistungsangebote nicht aus. § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW bestimmt folgerichtig ebenfalls lediglich Mindestinhalte des Aufnahmebescheides (Feststellungsbescheides), zu denen u.a. die Art der (Krankenhaus-)Abteilungen mit ihrer Planbettenzahl und ihren Behandlungsplätzen gehört (Nr. 7 a.a.O.); weitere sachgerechte Inhalte des Aufnahmebescheides wie etwa die Planaufnahme mit einem früher im Rahmen der Schwerpunktfestlegung beplanten, nach wie vor für landesweit planungsbedürftig gehaltenen besonderen oder überregionalen Versorgungsangebot sind damit vom Gesetzgeber zugelassen. So schon VG N. , Urteil vom 5.9.2008 - 6 K 667/08 -, www.nrwe.de = juris. Dementsprechend erscheint es nicht einmal ausgeschlossen, dass das Ministerium besondere Leistungsangebote der stationären Krankenhausversorgung in Fortführung der bisherigen Praxis sogar über den Zeitpunkt hinaus, in dem die gegenwärtig noch nicht rechtskräftig beendeten entsprechenden Planungsverfahren - wie das vorliegende - einmal abgeschlossen sein werden, weiterhin beplanen wird. Zwar steht bislang nicht fest, dass die derzeit in Überarbeitung befindlichen Rahmenvorgaben zum Krankenhausplan NRW PBST-Leistungen nach wie vor nur für wenige ausgesuchte Krankenhäuser im Lande vorsehen werden. Es spricht allerdings nichts dafür, dass solche Versorgungsangebote demnächst allen Kliniken ermöglicht werden sollen und das Land NRW sich insoweit aus einer Krankenhausplanung zurückziehen wird. Allein das Absehen von Schwerpunktfestlegungen im KHGG NRW hat nicht zu einem "rechtsfreien Raum" geführt. Es ist nach wie vor der Wille des Gesetzgebers des nordrhein-westfälischen Krankenhausrechts, dass Krankenhausbetten generell - gleichgültig ob in den Versorgungsbereichen der früher festgelegten Schwerpunkte oder in anderen Versorgungsbereichen - nicht ohne Aufnahme in den Krankenhausplan NRW betrieben werden. Das verdeutlicht allein schon § 16 Abs. 2 KHGG NRW, wonach heute ebenso wie früher (vgl. § 18 Abs. 2 KHG NRW) einschneidende Sanktionsmaßnahmen möglich sind gegenüber Krankenhausträgern, die eigenmächtig von den Feststellungen im Krankenhausplan abweichen oder planwidrige Versorgungsangebote an sich binden. Durch die Rahmenvorgaben (§ 13 KHGG NRW) und die regionalen Planungskonzepte (§ 14 KHGG) als Bestandteile des Krankenhausplans (§ 12 Abs. 2 Satz 2 KHGG NRW) soll nach wie vor gesichert werden, dass die Planungsgrundsätze und Vorgaben des Landes für die notwendigen aufeinander abzustimmenden Versorgungsangebote für eine ortsnahe, bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung mit den erforderlichen Krankenhäusern und Ausbildungsstätten (§ 12 Abs. 2 Satz 1 KHGG NRW) nach ihrer regionalen Verteilung, Art, Zahl und Qualität beachtet werden (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW) und allein auf dieser Grundlage (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW) insbesondere die Gesamtplanbettenzahlen und Gesamtbehandlungsplatzkapazitäten vom zuständigen Ministerium abschließend festgelegt werden können. Das schließt es aus, Krankenhäusern generell das Recht zuzubilligen, Bettenangebote auch außerhalb dieser aufeinander abgestimmten Planungsgrundsätze und Vorgaben vorzuhalten. Dem Gesetzgebungsverfahren vor der Verkündung des KHGG sind keine abweichenden Erwägungen zu entnehmen. Der Gesetzentwurf der Landesregierung vom 12.3.2007 (LT-Drs. 14/3958) weist insoweit einleitend in B Abs. 1 und 2 und ebenso in der Begründung unter A lediglich darauf hin, dass das Krankenhausplanungsverfahren durch Aufgabe der Schwerpunktplanung gestrafft und die Gestaltungsfreiheit der Krankenhausträger durch flexiblere Regelungen und Verzicht auf Detailregelungen ausgeweitet werden soll. Nichts anderes ergibt sich aus der Begründung zu § 10 ("Krankenhausplan") Abs. 2 des Gesetzentwurfs. Bei der ersten Lesung des Gesetzentwurfs im Landtag (Plenarprotokoll 14/58 vom 29.3.2007, S. 6509 ff.) hat der zuständige Fachminister betont, dass das Land durch Straffung des Planungsverfahrens nur noch den Gestaltungsrahmen vorgeben will und die Verhandlungspartner (Krankenhäuser und Krankenkassen) mehr Kompetenz und Verantwortung erhalten sollen; Abstimmungen, wie sich eine Region am besten aufstelle, könnten die betroffenen Krankenhäuser zusammen mit den Kostenträgern (Krankenkassen) schneller und effektiver als bisher vornehmen. Auch wenn mit dem neuen Gesetz ein kontrollierter Wettbewerb in der Krankenhauslandschaft zugelassen werde, sei klar, dass die Daseinsvorsorge und der Zugang der Bürger zu wohnortnahen Kliniken keinen unkontrollierten Verdrängungswettbewerb vertrügen. Eine Oppositionssprecherin wies seinerzeit (S. 6519 a.a.O.) auf eine aktuelle Äußerung der Abteilungsleiterin im zuständigen Fachministerium hin, wonach es (unverändert) Aufgabe der Planungsbehörden sei, eine ausgewogene Mischung zwischen medizinisch und ökonomisch sinnvoller Schwerpunktbildung einerseits sowie der wohnortnahen Versorgung mit Regelleistungen andererseits zu finden, und erklärte hierzu, dies müsste dann künftig in der Rahmenplanung stattfinden. Das alles bestätigt die gesetzgeberische Absicht, zwar gewisse Verschlankungen im Krankenhausplanungsverfahren vorzunehmen, dabei aber zwecks fortwährender Sicherstellung einer ortsnahen, bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen krankenhausmäßigen Versorgung der Bevölkerung die Rahmenvorgaben und Planungsgrundsätze weiterhin vorzugeben - was u.a. durch § 13 KHGG NRW dokumentiert wird - und das Angebot von Krankenhausbetten nicht allein dem freien, staatlích nicht kontrollierten Wettbewerb der Krankenhausträger zu überlassen. So schon VG Minden, Urteil vom 5.9.2008 - 6 K 667/08 -, a.a.O. Wie soeben dargelegt, sollen zwar alle krankenhausplanerischen Entscheidungen in NRW nunmehr grundsätzlich im Zusammenwirken der Krankenhausträger (als Leistungsanbieter) und der Verbände der Krankenkassen (als Kostenträger) erfolgen, und zwar im Rahmen regionaler Planungskonzepte (§ 14 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW). Das Ministerium, das diese Konzepte rechtlich und inhaltlich prüft (§ 14 Abs. 3 Satz 3 KHGG NRW), ist allerdings zu Änderungen berechtigt (§ 14 Abs. 3 Satz 4 KHGG NRW). Soweit regionale Planungskonzepte nicht vorgelegt werden - typischerweise in den Fällen fehlender Einigung zwischen den Verhandlungspartnern -, entscheidet sogar stets das Ministerium von Amts wegen (§ 14 Abs. 4 Satz 3 KHGG NRW). An diesen Regelungen zu regionalen Planungskonzepten hat sich im Rahmen der nordrhein-westfälischen Krankenhausplanung seit dem Inkrafttreten des KHGG NRW gegenüber dem vorherigen Rechtszustand nichts geändert (vgl. § 16 Abs. 3 Sätze 3 und 4, Abs. 5 Satz 1 KHG NRW). Wenn die um eine Planaufnahme nachsuchenden Leistungsanbieter - hier: die Klägerin und die beiden Beigeladenen - und die Kostenträger sich nicht auf eine einvernehmliche Lösung verständigen können, bleibt also auch künftig nichts anderes übrig, als eine planerische Entscheidung durch das Ministerium treffen zu lassen, die anschließend durch einen entsprechenden Feststellungsbescheid der jeweiligen Bezirksregierung Bestandteil des Krankenhausplans wird (§ 14 Abs. 5 KHGG NRW). Genau darauf zielt das Neubescheidungsbegehren der Klägerin. Dass die hier betroffene Krankenhausleistung PBST inzwischen nicht mehr im Rahmen einer "Schwerpunktfestlegung", wie § 15 KHG NRW sie kannte, beplant werden kann, weil das neue Recht diesen Begriff nicht mehr verwendet, ist insoweit lediglich ein entscheidungsunerhebliches terminologisches Problem. Aus medizinischer und ökonomischer Sicht hat sich nämlich, soweit der Kammer bekannt und wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, nichts daran geändert, dass PBST-Leistungen nur von wenigen dafür besonders qualifizierten Krankenhäusern mit einer bestimmten Mindestmengenvorgabe an Leistungen angeboten werden sollen, wovon Nr. 3.6.1.3 Abs. 1 der Rahmenvorgaben 2001 zum Krankenhausplan NRW in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Bundesärztekammer von 1997 und der Mindestmengenvereinbarung sowie den Ausführungen des MDS vom Februar 2004 und der DGHO von September 2004 ausgeht. Die Bescheidungsklage ist auch begründet. Die Klägerin kann die Verpflichtung der Beklagten beanspruchen, ihren Antrag auf Aufnahme des G. Hospitals C. in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem besonderen Leistungsangebot Periphere Blutstammzellentransplantationen (PBST) neu zu bescheiden. Der bisherige Versagungsbescheid der Beklagten vom 23.1.2003 in der entsprechend § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO für die gerichtliche Überprüfung maßgebenden Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.5.2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG haben die Krankenhäuser nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind. Das der Aufnahme zu Grunde liegende Verwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Stufen. Auf der ersten Verfahrensstufe stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde - regelmäßig eine oberste Landesbehörde (wie in NRW das zuständige Ministerium, § 12 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW/früher § 13 Abs. 1 KHG NRW) - den Krankenhausplan des Landes auf (§ 6 Abs. 1 und 4 KHG). Darin legt diese Behörde die Ziele der Krankenhausplanung fest (Krankenhauszielplanung), beschreibt räumlich, fachlich und nach Versorgungsstufen gegliedert den bestehenden und den erwartbaren Bedarf an Krankenhausversorgung (Bedarfsanalyse), stellt dem eine Aufstellung der zur Bedarfsdeckung geeigneten Krankenhäuser gegenüber (Krankenhausanalyse) und legt fest, mit welchem dieser Krankenhäuser der Bedarf gedeckt werden soll (Versorgungsentscheidung). Vgl. BVerwG, z.B. Urteile vom 25.7.1985 - 3 C 25.84 -, a.a.O., und vom 25.9.2008 - 3 C 35.07 -, Urteilsabdruck (UA) Rdnr. 17. Auf der zweiten Verfahrensstufe wird dem einzelnen Krankenhaus gegenüber durch Bescheid festgestellt, ob es in den Krankenhausplan aufgenommen wird oder nicht (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG); hierfür ist in aller Regel eine nachgeordnete Behörde zuständig - so auch in NRW, wie bereits dargelegt (Bezirksregierung) -. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.9.2008 - 3 C 35.07 -, UA Rdnr. 17. Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan besteht nicht (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KHG). Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Insoweit ist zwischen zwei Entscheidungsstufen zu differenzieren: Auf der ersten Entscheidungsstufe ist entsprechend § 1 Abs. 1 KHG zu prüfen, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen geeignet sind. Die Entscheidung der Behörde, dass ein Krankenhaus bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig bzw. wirtschaftlich ist oder nicht ist, unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Übersteigt die Zahl der Betten, die in den dafür geeigneten Krankenhäusern vorhanden sind, die Zahl der für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten, ist auf der zweiten Entscheidungsstufe gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 1 KHG nach pflichtgemäßem Ermessen, das nur in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich überprüfbar ist, eine Auswahlentscheidung zwischen sämtlichen in Betracht kommenden bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern zu treffen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209 = DVBl. 1990, 989 = NJW 1990, 2306; BVerwG, Urteile vom 25.7.1985 - 3 C 25.84 - und vom 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, jew. a.a.O. Nach diesen Grundsätzen ist die vorliegende Neubescheidungsklage begründet, ohne dass die Kammer dabei auf die Klagegründe der Klägerin eingehen müsste. Zwischen den Beteiligten ist mittlerweile unstreitig, dass im Zuständigkeitsbereich der Beklagten, also in den Versorgungsgebieten 10 und 11, ein Bedarf für die krankenhausplanmäßige Ausweisung eines entsprechenden Versorgungsangebots an (nur) einem weiteren Krankenhaus - neben dem Klinikum N. , das bereits im Jahre 1998 mit dem Leistungsangebot PBST in den Krankenhausplan NRW aufgenommen wurde und dessen berechtigte Planaufnahme von keinem Beteiligten bestritten wird - besteht und dass - neben dem Klinikum N. - grundsätzlich nicht nur das Klinikum M1. mit dem Standort M2. , sondern auch das G. Hospital C. und das Städtische Klinikum H1. , also alle drei am vorliegenden Verfahren beteiligten Kliniken, zur Deckung dieses Bedarfs geeignet sind und somit sämtlich die Anforderungen der ersten Entscheidungsstufe erfüllen. Dass inzwischen auch die Beklagte diese Auffassung vertritt, hat sie auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung bestätigt und ergab sich zuvor - seit dem Erlass des Widerspruchsbescheides - bereits mittelbar aus ihren beiden an die Beigeladenen gerichteten Bescheiden vom 14.3.2008 sowie verschiedenen Äußerungen und Stellungnahmen der Beklagten im vorliegenden Klageverfahren und in den Verwaltungs- und Gerichtsverfahren der Sachen 6 K 1238/08 und 6 K 2220/08. Da die Kammer die vorgenannte übereinstimmende Auffassung der Beteiligten teilt, sieht sie von einer näheren Begründung dazu ab und verzichtet auch auf Ausführungen zu der Frage, inwieweit die rechtskräftigen Bescheidungsurteile des erkennenden Gerichts vom 15.6.2005 - 3 K 7219/03 und 3 K 7333/03 - mit ihren entscheidungstragenden Gründe für das vorliegende Verfahren ohnehin bindend sind (§ 121 VwGO). Vgl. dazu Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO (Stand: März 2008), § 121 Rdnr. 53; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 113 Rdnr. 212, § 121 Rdnrn. 21 a, 23; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 113 Rdnr. 448; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 113 Rdnr. 44. Die grundsätzliche Eignung aller drei am vorliegenden Verfahren beteiligten Krankenhäuser zur Bedarfsdeckung hat zur Folge, dass auf der zweiten Entscheidungsstufe eine Auswahlentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen war, in die zumindest diese drei Krankenhäuser einzubeziehen waren; es kann auf sich beruhen, ob die Auswahlentscheidung sogar den Bedarf an PBST- Leistungen insgesamt für die Versorgungsgebiete 10 und 11, also unter Einbeziehung auch des bislang durch das Klinikum N. abgedeckten Bedarfs, in den Blick nehmen musste, weil die Planposition des Klinikums N. kein unentziehbarer Besitzstand ist, sondern unter dem Vorbehalt fortlaufender Überprüfung steht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.9.2008 - 3 C 35.07 -, UA Rdnr. 21; Rennert, Konkurrentenschutz im Krankenhauswesen, GesR 2008, 344 (346, zu III.). Jedenfalls konnte nur im Wege einer Auswahlentscheidung geklärt werden, mit welchem Krankenhaus (welchen beiden Krankenhäusern) der (gegebenenfalls insgesamt) vorhandene Bedarf gedeckt werden soll. Eine solche Auswahlentscheidung ist bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens durch den Bescheid vom 18.5.2007 jedoch unterblieben. Das hat notwendigerweise die Rechtswidrigkeit der streitigen ablehnenden Feststellungsentscheidung zur Folge, zumal wegen des Ermessensausfalls/Ermessensnichtgebrauchs die von § 114 Satz 2 VwGO gebotene prozessuale Möglichkeit, unvollständige Ermessensgründe zu ergänzen, von vornherein ausscheidet; die Fälle, in denen das Ermessen (noch) gar nicht ausgeübt wurde - wie hier -, liegen nicht im Anwendungsbereich der genannten Norm. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.9.2006 - 1 C 20.05 -, DÖV 2007, 255 = NVwZ 2007, 470, m.w.N.; Kopp/Schenke, a.a.O., § 114 Rdnr. 50, m.w.N. Es kann offen bleiben, ob in den Fällen mehrerer die Planaufnahme begehrender und zur Bedarfsdeckung geeigneter Krankenhäuser eine notwendige Auswahlentscheidung nach Ermessen bereits für die Versorgungsentscheidung auf der ersten Verfahrensstufe, hier also die Entscheidung des Ministeriums, zu verlangen ist (vgl. ausführlich dazu das heutige Kammerurteil im Parallelverfahren 6 K 1238/08) oder erst für die Feststellungsentscheidung auf der zweiten Verfahrensstufe, hier also die streitige Entscheidung der Beklagten als nachgeordneter Behörde. Denn eine Auswahlentscheidung nach Ermessen ist im vorliegenden Fall bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens auf beiden Verfahrensstufen unterblieben. Unter der Voraussetzung, dass in den Fällen, in denen ein Versorgungsangebot größer als der Bedarf ist, ein Krankenhaus also nur neben anderen geeignet ist, den Bedarf zu befriedigen, ausschließlich (erst) die nachgeordnete Behörde (auf der zweiten Verfahrensstufe) gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen hat, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.9.2008 - 3 C 35.07 -, UA Rdnr. 18; Rennert, a.a.O., S. 347, zu IV. 1., ist auf die dann allein maßgebenden Gründe abzustellen, die die Beklagte zum Inhalt ihres Widerspruchsbescheides vom 18.5.2007 gemacht hat. In der Widerspruchsentscheidung ließ die Beklagte jedoch deutlich werden, dass sie selbst - ebenso wie vor Erlass des Ausgangsbescheides - gar kein Auswahlermessen ausgeübt hatte. Vielmehr bestritt sie eingangs der Begründung des Widerspruchsbescheides sogar noch die Eignung des G. Hospitals, also das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der ersten Entscheidungsstufe, indem sie meinte, dieses Krankenhaus sei nicht bedarfsgerecht. In einem anschließenden neuen Obersatz der Begründung (S. 6 Mitte des Bescheides) unterstellte sie dann zwar die Eignung des G. Hospitals zur Bedarfsdeckung und verwies darauf, dass die Klägerin in diesem Falle im Rahmen der zweiten Entscheidungsstufe (nur) einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung habe. Nach einem abermaligen, im Begründungszusammenhang der zweiten Entscheidungsstufe allerdings irrelevanten Verweis auf die - infolge der rechtskräftigen Urteile des erkennenden Gerichts vom 15.6.2005 zudem überholte - Auffassung des Ministeriums, es bestehe überhaupt kein Bedarf für die Ausweisung eines weiteren PBST-Schwerpunktes im Versorgungsgebiet 10, beließ die Beklagte es an Stelle einer etwaigen Begründung für eine nach Ermessen getroffene Auswahlentscheidung aber bei der hypothetischen, im Konjunktiv gehaltenen einzigen Erwägung, eine solche Entscheidung "würde nach dem hiesigen Verständnis ein neues Auswahlverfahren voraussetzen - unter Zugrun-delegung aktualisierter Leistungsdaten". Durch diese Formulierung gab die Beklagte zu erkennen, dass sie bis zur Widerspruchsentscheidung tatsächlich gar kein Auswahlermessen ausgeübt hatte, ja noch nicht einmal die Möglichkeit zu einer Ermessensentscheidung für gegeben erachtete, weil dafür nach ihrem Verständnis noch aktualisierte Leistungsdaten hätten vorgelegt werden müssen. Das entspricht ihrer Aussage im Schreiben vom 4.4.2007 an das Ministerium, wonach für ein fehlerfreies Auswahlermessen mit dem Ergebnis der Planaufnahme des Klinikums M1. mit PBST-Leistungen nach ihrem Dafürhalten gegenwärtig noch nicht genügend Informationen vorlägen. Der nachfolgende Satz im Widerspruchsbescheid, bestimmte vom Landesausschuss für Krankenhausplanung verabschiedete Kriterien hätten die tragenden Entscheidungsmerkmale dargestellt, lässt weder für sich genommen noch im Gesamtzusammenhang des Widerspruchsbescheides den Rückschluss auf eine etwa doch getroffene Ermessensentscheidung zu, zumal die von der Beklagten angesprochenen, im Ausgangsbescheid im Einzelnen benannten Kriterien - jedenfalls zunächst - nur für die erste Entscheidungsstufe (Eignung des Krankenhauses zur Bedarfsdeckung) von Bedeutung waren. Unter diesen Umständen ist der abschließende pauschale Satz in der Begründung des Widerspruchsbescheides: "Einen Ermessensfehlgebrauch vermag ich nach alledem nicht zu erkennen" nicht nur der Sache nach unzutreffend; er ist auch für sich genommen ungeeignet, eine zuvor fehlende Ermessensausübung zu ersetzen. Ein Ermessensnichtgebrauch läge ebenso vor, wenn - entgegen der zuvor zitierten Rechtsansicht oder über sie hinausgehend - in den gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG zur Ausübung von Auswahlermessen nötigenden Fällen eine solche Ermessensentscheidung (zumindest auch) bereits für die ministerielle Versorgungsentscheidung auf der ersten Verfahrensstufe zu verlangen sein sollte. Denn den zum vorliegenden Verfahren und zu den Parallelverfahren 6 K 1238/08 und 6 K 2220/08 überreichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass das Ministerium seine die erste Verfahrensstufe abschließende Versorgungsentscheidung überhaupt erst nach dem Erlass des hier streitigen Widerspruchsbescheides vom 18.5.2007 getroffen hat; Mitte Mai 2007 fehlte es noch an einer endgültigen ministeriellen Entscheidung. Nachdem die Beklagte Anfang April 2007 dem Ministerium die von ihm für eine Entscheidung erbetenen aktualisierten Unterlagen der Beigeladenen zu 1. zugeleitet hatte, informierte nämlich das Ministerium die Beigeladene zu 1. Ende Juni 2007 erst noch darüber, dass es den Krankenkassenverbänden u.a. die Klinik in M2. als einen weiteren PBST-Schwerpunkt vorgeschlagen habe. Eine abschließende Entscheidung des Ministeriums stand demgemäß selbst zur Jahresmitte 2007 noch aus. Dem aus dem Ermessensausfall folgenden Neubescheidungsanspruch der Klägerin könnte es nicht entgegenstehen, wenn zum Zeitpunkt der erneuten Bescheidung ihres Planaufnahmebegehrens bereits ein - auch ihr gegenüber - bestandskräftiger Feststellungsbescheid zu Gunsten der Beigeladenen zu 1. vorliegen sollte (wie er für das Klinikum N. bereits seit vielen Jahren existiert). Denn da eine - hier bislang das Klinikum M1. mit dem Standort M2. begünstigende - Auswahlentscheidung allen ihr nachfolgenden Feststellungsbescheiden lediglich als Begründungselement zu Grunde liegt, nicht aber als solche zu deren Regelungsausspruch gehört, regelt auch der Drittbescheid nur die Aufnahme (oder gegebenenfalls Nichtaufnahme) des Krankenhauses, an dessen Träger er gerichtet ist, in den Krankenhausplan des Landes. Ebenso wenig könnte der Klägerin entgegengehalten werden, dass die der Beigeladenen zu 1. (und dem Klinikum N. ) gewährte Begünstigung nicht mehr zurückgenommen werden könne. Sobald die erlangte Planposition des Dritten zugleich von einem Konkurrenten beansprucht wird, ist das Vertrauen eines Plankrankenhauses in die Konkurrenzlosigkeit seiner Rechtsstellung zerstört. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.9.2008 - 3 C 35.07 -, UA Rdnr. 21, m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Kammer hat die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. nicht für erstattungsfähig erklärt, weil er keinen Sachantrag gestellt hat und damit auch kein Kostentragungsrisiko eingegangen ist.