Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Der den Kläger betreffende Bescheid der Beklagten vom 14.3.2008 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Leistungsangebot Periphere Blutstammzellentransplantationen (PBST) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte und die Beigeladenen tragen je ein Drittel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Der Kläger trägt jeweils die Hälfte der Gerichtskosten, seiner eigenen außergerichtlichen Kosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen zu 1.. Die Beklagte und die Beigeladene zu 1. tragen jeweils ein Viertel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie jeweils die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Kostengläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Krankenhäuser des Klägers und der Beigeladenen befinden sich im Versorgungsgebiet 10 des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW), bestehend aus der Stadt C2. sowie den Kreisen N. -M. , I1. , M1. und H1. . Alle drei Krankenhäuser - für das Klinikum M1. der damals noch selbstständige Standort M2. - begehrten im Jahre 1998 ihre Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes mit dem Schwerpunkt Periphere Blutstammzellentransplantationen (PBST) gemäß § 15 des Krankenhausgesetzes NRW - KHG NRW -. Seinerzeit war aus dem Versorgungsgebiet 10 nur das Klinikum N. , aus dem benachbarten Versorgungsgebiet 11 (Kreise Q. und I2. ), das zusammen mit dem Versorgungsgebiet 10 den Zuständigkeitsbereich der Beklagten abdeckt, kein Krankenhaus mit einem entsprechenden Leistungsangebot im Krankenhausplan NRW ausgewiesen. Regelungen zu einer Schwerpunktausweisung sind im Krankenhausgestaltungsgesetz NRW - KHGG NRW -, das seit dem 29.12.2007 das KHG NRW ersetzt, nicht mehr enthalten. Ende 1999 erklärte das für das Gesundheitswesen zuständige Landesministerium (im Folgenden: Ministerium), der für X. -M1. zu vermutende deutliche Nachholbedarf an PBST-Leistungen könne durch das Klinikum N. , das seine Leistungen noch erheblich steigern könne, allein gedeckt werden. Ende Oktober 2002 wies das Ministerium die Beklagte an, die Planaufnahmeanträge des Klägers und der beiden Beigeladenen abzulehnen. Mit drei Bescheiden vom 23.1.2003 lehnte die Beklagte die Anträge des Klägers und der Beigeladenen auf Aufnahme ihres jeweiligen Krankenhauses in den Krankenhausplan NRW mit dem Schwerpunkt PBST ab mit der Begründung, hierfür bestehe im Versorgungsgebiet 10 kein Bedarf. Die dagegen gerichteten Widersprüche des Klägers und der Beigeladenen zu 1. blieben erfolglos; das Verfahren über den Widerspruch der Beigeladenen zu 2. wurde auf deren Antrag hin zunächst ausgesetzt. Der Kläger und die Beigeladene zu 1. erhoben jeweils Klage. Durch rechtskräftige Urteile vom 15.6.2005 - 3 K 7219/03 und 3 K 7333/03 -, juris = www.nrwe.de, verpflichtete das erkennende Gericht die Beklagte, die Anträge des Klägers und der Beigeladenen zu 1. auf Ausweisung ihrer Kliniken im Krankenhausplan NRW mit dem Schwerpunkt PBST unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Mit ausführlichen Begründungen bejahte das Gericht einen Bedarf an der Ausweisung eines weiteren Krankenhauses im Versorgungsgebiet 10 mit dem besonderen Leistungsangebot PBST und sah beide damals klagende Krankenhäuser als geeignet und zudem leistungsfähig an, den vorhandenen Bedarf wirtschaftlich zu decken, bejahte aber lediglich einen Anspruch beider Krankenhausträger auf eine nach Ermessen zu treffende (zuvor unterbliebene bzw. jedenfalls fehlerhafte) Auswahlentscheidung zwischen den drei konkurrierenden Kliniken des Klägers und der Beigeladenen. An Stelle dieser gebotenen Auswahlentscheidung habe die Beklagte lediglich auf das vorhandene, allein aber nicht bedarfsdeckende Versorgungsangebot am Klinikum N. abgestellt. Während der Anhängigkeit der beiden vorgenannten Klageverfahren hatte das Ministerium die Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie - DGHO - sowie den Medizinischen Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen - MDS - um eine fachliche Einschätzung gebeten u.a. zu den Fragen, von welcher Bedarfseinschätzung (Leistungen pro 100.000 Einwohner) auszugehen sei und wie viele Leistungen pro Jahr eine zugelassene Einrichtung aus Gründen der Qualität und Wirtschaftlichkeit erbringen sollte. Darauf antwortete der MDS im Februar 2004 mit dem Hinweis auf ein von ihm initiiertes Gutachten des Kompetenz Centrum Onkologie, demzufolge sowohl unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung als auch auf Grund wirtschaftlicher Überlegungen eine Begrenzung der Anzahl der Transplantationszentren in NRW unbedingt geboten sei, damit eine ausreichende Behandlungsfrequenz gewährleistet sei; andererseits sollte die Zahl der Zentren noch so hoch sein, dass Patienten eine ausreichende Auswahl hätten und die Zentren noch einem Konkurrenzdruck ausgeliefert seien. Die Bundesärztekammer habe 1997 gemeint, ein Zentrum sollte pro Jahr mindestens 20 Stammzelltransplantationen durchführen. Auf Grund neuerer ausländischer Untersuchungen empfahl das Kompetenz Centrum Onkologie, diese Anzahl (nebst einer Zertifizierung der Einrichtung durch die Konzertierte Aktion Stammzelltransplantation - KAST -) auch künftig als Mindestmenge für autologe (Erst-)Transplantationen zu verlangen. Nach diesen Maßgaben seien 14 Zentren für autologe Stammzelltransplantationen in NRW ausreichend. Die DGHO beantwortete die Anfrage des Ministeriums im September 2004 durch ihren ehemaligen Vorsitzenden u.a. dahingehend, dass der jährliche Bedarf an autologen PBST in den gesicherten Indikationsbereichen in Deutschland 3,8 bis 4 Transplantationen je 100.000 Einwohner betrage, was für NRW eine Gesamtzahl von ca. 680 bis maximal 750 autologen Transplantationen bedeute; wegen der zu fordernden jährlichen Mindestzahl solcher Transplantationen pro Einrichtung verwies auch die DGHO auf die Richtlinien der Bundesärztekammer von 1997. Im Jahre 2003 seien in NRW 722 autologe PBST an 6 universitären sowie 14 regionalen Krankenhäusern durchgeführt worden; darüber hinausgehende Kapazitäten müssten nicht geschaffen werden. Durch § 5 Abs. 1 Satz 1 der Vereinbarung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser vom 20.12.2005 in der Fassung vom 21.3.2006 - Mindestmengenvereinbarung - i.V.m. Nr. 5 der Anlage 1 wurde für die entsprechenden Krankenhäuser eine jährliche Mindestmenge von 25 Stammzelltransplantationen pro Krankenhaus verbindlich vorgegeben. Gemäß Nr. 4 der Anlage 2 zu dieser Vereinbarung werden bei personeller Neuausrichtung bestehender Leistungsbereiche Übergangszeiträume von maximal 24 Monaten eingeräumt. Im Anschluss an die Urteile des erkennenden Gerichts vom 15.6.2005 nahm die Beklagte das Widerspruchsverfahren der Beigeladenen zu 2., die Ende September 2005 und Mitte März 2007 erneute Stellungnahmen abgab, wieder auf. Auch der Kläger und die Beigeladene zu 1. nahmen abermals Stellung zu ihren Planaufnahmeanträgen für PBST-Leistungen: der Kläger Anfang September 2005, die Beigeladene zu 1., bei der der Chefarzt der betreffenden Abteilung Mitte 2006 wechselte, Ende Juli 2005 sowie im April und Oktober 2006. Durch Erlass vom 5.5.2006 teilte das Ministerium mehreren Bezirksregierungen, u.a. der Beklagten, mit, es werde vorerst keine weiteren Verfahren zur Anerkennung von Schwerpunktfestlegungen, insbesondere zur PBST, durchführen, weil noch für das Jahr 2006 eine Novellierung des KHG NRW samt Überarbeitung der Rahmenvorgaben des Krankenhausplans geplant sei mit dem Ziel, die besonderen und überregionalen Krankenhausaufgaben künftig nicht mehr als Schwerpunktfestlegungen durch das Land erfolgen, sondern durch die Krankenhausträger und Krankenkassenverbände eigenständig verhandeln und geeigneten Standorten zuordnen zu lassen. In einem an die Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen in X. -M1. - im Folgenden: AG der Verbände - sowie die entsprechenden Verbände in Nordrhein gerichteten, auch der Beklagten zur Kenntnis gegebenen Schreiben von Anfang Dezember 2006 erklärte das Ministerium dann, es sehe Handlungsbedarf zur Anerkennung weiterer PBST-Schwerpunkte. Denn ausweislich des Jahresberichts 2005 des Deutschen Registers für Stammzelltransplantationen - DRST - hätten etliche Krankenhäuser (darunter diejenigen der Beteiligten des vorliegenden Verfahrens) außerhalb des Krankenhausplans in zum Teil erheblichem Umfang autologe Blutstammzelltransplantationen durchgeführt; das lasse auf eine Bedarfslücke schließen. Für den Landesteil X. wäre bei einer Betrachtung nach vorrangig regionalen Standortkriterien ein zusätzlicher Schwerpunkt am Klinikum M1. -M2. eine grundsätzliche Optionsalternative. Das Ministerium erbat die Stellungnahmen der Verbände und gegebenenfalls konkrete Standortvorschläge. Im Rahmen dieser Anhörung plädierte hinsichtlich des Landesteils X. die AG der Verbände laut einem Vermerk des Ministeriums von Mitte Mai 2007 für das Klinikum M1. -M2. und ein zweites, im T. gelegenes Krankenhaus. Mit Schreiben von Mitte Dezember 2006 äußerte die Beklagte gegenüber dem Ministerium, sie teile insbesondere vor dem Hintergrund der Urteile des erkennenden Gerichts vom 15.6.2005 uneingeschränkt die Auffassung eines Bedarfs an weiteren PBST-Schwerpunkten, und regte an, zwecks Gewährleistung einer größtmöglichen Offenheit alle als PBST-Leistungserbringer registrierten Krankenhäuser zu einer Antragstellung nach § 15 KHG NRW anzuhalten. Ende Februar 2007 erwiderte das Ministerium, die AG der Verbände sei der von ihm benannten Option für einen PBST- Standort am Klinikum M1. -M2. gefolgt und befürworte aus strukturellen und regionalen Gesichtspunkten die Anerkennung dieses Standortes. Dafür sei allerdings eine aktualisierte Fassung des Planaufnahmeantrags dieses Klinikums anzufordern und ihm mit antragsrelevanten ergänzenden Unterlagen vorzulegen. Den Vorschlag, bei allen an einer entsprechenden Leistungserbringung interessierten Krankenhäusern des Zuständigkeitsbereichs der Beklagten solche Anträge anzuregen, wolle es dagegen nicht aufgreifen, weil damit bei den Krankenhäusern u.U. unbegründete Hoffnungen auf Anerkennung der Leistung im Rahmen der Krankenhausplanung geweckt würden. Die daraufhin von der Beklagten angeschriebene Beigeladene zu 1. aktualisierte Ende März 2007 ihren Planaufnahmeantrag mit detaillierten Ausführungen. Unter dem 4.4.2007 übersandte die Beklagte dem Ministerium die aktualisierten Unterlagen der Beigeladenen zu 1. und bezeichnete das Klinikum M1. -M2. als einen uneingeschränkt geeigneten PBST-Standort, weil dort die erforderlichen personellen und infrastrukturellen Voraussetzungen ausnahmslos erfüllt würden. Neben dem neuen Chefarzt verfüge das Klinikum über vier weitere Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung "Hämatologie und internistische Onkologie", eine Psychologin mit der Zusatzausbildung "Psychoonkologie" sowie onkologische Fachschwestern. Die Durchführung interdisziplinärer Tumorkonferenzen, die Kooperation mit den niedergelassenen Onkologen, die bereits im Jahre 1992 etablierte Psychoonkologie sowie der im Jahre 2002 an die onkologische Ambulanz angebundene ambulante Palliativdienst verdeutlichten den herausragenden Standard des Klinikums auf diesem Gebiet und zeugten auch vom steten Bemühen um permanente Weiterentwicklung und Verbesserung des Standards. Auch erscheine der Standort in M2. geradezu prädestiniert, um die bislang ungenügende Versorgung des südlichen Teils des Regierungsbezirks künftig zu garantieren. Trotz dieses uneingeschränkt positiven Votums sei bei einer Verfahrensfortführung allein mit der Beigeladenen zu 1. mit dem Widerstand des Klägers und der Beigeladenen zu 2. als weiteren Antragstellern zu rechnen. Vor dem Hintergrund der Urteile des erkennenden Gerichts vom 15.6.2005 müsse eine Planaufnahme des Klinikums M1. mit PBST-Leistungen ein fehlerfreies Auswahlermessen erkennen lassen. Dafür lägen nach ihrem Dafürhalten gegenwärtig aber noch nicht genügend Informationen vor. Mit Bescheid vom 18.5.2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Beigeladenen zu 2. gegen den Bescheid vom 23.1.2003 zurück. Zur Begründung gab sie an, das G. I3. C2. sei nicht bedarfsgerecht, und die Beigeladene zu 2. könnte selbst bei unterstellter Eignung ihres I4. nur eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung beanspruchen; dies würde ein neues Auswahlverfahren unter Zugrundelegung aktualisierter Leistungsdaten voraussetzen. Daraufhin erhob die Beigeladene zu 2. Ende Mai 2007 Klage im Verfahren 6 K 1135/07 mit der Begründung, sie sehe die Eignung ihres Krankenhauses zur Deckung des durch die Urteile des erkennenden Gerichts vom 15.6.2005 rechtskräftig festgestellten Bedarfs außer Zweifel und halte eine Auswahlentscheidung zwischen den antragstellenden Krankenhäusern für geboten. Ende Juni 2007 informierte das Ministerium die Beigeladene zu 1. sowie drei weitere Krankenhausträger in T1. bzw. im S1. darüber, dass es den Krankenkassenverbänden die Krankenhäuser dieser Träger als weitere PBST- Schwerpunkte vorgeschlagen habe. Die fachliche Eignung dieser Kliniken sei unbestritten; zudem seien es realistische Prognosen, dass sie jeweils die vom G-BA vorgegebene Mindestmenge von 25 Transplantationen erreichten. Zwischen Mitte Juli und Anfang August 2007 stimmten die AG der Verbände, der Landesverband NRW des Marburger Bundes (als Verband der angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte Deutschlands), die Ärztekammer X. -M1. und die Kassenärztliche Vereinigung X. -M1. dem Vorschlag des Ministeriums zu. Durch Erlass vom 18.10.2007 wies das Ministerium die Beklagte an, für das Krankenhaus der Beigeladenen zu 1. einen Feststellungsbescheid mit der Ausweisung eines PBST-Schwerpunktes zu erteilen. Unter Hinweis auf die in den Urteilen des erkennenden Gerichts vom 15.6.2005 geforderte Auswahlentscheidung nach Ermessen fragte die Beklagte Anfang November 2007 beim Ministerium an, welche dokumentierbaren Gründe zur Auswahl des Klinikums der Beigeladenen zu 1. geführt hätten bzw. weshalb den Krankenhäusern des Klägers und der Beigeladenen zu 2. der Zuschlag versagt bleiben müsse. In Übereinstimmung mit einem internen Schreiben von Mitte Dezember 2007 antwortete das Ministerium unter dem 9.1.2008, seiner Entscheidung habe erstens zu Grunde gelegen, dass das Klinikum M1. - M2. entsprechend dem Bericht der Beklagten vom 4.4.2007 ein fachlich unbestreitbar geeigneter PBST-Standort sei. Zweitens könne das tatsächliche Leistungsgeschehen - auch wenn dies ein nachrangiges Kriterium sei, weil eigentlich keiner der nicht zugelassenen Bewerber PBST-Leistungen hätte erbringen dürfen - nicht gänzlich ausgeblendet werden. Insbesondere die Kostenträger hätten diesen Gesichtspunkt stets als für sie besonders relevant herangezogen. Das tatsächliche Leistungsvermögen sei aber auch unter dem Aspekt der zu beachtenden Mindestmengenvorgaben des G-BA zu beurteilen. Hier biete das Klinikum M1. - M2. unter den drei Kandidaten im Regierungsbezirk E1. die deutlich besseren Perspektiven. Der dritte Auswahlgrund sei die Bewertung durch die Beteiligten. Unter den Bewerbern habe das Klinikum M1. -M2. den eindeutig größeren Zuspruch gehabt. Dabei sei dem ausdrücklichen Votum der Kostenträger für M2. besonderes Gewicht beizumessen. Das Ministerium schlage vor, bei der Bescheiderteilung die Argumentationskette primär auf die bessere fachliche Eignung des Klinikums M1. -M2. im Vergleich mit den beiden anderen Krankenhäusern aufzubauen; die Aspekte im Einzelnen könne die Beklagte auf Grund ihrer Vorortkenntnis am besten beurteilen. Unter dem 28.2.2008 wies das Ministerium die Beklagte an, bei der Abwicklung laufender Verfahren über Schwerpunktfestlegungen i.S.d. § 15 KHG NRW inhaltlich auf die Festlegungen der noch geltenden Rahmenvorgaben des Krankenhausplans 2001 abzustellen; dies sei durch § 16 Abs. 1 KHGG NRW gedeckt. Mit Bescheid vom 14.3.2008, der aus hier nicht streitgegenständlichen Gründen zunächst durch Bescheid vom 2.6.2008 und später durch Bescheid vom 2.7.2008 ersetzt wurde, stellte die Beklagte fest, dass der Standort M2. der Klinik der Beigeladenen zu 1. mit Wirkung vom 1.11.2007 auch mit dem besonderen Leistungsangebot Blutstammzellentransplantation (ohne Bettenzuweisung) in den Krankenhausplan NRW aufgenommen ist. Die Beklagte, die zuvor Daten über die drei beteiligten Krankenhäuser aus dem KIS2000-Report sowie aus Internetveröffentlichungen zusammengetragen und daraus intern Argumente für eine PBST-Ausweisung am Klinikum M1. -M2. abgeleitet hatte, führte zur Begründung des Bescheides aus, bei einem aus fachlicher Sicht anzunehmenden jährlichen Bedarf von 3,8 bis 4 autologen PBST je 100.000 Einwohner bestehe für die Versorgungsgebiete 10 und 11 insgesamt ein Bedarf an etwa 77 Transplantationen pro Jahr, der dort einen zusätzlichen PBST-Standort erfordere. Das Ministerium habe nach Anhörung der Beteiligten, die ebenso wie der Landesausschuss für Krankenhausplanung gegen die beabsichtigte Anerkennung des Klinikums M1. -M2. keine Bedenken erhoben hätten, in Übereinstimmung mit dem Vorschlag der Krankenkassenverbände entschieden, beim Klinikum M1. - M2. einen PBST-Schwerpunkt anzuerkennen. Zur Bedarfsdeckung seien grundsätzlich auch die Kliniken des Klägers und der Beigeladenen zu 2. in Frage gekommen. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheide dann die zuständige Landesbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den im Krankenhausplan niedergelegten Zielen der Landesplanung am besten gerecht werde. Laut Nr. 3.6.1.3 der derzeit noch gültigen Rahmenbedingungen 2001 zum Krankenhausplan NRW verursachten Transplantationen peripherer Blutstammzellen besonders hohe Kosten und setzten eine spezifische Krankenhausinfrastruktur sowie personelle Vorhaltungen voraus, weshalb sie aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und medizinischen Qualität nur an wenigen spezialisierten Krankenhäusern, darunter z.B. die Universitätskliniken, durchgeführt werden sollten, zumal die Indikation zur Anwendung der PBST eher selten gestellt werde. Unter den in Frage kommenden Krankenhäusern hebe sich das Klinikum der Beigeladenen zu 1. insoweit besonders hervor. Abgesehen davon, dass es mit 40 Betten über die größte im Krankenhausplan ausgewiesene Abteilung für Hämatologie verfüge - beim T2. L1. H1. seien es 38, beim G. I3. C2. lediglich 20 Planbetten -, zeichne sich das L1. M1. -M2. mit dem dortigen Tumorzentrum durch das Angebot des gesamten Leistungsspektrums im Bereich Onkologie und Hämatologie aus. Ansonsten biete in P. -M1. nur noch das L1. N. ein vergleichbares Angebotsspektrum. Das L1. der Beigeladenen zu 1. - verfüge außerdem über eine besonders lange Erfahrung auf dem in Rede stehenden Gebiet (die dortige Onkologie/Hämatologie bestehe seit 1983 und damit noch länger als jene des Klinikums N. , eine onkologisch-hämatologische Intensiveinheit existiere seit 1997), - sei 1998 als erste Klinik in Deutschland für Stammzellentransplantationen zertifiziert worden, - verfüge mit dem Lymphomspezialisten Prof. I5. über einen ausgewiesenen Experten für Stammzellentransplantationen, der auf diesem Gebiet auch wissenschaftlich tätig sei, und - biete durch das weitere ärztliche und pflegerische Personal (die beiden Oberärzte arbeiteten dort seit 1996 im Bereich Stammzellen, und dort seien allein vier ärztliche Mitarbeiter mit der Zusatzbezeichnung "Hämatologie und Onkologie" tätig) eine herausragende fachliche Kompetenz auf dem genannten medizinischen Sektor, dessen Struktur darüber hinaus von besonderer Kontinuität des Fachpersonals geprägt sei. Sie verkenne nicht, dass sowohl der Kläger, bei dem die Chefarztstelle gerade (Mitte März 2008) neu besetzt worden sei, als auch das I3. der Beigeladenen zu 2. über Onkologen/Hämatologen und die fachliche Qualifikation zur Stammzellentransplantation verfügten. Im Vergleich mit ihnen hebe sich aber das L1. der Beigeladenen zu 1. mit den oben genannten Merkmalen besonders heraus. Darüber hinaus spreche der tatsächliche Nutzungsgrad für das L1. M1. -M2. , weil es im Vergleich der drei geeigneten Bewerber im Jahre 2007 mit Abstand die meisten Transplantationen (ca. 20) durchgeführt habe und die deutlich besseren Perspektiven biete. Auch wenn dies ein nachrangiges Kriterium sei, so sei doch das tatsächliche Leistungsvermögen bei Beachtung der Mindestmengenvorgabe des G-BA von großer Bedeutung. Aus weitestgehend wortgleichen Gründen lehnte die Beklagte mit einem weiteren Bescheid vom 14.3.2008 den auf das Leistungsangebot PBST bezogenen Planaufnahmeantrag des Klägers ab. Am 11.4.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Er sieht nach dem zwischenzeitlichen Inkrafttreten des KHGG NRW keine gesetzliche Grundlage mehr dafür, den Bereich der früheren Schwerpunktfestlegungen, die das neue Gesetz nicht mehr vorsehe, in anderer Gestalt über § 14 KHGG NRW als regionales Planungskonzept fortführen zu können. Auf die gegenwärtig noch geltende Fassung der Rahmenvorgaben des Jahres 2001 zum Krankenhausplan NRW als bloßes Verwaltungsinternum komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit eines krankenhausrechtlichen Feststellungsbescheides seien die Regelungen der §§ 1, 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes - KHG -. Der Versuch der Beklagten und des Ministeriums, das bereits begonnene Planverfahren über die Gesetzesänderung hinaus zu retten, sei wegen fehlender Rechtsgrundlage nicht zu rechtfertigen. Das schlösse allerdings auch seinen eigenen Klageanspruch aus, weswegen er sich eine Hauptsacheerledigungserklärung vorstellen könne. Sollte entgegen seiner Auffassung der Anwendungsbereich des § 14 KHGG NRW doch eröffnet sein, sei die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Anforderungen dieser Norm fraglich, weil er als Betroffener nicht angehört worden sei. Zumindest in der Sache sei die Entscheidung der Beklagten zu Gunsten des Klinikums M1. wegen einer fehlerhaften Auswahlentscheidung rechtswidrig. Dass auch er selbst die Anforderungen der ersten Entscheidungsstufe erfülle, habe das erkennende Gericht bereits im Urteil zum Verfahren 3 K 7219/03 festgestellt. Vor der Ausübung des Auswahlermessens auf der zweiten Entscheidungsstufe habe die Beklagte es unterlassen, die aktuellen Tatsachengrundlagen zu ermitteln. Er habe der Beklagten schon Anfang September 2005 angeboten, ihr weitere Informationen und Daten zur Unterstützung der Auswahlentscheidung zur Verfügung zu stellen. Dass das Ministerium die Anregung der Beklagten, alle als PBST-Leistungserbringer in Erscheinung getretenen Krankenhäuser zu einer Antragstellung nach § 15 KHG NRW anzuhalten, mit dem Bemerken abgelehnt habe, dies könne bei potentiellen Antragstellern unbegründete Hoffnungen auf Anerkennung der Leistungen im Rahmen der Krankenhausplanung wecken, und dass die Beklagte daraufhin lediglich die Beigeladene zu 1. um die Vorlage eines aktualisierten Antrags gebeten habe, sei mit der geforderten Auswahlentscheidung nach Ermessen nicht zu vereinbaren. Auch der im Juni 2007 an die Beklagte gerichtete Erlass des Ministeriums lasse nicht erkennen, dass das Ministerium sich mit anderen Bewerbern im Landesteil X. als dem L1. M1. befasst habe. Kurioserweise habe sich die Beklagte trotz der ministeriellen Anweisung vom 18.10.2007, einen Feststellungsbescheid zu Gunsten der Beigeladenen zu 1. zu erlassen, noch nicht zur Bescheiderteilung in der Lage gesehen, sondern nach Gründen für die getroffene Auswahlentscheidung gefragt. Die Antwort des Ministeriums, das L1. M1. -M2. sei unbestreitbar ein geeigneter Standort für PBST-Leistungen, treffe auch auf ihn, den Kläger, zu. Schließlich habe die Beklagte auf das ausdrückliche Votum der Kostenträger zu Gunsten der Beigeladenen zu 1. und das nachrangige Kriterium des tatsächlichen Leistungsgeschehens abgestellt. Es sei unzulässig, dass die Beklagte dem Votum der Krankenkassen als Kostenträger gefolgt sei, obwohl diese kein Planungsrecht hätten, sondern lediglich mitwirkungsbefugt seien. Unkorrekt sei es außerdem, dass die Beklagte sich weitere Informationen über ihn lediglich über das Internet besorgt habe, ohne direkten Kontakt mit ihm aufzunehmen. Viele der für eine Planausweisung des Klinikums M1. -M2. genannten Gründe könne er genauso erfüllen; man hätte ihn nur fragen müssen. Dazu verweist er auf eine ausführliche Stellungnahme seines Chefarztes für Innere Medizin vom 10.10.2008 zu den einzelnen Qualifikationsmerkmalen seiner Abteilung für Hämatologie und Onkologie (nebst einer Bestätigung von April 2008 und einem Zeugnis von Mai 2008 jeweils zur Tätigkeit dieses Chefarztes auf dem Gebiet der Stammzelltransplantation). In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Klage auf ein Bescheidungsbegehren beschränkt und sein ursprüngliches Verpflichtungsbegehren insoweit zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung ihres an ihn gerichteten Bescheides vom 14.3.2008 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Ausweisung eines besonderen Leistungsangebotes zur Transplantation peripherer Blutstammzellen am Städtischen L1. H1. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte und die Beigeladene zu 1. beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, bis zur Aufstellung eines neuen Krankenhausplans sei auf die bisherigen Rahmenvorgaben mit den darin benannten Schwerpunkten zurückzugreifen. Die Beigeladene zu 1. hält die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig, falls die Beklagte nach der aktuellen Gesetzeslage nicht mehr berechtigt sein sollte, den Krankenhausplan durch Ausweisung von Schwerpunktfestlegungen fortzuschreiben. Anderenfalls sei die Klage unbegründet, weil die Beklagte den Antrag des Klägers ermessensfehlerfrei abgelehnt habe. Die Beigeladene zu 2. stellt keinen Antrag und äußert sich nicht zur Sache. Gegen den zu Gunsten der Beigeladenen zu 1. ergangenen Bescheid vom 14.3.2008 hat die Beigeladene zu 2. Drittwiderspruch erhoben, nach dessen Zurückweisung sie Klage im Verfahren 6 K 2220/08 erhoben hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, der zeitgleich mit diesem Verfahren verhandelten Klageverfahren 6 K 1135/07 und 6 K 2220/08 und der früheren Verfahren 3 K 7219/03 und 3 K 7333/03 sowie der zum Verfahren 6 K 1135/07 beigezogenen Verwaltungsvorgänge (sieben Hefte) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Verfahren war einzustellen, soweit der Kläger seine Klage mit dem ursprünglichen Verpflichtungsbegehren zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die nunmehr noch anhängige Bescheidungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) ist zulässig und begründet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), weil er geltend machen kann, durch die bislang unterlassene Feststellung seiner Planaufnahme mit PBST-Leistungen in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein, und es fehlt ihm auch nicht am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, weil es alles andere als offensichtlich ist, dass die Klage ihm keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile mehr bringen kann. Vgl. zu dieser Voraussetzung: BVerwG, Urteil vom 29.4.2004 - 3 C 25.03 -, BVerwGE 121, 1 = NVwZ-RR 2004, 855 = DVBl. 2004, 1184 = DÖV 2004, 1004. Dafür ist maßgebend, dass der Kläger auch unter der Geltung des Ende Dezember 2007 in Kraft getretenen KHGG NRW, das anders als das vorherige KHG NRW keine Schwerpunktausweisungen für stationäre Krankenhausleistungen mehr vorsieht, noch einen Anspruch auf Neubescheidung seines Planaufnahmeantrags mit PBST-Leistungen geltend machen kann und hieran jedenfalls im Hinblick auf eine verbesserte Position gegenüber den Kostenträgern bei anstehenden Budgetverhandlungen - auf die Höhe der Krankenhausförderung würde sich die Planaufnahme nach der übereinstimmenden Aussage der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nur marginal auswirken - ein rechtsschutzwürdiges Interesse hat. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW (früher: § 18 Abs. 1 Satz 1 KHG NRW) wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan durch Bescheid der zuständigen Behörde festgestellt. Zuständig für den Erlass dieses Bescheides ist die jeweilige Bezirksregierung (§ 35 KHGG NRW [früher: § 40 Satz 2 KHG NRW] i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und Verfahren auf dem Gebiet des Krankenhauswesens - KHZVV - vom 21.10.2008, GV. NRW 2008, 642 [bis zum 11.11.2008: § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Krankenhauswesens - KHZV - vom 22.2.2000, GV. NRW 2000, 222]), hier die Beklagte. Nicht bereits der Krankenhausplan selbst, sondern erst der die Aufnahme in den Plan feststellende bzw. der eine solche Feststellung ablehnende Bescheid entfaltet unmittelbare Rechtswirkung nach außen und kann vom betroffenen Krankenhausträger einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterzogen werden (§ 8 Abs. 1 Satz 4 KHG und früher § 16 Abs. 6 Satz 2 KHG NRW). Vgl. BVerwG, Urteile vom 26.3.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 = DVBl. 1981, 975 = NJW 1982, 710, vom 25.7.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38 = DVBl. 1986, 55 = NJW 1986, 796, und vom 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318 = MedR 1988, 263 = Buchholz 451.74 § 8 Nr. 11; Pant/Prütting, KHG NRW, Komm., 2. Aufl. 2000, § 18 Rdnr. 1. Dass nach der Entscheidung des Ministeriums (Erlass vom 28.2.2008) trotz des zwischenzeitlichen Wegfalls der in § 15 KHG NRW vorgesehen gewesenen Schwerpunktfestlegungen des Landes für besondere und überregionalen Aufgaben, zu denen gemäß Planungsgrundsatz 7 i.V.m. Nr. 3.6.1.3 der Rahmenvorgaben 2001 des Krankenhausplans NRW z.B. periphere Blutstammzellentransplantationen gehören, die Versorgungsangebote stationärer PBST-Leistungen zumindest vorläufig weiterhin beplant werden sollen - anders als es das Ministerium ausweislich seines Erlasses vom 5.5.2006 früher noch sah -, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW legt das Ministerium "insbesondere" Gebiete, Gesamt-planbettenzahlen und Gesamtbehandlungsplatzkapazitäten fest; das schließt zusätzliche Festlegungen wie etwa besondere Leistungsangebote nicht aus. § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW bestimmt folgerichtig ebenfalls lediglich Mindestinhalte des Aufnahmebescheides (Feststellungsbescheides), zu denen u.a. die Art der (Krankenhaus-)Abteilungen mit ihrer Planbettenzahl und ihren Behandlungsplätzen gehört (Nr. 7 a.a.O.); weitere sachgerechte Inhalte des Aufnahmebescheides wie etwa die Planaufnahme mit einem früher im Rahmen der Schwerpunktfestlegung beplanten, nach wie vor für landesweit planungsbedürftig gehaltenen besonderen oder überregionalen Versorgungsangebot sind damit vom Gesetzgeber zugelassen. So schon VG Minden, Urteil vom 5.9.2008 - 6 K 667/08 -, www.nrwe.de = juris. Dementsprechend erscheint es nicht einmal ausgeschlossen, dass das Ministerium besondere Leistungsangebote der stationären Krankenhausversorgung in Fortführung der bisherigen Praxis auch über den Zeitpunkt hinaus, in dem die gegenwärtig noch nicht rechtskräftig beendeten entsprechenden Planungsverfahren - wie das vorliegende - einmal abgeschlossen sein werden, weiterhin beplanen wird. Zwar steht bislang nicht fest, dass die derzeit in Überarbeitung befindlichen Rahmenvorgaben zum Krankenhausplan NRW PBST-Leistungen nach wie vor nur für wenige ausgesuchte Krankenhäuser im Lande vorsehen werden. Es spricht allerdings nichts dafür, dass solche Versorgungsangebote demnächst allen Kliniken ermöglicht werden sollen und das Land NRW sich insoweit aus einer Krankenhausplanung zurückziehen wird. Allein das Absehen von Schwerpunktfestlegungen im KHGG NRW hat nicht zu einem "rechtsfreien Raum" geführt. Es ist nach wie vor der Wille des Gesetzgebers des nordrhein-westfälischen Krankenhausrechts, dass Krankenhausbetten generell - gleichgültig ob in den Versorgungsbereichen der früher festgelegten Schwerpunkte oder in anderen Versorgungsbereichen - nicht ohne Aufnahme in den Krankenhausplan NRW betrieben werden. Das verdeutlicht allein schon § 16 Abs. 2 KHGG NRW, wonach heute ebenso wie früher (vgl. § 18 Abs. 2 KHG NRW) einschneidende Sanktionsmaßnahmen möglich sind gegenüber Krankenhausträgern, die eigenmächtig von den Feststellungen im Krankenhausplan abweichen oder planwidrige Versorgungsangebote an sich binden. Durch die Rahmenvorgaben (§ 13 KHGG NRW) und die regionalen Planungskonzepte (§ 14 KHGG) als Bestandteile des Krankenhausplans (§ 12 Abs. 2 Satz 2 KHGG NRW) soll nach wie vor gesichert werden, dass die Planungsgrundsätze und Vorgaben des Landes für die notwendigen aufeinander abzustimmenden Versorgungsangebote für eine ortsnahe, bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung mit den erforderlichen Krankenhäusern und Ausbildungsstätten (§ 12 Abs. 2 Satz 1 KHGG NRW) nach ihrer regionalen Verteilung, Art, Zahl und Qualität beachtet werden (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW) und allein auf dieser Grundlage (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW) insbesondere die Gesamtplanbettenzahlen und Gesamtbehandlungsplatzkapazitäten vom zuständigen Ministerium abschließend festgelegt werden können. Das schließt es aus, Krankenhäusern generell das Recht zuzubilligen, Bettenangebote auch außerhalb dieser aufeinander abgestimmten Planungsgrundsätze und Vorgaben vorzuhalten. Dem Gesetzgebungsverfahren vor der Verkündung des KHGG sind keine abweichenden Erwägungen zu entnehmen. Der Gesetzentwurf der Landesregierung vom 12.3.2007 (LT-Drs. 14/3958) weist insoweit einleitend in B Abs. 1 und 2 und ebenso in der Begründung unter A lediglich darauf hin, dass das Krankenhausplanungsverfahren durch Aufgabe der Schwerpunktplanung gestrafft und die Gestaltungsfreiheit der Krankenhausträger durch flexiblere Regelungen und Verzicht auf Detailregelungen ausgeweitet werden soll. Nichts anderes ergibt sich aus der Begründung zu § 10 ("Krankenhausplan") Abs. 2 des Gesetzentwurfs. Bei der ersten Lesung des Gesetzentwurfs im Landtag (Plenarprotokoll 14/58 vom 29.3.2007, S. 6509 ff.) hat der zuständige Fachminister betont, dass das Land durch Straffung des Planungsverfahrens nur noch den Gestaltungsrahmen vorgeben will und die Verhandlungspartner (Krankenhäuser und Krankenkassen) mehr Kompetenz und Verantwortung erhalten sollen; Abstimmungen, wie sich eine Region am besten aufstelle, könnten die betroffenen Krankenhäuser zusammen mit den Kostenträgern (Krankenkassen) schneller und effektiver als bisher vornehmen. Auch wenn mit dem neuen Gesetz ein kontrollierter Wettbewerb in der Krankenhauslandschaft zugelassen werde, sei klar, dass die Daseinsvorsorge und der Zugang der Bürger zu wohnortnahen Kliniken keinen unkontrollierten Verdrängungswettbewerb vertrügen. Eine Oppositionssprecherin wies seinerzeit (S. 6519 a.a.O.) auf eine aktuelle Äußerung der Abteilungsleiterin im zuständigen Fachministerium hin, wonach es (unverändert) Aufgabe der Planungsbehörden sei, eine ausgewogene Mischung zwischen medizinisch und ökonomisch sinnvoller Schwerpunktbildung einerseits sowie der wohnortnahen Versorgung mit Regelleistungen andererseits zu finden, und erklärte hierzu, dies müsste dann künftig in der Rahmenplanung stattfinden. Das alles bestätigt die gesetzgeberische Absicht, zwar gewisse Verschlankungen im Krankenhausplanungsverfahren vorzunehmen, dabei aber zwecks fortwährender Sicherstellung einer ortsnahen, bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen krankenhausmäßigen Versorgung der Bevölkerung die Rahmenvorgaben und Planungsgrundsätze weiterhin vorzugeben - was u.a. durch § 13 KHGG NRW dokumentiert wird - und das Angebot von Krankenhausbetten nicht allein dem freien, staatlich nicht kontrollierten Wettbewerb der Krankenhausträger zu überlassen. So schon VG Minden, Urteil vom 5.9.2008 - 6 K 667/08 -, a.a.O. Wie soeben dargelegt, sollen zwar alle krankenhausplanerischen Entscheidungen in NRW nunmehr grundsätzlich im Zusammenwirken der Krankenhausträger (als Leistungsanbieter) und der Verbände der Krankenkassen (als Kostenträger) erfolgen, und zwar im Rahmen regionaler Planungskonzepte (§ 14 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW). Das Ministerium, das diese Konzepte rechtlich und inhaltlich prüft (§ 14 Abs. 3 Satz 3 KHGG NRW), ist allerdings zu Änderungen berechtigt (§ 14 Abs. 3 Satz 4 KHGG NRW). Soweit regionale Planungskonzepte nicht vorgelegt werden - typischerweise in den Fällen fehlender Einigung zwischen den Verhandlungspartnern -, entscheidet sogar stets das Ministerium von Amts wegen (§ 14 Abs. 4 Satz 3 KHGG NRW). An diesen Regelungen zu regionalen Planungskonzepten hat sich im Rahmen der nordrhein-westfälischen Krankenhausplanung seit dem Inkrafttreten des KHGG NRW gegenüber dem vorherigen Rechtszustand nichts geändert (vgl. § 16 Abs. 3 Sätze 3 und 4, Abs. 5 Satz 1 KHG NRW). Wenn die um eine Planaufnahme nachsuchenden Leistungsanbieter - hier: der Kläger und die beiden Beigeladenen - und die Kostenträger sich nicht auf eine einvernehmliche Lösung verständigen können, bleibt also auch künftig nichts anderes übrig, als eine planerische Entscheidung durch das Ministerium treffen zu lassen, die anschließend durch einen entsprechenden Feststellungsbescheid der jeweiligen Bezirksregierung Bestandteil des Krankenhausplans wird (§ 14 Abs. 5 KHGG NRW). Genau darauf zielt das Neubescheidungsbegehren des Klägers. Dass die hier betroffene Krankenhausleistung PBST inzwischen nicht mehr im Rahmen einer "Schwerpunktfestlegung", wie § 15 KHG NRW sie kannte, beplant werden kann, weil das neue Recht diesen Begriff nicht mehr verwendet, ist insoweit lediglich ein entscheidungsunerhebliches terminologisches Problem. Aus medizinischer und ökonomischer Sicht hat sich nämlich, soweit der Kammer bekannt und wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, nichts daran geändert, dass PBST-Leistungen nur von wenigen dafür besonders qualifizierten Krankenhäusern mit einer bestimmten Mindestmengenvorgabe an Leistungen angeboten werden sollen, wovon Nr. 3.6.1.3 Abs. 1 der Rahmenvorgaben 2001 zum Krankenhausplan NRW in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Bundesärztekammer von 1997 und der Mindestmengenvereinbarung sowie den Ausführungen des MDS vom Februar 2004 und der DGHO von September 2004 ausgeht. Die Bescheidungsklage ist auch begründet. Der Kläger kann die Verpflichtung der Beklagten beanspruchen, seinen Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-X. mit dem besonderen Leistungsangebot Periphere Blutstammzellentransplantationen (PBST) neu zu bescheiden. Der bisherige Versagungsbescheid der Beklagten vom 14.3.2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG haben die Krankenhäuser nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind. Das der Aufnahme zu Grunde liegende Verwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Stufen. Auf der ersten Verfahrensstufe stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde - regelmäßig eine oberste Landesbehörde (wie in NRW das zuständige Ministerium, § 12 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW/früher § 13 Abs. 1 KHG NRW) - den Krankenhausplan des Landes auf (§ 6 Abs. 1 und 4 KHG). Darin legt diese Behörde die Ziele der Krankenhausplanung fest (Krankenhauszielplanung), beschreibt räumlich, fachlich und nach Versorgungsstufen gegliedert den bestehenden und den erwartbaren Bedarf an Krankenhausversorgung (Bedarfsanalyse), stellt dem eine Aufstellung der zur Bedarfsdeckung geeigneten Krankenhäuser gegenüber (Krankenhausanalyse) und legt fest, mit welchem dieser Krankenhäuser der Bedarf gedeckt werden soll (Versorgungsentscheidung). Vgl. BVerwG, z.B. Urteile vom 25.7.1985 - 3 C 25.84 -, a.a.O., und vom 25.9.2008 - 3 C 35.07 -, Urteilsabdruck (UA) Rdnr. 17. Auf der zweiten Verfahrensstufe wird dem einzelnen Krankenhaus gegenüber durch Bescheid festgestellt, ob es in den Krankenhausplan aufgenommen wird oder nicht (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG); hierfür ist in aller Regel eine nachgeordnete Behörde zuständig - so auch in NRW, wie bereits dargelegt (C3. ) -. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.9.2008 - 3 C 35.07 -, UA Rdnr. 17. Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan besteht nicht (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KHG). Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Insoweit ist zwischen zwei Entscheidungsstufen zu differenzieren: Auf der ersten Entscheidungsstufe ist entsprechend § 1 Abs. 1 KHG zu prüfen, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen geeignet sind. Die Entscheidung der Behörde, dass ein Krankenhaus bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig bzw. wirtschaftlich ist oder nicht ist, unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Übersteigt die Zahl der Betten, die in den dafür geeigneten Krankenhäusern vorhanden sind, die Zahl der für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten, ist auf der zweiten Entscheidungsstufe gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 1 KHG nach pflichtgemäßem Ermessen, das nur in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich überprüfbar ist, eine Auswahlentscheidung zwischen sämtlichen in Betracht kommenden bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern zu treffen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209 = DVBl. 1990, 989 = NJW 1990, 2306; BVerwG, Urteile vom 25.7.1985 - 3 C 25.84 - und vom 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, jew. a.a.O. Nach diesen Grundsätzen ist die vorliegende Neubescheidungsklage begründet. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass im Zuständigkeitsbereich der Beklagten, also in den Versorgungsgebieten 10 und 11, ein Bedarf für die krankenhausplanmäßige Ausweisung eines entsprechenden Versorgungsangebots an (nur) einem weiteren Krankenhaus - neben dem L1. N. , das bereits im Jahre 1998 mit dem Leistungsangebot PBST in den Krankenhausplan NRW aufgenommen wurde und dessen berechtigte Planaufnahme von keinem Beteiligten bestritten wird - besteht und dass - neben dem L1. N. - grundsätzlich nicht nur das L1. M1. mit dem Standort M2. , sondern auch das Städtische L1. H1. und das G. I3. C2. , also alle drei am vorliegenden Verfahren beteiligten Kliniken, zur Deckung dieses Bedarfs geeignet sind und somit sämtlich die Anforderungen der ersten Entscheidungsstufe erfüllen. Da die Kammer die Auffassung der Beteiligten teilt, sieht sie von einer näheren Begründung dazu ab und verzichtet auch auf Ausführungen zu der Frage, inwieweit die rechtskräftigen Bescheidungsurteile des erkennenden Gerichts vom 15.6.2005 - 3 K 7219/03 und 3 K 7333/03 - mit ihren entscheidungstragenden Gründe für das vorliegende Verfahren ohnehin bindend sind (§ 121 VwGO). Vgl. dazu Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO (Stand: März 2008), § 121 Rdnr. 53; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 113 Rdnr. 212, § 121 Rdnrn. 21 a, 23; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 113 Rdnr. 448; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 113 Rdnr. 44. Die grundsätzliche Eignung aller drei am vorliegenden Verfahren beteiligten Krankenhäuser zur Bedarfsdeckung hat zur Folge, dass auf der zweiten Entscheidungsstufe eine Auswahlentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen war, in die zumindest diese drei Krankenhäuser einzubeziehen waren; es kann auf sich beruhen, ob die Auswahlentscheidung sogar den Bedarf an PBST- Leistungen insgesamt für die Versorgungsgebiete 10 und 11, also unter Einbeziehung auch des bislang durch das L1. N. abgedeckten Bedarfs, in den Blick nehmen musste, weil die Planposition des Klinikums N. kein unentziehbarer Besitzstand ist, sondern unter dem Vorbehalt fortlaufender Überprüfung steht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.9.2008 - 3 C 35.07 -, UA Rdnr. 21; Rennert, Konkurrentenschutz im Krankenhauswesen, GesR 2008, 344 (346, zu III.). Jedenfalls konnte nur im Wege einer Auswahlentscheidung geklärt werden, mit welchem Krankenhaus (welchen beiden Krankenhäusern) der (gegebenenfalls insgesamt) vorhandene Bedarf gedeckt werden soll. Die Kammer lässt es dahinstehen, ob der streitige Ablehnungsbescheid vom 14.3.2008 wegen eines durchgreifenden Mangels in dem der Auswahlentscheidung vorgeschalteten notwendigen Anhörungsverfahren (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KHG, § 28 Abs. 1 VwVfG NRW) vgl. VG Minden, Urteil vom 17.4.2007 - 6 K 691/06 -, www.nrwe.de = juris; Vollmöller, Anm. zum Beschluss des BVerfG vom 14.1.2004, DVBl. 2004, 433 (434); Thier, Konkurrentenschutz im Krankenhausplanungsrecht, KH 2002, 808 (812) formell rechtswidrig war, indem das Ministerium (unter Einschaltung der Beklagten) im Anschluss an die zu Neubescheidungen verpflichtenden Urteile des erkennenden Gerichts vom 15.6.2005 nur der Beigeladenen zu 1., nicht aber den beiden anderen verfahrensbeteiligten Krankenhausträgern ausdrücklich die Möglichkeit gab, den Planaufnahmeantrag zu aktualisieren. Sollte hierin ein Anhörungsfehler begründet sein - eine rechtswidrig unterbliebene Anhörung wäre ein Verfahrensfehler i.S.d. § 46 VwVfG NRW -, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 46 Rdnr. 17, m.w.N., so wäre er nicht unbeachtlich, weil keineswegs offensichtlich wäre, dass ein solcher Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (§ 46 VwVfG NRW); vielmehr spräche praktisch alles für die Annahme eines Einflusses auf die getroffene Entscheidung. Jedenfalls ist der streitige Bescheid materiell rechtswidrig, weil eine Auswahlentscheidung, die für den Kläger zur Ablehnung seines Planaufnahmeantrags geführt hat, (bislang) nicht rechtmäßig erfolgt ist. Die Ausübung des Auswahlermessens ist gerichtlich nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfbar (§ 114 Satz 1 VwGO). Das Gericht untersucht lediglich, ob die zuständige Behörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, die rechtlich einschlägigen Maßstäbe beachtet und keine sachfremden Erwägungen angestellt hat. Vgl. BVerwG, z.B. Urteil vom 25.7.1985 - 3 C 25.84 -, a.a.O.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24.8.2005 - 7 L 210/05 -, ZMGR 2005, 274 = juris, m.w.N.; VG Minden, z.B. Urteil vom 17.4.2007 - 6 K 691/06 -, a.a.O.; Seiler/Vollmöller, Die Konkurrentenklage im Krankenhausrecht, DVBl. 2003, 235 (236); vgl. zu einzelnen Ermessenskriterien: BVerfG, Beschluss vom 4.3.2004 - 1 BvR 88/00 -, NJW 2004, 1648 = KH 2004, 486 = GesR 2004, 296, unter II 2 b dd; OVG NRW, Beschluss vom 25.1.2008 - 13 A 2932/07 und 13 A 2933/07 -, www.nrwe.de = juris, unter Bestätigung von VG Arnsberg, Urteil vom 27.8.2007 - 3 K 4988/03 -, www.nrwe.de = juris (speziell zu PBST- Leistungen); VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24.8.2005 - 7 L 210/05 -, a.a.O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 18.7.2006 - 2 K 72/06 -, juris (dort Rdnrn. 34 und 35); Keil-Löw, Die Kündigung des Versorgungsvertrags eines Plankrankenhauses nach § 110 SGB V, Frankfurter Abhandlungen zum Sozialrecht Bd. 2, 1994, S. 82. Es kann offen bleiben, ob in den Fällen mehrerer die Planaufnahme begehrender und zur Bedarfsdeckung geeigneter Krankenhäuser eine notwendige Auswahlentscheidung nach Ermessen bereits für die Versorgungsentscheidung auf der ersten Verfahrensstufe, hier also die Entscheidung des Ministeriums, zu verlangen ist oder erst für die Feststellungsentscheidung auf der zweiten Verfahrensstufe, hier also die streitige Entscheidung der Beklagten als nachgeordneter Behörde. Denn eine Auswahlentscheidung nach Ermessen ist im vorliegenden Fall auf keiner Verfahrensstufe fehlerfrei erfolgt. Aus der Tatsache, dass § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG als die zur Ausübung von Auswahlermessen zwingende Norm nicht in § 6 KHG aufgenommen worden ist, dessen Regelungen für diejenigen Behörden verbindlich sind, die die Krankenhausbedarfspläne aufstellen - in NRW das zuständige Ministerium (§ 12 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW/ § 13 Abs. 1 KHG NRW) -, sondern in § 8 KHG enthalten ist, der Regelungen für die "zuständige Landesbehörde" enthält - zu letzterer ist in NRW allgemein die (jeweilige) C3. bestimmt worden (§ 35 KHGG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 KHZVV; früher: § 40 Satz 2 KHG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 KHZV) -, hat das Bundesverwaltungsgericht gefolgert, dass in den Fällen, in denen ein Versorgungsangebot größer als der Bedarf ist, ein Krankenhaus also nur neben anderen geeignet ist, den Bedarf zu befriedigen, ausschließlich (erst) die nachgeordnete Behörde (auf der zweiten Verfahrensstufe) gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG nach pflichtgemäßem Ermessen ("Beurteilungsermessen") auszuwählen hat, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25.7.1985 - 3 C 25.84 - und vom 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, jew. a.a.O., sowie vom 25.9.2008 - 3 C 35.07 -, UA Rdnr. 18; Rennert, a.a.O., S. 347, zu IV 1. Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings selbst zum einen darauf verwiesen, dass es zur Vermeidung möglicherweise auftretender Diskrepanzen zwischen Krankenhausbedarfsplan und Feststellungsbescheid geboten erscheint, der - früher in § 8 Abs. 1 Satz 5 KHG 1981, heute in § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG verorteten - Vorschrift zum notwendigen Auswahlermessen eine mittelbare Wirkung auch für die Aufstellung des Krankenhausbedarfsplans beizumessen; die dafür zuständige Behörde sei ebenfalls entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG gehalten, bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern dasjenige in den Krankenhausbedarfsplan aufzunehmen, dessen Aufnahme die für den Erlass des Feststellungsbescheides zuständige Landesbehörde festzustellen habe. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25.7.1985 - 3 C 25.84 -, a.a.O., in den Gründen zu 4. a.E., vom 14.11.1985 - 3 C 41.84 -, Buchholz 451.74 § 8 Nr. 8, in den Gründen zu 5. a.E., und vom 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, a.a.O., in den Gründen zu 6. a.E.; Rennert, a.a.O., S. 347 Fn. 23: "Gebot der Klugheit". Zum anderen hat das Bundesverwaltungsgericht angemerkt, der einer innerdienstlichen Weisung vergleichbare Krankenhausbedarfsplan entfalte regelmäßig eine unmittelbare Innenwirkung dahin, dass sich die zuständige Landesbehörde für verpflichtet halten werde, ihren positiven oder negativen Feststellungsbescheiden, zu deren Erlass sie durch die Aufstellung des Krankenhausbedarfsplans angewiesen werde, den Inhalt des Plans zu Grunde zu legen und - mit dieser Einschränkung - den Inhalt des Krankenhausbedarfsplans mit ihren Feststellungsbescheiden in gerichtlich überprüfbare Einzelfallregelungen zu transformieren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, a.a.O., in den Gründen zu 5. a.E., m.w.N. Die Kammer unterstreicht die genannten Hinweise des Bundesverwaltungsgerichts und zieht aus ihnen die Schlussfolgerung, dass (auch) schon eine auf der ersten Verfahrensstufe im Rahmen der Versorgungsentscheidung notwendig werdende Auswahlentscheidung den allgemeinen Anforderungen an eine Ermessensentscheidung gerecht werden und - wenn auch nicht isoliert, sondern nur im Rahmen der Überprüfung der allein rechtsbehelfsfähigen Feststellungsentscheidung auf der zweiten Verfahrensstufe - gerichtlich überprüfbar sein muss. Vgl. VG Minden, stdg. Rspr. seit dem Urteil vom 17.4.2007 - 6 K 691/06 -, www.nrwe.de = juris (nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2007 - 13 A 1570/07 -, www.nrwe.de = juris, und BVerwG, Beschluss vom 16.6.2008 - 3 B 10.08 - [wortgleicher Beschluss im Parallelverfahren 3 B 9.08, www.bverwg.de = juris]). Denn da die auf der ersten Verfahrensstufe ergehende Versorgungsentscheidung (in NRW: des Ministeriums) der erst auf der nächsten Verfahrensstufe (in NRW: von der C3. ) zu treffenden Feststellungsentscheidung zeitlich vorgeht und das Ministerium zur Sicherstellung seiner Versorgungsentscheidung der C3. eine Weisung erteilt, die getroffene Versorgungsentscheidung durch Erlass eines entsprechenden Feststellungsbescheides (oder gegebenenfalls mehrerer solcher Bescheide) umzusetzen - wie auch im vorliegenden Verfahrenskomplex letztlich durch Erlass vom 18.10.2007 geschehen -, wird sich die C3. bei ihrer Feststellungsentscheidung in der Praxis regelmäßig an der Entscheidung des Ministeriums orientieren. Obwohl die Versorgungsentscheidung des Ministeriums für die C3. nur im Sinne einer innerdienstlichen Weisung bindend ist und die C3. ihre Entscheidung nach außen eigenverantwortlich trifft, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.9.2008 - 3 C 35.07 -, UA Rdnr. 17, m.w.N., wird letztere auf Grund ihrer Weisungsgebundenheit immer darum bemüht sein, das vom Ministerium vorgegebene Ergebnis der Auswahlentscheidung zwischen den um die Planaufnahme konkurrierenden Krankenhäusern als - wenn auch formal eigene - Entscheidung zu übernehmen und etwaige abweichende Gründe, erst recht ein etwaiges anderes, von ihr selbst für richtig gehaltenes Ergebnis zu unterdrücken. Die interne Weisungsgebundenheit der C3. begründet somit zwei ganz erhebliche, rechtsstaatlich nicht hinnehmbare Gefahren, nämlich entweder die Gefahr, dass die C3. ohne tatsächliche eigene Ermessensentscheidung lediglich das Entscheidungsergebnis und - sofern überhaupt dokumentiert - die Ermessenserwägungen des Ministeriums übernimmt, oder die "Gefahr des verschwiegenen Motivs": die C3. schiebt zur Begründung ihrer Feststellungsbescheide andere als die ihrer eigenen Auffassung entsprechenden Gründe vor, um zum selben Ergebnis (einer nur scheinbar eigenen Auswahlentscheidung) wie das Ministerium zu kommen. Vgl. zur letztgenannten Gefahr - allerdings in anderem Zusammenhang -: Rennert, a.a.O., S. 348, zu IV 2 b. Bei lebensnaher Betrachtung kann in beiden Alternativen bei der auf der zweiten Verfahrensstufe zu treffenden Auswahlentscheidung, die zum Erlass des Feststellungsbescheides führt, von einer anfänglichen Ergebnisoffenheit, wie sie für eine rechtmäßige Ermessensentscheidung unerlässlich ist, keine Rede sein. Nach Auffassung der Kammer zwingt diese lebensnahe Betrachtungsweise im Interesse des gebotenen rechtlichen Schutzes der bei einer Auswahlentscheidung unterlegenen Krankenhäuser (Art. 19 Abs. 4 GG) dazu, jedenfalls auch für die im Rahmen der Versorgungsentscheidung auf der ersten Verfahrensstufe zu treffende Auswahlentscheidung eine objektiv erkennbare und rechtlich einwandfreie Begründung (des Ministeriums) vgl. näher VG Minden, stdg. Rspr. seit dem Urteil vom 17.4.2007 - 6 K 691/06 -, a.a.O. sowie deren gerichtliche Überprüfbarkeit nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO zu verlangen. Dies gilt nach Auffassung der Kammer umso mehr, als die "Gefahr des verschwiegenen Motivs" derart gewichtig ist, dass sie in bestimmten Fallkonstellationen sogar ausschlaggebend dafür sein kann, überhaupt erst das Rechtsschutzbedürfnis für eine krankenhausrechtliche Konkurrentenklage zu begründen. Vgl. Rennert, a.a.O., S. 348, zu IV 2 b. Im vorliegenden Fall wird die Auswahlentscheidung, die das Ministerium im Rahmen seiner Versorgungsentscheidung getroffen hat, den an eine Ermessensentscheidung zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. Das Ministerium hat als seine (drei) Auswahlgründe zu Gunsten des Krankenhauses der Beigeladenen zu 1. im Erlass an die Beklagte vom 9.1.2008 (in Übereinstimmung mit dem vorangehenden internen Vermerk vom 13.12.2007) die fachliche Eignung der Klinik, das Leistungsgeschehen und die Bewertung durch die Beteiligten (offenbar gemeint: i.S.d. § 15 KHGG NRW/§ 17 KHG NRW) benannt. Die für die beiden ersten Gründe genannten Erwägungen sind rechtlich nicht einwandfrei. Der erste Auswahlgrund wird schon dadurch ermessensfehlerhaft, dass das Ministerium von einem unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist. Denn es hat die zur Beurteilung der Eignung der drei antragstellenden Krankenhäusern abwägungserheblichen Tatsachen unvollkommen berücksichtigt. Das erkennende Gericht hatte Mitte 2005 die Verpflichtung ausgesprochen, über die Anträge des Klinikums M1. -M2. und des T3. L2. H1. neu zu entscheiden; zudem stand noch die Widerspruchsentscheidung im Verfahren des G. I4. C2. aus, das ebenfalls in die Abwägung mit einzubeziehen war. Die Verpflichtung zur Neubescheidung war zwar (nur) gegenüber der Beklagten ausgesprochen worden, wirkte mittelbar aber auch gegenüber dem Ministerium mit der Verpflichtung, die urteilstragenden Gründe bei der nunmehr zu treffenden Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. Das Ministerium hatte seine Auswahl für X. -M1. dann jedoch bereits seit Anfang Dezember 2006 (Schreiben an die AG der Verbände vom 5.12.2006), spätestens aber seit Ende Februar 2007 (Erlass an die Beklagte vom 22.2.2007) - auch gegenüber den Kostenträgern - auf entweder das L1. M1. -M2. oder zwei miteinander kooperierende Kliniken in Dortmund eingeschränkt. Dabei waren dem Ministerium die weiteren Anträge, u.a. die des T3. L2. H1. und des G. I6. C2. , ausweislich des Schreibens vom 5.12.2006 seinerzeit durchaus bewusst. Es wollte diese Antragsteller aber offenbar nicht mehr am weiteren Verfahren beteiligen, indem es ihnen - anders als den vorausgewählten Kliniken - mit dem Erlass an die Beklagte vom 22.2.2007 keine Antragsaktualisierung nahe legen ließ. Dementsprechend reichte aus dem Versorgungsgebiet 10 auch nur das L1. M1. -M2. Ende März 2007 aktualisierte Unterlagen ein, von der Beklagten am 4.4.2007 an das Ministerium weitergeleitet, und somit konnten - bezogen auf das Versorgungsgebiet 10 - nur die neuesten Darlegungen dieses einen Krankenhauses in die Auswahlentscheidung des Ministeriums einfließen. In engem Zusammenhang mit dem Mangel der unvollständigen Sachverhaltsermittlung bezüglich des Auswahlgrundes der (besseren) Eignung steht als weiterer Ermessensfehler, dass das Ministerium allein die - auch nach Ansicht der Kammer fachlich unbestreitbare - Eignung des L2. M1. -M2. berücksichtigt hat, ohne sie gegen das Maß der Eignung der beiden anderen verfahrensbeteiligten Krankenhäuser abzuwägen. Das kommt im Erlass vom 9.1.2008 dadurch zum Ausdruck, dass das Ministerium an Stelle einer näheren Begründung auf den Bericht der Beklagten vom 4.4.2007 verweist. Dieser Bericht beschränkte sich aber auf die Darlegung der fachlichen Eignung des L2. M1. -M2. und nahm zur Eignung der beiden mit diesem Krankenhaus konkurrierenden Kliniken keine Stellung, ja verwies sogar ausdrücklich darauf, dass zum damaligen Zeitpunkt noch nicht genügend Informationen vorlägen, um das Auswahlermessen zu Gunsten der Beigeladenen zu 1. auszuüben. Gleichwohl ließ das Ministerium auch nachfolgend nicht erkennen, dass und gegebenenfalls warum es das T4. L1. H1. und das G. I3. C2. für weniger gut als das L1. M1. -M2. zur Bedarfsdeckung geeignet hielt. Der Erlass vom 9.1.2008 rechtfertigt sogar die Annahme, dass das Ministerium selbst gar keine Gründe für die im Vergleich der drei Krankenhäuser angeblich beste Eignung des letztgenannten L2. zu benennen wusste und schon deshalb eine fehlerhafte Auswahlentscheidung getroffen hatte. Das folgt aus dem "Vorschlag" an die Beklagte, "die Argumentationskette primär auf die bessere fachliche Eignung des Klinkums M1. -M2. ... aufzubauen" und "diese Aspekte im Einzelnen ... am besten" auf Grund der "Vorortkenntnis" der Beklagten zu beurteilen. Damit offenbarte das Ministerium, dass es ohne eigene, aber unverzichtbare Detailerwägungen aus Gründen, über die das Gericht lediglich spekulieren kann, die angeblich bessere Eignung des L2. M1. -M2. nur im Ergebnis vorgeben und die für den behaupteten Eignungsvorsprung maßgebende notwendige Begründung im Einzelnen der Beklagten überlassen wollte. Mit dieser Vorgehensweise wurde das Ministerium den an seine eigene Auswahlentscheidung zu stellenden Ermessensanforderungen nicht gerecht. Der zweite Auswahlgrund des Ministeriums (Leistungsgeschehen) ist ebenfalls mit Ermessensfehlern behaftet, auch wenn das Ministerium das tatsächliche Leistungsgeschehen - unter Hinweis auf das entsprechende Votum der Kostenträger, die "diesen Gesichtspunkt stets als für sie besonders relevant herangezogen" hätten - lediglich "nicht gänzlich ausgeblendet" wissen wollte. Obschon das Ministerium betonte, dass dies ein "nachrangiges Kriterium" sei, so war es doch eines von nur drei benannten Abwägungskriterien und schon deshalb für die getroffene Auswahlentscheidung faktisch bedeutsam, bedeutungsvoll aber auch, weil das Ministerium ausdrücklich darauf verwies, dass es dem von diesem Gesichtspunkt "besonders relevant" beeinflussten, zu Gunsten des L2. M1. -M2. ergangenen Votum der Kostenträger "besonderes Gewicht" beigemessen habe. Dem Gesichtspunkt des tatsächlichen Leistungsgeschehens bei Erbringung einer krankenhausplanwidrigen Leistung - mangels Aufnahme in den Krankenhausplan hätte seinerzeit formal gesehen keines der drei verfahrensbeteiligten Krankenhäuser PBST-Leistungen erbringen dürfen - durfte keinerlei Abwägungsgewicht zukommen. Denn ansonsten würden in einer Konkurrenzsituation diejenigen Krankenhäuser, die sich durch Nichterbringung (bzw. nicht so häufige Erbringung) planwidriger Leistungen "plantreu(er)" und damit gesetzestreu(er) verhalten haben, ungerechtfertigt benachteiligt gegenüber denjenigen Kliniken, die - in Absprache mit den Kostenträgern - (in größerem Umfang) formal planwidrige Leistungen erbracht haben. Bezeichnenderweise hatte das Ministerium das letztgenannte Verhalten gegenüber der AG der Verbände im Sommer 2006 ausdrücklich als "Konterkarierung" der Krankenhausplanung gerügt; zudem sah § 18 Abs. 2 KHG NRW - ebenso wie jetzt § 16 Abs. 2 KHGG NRW - ausdrücklich eine erhebliche Sanktionsmöglichkeit in Fällen planwidriger Krankenhausleistungen vor. Abgesehen davon war der angebliche "Vorsprung" der Klinik der Beigeladenen zu 1. im tatsächlichen Leistungsgeschehen schon für sich genommen fraglich. Denn es war keineswegs eindeutig, dass das L1. M1. -M2. in den letzten Jahren signifikant mehr autologe PBST-Leistungen erbracht hatte als die beiden anderen Kliniken, insbesondere als das G. I3. C2. . Laut DRST hatten die drei Krankenhäuser zwischen 1998 und 2005 die folgende Anzahl von autologen PBST (Ersttransplantationen/Transplantationen insgesamt) durchgeführt: M2. C2. H1. 1998 7/- 1/- 4/- 1999 10/- 8/- 9/- 2000 6/- 7/- 2/- 2001 15/- 5/- 4/- 2002 7/8 7/8 2/3 2003 2/2 7/12 3/4 2004 9/9 2/2 1/2 2005 5/5 4/4 3/3 Dabei ist noch zu berücksichtigen, dass das G. I3. C2. erst Anfang des Jahres 2004 nach zwei letztlich erfolgreichen Klageverfahren mit hämatologischen Betten - wichtiger Bestandteil für PBST-Leistungen - in den Krankenhausplan NRW aufgenommen wurde, zuvor also gegenüber den Konkurrenten jahrelang rechtswidrig "benachteiligt" war. Ermessensfehlerhaft ist ferner die im Rahmen des zweiten Abwägungsgrundes aufgestellte Behauptung des Ministeriums, unter dem Aspekt der - in der Tat mit ganz erheblichem Gewicht - zu beachtenden Mindestmengenvorgaben des G-BA biete das L1. M1. -M2. unter den drei Kandidaten im Regierungsbezirk E1. "die deutlich besseren Perspektiven". Das Ministerium begründet diese Behauptung nämlich nicht mit überprüfbaren Tatsachen, und eine Begründung hierfür liegt ohne Erläuterung auch nicht auf der Hand. Die aufgezeigten rechtserheblichen Mängel im Zusammenhang mit zwei der drei vom Ministerium benannten Abwägungskriterien führen dazu, dass die Auswahlentscheidung des Ministeriums insgesamt ermessensfehlerhaft war. Denn aus dem Erlass vom 9.1.2008 ergibt sich, dass erst die Summe der drei benannten Abwägungskriterien und nicht bereits jedes Kriterium für sich das Abwägungsergebnis rechtfertigen sollte. Ebenso ermessensfehlerhaft wie die Auswahlentscheidung des Ministeriums auf der ersten Verfahrensstufe war auch die dem streitigen Ablehnungsbescheid zu Grunde liegende Ermessensentscheidung der Beklagten auf der zweiten Verfahrensstufe, ungeachtet der oben behandelten Frage, ob insoweit bei lebensnaher Betrachtung überhaupt von einer freien Ermessensentscheidung im eigentlichen Sinne gesprochen werden kann. Die zu Lasten des Klägers ergangene Auswahlentscheidung der Beklagten leidet unter entsprechenden rechtserheblichen Mängeln wie die Entscheidung des Ministeriums. Auch die Beklagte bezeichnete - aus den dargelegten Gründen zu Unrecht - den "tatsächlichen Nutzungsgrad" als (wenngleich nachrangiges) Kriterium zu Gunsten des L2. M1. -M2. , das im Vergleich der drei Bewerber im Jahre 2007 mit Abstand die meisten Stammzelltransplantationen (ca. 20) durchgeführt habe. Dabei gab die Beklagte die Quelle ihrer dahingehenden Information sowie die entsprechenden Leistungszahlen für die beiden anderen Kliniken nicht an, was eine objektive Überprüfbarkeit ihrer Behauptung erschwert; aus den Unterlagen über die drei verfahrensbeteiligten Kliniken, die die Beklagte Mitte Januar 2008 in Vorbereitung ihrer Auswahlentscheidung zu ihren Verwaltungsvorgängen genommen hatte, sind entsprechende Zahlen und Informationen jedenfalls nicht zu entnehmen. Als rechtliches Bedenken kommt hinzu, dass die Beklagte nicht erkennen ließ, inwieweit sie bei ihrem Vergleich der erbrachten Leistungen berücksichtigte, dass bei der Umsetzung der Mindestmengenvereinbarung (= mindestens 25 Stammzelltransplantationen) gemäß deren Anlage 2 Nr. 4 in den Fällen personeller Neuausrichtung bestehender Leistungsbereiche Übergangszeiträume von maximal 24 Monaten eingeräumt werden; bei der Beigeladenen zu 1. hatte der Chefarzt der betreffenden Abteilung (bereits) Anfang Juli 2006 gewechselt, beim Kläger war dies (erst) Mitte März 2008 der Fall. Das von der Beklagten mit ausführlichen eigenen Erwägungen in den Vordergrund gestellte Kriterium der vergleichsweise besten Eignung des L2. M1. mit dem Standort M2. hält einer rechtlichen Überprüfung nach den Maßstäben des § 114 Satz 1 VwGO gleichfalls nicht Stand. Die Beklagte hat zwar ähnlich wie schon in ihrem Bericht an das Ministerium vom 4.4.2007 zahlreiche gewichtige Umstände benannt, die die fachliche Eignung des PBST-Standorts M2. unzweifelhaft erscheinen lassen. Eine tatsächliche Auseinandersetzung mit den Eignungsmerkmalen, auf die der Kläger und die Beigeladene zu 2. verweisen können, fehlt jedoch im streitigen Bescheid vom 14.3.2008 ebenso wie im Ministeriumserlass vom 9.1.2008. Die Aussage im Bescheid, es werde zwar nicht verkannt, dass sowohl das T4. L1. H1. als auch das G. I3. C2. über Onkologen/Hämatologen und die fachliche Qualifikation zur Stammzellentransplantation verfügten, im Vergleich der konkurrierenden Krankenhäuser hebe sich aber das L1. M1. -M2. mit den zuvor genannten Merkmalen und der von besonderer Kontinuität des Fachpersonals geprägten Struktur positiv heraus, wird den Gegebenheiten namentlich am klagenden T3. L1. H1. nach den der Kammer vorliegenden Unterlagen nicht gerecht. Dem dazu vorgebrachten Argument der Beklagten, das Tumorzentrum am M3. L1. zeichne sich durch das Angebot des gesamten Leistungsspektrums im Bereich Onkologie und Hämatologie aus, das in P. -M1. ansonsten nur noch das L1. N. biete, hält der Kläger mit der Stellungnahme seines Chefarztes vom 10.10.2008 (zu 8.) entgegen, er halte neben der Hämatologie und Onkologie alle relevanten Fachdisziplinen zur Behandlung onkologischer Patienten vor, insbesondere Gastroenterologie, Viszeralchirurgie, plastische Chirurgie, Unfallchirurgie/Orthopädie, diagnostische Radiologie, Strahlentherapie, Nuklearmedizin, Gynäkologie, Urologie und Palliativmedizin mit Schmerztherapie; das mache ihn gleichwertig mit den Mitbewerbern. Welches etwa darüber hinausgehende Angebotsspektrum bei der Beigeladenen zu 1. die Beklagte berücksichtigt wissen will, wird von ihr nicht dargelegt und aus sich heraus nicht ersichtlich. Welcher konkrete Eignungsvorteil sich aus dem Argument der Beklagten ergeben soll, das L1. M1. -M2. verfüge mit seiner seit 1983 bestehenden Onkologie/Hämatologie über eine besonders lange Erfahrung auf dem in Rede stehenden Gebiet, bleibt unklar angesichts des Hinweises des Klägers (Nr. 1 der Stellungnahme seines Chefarztes), er verfüge (immerhin auch schon) seit 1987 über eine hämatologische Hauptabteilung. Ein Eignungsvorsprung kann ohne nähere, hier aber fehlende Begründung nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, dass das von der Beklagten für vorzugswürdig gehaltene Krankenhaus inzwischen 25 Jahre, sein Konkurrent hingegen "nur" 21 Jahre einschlägige praktische Erfahrungen hat sammeln können. Entsprechendes gilt für den Zeitpunkt der Zertifizierung beider Kliniken durch die KAST: der Zeitvorsprung der Beigeladenen zu 1. (1998) gegenüber dem Kläger (1999) von nur einem Jahr ist allein nicht aussagekräftig. Insoweit ist vielmehr die aktuelle fachliche Qualifikation eines Krankenhauses und seines Personals von wesentlicher Bedeutung, worauf der Chefarzt des Klägers mit Recht hinweist. In dieser Hinsicht sieht die Kammer anders als die Beklagte derzeit ebenfalls keine ausreichend gesicherte Tatsachengrundlage, um im Rahmen einer rechtmäßigen Ermessensentscheidung einen Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen zu 1. bejahen zu können. Die Beklagte hält der Beigeladenen zu 1. zugute, dass ihr Chefarzt als Lymphomspezialist ein ausgewiesener Experte für Stammzelltransplantationen und auf diesem Gebiet auch wissenschaftlich tätig sei und dass sie durch das weitere ärztliche und pflegerische Personal eine herausragende fachliche Kompetenz biete: die beiden Oberärzte arbeiteten dort seit 1996 im Bereich Stammzellen und allein vier ärztliche Mitarbeiter seien dort mit der Zusatzbezeichnung "Hämatologie und Onkologie" tätig. Dem stellt der Kläger unwidersprochen u.a. gegenüber (Nrn. 3, 5 und 6 der Stellungnahme seines Chefarztes), dass sein Chefarzt über eine ausgewiesene Erfahrung und wissenschaftliche Qualifikation auf dem Gebiet der Stammzelltransplantation verfüge - hierzu verweist der Kläger auf eine Bestätigung des Universitätsklinikums Hamburg- Eppendorf von Mitte April 2008 und ein umfassendes Zeugnis des Charité Campus Virchow-L2. Berlin von Mitte Mai 2008 über die Tätigkeit des heutigen Chefarztes auf dem Gebiet der Stammzelltransplantation -, dass bei ihm derzeit drei Ärzte mit der Schwerpunktbezeichnung "Hämatologie/Onkologie" tätig seien, von denen zwei eine langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der allogenen wie auch der autologen Stammzelltransplantation aufwiesen, dass er an multizentrischen Studien zur Behandlung von akuten Leukämien, Lymphomen und Myelomen teilnehme und dass seit vielen Jahren ein stabiles Pflegeteam auf seiner hämato-onkologischen Station tätig sei. Unter diesen Umständen und angesichts der Tatsache, dass sich die Beklagte in ihrem Bescheid nicht konkret abwägend mit den für den Kläger und gegebenenfalls für die Beigeladene zu 2. sprechenden Argumenten auseinander gesetzt hat, fehlt es an einer ausreichend gesicherten Tatsachengrundlage, um die Annahme der Beklagten, die Beigeladene zu 1. besitze einen Eignungsvorsprung (herausgehobene Qualifikationsmerkmale und eine von besonderer Kontinuität des Fachpersonals geprägte Struktur), nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO als rechtlich einwandfrei bestätigen zu können. Das gilt umso mehr, als auch die Beklagte - ebenso wie zuvor das Ministerium - ausweislich ihres Bescheides erst mit der Summe der von ihr benannten Auswahlkriterien das zu Gunsten der Beigeladenen zu 1. und damit zu Lasten des Klägers gefundene Auswahlergebnis rechtfertigen wollte. Dass es in der Abwägung zwischen den drei beteiligten Krankenhäusern gute und rechtlich unangreifbare Gründe für die Auffassung geben mag, an Stelle des Klägers (oder der Beigeladenen zu 2.) das Krankenhaus der Beigeladenen zu 1. mit dem Leistungsangebot PBST in den Krankenhausplan NRW aufzunehmen, wird durch die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung nicht ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Kammer hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. nicht für erstattungsfähig erklärt, weil sie keinen Sachantrag gestellt hat und damit auch kein Kostentragungsrisiko eingegangen ist. VERWALTUNGSGERICHT MINDEN Beschluss 6 K 1238/08 In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Krankenhausrechts - Leistungsangebot Periphere Blutstammzellentransplantationen (PBST) -; hier: Urteilsberichtigung hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden am 10. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht E. , die Richterin am Verwaltungsgericht L. und den Richter am Verwaltungsgericht C. beschlossen: Der Urteilstenor im Abdruck des Urteils vom 14.11.2008 wird dahingehend berichtigt, dass der dritte Absatz gestrichen wird. G r ü n d e : Der im Urteilsabdruck enthaltene Tenor ist offenbar unrichtig i.S.d. § 118 Abs. 1 VwGO. Der dritte Absatz ("Die Beklagte ... jeweils selbst.") ist lediglich auf Grund eines elektronischen Übertragungsfehlers Bestandteil des Urteilstenors geworden. Die Offensichtlichkeit dieses Fehlers ergibt sich aus dem Widerspruch zu dem im Sitzungsprotokoll niedergelegten und verkündeten Tenor, der den fraglichen zusätzlichen Absatz nicht enthält, sowie aus dem inhaltlichen Widerspruch des betroffenen Absatzes zum nachfolgenden Kostentenor und zum letzten Absatz der Entscheidungsgründe.