Beschluss
13 A 2932/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0410.13A2932.07.00
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Tenor
Der Antrag des Beigeladenen auf Ergänzung des Beschlusses vom 25. Januar 2008 um die Entscheidung, dass die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu erstatten hat, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Beigeladenen auf Ergänzung des Beschlusses vom 25. Januar 2008 um die Entscheidung, dass die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu erstatten hat, wird abgelehnt. Gründe: Der Beschluss des Senats über die Zulassung der Berufung vom 25. Januar 2008 ist nicht gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 120 VwGO hinsichtlich der Kostenentscheidung zu ergänzen. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen gehört zu der Kostenentscheidung, über die das Gericht gemäß § 161 VwGO von Amts wegen im Urteil zu entscheiden hat. Diese Entscheidung kann als Entscheidung über die Kostenfolge i.S. des § 120 VwGO nicht durch einen gesonderten Beschluss, der nicht den Voraussetzungen des § 120 VwGO unterliegt, nachgeholt werden. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28. August 2001 - 1 OB 2381/01 -, NVwZ-RR 2002, 897. Die Entscheidung nach § 120 VwGO kann nur auf Antrag ergehen. Einer Entscheidung von Amts wegen, wenn es am Antrag eines Beteiligten fehlt, steht der klare Wortlaut des § 120 VwGO entgegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 1999 - 4 B 30.99 -, NVwZ-RR 1999, 694; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, 2007, § 120 Rn. 8. Die nach § 122 Abs. 1 i.V.m. § 120 Abs. 2 VwGO einzuhaltende Zwei-Wochen-Frist für die Stellung des Antrags auf Ergänzung des Senatsbeschlusses hat die Beigeladene nicht eingehalten. Ausdrücklich hat sie diesen Antrag mit Schriftsatz vom 4. März 2008 gestellt. Er konnte mit seinem Eingang beim Oberverwaltungsgericht am 5. März 2008 die Frist nicht wahren, da der Senatsbeschluss vom 25. Januar 2008 der Beigeladenen nach eigenem Vorbringen am 31. Januar 2008 zugegangen war und die Frist zur Stellung des Antrags am 14. Februar 2008 demnach ablief. Einer Zustellung des den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückweisenden Beschlusses bedurfte es nicht, um den Lauf der Frist auszulösen. § 122 Abs. 1 VwGO sieht die entsprechende Anwendung des § 120 VwGO auf Beschlüsse vor; ausreichend kann daher auch der (nachgewiesene) Zugang in sonstiger Weise sein. Ist der entsprechende Beschluss nach den Angaben des Beteiligten - so liegt es hier - zu einem bestimmten Zeitpunkt ihm zugegangen, löst dies den Lauf der Zwei-Wochen-Frist aus. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 1993 - 7 B 143.92 -, NVwZ-RR 1994, 236; a.A. etwa Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2007, § 120 Rn. 10 m.w.N. Ob der Kostenfestsetzungsantrag der Beigeladenen vom 5. Februar 2008 in einen Antrag auf Ergänzung des Beschlusses nach § 120 VwGO umgedeutet werden kann, braucht nicht entschieden werden, weil dieser Antrag nicht fristgemäß beim Oberverwaltungsgericht eingegangen ist. Vielmehr ging er am 8. Februar 2008 bei dem für die Kostenfestsetzung zuständigen Verwaltungsgericht Arnsberg ein, das für die Frage der Beschlussergänzung aber nicht zuständig war. Dem für die Entscheidung über die Frage der Ergänzung des Beschlusses zuständigen Oberverwaltungsgerichts lag der Kostenfestsetzungsantrag erstmals am 6. März 2008, also nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist vor. Offen bleiben kann daher auch die Frage, ob die Erstattungsfähigkeit von Kosten des Beigeladenen im Verfahren der Zulassung der Berufung in der Regel abzulehnen ist, da die Möglichkeit des Beigeladenen, auf das Geschehen im Zulassungsverfahren Einfluss zu nehmen, sehr beschränkt sei. So Bay VGH, Beschluss vom 11. Oktober 2001 - 8 ZB 01.1789 -, NVwZ-RR 2002, 786; Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 162 Rn. 98; vgl. auch Kunze, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: Januar 2008, § 162 Rn. 97.1. m.w.N. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.