Beschluss
8 W 339/09
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 15a RVG ist als Klarstellung auch auf noch nicht abschließend entschiedene Altfälle anwendbar.
• Eine Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr ist im Kostenfestsetzungsverfahren gegenüber einem Dritten nach § 15a Abs. 2 RVG nur möglich, wenn der Dritte die anzurechnende Gebühr bereits gezahlt hat, ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren im selben Verfahren erfolgreich geltend gemacht wurden.
• Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen des § 15a Abs. 2 RVG nicht vor; daher ist die Verfahrensgebühr ungeschmälert festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren (§ 15a RVG) • § 15a RVG ist als Klarstellung auch auf noch nicht abschließend entschiedene Altfälle anwendbar. • Eine Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr ist im Kostenfestsetzungsverfahren gegenüber einem Dritten nach § 15a Abs. 2 RVG nur möglich, wenn der Dritte die anzurechnende Gebühr bereits gezahlt hat, ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren im selben Verfahren erfolgreich geltend gemacht wurden. • Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen des § 15a Abs. 2 RVG nicht vor; daher ist die Verfahrensgebühr ungeschmälert festzusetzen. Die Beklagte machte im Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Rechtspfleger Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr geltend; die Rechtspflegerin setzte die Verfahrensgebühr um 419,90 EUR gemindert fest. Die Beklagte hatte gegenüber der Klägerin in einer Widerklage vorgerichtliche Anwaltskosten geltend gemacht; diese Widerklage wurde jedoch abgewiesen, sodass kein Titel über die vorgerichtliche Gebühr besteht. Die Klägerin zahlte die vorgerichtliche Gebühr nicht. Die Beklagte legte sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss unter Hinweis auf die Neuregelung des § 15a RVG ein. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat darüber zu entscheiden, ob § 15a RVG auf diesen Altfall Anwendung findet und ob die Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren zulässig ist. • § 15a RVG, wie am 4. August 2009 verkündet, regelt in Abs. 1 das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant und in Abs. 2 die Wirkung der Anrechnung gegenüber Dritten im Kostenfestsetzungsverfahren. • Nach § 15a Abs. 1 RVG entstehen Gebühren zunächst in voller Höhe; die Zahlung bewirkt, dass die andere Gebühr im Umfang der Anrechnung erlischt; insgesamt kann der Anwalt jedoch nur den verminderten Gesamtbetrag verlangen. • § 15a Abs. 2 RVG schränkt die Anrechnung gegenüber Dritten ein: Ein erstattungspflichtiger Dritter kann sich nur dann auf die Anrechnung berufen, wenn er die anzurechnende Gebühr bereits erfüllt hat, ein Vollstreckungstitel gegen ihn besteht oder beide Gebühren im selben Verfahren gegen ihn geltend gemacht und erfolgreich gewesen sind. • Die Neuregelung ist als Klarstellung zu verstehen und kann auf Altfälle angewendet werden, weil sie die bereits bestehenden Anrechnungsprobleme beseitigen soll und keine materielle Gesetzesänderung im Sinne von Übergangsvorschriften darstellt. • Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die vorgerichtliche Gebühr nicht bezahlt, es besteht kein Vollstreckungstitel und die Widerklage wurde abgewiesen; daher greift § 15a Abs. 2 RVG zugunsten der Klägerin und schließt eine Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren aus. • Folge: Die Verfahrensgebühr ist ungeschmälert festzusetzen; der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ist insoweit abzuändern und die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. • Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, da die Anwendung von § 15a RVG auf Altfälle grundsätzliche Bedeutung hat und höchstrichterliche Klärung erforderlich ist. Die Beschwerde der Beklagten war begründet. Das Oberlandesgericht hat den Kostenfestsetzungsbeschluss dahin abgeändert, dass die Klägerin der Beklagten weitere 419,90 EUR sowie damit insgesamt 1.682,20 EUR nebst Zinsen zu erstatten hat. Begründet wurde dies damit, dass § 15a Abs. 2 RVG eine Anrechnung der Geschäftsgebühr gegenüber Dritten nur zulässt, wenn die anzurechnende Gebühr bereits bezahlt wurde, ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren im selben Verfahren erfolgreich geltend gemacht wurden; keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Folglich ist die Verfahrensgebühr ungeschmälert festzusetzen und die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Rechtsbeschwerde wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.