Beschluss
4 L 429/09
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2009:1006.4L429.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 10 vom 15. Mai 2009 ausgeschriebenen Stellen mehrerer Justizvollzugshauptsekretäre/Justizvollzugshauptsekretärinnen bei der Justizvollzugsanstalt I. mit einem anderen Bewerber bzw. einer anderen Bewerberin als der Antragstellerin zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bestandskräftig erneut entschieden wurde, 4 ist zulässig, aber nicht begründet. 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts eines Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 6 Für das von der Antragstellerin verfolgte Begehren besteht ein Anordnungsgrund, da der Antragsgegner die bei der Justizvollzugsanstalt I. ausgeschriebenen Stellen so bald wie möglich mit den Beigeladenen besetzen will. Durch deren Ernennung und Einweisung in die freien Beförderungsplanstellen würde das von der Antragstellerin geltend gemachte Recht auf Beförderung in eine dieser Stellen endgültig vereitelt. 7 Die Antragstellerin hat aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 8 Ein Beamter hat keinen Anspruch auf die Übertragung eines bestimmten Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiellrechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten (Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz [GG], §§ 9, 8 Beamtenstatusgesetz [BeamtStG], § 15 Abs. 1 und 3 Landesbeamtengesetz [LBG]). Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Will hiernach ein Antragsteller die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreichen, so muss er glaubhaft machen, dass deren Vergabe an den oder die Mitbewerber sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft erweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens seine Beförderung jedenfalls möglich erscheint. 9 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 6. August 2009 - 1 B 447/09 - und Beschluss vom 5. Mai 2006 - 1 B 41/06 -, jeweils in juris. 10 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die vom Antragsgegner getroffenen Auswahlentscheidungen zu Lasten der Antragstellerin rechtsfehlerhaft zustande gekommen sind. 11 Die Stellenbesetzung zu Gunsten der Beigeladenen ist zunächst formell nicht zu beanstanden. Sowohl der Personalrat als auch die Gleichstellungsbeauftragte haben dem Besetzungsvorschlag des Antragsgegners unter dem 1. und 8. Juli 2009 zugestimmt, vgl. §§ 66 Abs. 1, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) und § 18 Abs. 2 Landesgleichstellungsgesetz (LGG). 12 Auch in materieller Hinsicht begegnen die Besetzungsentscheidungen des Antragsgegners keinen durchgreifenden Bedenken. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Entscheidung, die in Rede stehenden Stellen nicht mit ihr, sondern mit den Beigeladenen zu besetzen, ihr gegenüber materiell rechtsfehlerhaft wäre. 13 Maßgebend für die zu treffende Auswahlentscheidung sind zunächst die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, denn die dienstlichen Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, Grundlage für die am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidung über die Verwendung der Beamten, insbesondere auf Beförderungsdienstposten, zu sein. 14 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 13.79 -, ZBR 1981, 197, auch in juris. 15 Entscheidend für die Auswahl sind dabei vor allem die Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen, die anhand ihrer weiteren textlichen Bestandteile allerdings auch so genannte Binnendifferenzierungen zulassen. Der Dienstvorgesetzte ist bei seiner Auswahlentscheidung nicht nur befugt, sondern sogar verpflichtet, Einzelaussagen aus den Beurteilungen (außerhalb der Gesamturteile) - seien sie positiver oder negativer Art - heranzuziehen und bei der Beantwortung der Frage, wem nach dem Grundsatz der Bestenauslese der Vorzug zu geben ist, zu verwerten. 16 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, juris. 17 Die gerichtliche Überprüfung dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich darauf, ob der Dienstvorgesetzte den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. 18 Vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980, a.a.O. 19 Dies zugrundegelegt ist es anhand eines Vergleichs schon der Gesamturteile der aktuellen, sämtlich unter dem 3. Juli 2009 aus Anlass der Stellenbewerbungen erstellten dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Beigeladenen in seinen Auswahlentscheidungen als besser qualifiziert angesehen hat als die Antragstellerin. Die Antragstellerin hat hinsichtlich ihrer Fähigkeiten und Leistungen lediglich die Gesamtnote "befriedigend (obere Grenze)" erhalten, während die Beigeladenen jeweils mit "vollbefriedigend" beurteilt worden sind. Auch auf der Grundlage der Eignungsaussage gehen die Beigeladenen der Antragstellerin vor: Sie sind durchweg für "geeignet (obere Grenze)" gehalten worden; die Eignungsaussage in Bezug auf die Antragstellerin lautet dagegen nur "geeignet". Insoweit ergibt sich aus den Beurteilungen eindeutig ein Qualifikationsvorsprung der beigeladenen Konkurrenten der Antragstellerin, der es nach dem Prinzip der Bestenauslese rechtfertigt, die zur Verfügung stehenden Stellen mit den Beigeladenen zu besetzen. 20 Soweit die Antragstellerin gegen ihre Beurteilung eingewandt hat, mit ihr sei zuvor kein Beurteilungsgespräch geführt worden, stellt dies keinen relevanten Verfahrensfehler dar. Die für die dienstliche Beurteilung der Beamten einschlägige Allgemeinverfügung des Justizministeriums für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 1972 (2000 - IB. 155.1) sieht ein Beurteilungsgespräch vor Erstellung der Beurteilung nicht vor. 21 Die Rüge, der Antragsgegner habe in ihrer Beurteilung "Chiffrensprache" verwandt, vermag dem Begehren der Antragstellerin ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Abgesehen davon, dass unklar ist, was die Antragstellerin in diesem Zusammenhang konkret rügt, ist zunächst festzuhalten, dass die Verwendung gewisser "fester" Formulierungen in Beurteilungen und Zeugnissen gang und gäbe ist. Die von der Antragstellerin angesprochenen Wendungen (" ... sehr bemüht, ihren dienstlichen Aufgaben nachzukommen ..."; " ... die anfallenden Arbeiten nicht immer ihrer Wertigkeit entsprechend erledigt ...") sind nach den Erkenntnissen, die die Kammer aus einer Vielzahl anderer Beurteilungsstreitigkeiten gewonnen hat, jedenfalls durchaus üblich. Welche über den Wortlaut der damit - auch - zum Ausdruck gebrachten Kritik an der Leistung der Antragstellerin hinausgehende, versteckte Bedeutung enthalten sein soll, ist für das Gericht nicht erkennbar und von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen worden. 22 Soweit in diesem Zusammenhang darüber hinaus eine mangelnde Plausibilisierung der mit den genannten Formulierungen verbundenen Werturteile geltend gemacht worden ist, hat der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 25. August 2009 auf einen Gesprächsvermerk des Leiters des Allgemeinen Vollzugsdienstes bei der Justizvollzugsanstalt I. vom 18. Mai 2009, auf einen Gesprächsvermerk des Stellvertretenden Bereichsleiters Zentrale Dienste vom 11. Februar 2009 sowie dessen Schreiben vom 16. Juni 2009 an den Leiter der Justizvollzugsanstalt I. verwiesen. Aus diesen Schriftstücken ergibt sich, in welcher Hinsicht die Arbeitsweise der Antragstellerin Kritik ausgesetzt war. Bei vermehrtem Arbeitsanfall und parallel zu erledigenden Aufgaben hat die Antragstellerin danach Probleme, ihre Arbeit sachgerecht zu organisieren. Durch diese Darlegungen hat der Antragsgegner die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin und damit auch die auf ihrer Grundlage getroffenen Auswahlentscheidungen in einer jedenfalls für das vorliegende einstweilige Anordnungsverfahren ausreichenden Weise plausibilisiert; dies ist auch im gerichtlichen Verfahren noch zulässig. 23 Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2005 - 6 B 2711/04 - und vom 13. Mai 2004 - 1 B 300/04 -, juris. 24 Der Antrag war demgemäß mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Die Kammer hat die Kosten der Beigeladenen für nicht erstattungsfähig angesehen, weil die Beigeladenen keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit dem Risiko der Auferlegung von Kosten gemäß § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt haben. 25 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt die Vorläufigkeit des Verfahrens.