OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 B 447/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

5mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wegen fehlerhafter Stellenbesetzung muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm durch die Unterlassung der Sicherungsanordnung wesentliche, nicht wieder gutzumachende Nachteile drohen. • Bei Stellenbesetzungen sind konstitutive Anforderungsmerkmale solche, die zwingend vorgegeben und anhand objektiv überprüfbarer Kriterien eindeutig feststellbar sind; rein erfahrungsbezogene Anforderungen können wertende Elemente enthalten und damit fakultativ sein. • Selbst wenn ein Merkmal als konstitutiv anzusehen wäre, darf dessen Auslegung nicht so eng erfolgen, dass sie den Bewerberkreis über Gebühr beschränkt und dem Grundsatz der Bestenauslese zuwiderläuft. • Die dienstliche Beurteilung und das Gesamtbild der Eignung können eine punktuell fachlich bessere Vorerfahrung eines anderen Bewerbers überwiegen und die Auswahlentscheidung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Untersagung der Besetzung eines Sachgebietsleiter-Dienstpostens • Zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wegen fehlerhafter Stellenbesetzung muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm durch die Unterlassung der Sicherungsanordnung wesentliche, nicht wieder gutzumachende Nachteile drohen. • Bei Stellenbesetzungen sind konstitutive Anforderungsmerkmale solche, die zwingend vorgegeben und anhand objektiv überprüfbarer Kriterien eindeutig feststellbar sind; rein erfahrungsbezogene Anforderungen können wertende Elemente enthalten und damit fakultativ sein. • Selbst wenn ein Merkmal als konstitutiv anzusehen wäre, darf dessen Auslegung nicht so eng erfolgen, dass sie den Bewerberkreis über Gebühr beschränkt und dem Grundsatz der Bestenauslese zuwiderläuft. • Die dienstliche Beurteilung und das Gesamtbild der Eignung können eine punktuell fachlich bessere Vorerfahrung eines anderen Bewerbers überwiegen und die Auswahlentscheidung rechtfertigen. Der Antragsteller klagte gegen die Besetzung des Dienstpostens "Sachgebietsleiter im Sachbereich Aus- und Fortbildung" bei der Bundespolizeidirektion L. und beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um die Antragsgegnerin zu untersagen, die Stelle mit einem Mitbewerber zu besetzen. Beide Bewerber gehören bereits zur Besoldungsgruppe A13g BBesO; die Stelle ist im Rahmen A11–A13g bewertet. Der Antragsteller rügte, der Mitbewerber erfülle das als obligatorisch bezeichnete Anforderungsmerkmal "mindestens 2-jährige Verwendungserfahrung im Aufgabenbereich Aus- und Fortbildung" nicht und dürfe deshalb nicht in die Auswahl einbezogen werden. Das Verwaltungsgericht hatte den Eilantrag abgelehnt; der Antragsteller hält die Auslegung des Anforderungsprofils für rechtsfehlerhaft und begehrt Abänderung dieses Beschlusses. Relevante Tatsachen betreffen insbesondere die Auslegung des Anforderungsmerkmals, die unterschiedlichen dienstlichen Beurteilungen und die Folgen einer vorgezogenen Stellenbesetzung. • Kein Anordnungsgrund: Es drohen dem Antragsteller keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile, da die Besoldungsgruppe gleich ist und eine Besetzung später im Hauptsacheverfahren rückgängig gemacht werden könnte. • Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs nach §123 VwGO: Der Antragsteller hat keinen glaubhaft gemachten Anspruch auf sofortigen Schutz; es muss ein rechtsfehlerhaftes Auswahlverfahren vorliegen und die Aussicht bestehen, in einem korrigierten Verfahren ausgewählt zu werden. • Unterscheidung konstitutiver und nicht konstitutiver Anforderungen: Konstitutive Merkmale sind zwingend und objektiv überprüfbar; erfahrungsgemäße Anforderungen sind wertend und können fakultativ sein. • Prüfung des konkreten Merkmals "Verwendungserfahrung": Maß und Qualität von Erfahrung erfordern wertende Abwägungen und sind nicht rein objektiv feststellbar; selbst bei konstitutivem Verständnis ist der Wortlaut der Ausschreibung nicht so eng, dass nur tief spezialisierte Erfahrungen genügen. • Verhältnismäßigkeits- und Bestenauslese-Grundsatz: Eine zu enge Auslegung würde den Bewerberkreis unzulässig beschränken und der Funktionsfähigkeit des Dienstes schaden; die Antragsgegnerin durfte das Profil breiter fassen, um Bewerberfelder zu erhalten. • Berücksichtigung dienstlicher Beurteilungen: Der ausgewählte Mitbewerber war dienstlich deutlich besser beurteilt; die dienstliche Leistung und das Gesamtbild der Eignung können punktuell stärkere fachliche Vorerfahrungen eines anderen Bewerbers überwiegen. • Ergebnis der rechtlichen Prüfung: Es liegt kein feststellbarer, die Auswahlentscheidung belastender Rechtsfehler vor; daher besteht kein Anspruch auf einstweilige Untersagung der Stellenbesetzung. Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund und keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch nach §123 VwGO dargelegt. Die streitige Anforderung "mindestens 2-jährige Verwendungserfahrung" ist nicht derart objektiv und eng zu verstehen, dass der Mitbewerber von vornherein auszuschließen gewesen wäre; eine breitere Auslegung entspricht dem Zweck der Ausschreibung und dem Grundsatz der Bestenauslese. Die deutlich bessere dienstliche Beurteilung des Mitbewerbers rechtfertigt die erfolgte Auswahlentscheidung, sodass die begehrte einstweilige Untersagung der Besetzung nicht geboten ist.